Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.12.1964, Az.: BVerwG I WB 30/64

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.12.1964
Aktenzeichen
BVerwG I WB 30/64
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1964, 13276
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Beschwerdesache
hat der Bundesdisziplinarhof, Erster Wehrdienstsenat,
auf Grund der Beratung vom 16. Dezember 1964,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Lippold als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Scherer, Bundesrichter Mühlenfeld als weitere richterliche Mitglieder,
Oberst Pusch, ..., ..., Oberleutnant Droste, ... ..., als militärische Beisitzer,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Entscheidung des Wehrdienstsenats wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller, am 6.4.1933 geboren, trat am 2.7.1956 als Offizieranwärter in die Bundeswehr ein, wurde am 17.9.1957 unter Ernennung zum Berufssoldaten zum Leutnant und am 15.6.1959 zum Oberleutnant befördert. Vom 21.8.1957 bis Mitte Januar 1960 wurde er im Luftwaffenausbildungsregiment ... als Zugführer verwendet. Nach einer Einweisung in den A 2-Dienst, während der er an einem Nachrichtenlehrgang für Luftwaffenoffiziere teilnahm, wurde er vom 1.4.1960 beim Jagdbombergeschwader 35 zunächst als Nachrichtenoffizier, danach als S 2 verwendet. 1962 nahm er an einem Lehrgang für Nachrichtenoffiziere beim Luftfahrtministerium in London teil. Vom 9.9.1963 bis 9.1.1964 wurde er zur Einweisung in die Aufgaben eines Kompaniechefs zum Luftwaffenausbildungsregiment ... und im Anschluß daran zu einem Lehrgang für künftige Einheitsführer kommandiert. Seit dem 1.4.1964 ist er Kompaniechef im Luftwaffenausbildungsregiment ....

2

II.

Der Antragsteller hat unter dem 3.4.1964, eingegangen am 7.4.1964, eine als Beschwerde bezeichnete Eingabe an den Bundesminister der Verteidigung gerichtet. Darin bittet er um Überprüfung, ob er in den letzten drei Jahren gerecht und sinnvoll eingesetzt worden sei; vor allem bittet er um Aufklärung, warum ihm erst mit 31 Jahren die Möglichkeit zur Bewährung auf einer Hauptmann-Stelle eingeräumt worden sei, während die meisten jüngeren Oberleutnante Gelegenheit zur Bewährung schon mit 25 bis 29 Jahren erhielten, und ob die Kommandierung zum Luftwaffenausbildungsregiment ... zur Einweisung in die Aufgaben eines Kompaniechefs bei ihm notwendig gewesen sei, obwohl andere Offiziere nur wenige Tage oder überhaupt keine Einweisungszeit brauchten. Mit seiner jetzigen Dienststellung als Kompaniechef im Luftwaffenausbildungsregiment ... sei er zufrieden.

3

Zur näheren Darlegung darüber aufgefordert, welche dienstlichen Maßnahmen oder Unterlassungen er im einzelnen angreifen wolle und welches das konkrete Ziel seiner Beschwerde sei, teilte er unter dem 27.4.1964 mit, er habe am 1.4.1964 bei seiner Versetzung auf die Stelle eines Kompaniechefs festgestellt, daß fast alle Chefs des Luftwaffenausbildungsregiments ... ihm gegenüber um mehrere Jahre bevorzugt verplant worden seien. Hiergegen habe er nur durch die Beschwerde reagieren können. Das konkrete Ziel seiner Beschwerde sei, eine Klärung auf ministerieller und parlamentarischer Ebene herbeizuführen, um solche Beispiele an Ungerechtigkeit für die Zukunft einzuschränken.

4

Der Bundesminister der Verteidigung legte die Eingabe unter dem 27.6.1964 dem Senat zur Entscheidung vor und nahm dazu zusammengefaßt wie folgt Stellung: Die Einweisung des Antragstellers in eine A 11-Stelle habe sich etwas verzögert, weil wegen eines Verdachtes mit nachrichtendienstlichem Hintergrund MAD-Ermittlungen notwendig geworden seien. Trotzdem gehöre der Antragsteller auch jetzt noch nicht zu den ältesten Kompaniechefs der Luftwaffe.

5

Der Bundesminister der Verteidigung hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

6

III.

Der Antrag auf Entscheidung des Wehrdienstsenats mußte Zurückgewiesen werden, denn er ist unzulässig.

7

1)

Dem Vorbringen des Antragstellers ist zu entnehmen, daß er die Feststellung beantragt, der Bundesminister der Verteidigung habe es pflichtwidrig unterlassen, ihn schon früher auf einer Hauptmann-Stelle zu verwenden.

8

Für ein solches Begehren ist der Wehrdienstsenat zuständig. Die gerichtliche Entscheidung darüber, ob der Bundesminister der Verteidigung es pflichtwidrig unterlassen hat, einen Befehl zu erteilen, steht dem Wehrdienstsenat nämlich ebenso zu wie die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines seiner Befehle.

9

2)

Der Feststellungsantrag des Antragstellers ist aber nicht zulässig, weil mit ihm kein Rechtsschutzbedürfnis befriedigt werden soll. Die von dem Antragsteller beantragte Feststellung ist nämlich nicht dazu bestimmt, ihn in den Stand zu setzen, einen bestimmten Anspruch geltend zu machen, oder sein sonstiges rechtserhebliches Verhalten danach einzurichten. Ohne eine solche Zielrichtung kann ein Rechtsschutzbedürfnis nicht anerkannt werden. Nach dem Willen des Antragstellers soll mit der Entscheidung vielmehr eine Klärung herbeigeführt werden, um gleiche oder ähnliche Fälle von - nach Ansicht des Antragstellers - ungerechtfertigten personellen Maßnahmen in Zukunft allgemein einzuschränken. Das aber ist ein Anliegen, zu dessen Erfüllung die Gerichte nicht berufen sind.

10

Dem Rechtsschutzbedürfnis für den Feststellungsantrag müßte aber aus einem weiteren Grunde die Anerkennung versagt bleiben. Es ist nämlich weder dargetan noch ersichtlich, welchen Anspruch der Antragsteller aus der von ihm begehrten Feststellung herleiten könnte. An dem gegenwärtigen Zustand will der Antragsteller nichts ändern. Mit seiner Verwendung als Kompaniechef ist er zufrieden.

11

Ohne das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses kann ein Gericht aber nicht in Anspruch genommen werden.

Lippold
Pusch
Scherer
Droste
Mühlenfeld