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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.04.1968, Az.: BVerwG III CB 185.67

Ermittlung des Ersatzeinheitswertes zum Zwecke des Einheitswertvergleichs; Behandlung von Gewerbesteuererklärungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.04.1968
Aktenzeichen
BVerwG III CB 185.67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1968, 15034
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 12.07.1967 - AZ: 5 K 163/65

Fundstelle

  • ZLA 1968, 370

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. April 1968
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz,
den Bundesrichter Türke und
die Bundesrichterin Dr. Hopf
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 12. Juli 1967 und die Revision des Klägers gegen dieses Urteil werden zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren je auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

2

Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der Kläger hat keine Verfahrensmängel geltend gemacht, auf denen das angefochtene Urteil beruhen kann. Ob die nach Ansicht des Klägers bei Ausbruch des zweiten Weltkriegs entstanden gewesene und verlorengegangene Forderung in Pfund Sterling gegen in Großbritannien ansässige Schuldner bei der Ermittlung des Anfangsvergleichswert es auf 1. Januar 1940 im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 FG zu berücksichtigen ist, ist eine Frage des materiellen Rechts. Das Verwaltungsgericht hat daher Verfahrensrecht nicht verletzt, wenn es diese Forderung bei der Ermittlung des Anfangsvergleichswertes außer Betracht gelassen hat. Das Verwaltungsgericht hat auch nach der Darlegung des Klägers seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht verletzt, wenn es von Ermittlungen bei der Finanzverwaltung über das Veranlagungsverfahren und das Zustandekommen und die Bedeutung des Inhalts der vorliegenden Steuerakten abgesehen hat. Derartige Ermittlungen waren nur notwendig, wenn sich das Verwaltungsgericht auf Grund seiner materiellrechtlichen Rechtsauffassung nach der gegebenen Tatsachenlage dazu hätte gedrängt fühlen müssen. Dazu hat der Kläger nichts vorgetragen. Er hat bezweifelt, daß die Steuerakten vollständig sind, und hat sich darauf berufen, sie enthielten keine Feststellung des Einheitswertes, keine Wertangaben zum Reinvermögen, sie seien keine beweiskräftigen Unterlagen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 der 8. FeststellungsDV und enthielten keine Vermögenserklärung im Sinne des § 22 Abs. 1 FG. Diese Ausführungen ersetzen die Darlegung der Tatsachen, die das Verwaltungsgericht dazu hätte drängen sollen, weitere Ermittlungen bei der Finanzverwaltung anzustellen, nicht, zumal da die Gewerbesteuerakten, auf die es hier ankommt, bis zum 23. Januar 1945 lückenlos geführt sind. Daher hat der Kläger keinen Verfahrensmangel geltend gemacht, der zur Zulassung der Revision führen könnte.

3

Nach den danach nicht durch zulässige und begründete Verfahrensrügen angegriffenen und daher bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

4

In einem Revisionsverfahren könnte nicht geklärt werden, ob die Bestimmung des § 3 Abs. 2 Nr. 1 der 8. FeststellungsDV auf Handelsvertreter anzuwenden ist. Denn auf diese Bestimmung käme es nicht an. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ruhte der von einem Kriegssachschaden betroffene Betrieb des Klägers, eine Handelsvertretung für englische Textilien, am Stichtag des für den Anfangsvergleichswert maßgebenden 1. Januar 1940, weil der Kläger vom 1. September 1939 bis 18. März 1941 aus kriegsbedingten Gründen unselbständiger Reisender für einige Berliner Konfektionsfirmen war. Daß für den Betrieb des Klägers auf 1. Januar 1940 kein Einheitswert festgestellt wurde, hätte daher bereits nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 der 8. FeststellungsDV zur Folge, daß die Begrenzung des Ersatzeinheitswertes auf 1. Januar 1940 auf 2.950 RM entfiele.

5

Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage liegt auch in anderer Richtung nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat den Gewerbesteuerakten entnommen, der Kläger habe in seinen Gewerbesteuererklärungen auf die auch den 1. Januar 1940 umfassenden Veranlagungszeiträume den Wert seines Betriebsvermögens mit weniger als 3.000 RM beziffert. Darin handelt es sich um eine Frage des Einzelfalls. Denn das Verwaltungsgericht hat aus dem Zusammenhang, dem Inhalt und der Aufeinanderfolge der Erklärungen unter Berücksichtigung der Folgerungen, die das Betriebsfinanzamt daraus gezogen hat, hergeleitet, daß die Erklärungen des Klägers in diesem Sinne aufgefaßt werden müssen. Folgerichtig hat es daraus geschlossen, daß der Kläger sein Betriebsvermögen auch zum 1. Januar 1940 mit weniger als 3.000 RM bewertet hat. Klärungsbedürftig ist in diesem Zusammenhang auch nicht die weitere Folgerung des Verwaltungsgerichts, daß die Angaben des Klägers in seinen Gewerbesteuererklärungen beweiskräftige Unterlagen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 der 8. FeststellungsDV seien. Wie der Senat in seinen Urteilen vom 2. Juli 1964 - BVerwG III C 81.63 - und vom 14. Dezember 1967 - BVerwG III C 124.66 - ausgeführt hat, sind Urkunden, die zu Steuerzwecken eine Bewertung der Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens nach den Grundsätzen des Bewertungsgesetzes zum Ziel haben oder aus denen sich eine solche Bewertung ergibt, beweiskräftige Unterlagen. Die Gewerbesteuererklärungen des Klägers sind derartige Urkunden. Daß sie inhaltlich im einzelnen den Erfordernissen einer beweiskräftigen Unterlage entsprechen, ist eine der Verallgemeinerung unzugängliche Frage der Besonderheiten des vorliegenden Falles. Nicht grundsätzlich, sondern ebenfalls eine Frage des Einzelfalles ist es auch, wenn das Verwaltungsgericht dem Einwand der Unrichtigkeit der Gewerbesteuererklärungen des Klägers nicht gefolgt ist. Angesichts des den besonderen Verhältnissen des vorliegenden Falles entnommenen Erklärungsinhalts der Gewerbesteuererklärungen des Klägers wirft auch die weitere Folgerung des Verwaltungsgerichts keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, daß darin eine Vermögenserklärung im Sinne des § 22 Abs. 1 FG liegt, an die der Kläger gebunden sei. Daß folgerichtig deshalb § 3 Abs. 1 Nr. 1 der 8. FeststellungsDV anzuwenden und der Ersatzeinheitswert auf 1. Januar 1940 in Höhe von 2.950 RM anzunehmen ist, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und bedarf keiner weiteren Klärung.

6

II.

Die Revision ist ebenfalls unbegründet.

7

Da die Revision nicht zugelassen ist, kann sie nach § 38 Abs. 1 FG, § 339 Abs. 1 LAG nur auf wesentliche Mängel des Verfahrens gestützt werden. Der Kläger hat dazu die gleichen Verfahrensrügen erhoben wie im Beschwerdeverfahren. Diese Verfahrensrügen sind - wie oben dargelegt - offenbar (§ 190 Abs. 3 VwGO) unbegründet.

8

Die Beschwerde und die Revision sind daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren je auf 3.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Dr. Buchholz
Türke
Dr. Hopf