Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.03.1968, Az.: BVerwG VIII CB 17/67

Unterbrechung der Berufsausbildung des Wehrpflichtigen für die Zeit des Grundwehrdienstes; Zurückstellung vom Wehrdienst wegen besonderem Interesse an einer schnellen Beendigung der Ausbildung zwecks Übernahme des elterlichen Betriebes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.03.1968
Aktenzeichen
BVerwG VIII CB 17/67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1968, 13410
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Sigmaringen - 25.05.1965 - AZ: VG I 21/65

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. März 1968
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Maetzel und Dr. Korbmacher
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. Mai 1965 wird zurückgewiesen.

Die Revision gegen dieses Urteil wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt die Aufhebung des seine Zurückstellung versagenden Musterungsbescheides. Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Mit der vorliegenden Beschwerde wendet er sich gegen die Nichtzulassung der Revision in dem klagabweisenden Urteil mit der Begründung, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung.

2

Mit der gleichzeitig eingelegten Verfahrensrevision rügt der Kläger die Verletzung des formellen Bundesrechts.

3

Beschwerde und Revision sind von dem im Zeitpunkt der Einlegung dieser Rechtsmittel noch minderjährigen Kläger sowie von seinem Vater eingelegt worden. Hiergegen war mit Rücksicht auf die Regelung des § 19 Abs. 5 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der zuletzt durch Gesetz vom 21. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1259) geänderten Fassung vom 14. Mai 1965 (BGBl. I S. 391), aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Da jedoch der Kläger inzwischen volljährig geworden ist, ist die Eigenschaft seines Vaters als seines gesetzlichen Vertreters erloschen. Sein Vater ist demnach nicht mehr berechtigt, den Rechtsstreit weiterzubetreiben (vgl. BVerwGE 7, 325). Dieser geht vielmehr auf den Kläger allein über. Demgemäß war das Rubrum in der vorliegenden Sache von Amts wegen abzuändern.

4

Die Beschwerde ist unbegründet.

5

Die Revision kann nicht gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 WpflG zugelassen werden. Die Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen ist von einem späteren Revisionsverfahren offensichtlich nicht zu erwarten.

6

Die von dem Kläger als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage, ob eine Ausbildung auch dann durch § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG geschützt ist, wenn sie ihrer individuellen Ausgestaltung wegen keinen bestimmten Ausbildungsregeln folgt, ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt. Das Wehrpflichtgesetz geht davon aus, daß es dem Wehrpflichtigen grundsätzlich zumutbar ist, seinen Wehrdienst gegebenenfalls auch vor dem Abschluß der Berufsausbildung zu leisten. Führt die Einberufung jedoch zur Unterbrechung eines im Zuge der Berufsausbildung weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitts, so soll der Wehrpflichtige gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG für den Zeitraum zurückgestellt werden, den er zur Vollendung dieses Abschnitts benötigt. Sinn der Regelung ist es, die Unterbrechung der Berufsausbildung vom Wehrpflichtigen dann nicht zu verlangen, wenn er nach der Beendigung des Wehrdienstes an den bisher erreichten Ausbildungsstand nicht mehr anknüpfen könnte, sondern die unterbrochene Ausbildung ganz oder in einzelnen ihrer Teile erneut durchlaufen müßte, um sie später erfolgreich abschließen zu können. Von einem auf diese Weise geschützten "Ausbildungsabschnitt" kann daher, wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden hat, nur bezüglich eines erkennbar abgegrenzten Teiles der gesamten Berufsausbildung gesprochen werden mit der Folge, daß der Zurückstellungsgrund des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG nur auf solche Ausbildungen zu beziehen ist, die nach ihrer Anlage trennbare, aufeinander aufbauende und sich gegenseitig voraussetzende Abschnitte aufweisen.

7

Diese Voraussetzungen treffen auf eine durch Studienpläne, Ausbildungsrichtlinien usw. nicht geregelte individuelle Ausbildung auch dann nicht zu, wenn sie - wie offenbar beim Kläger - in sich planvoll angelegt ist. Die durch § 12 Abs. 4 Nr. 3 WpflG berücksichtigten Ausbildungserschwerungen dadurch, daß durch einen zwischenzeitlich abzuleistenden Wehrdienst Wiederholungen weitgehend geförderter Ausbildungsabschnitte notwendig werden, können bei einer nicht förmlich von Ausbildungsabschnitt zu Ausbildungsabschnitt fortschreitenden Ausbildung von der Sache her nicht auftreten (vgl. z.B. BVerwGE 10, 250;  21, 138 [BVerwG 13.05.1965 - II C 24/63]und Beschluß vom 23. September 1966 - BVerwG VII CB 164.65 -).

8

Zu einer Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen führt auch nicht der von der Beschwerde weiter hervorgehobene Umstand, daß die besondere Ausgestaltung der Berufsausbildung des Klägers ihre Ursache hat in der schweren Krankheit seines Vaters und in dem darin begründeten Wunsch, den Kläger möglichst bald für die selbständige Leitung des Verlages seines Vaters heranzubilden. Ob aus diesem Grunde eine Zurückstellung möglich ist, beantwortet sich allerdings nicht nach den in Absatz 4 Satz 2 des § 12 WpflG unter den Nummern 1 bis 3 besonders erwähnten Tatbeständen. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage liegt aber dennoch nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die in § 12 Abs. 4 Satz 2 WpflG aufgezählten Beispiele nicht erschöpfend sind und daher die Anerkennung einer die Zurückstellung gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 WpflG rechtfertigenden besonderen Härte in anderen Fällen nicht ausschließen (vgl. z.B. BVerwGE 16, 219;  24, 123) [BVerwG 12.05.1966 - VIII C 66/65]. Die Besonderheiten des vorliegenden Falles geben offensichtlich keine Gelegenheit, in einem etwaigen Revisionsverfahren in dieser Hinsicht erneut rechtsgrundsätzlich Stellung zu nehmen.

9

Die Revision kann demnach nicht zugelassen werden.

10

Die ohne Zulassung eingelegte Verfahrensrevision ist unzulässig.

11

Gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 WpflG kann in Wehrpflichtsachen die Revision gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts auch ohne Revisionszulassung eingelegt werden, wenn wesentliche Mängel des Verfahrens im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung gerügt werden. Im Sinne dieser Vorschrift sind abweichend von der in § 133 VwGO geregelten zulassungsfreien Verfahrensrevision nicht nur die dort erwähnten besonders schweren Verfahrensverstöße, sondern - wie der Senat in seinem Beschluß vom 28. September 1967 - BVerwG VIII B 94.67 - NJW 1968 S. 515 = DÖV 1967 S. 830, in Fortsetzung der ständigen Rechtsprechung des früher in Wehrpflichtsachen zuständig gewesenen VII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts näher ausgeführt hat - alle Verfahrensmängel wesentlich, auf denen das Urteil beruhen kann.

12

Zu den Mängeln, die von Einfluß auf die Entscheidung sein können, gehört zwar regelmäßig auch der vom Kläger gerügte Verstoß des Gerichts gegen die Vorschrift des § 108 Abs. 2 VwGO, wonach das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden darf, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Dieser - behauptete - Verstoß betrifft indessen nicht den tragenden Teil des angefochtenen Urteils. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruht auf der Feststellung, die individuelle Gestaltung der Ausbildung des Klägers falle tatbestandlich nicht unter die Vorschrift des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG und rechtfertige deshalb die von dem Kläger begehrte Zurückstellung nicht. Hinsichtlich dieses Teiles der Urteilsgründe macht der Kläger Verfahrensmängel nicht geltend. Seine Rüge, das Gericht habe aus einem bei den Behördenakten befindlichen Schreiben vom 17. März 1964 ihm - dem Kläger - nachteilige Schlüsse gezogen, mit denen er nicht habe rechnen können, weil das Schreiben in der mündlichen Verhandlung nicht verlesen und sein Inhalt nicht erörtert worden seien, richtet sich gegen die das angefochtene Urteil nicht tragende Hilfserwägung, der Kläger widme sich seiner Ausbildung nicht mit seiner vollen Arbeitskraft. Beruht aber das Urteil offensichtlich nicht auf diesem mit Verfahrensrügen angegriffenen Teil der Urteilsgründe, so ist ein die Zulässigkeit der zulassungsfreien Verfahrensrevision begründender Verfahrensmangel nicht schlüssig vorgebracht mit der Folge, daß die Revision gemäß § 144 Abs. 1 VwGO durch Beschluß zu verwerfen ist.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Dr. Baring
Maetzel
Dr. Korbmacher