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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.06.1968, Az.: BVerwG VIII C 18.67

Gewissensentscheidung auf Grund von vernunftmäßigen Überlegungen; Wandelbarkeit der Gewissensentscheidung; Voraussetzungen für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.06.1968
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 18.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 12859
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Freiburg - 28.03.1962 - AZ: VG VS I/163/61

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 1968
durch
den Senatspräsidenten Dr. Bäring und
die Bundesrichter Niesert, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg i. Br. vom 28. März 1962 wird aufgehoben. Ferner werden der Bescheid des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt Freiburg i. Br. vom 30. April 1959 und der Widerspruchsbescheid der Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer beim Bezirkswehrersatzamt für den Wehrbereich V vom 21. Juli 1961 aufgehoben.

Der Kläger ist berechtigt, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1938 geborene Kläger ist evangelischen Bekenntnisses und Student der Psychologie. Er beantragte bei der Wehrbehörde seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Zur Begründung seines Antrages gab er an, er würde sich gegen das Göttliche stellen und das Menschliche verachten, wenn er entgegen der Stimme seines Gewissens den Kriegsdienst leisten würde.

2

Der Kläger hatte mit seinem Antrage im Verwaltungsverfahren keinen Erfolg. Er hat darauf Klage erhoben mit dem Begehren, unter Aufhebung der Verwaltungsbescheide ihn als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen.

3

Das Verwaltungsgericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung gehört und mehrere Zeugen vernommen. Es hat die Klage abgewiesen und seihe Entscheidung damit begründet, daß der Kläger eine echte Gewissensentscheidung nicht getroffen habe: Seine Kriegsdienstverweigerung beruhe nicht auf religiösen oder weltanschaulichen Beweggründen, sie sei nicht gefühlsmäßig bestimmt, sondern sei lediglich eine Folge vernunftgemäßer Überlegungen. Er setze Krieg mit Verbrechen gleich und gehe davon aus, daß jeder Krieg und daher auch die Beteiligung an einem solchen ein Verbrechen sei. Daraus ergebe sich, daß er im Falle einer etwaigen späteren Änderung dieser seiner Ansicht, z.B. in bezug auf einen Verteidigungskrieg, zu einer Kriegsdienstverweigerung keinen Anlaß mehr haben würde. So sei denn auch bei der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung von einer Gewissensregung bei ihm nichts zu spüren gewesen. Die Aussagen der vom Verwaltungsgericht vernommenen Zeugen führten zu keinem anderen Ergebnis. Einige von ihnen bekundeten zwar, daß der Kläger aus innerer Überzeugung Gegner des Kriegsdienstes sei. Die innere Überzeugung von der Gegnerschaft gegen den Kriegsdienst führe jedoch nicht notwendigerweise zu einem Gewissenszwang.

4

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung des materiellen Rechts und verfolgt seine Anträge aus der Vorinstanz.

5

Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

6

II.

Die Revision ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Unrecht abgelehnt, den Kläger im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 des Wehrpflichtgesetzes, das jetzt in der Fassung vom 14. Mai 1965 (BGBl. I S. 391) gilt, als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen anzuerkennen.

7

Das Verwaltungsgericht hat seine klagabweisende Entscheidung damit begründet, daß der Kläger, wenn er den Kriegsdienst ablehne, dies nicht auf Grund einer echten Gewissensentscheidung tue. Es geht jedoch von einer rechtsirrigen Auslegung dieses Begriffes aus.

8

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 7, 242;  23, 98 [BVerwG 17.12.1965 - VII C 58/62]; Urteil vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 35.67 -) besteht das Gewissen in einer im Inneren vorhandenen Überzeugung von Recht und Unrecht und der sich daraus ergebenden Verpflichtung zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen. Der Betreffende muß unter einem Zwang stehen, sein inneres Bewußtsein muß ein bestimmtes Verhalten fordern. Eine Gewissensentscheidung ist jede ernste sittliche, d.h. an den Kategorien von "Gut" und "Böse" orientierte Entscheidung, die der einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln kann (BVerfGE 12, 45 [55]).

9

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts geht der Kläger bei seiner Kriegsdienstverweigerung davon aus, daß jeder Krieg ein Verbrechen sei, und setzt er Krieg mit Verbrechen gleich. Von dieser Voraussetzung aus kommt er zu dem Schluß, daß eine Beteiligung an einem Kriege ebenfalls ein Verbrechen sei. Daher hält er sich, um nicht an einem Verbrechen teilnehmen zu müssen, für verpflichtet, jeden Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.

10

Diese Feststellungen, an die das erkennende Gericht nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, rechtfertigen in Anbetracht der oben dargelegten Begriffsbestimmung ohne weiteres den rechtlichen Schluß, daß der Kläger eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hat und daher als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen ist. Wer, wie der Kläger, nach seiner ehrlichen Überzeugung den Krieg dem Bereiche des Bösen zuordnet und die Ableistung des Kriegsdienstes aus dem Grunde verweigert, weil er sie als Teilnähme an einem Verbrechen im Sinne eines in sittlicher Hinsicht besonders verwerflichen Verhaltens ansieht, für den ergibt sich aus der Natur der Sache ein seelischer Zwang zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe.

11

Wenn demgegenüber in dem angefochtenen Urteil die Ansicht, daß der Kläger eine Gewissensentscheidung nicht getroffen habe, unter anderem auch damit begründet wird, daß bei der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung von einer Gewissensregung nichts zu spüren gewesen sei und sein Vortrag vor Gericht nicht den Eindruck habe vermitteln können, daß seine Überlegungen seine Persönlichkeit in dem vom Gewissen bestimmten Kern her erfaßt oder geprägt hatten, so zeigt dies angesichts der - wie dargelegt, einen Gewissenszwang ergebenden - tatsächlichen Feststellungen lediglich, daß das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung eine Auslegung des Begriffs des Gewissenszwanges zugrunde gelegt bat, die den gesetzlichen Tatbestand nicht voll erfaßt und demnach zu eng ist.

12

Entsprechendes hat von dem vom Verwaltungsgericht eingenommenen Standpunkt zu gelten, eine Gewissensentscheidung liege beim Kläger aus dem Grunde nicht vor, weil seine Einstellung zum Kriegsdienst nicht gefühlsmäßig bestimmt, sondern lediglich eine Folge vernunftgemäßer Überlegungen und gedanklicher Konstruktionen sei. Kommt ein Wehrpflichtiger auf Grund von Erwägungen politischer oder sonstiger verstandesmäßiger oder Vernunftmäßiger Natur zu der ihn innerlich verpflichtenden Überzeugung, daß der Krieg als Gewaltanwendung zwischen den Menschen an sich und als solcher sittlich verwerflich ist, so kann er als grundsätzlicher Gegner des Krieges an einem solchen nicht ohne ernste Gewissensnot teilnehmen. Daher liegt auch in einem solchen Falle eine echte Gewissensentscheidung vor, die einen Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer begründet (vgl. BVerwGE 14, 146;  23, 98 [BVerwG 17.12.1965 - VII C 58/62]; Urteil vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 35.67 -).

13

Es entspricht ferner auch nicht dem geltenden Recht, wenn das Verwaltungsgericht dem Kläger die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer mit der Begründung versagt hat, daß die Einstellung des Klägers zum Kriegsdienst in Zukunft möglicherweise einer Wandlung unterworfen sein könne und daß, wenn er eines Tages zur Erkenntnis kommen würde, ein Verteidigungskrieg sei kein Verbrechen, damit auch die von ihm aus dem Verbrechensbegriff gezogene Folgerung entfallen würde, daß er den Kriegsdienst mit der Waffe verweigern müsse. Die Berechtigung des Wehrpflichtigen zur Kriegsdienstverweigerung ist nicht auf Grund von Voraussagen für die Zukunft zu prüfen. Auch das Gewissen kann Wandlungen unterworfen sein. Das Verwaltungsgericht hatte hier nur darüber zu befinden, ob zur Zeit seiner Entscheidung der Kläger die Voraussetzungen erfüllte, von denen seine Berechtigung abhängt, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern (vgl.. BVerwGE 9, 100; ferner das Urteil vom 27. November 1964 - BVerwG VII C 124.61 -, Buchholz BVerwG 448.0, § 25 WpflG Nr. 14 = DÖV 1965, 58).

14

Da demnach feststeht, daß der Kläger eine echte Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst getroffen hat, war das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und dem Antrage des Klägers entsprechend festzustellen, daß er berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

Dr. Bäring
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher