Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.10.1964, Az.: BVerwG II WB 18/64
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.10.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG II WB 18/64
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1964, 13233
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In der Beschwerdesache
hat der Bundesdisziplinarhof, Zweiter Wehrdienstsenat,
auf Grund der Beratung vom 30. Oktober 1964,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scherübl als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Krönig, Bundesrichter Dr. Jager als weitere richterliche Mitglieder,
Oberst Schmidt, ... ... Oberstleutnant Spreen, ... ..., als militärische Beisitzer,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller war vom 1.5.1963 bis 30.6.1963 zu einem "on-the-job-staff-training" (Ausbildung am Arbeitsplatz = A.A.P.) zu SHAPE, Paris, kommandiert. Bei der Kommandierung war in Aussicht genommen, den Antragsteller zum 1.10.1963 zu AIRCENT zu versetzen. Am 4.7.1963 wurde dem Antragsteller dienstlich eröffnet, daß diese Versetzung nicht erfolgen werde, ohne daß ihm eine Begründung dafür gegeben wurde. Der Antragsteller ging - und zwar mit Recht - davon aus, daß die Unterlassung dieser Versetzung mit der Beurteilung seiner Tätigkeit in der vorgenannten A.A.P. zusammenhänge. Da ihm diese Beurteilung bis zum 30.7.1963 nicht eröffnet war, beschwerte er sich mit einem Schreiben von diesem Tage dagegen, daß der NATIONAL MILITARY REPRESENTATIVE GERMANY/SHAPE, Paris, die spätestens am 28.6.1963 möglich gewesene Eröffnung des EFFICIENCY REPORT, bis dahin nicht veranlaßt und ihn dadurch einer schweren seelischen Belastung ausgesetzt habe.
Zur Begründung dieser Beschwerde wies er zunächst darauf hin, daß der für seine Betreuung abgestellte Offizier, Oberst i.G. V..., sich am 28.6.1963 herzlich von ihm mit den Worten verabschiedet habe, es möge nunmehr alles Weitere so kommen, wie der Antragsteller es sich wünsche. Auch der gegen Mitte des Lehrgangs in Paris eintreffende Personalreferent Oberst i.G. ... L... habe bei einer Begegnung zum Ausdruck gebracht, daß die Planung des P-Amtes unverändert sei. Umsomehr sei der Antragsteller von der Änderung dieser Planung überrascht worden. In seiner Beschwerde schreibt er wörtlich:
"Es ist daher meine Absicht, die Umstände aufzuklären, welche so plötzlich zu meiner Disqualifikation geführt haben. Diesbezüglich hege ich nämlich die Vermutung, daß die Gründe der ablehnenden Entscheidung in der persönlichen Stellungnahme des Oberst i.G. V... zu suchen sind. Während des Lehrgangs kam es nämlich zwischen Oberst i.G. V... und mir in Gegenwart eines dritten Offiziers zu einem Gedankenaustausch über personal- und wehrpolitische Fragen, in dessen Verlauf ich eine gegenteilige Auffassung vertrat. Da ich die Einleitung von Maßnahmen erst nach Kenntnisnahme des efficiency reports für zweckmäßig halte, beschwert mich die Zurückhaltung des reports, nunmehr schon über einen Monat lang, in zunehmendem Maße."
Die Beurteilung, deren Verzögerung in der Beschwerde angegriffen wurde, ist dem Antragsteller am 23.8.1963 eröffnet worden. Der für die Beschwerde zuständige Minister hat mit einer dem Antragsteller am 2.4.1964 zugegangenen. Entscheidung die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führt er aus, daß der Beschwerde durch die Eröffnung der Beurteilung abgeholfen und daß diese Eröffnung auch nicht unsachgemäß verzögert worden sei. Oberst i.G. V... habe den EFFICIENCY REPORT nach Beendigung der Kommandierung am 30.6.1963 gefertigt und dem nächsthöheren integrierten Fachvorgesetzten zur Stellungnahme zugeleitet. Dieser habe den Report am 24.7.1963 abgezeichnet und mit Schreiben vom 26.7.1963, eingegangen am 31.7.1963, an den Bundesminister der Verteidigung übersandt. Es habe keine Veranlassung bestanden, den Report vor Beendigung der Kommandierung zu erstellen. Die Erstellung durch Oberst i.G. V... sei rechtzeitig gewesen und der bis zur Unterschrift des nächsthöheren integrierten. Fachvorgesetzten benötigte Zeitraum sei angemessen und nicht zu beanstanden gewesen. Das gleiche gelte für die Zeit von der Übersendung des Reports bis zur Weiterleitung an den Disziplinarvorgewetzten des Antragstellers unter Berücksichtigung des Postweges Paris - Bonn und der Überprüfung durch die zuständigen Fachreferate. Die Beurteilung sei daher nicht schuldhaft verzögert worden.
Hegen diese Entscheidung hat der Antragsteller mit einem am 16.4.1964 bei seinem Disziplinarvorgesetzten eingegangenen Schriftsatz rechtzeitig "weitere Beschwerde" eingelegt mit dem Antrag auf Entscheidung des Wehrdienstsenats. In seiner Beschwerdeschrift weist er darauf hin, daß er sich nicht nur gegen die zunächst unterbliebene Eröffnung, sondern auch gegen die ihn seelisch schwer belastende Verzögerung beschwert habe. Dadurch sei er offensichtlich unrichtig behandelt worden, denn man hätte unter den obwaltenden Umständen ihn nicht solange in einem Irrtum über die in der Beurteilung enthaltene Abqualifizierung lassen dürfen. Der Bundesminister der Verteidigung sei aber auch auf einen weiteren Punkt seiner Beschwerde nicht eingegangen, nämlich auf den Verdacht, daß sachfremde Erwägungen für die Abqualifizierung des Antragstellers herangezogen worden seien. Da er diesen Verdacht bereits in der Beschwerdebegründung geäußert habe, hätte ihm von der beschwerdeentscheidenden Stelle nachgegangen werden müssen.
Der Minister ist bei seinem in der Beschwerdeentscheidung enthaltenen Standpunkt verblieben. Im übrigen hat er auf die Beschwerde des Antragstellers gegen Oberst i.G. V... vom 23.12.1963 hingewiesen. In dieser Beschwerde hat der Antragsteller u.a. die Beurteilung durch Oberst i.G. V... als unsachlich und die Beurteilungsbestimmungen verletzend gerügt.
II.
Der Antrag war zurückzuweisen.
1)
Soweit die Beschwerde des Antragstellers sich gegen die Nichteröffnung der Beurteilung richtete, ist sie durch die inzwischen erfolgte Eröffnung erledigt.
2)
Soweit der Antragsteller mit der von ihm behaupteten Verzögerung dieser Eröffnung eine unrichtige Behandlung im Sinne des § 1 Abs. 1 WBO rügt, ist der Antrag auf Entscheidung des Wehrdienstsenats mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig.
Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 21 in Verbindung mit §§ 17, 18, 19 WBO kann nur geltend gemacht werden, daß eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei (§ 17 Abs. 3 WBO). Wird, wie im vorliegenden Falle eine Unterlassung gerügt, so hat das Wehrdienstgericht bei Begründetheit des Antrags auszusprechen, daß dem Antrag zu entsprechen oder sonst in bestimmter Weise zu verfahren sei (§ 19 Abs. 1 WBO) Eine solche Entscheidung ist nicht mehr möglich, nachdem die vom Beschwerdeführer geforderte Maßnahme inzwischen durchgeführt worden ist. Über die Frage, ob der Antragsteller durch die Verzögerung der Maßnahme in seinen Rechten verletzt worden ist, könnte der Senat nur noch im Wege einer Feststellung entscheiden. Eine solche Entscheidung setzt aber ein rechtliches Interesse des Antragstellers an dieser Feststellung voraus (Beschluß des Senatsvom 2.8.1962 - WB 18/62 -). Nur wenn ein Befehl bereits ausgeführt oder anders erledigt ist, haben die Wehrdienstgerichte ohne Rücksicht darauf, ob der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung dartun kann, darüber zu entscheiden, ob der Befehl rechtswidrig war (§ 19 WBO, vgl. hierzu Frahm Anm. III, 5 zu § 1, Anm. II zu § 19 WBO). Im übrigen gilt auch für das Verfahren der Wehrdienstgerichte nach der Wehrbeschwerdeordnung der allgemeine Verfahrensgrundsatz, daß eine gerichtliche Feststellung nur begehrt werden kann, wenn ein berechtigtes Interesse an der Feststellung besteht (vgl. § 43 VwGO, § 256 ZPO). Ein solches rechtliches Interesse ist nicht ersichtlich. Insbesondere wird es nicht begründet durch die vom Antragsteller dargelegte seeliche Belastung.
3)
Über die sachliche Beanstandung der dem Antragsteller eröffneten Beurteilung hatte der Bundesminister der Verteidigung in diesem Verfahren nicht zu entscheiden. Die seiner Entscheidung zugrunde liegende Beschwerde des Antragstellers läßt unzweideutig erkennen, daß der Antragsteller diese Rüge erst nach Eröffnung der Beurteilung erheben wollte; tatsächlich hat er sie denn auch in einer neuen Beschwerde erhoben.
Schmidt
Dr. Krönig
Spreen
Jager