Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.03.1968, Az.: BVerwG VII P 7.66
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.03.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG VII P 7.66
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 15679
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 31.01.1966 - AZ: CL 10/65
Rechtsgrundlage
- § 65 PersVG NW
Fundstelle
- VerwRspr 20, 29 - 31
Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 15. März 1968
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Reimer, Dr. Zehner, Fischer und Dr. Heddaeus
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluß des Fachsenats für Landespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. Januar 1966 und der Beschluß der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts Aachen vom 5. Oktober 1965 werden aufgehoben.
Der Beteiligte ist verpflichtet, bereits beim Anbieten von Landesbedienstetenwohnungen an einzelne Bedienstete den Antragsteller gemäß § 65 Abs. 1 Buchstabe b PersVG NW zu beteiligen.
Gründe
I.
Der Antragsteller und der Beteiligte streiten darüber, ob der Antragsteller gemäß § 65 Abs. 1 Buchst. b des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - PersVG NW - in dem Verfahren bei der. Vergabe von Landesbedienstetenwohnungen an Angehörige der Kreispolizeibehörde ... schon beim Anbieten der Wohnungen an einzelne Bedienstete oder erst dann zu beteiligen ist, wenn der Beteiligte dem Regierungspräsidenten ... bestimmte Bedienstete für die Wohnungen vorschlägt.
Das Verfahren bei der Vergabe von Landesbedienstetenwohnungen spielt sich im Bereich des Beteiligten wie folgt ab:
Die Wohnungsfürsorge obliegt dem Regierungspräsidenten für den Bereich seines Bezirks. Er stellt neuerrichtete oder freiwerdende Landesbedienstetenwohnungen nach einem bestimmten Schlüssel den einzelnen Behörden seines Bezirks zur Besetzung zur Verfügung. Diese Zurverfügungstellung verbindet er häufig mit Auflagen in bezug auf die Familiengröße und die Besoldungsgruppe der Bediensteten oder auch in bezug darauf, daß es sich um Trennungsentschädigungsempfänger oder LAG-Berechtigte handeln muß. Der Beteiligte prüft dann anhand der Anträge seiner Bediensteten auf Zuteilung einer Wohnung, ob die zur Verfügung gestellten Wohnungen dem Bedarf einzelner Wohnungssuchender entsprechen. Er bietet sie dann diesen Bediensteten an. Sind mehrere Bewerber vorhanden, die für die Wohnung in Betracht kommen, so wird sie allen angeboten.
Bei Bediensteten, die Trennungsentschädigung empfangen, werden die Wohnungen schriftlich angeboten mit der Aufforderung, mitzuteilen, ob sie mit ihrer Namhaftmachung beim Regierungspräsidenten für die Einweisung in die Wohnung einverstanden seien. Sie werden außerdem darauf hingewiesen, daß sie mit dem Entzug, der Trennungsentschädigung zu rechnen haben, wenn sie die Wohnung aus persönlichen Gründen oder wegen unangemessener Ansprüche ablehnen. Aus dem Kreis der Bediensteten, die nach Ansicht des Beteiligten für die Wohnung in Betracht kommen, bestimmt er denjenigen, der nach seiner Ansicht die Wohnung vordringlich benötigt. Vor der Benennung dieser Bediensteten bei dem Regierungspräsidenten wird dann der Antragsteller davon in Kenntnis gesetzt und um seine Zustimmung gebeten.
Der Antragsteller beanstandet dieses Verfahren. Er begehrt im Beschlußverfahren die Feststellung, daß
- a)
das Anbieten einer Wohnung, über die die Behörde verfüge, ein Teil des Zuweisungsverfahrens sei,
- b)
bereits beim Anbieten der Wohnung er gemäß § 65 Abs. 1 Buchst. b PersVG NW zu beteiligen sei.
Die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts Aachen wies den Antrag, der Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen die gegen den Beschluß der Fachkammer gerichtete Beschwerde des Antragstellers zurück. Wenn auch formell die Zuweisung von Landesbedienstetenwohnungen vom Regierungspräsidenten verfügt würde, heißt es in der Begründung des Beschlusses, so sei doch als Zuweisung im Sinne des § 65 Abs. 1 Buchst. b PersVG NW der Vorschlag der Dienststelle zur Besetzung der Wohnung an den Regierungspräsidenten anzusehen. Deshalb habe der Antragsteller bei dem Vorschlag mitzuwirken. Seine Beschwerde könne jedoch keinen Erfolg haben. Es sei unbedenklich, wenn der Dienststellenleiter zunächst ohne Beteiligung des Antragstellers durch schriftliche oder mündliche Antragen bei den für die Wohnungen in Betracht kommenden Bediensteten feststelle, wer überhaupt daran interessiert sei, die zur Verfügung stehenden Wohnungen zu beziehen. Da jedoch im Wohnungszuweisungsverfahren der Personalrat nicht ein Mitwirkungsrecht, sondern das stärkere Recht der Mitbestimmung habe, müsse § 65 Abs. 1 Buchst. b PersVG NW dahin ausgelegt werden, daß der Dienststellenleiter, wenn sich mehrere Bewerber an der Wohnung interessiert gezeigt hätten, vor seiner Entscheidung zugunsten eines bestimmten Bewerbers mit dem Personalrat die Frage erörtern müsse, welchem Bediensteten der Vorzug zu geben sei. Würde der Dienststellenleiter diese Entscheidung vorweg treffen und erst dann den Personalrat um Zustimmung ersuchen, so verbliebe diesem tatsächlich nur die Möglichkeit, der Entscheidung des Dienststellenleiters zuzustimmen oder sie abzulehnen. Das Mitbestimmungsrecht werde durch eine solche Gestaltung des Verfahrens in unzulässiger Weise entwertet. Die Frage, ob sich ein Bediensteter der Gefahr aussetze, die Fahrtkosten- oder Trennungsentschädigung zu verlieren, sei keine Frage, mit der sich die Personal Vertretung zu befassen habe. Der Bedienstete könne sich, wenn er diese Entziehung für ungerechtfertigt halte, an seine Berufsvertretung wenden, nicht aber an den Personalrat.
Der Antragsteller hat Rechtsbeschwerde eingelegt.
Er beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses festzustellen, daß der Beteiligte bereits vor dem Anbieten einer Landesbedienstetenwohnung an einzelne Bedienstete verpflichtet sei, ihn, den Antragsteller, zu beteiligen.
Er hält die Rechtsbeschwerde für statthaft und ist der Auffassung, daß sie keiner besonderen Zulassung bedürfe, weil das Beschwerdegericht von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Januar 1962 - BVerwG VII P 1.60 - und vom 14. Dezember 1962 - BVerwG VII P 3.62 - abgewichen sei und der angefochtene Beschluß auch auf dieser Abweichung beruhe. In beiden Beschlüssen habe das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, daß die Beteiligung des Personalrats an Maßnahmen, die seiner Mitwirkung oder Mitbestimmung unterliegen, bereits dann einsetze, wenn der Dienststellenleiter Maßnahmen beabsichtige, durch die der späteren Beteiligung des Personalrats unterliegende Maßnahmen ganz oder zum Teil präjudiziert werde. Eine solche Vorentscheidung sei auch in dem Anbieten der Wohnungen an einzelne Bedienstete zu erblicken. In ihr sei schon, was das Beschwerdegericht erkannt habe, eine beabsichtigte Maßnahme zu erblicken, weil der Dienststellenleiter entschlossen sei, den Bediensteten dem Regierungspräsidenten vorzuschlagen. Nicht in Frage gestellt werde die Absicht, daß sie auf Grund von Einwendungen des Bediensteten möglicherweise abgeändert werde. Eine beabsichtigte Maßnahme liege auch dann vor, wenn der Dienststellenleiter an Bedienstete oder an den Personalrat herantrete, um deren Meinung zu erfahren, bevor er sich in der Angelegenheit abschließend entscheide. Durch das Anbieten der Wohnungen werde die erste und entscheidende Voraussetzung für das Zuweisungsverfahren geschaffen; der Beteiligte wähle dabei den Kreis der in Betracht kommenden Bediensteten aus und bestimme damit, wer in die engere Wahl komme.
Schließlich verletze der angefochtene Beschluß auch § 56 PersVG NW, weil die Trennungsentschädigung, deren Entzug beim Anbieten der Wohnung angedroht werde, auf einer zugunsten der Bediensteten geltenden Vorschrift beruhe, so daß er, der Antragsteller, sich darum zu kümmern habe, um die Bediensteten vor unnötigem Ärger zu bewahren.
Auch § 54 PersVG NW sei durch das Beschwerdegericht nicht richtig angewandt worden. Die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalrat setze eine rechtzeitige Unterrichtung voraus, damit der Personalrat zum Wohle der Bediensteten Einwendungen und Bedenken geltend machen könne.
Der Beteiligte beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Er hält die Beschwerde für unzulässig und bezieht sich im übrigen auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.
Daß auch nach, dem nordrhein-westfälischen Personal Vertretungsrecht der dritte Rechtszug gegeben ist, hat der Senat wiederholt ausgesprochen (BVerwGE 17, 43; 22, 86) [BVerwG 01.10.1965 - VII C 54/64]. Mit der vom Beschwerdegericht in dem angefochtenen Beschluß gegebenen ausführlichen Begründung seiner gegenteiligen Rechtsansicht hat sich der Senat im Beschluß vom 10. Februar 1967 - BVerwG VII P 6.66 - (BVerwGE 26, 185[BVerwG 10.02.1967 - VII P 6/66]) auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung, festgehalten. Es erübrigt sich daher, auf diese Frage nochmals einzugehen.
Die Rechtsbeschwerde ist ohne Zulassung statthaft, weil die Entscheidung des Beschwerdegerichts von mehreren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 74 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Mai 1958 (GVBl. NW S. 209) - PersVG NW - in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 [BGBl. I S. 1267] - ArbGG -).
Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß es dem Sinn und Zweck des Personalvertretungsrechts entspricht, den Personalrat möglichst frühzeitig an den seiner Mitwirkung und Mitbestimmung unterliegenden Maßnahmen zu beteiligen, damit er seine Rechte zum Wohle aller Bediensteten wirksam wahrnehmen und seiner Überwachungspflicht nach § 55 PersVG NW in vollem Umfange nachkommen kann. Der Senat hat weiterhin entschieden, daß alle Maßnahmen des Dienststellenleiters, die eine Vorentscheidung in bezug auf eine der Mitwirkung oder Mitbestimmung unterliegende Maßnahme enthalten, ebenfalls bereits der Mitwirkung und Mitbestimmung des Personalrats unterworfen sind (Beschluß des Senats vom 12. Januar 1962 [BVerwGE 13, 291]; vom 14. Dezember 1962 [BVerwGE 15, 212]; vom 10. Februar 1967 [BVerwGE 26, 185[BVerwG 10.02.1967 - VII P 6/66]]; vom 28. April 1967 [ZBR 1967, 274]).
Das Oberverwaltungsgericht ist nicht auf die Frage eingegangen, ob in dem Anbieten der Wohnungen bereits eine Vorentscheidung für die spätere Zuweisung zu erblicken ist. Der Senat hat in den vorerwähnten Beschlüssen entschieden, daß bereits die Auswahl eines oder mehrerer Bediensteter für einen Dienstposten oder für einen Beförderungslehrgang der Mitwirkung oder Mitbestimmung des Personalrats unterliegt. Mit den in diesen Entscheidungen entwickelten Grundsätzen steht der angefochtene Beschluß nicht in Einklang.
Der Antragsteller hat bei dem Anbieten von Wohnungen an einzelne Bedienstete gemäß § 65 Abs. 1 Buchst. b. PersVG NW mitzubestimmen, weil in dem Anbieten bereits eine Vorentscheidung über die später erfolgende Zuweisung der Wohnung liegt.
Die Mitbestimmung entfällt nicht - wie das Beschwerdegericht insoweit zutreffend ausgeführt hat - deshalb, weil die Zuweisung der Wohnungen von dem Regierungspräsidenten und nicht von dem Beteiligten ausgesprochen wird, dem der Antragsteller nach dem Prinzip der. Partnerschaft zugeordnet ist.
Nicht der Regierungspräsident, sondern der Beteiligte verfügt über die seinen Bediensteten angebotenen Wohnungen. Die Zuweisung ist eine rein formelle Maßnahme. Die einzelnen Landesbedienstetenwohnungen sind nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts von den Dienststellen im Bereich des Regierungsbezirks Aachen aufgeteilt. Diesem steht das Vorschlagsrecht zu. Da der Regierungspräsident diesen Vorschlägen stets folgt, - sofern die Vorgeschlagenen etwaige Voraussetzungen nicht erfüllen, holt er neue Vorschläge der betreffenden Dienststelle ein - wird das Vorschlagsrecht zum Besetzungsrecht, so daß also der Beteiligte über die ihm zugeteilten Wohnungen verfügt. Deshalb ist nicht die Zuweisung durch den Regierungspräsidenten, sondern der Besetzungsvorschlag des Beteiligten die nach. § 65 Abs. 1 Buchst. b PersVG NW vertretungsrechtlich erhebliche Maßnahme.
Wie der Senat bereits wiederholt, insbesondere in den vorerwähnten Entscheidungen ausgesprochen hat, setzt die Beteiligung des Personalrats in der jeweils vom Gesetz vorgesehenen Form der Mitberatung, Mitwirkung oder Mitbestimmung bereits dann ein, wenn in bezug auf die der Beteiligung unterliegende Maßnahme eine Vorentscheidung durch den Dienststellenleiter getroffen wird, die die spätere Maßnahme ganz oder, zum Teil vorwegnimmt und dadurch die freie Ausübung des Beteiligungsrechts durch den Personalrat erschwert oder gar unmöglich macht. Es würde mit dem Sinn und Zweck, den das Personalvertretungsgesetz mit der Beteiligung des Personalrats an bestimmten sozialen und dienstlichen Maßnahmen verfolgt, nicht in Einklang stehen und zu einer Aushöhlung der Stellung des Personalrats führen, wenn der Dienststellenleiter ohne Beteiligung des Personalrats derartige Vorentscheidungen treffen könnte.
Nach dem Willen des Gesetzgebers ist der Personalrat mit einer auf Interessenausgleich gerichteten Vermittlerrolle zwischen Dienststelle und Personal betraut (vgl. § 54 Abs. 1 PersVG NW). Er hat zwar ebenso wie die Dienststelle auf die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zu achten, daneben sich aber vor allem um das Wohl der Bediensteten zu kümmern und unparteiisch deren berechtigte Interessen wahrzunehmen (§ 56 Abs. 1 PersVG NW). Dieser Aufgabe kann der Personalrat jedoch nur dann gerecht werden, wenn keine Vorentscheidungen ohne seine Beteiligung getroffen werden und ihm genügend Zeit verbleibt, sich mit den anstehenden Fragen zu befassen, um eine sachgerechte Stellungnahme erarbeiten zu können. Aus diesem Grunde stellt auch das Gesetz bei der Mitwirkung und Mitbestimmung das Erfordernis der rechtzeitigen Erörterung mit dem Personalrat auf (§§ 60 Abs. 1, 61 Abs. 2 Satz 2 PersVG NW).
Das Anbieten der Wohnungen an einzelne Bedienstete ist deshalb eine Vorentscheidung in bezug auf die spätere Zuweisung, weil dadurch der für die Wohnungen in Betracht kommende Personenkreis festgelegt wird. Aus diesem Kreis wählt der Beteiligte die Vorzuschlagenden aus und teilt sie dem Antragsteller mit. Ist der Antragsteller nicht mit den Vorschlägen des Beteiligten einverstanden und glaubt er, daß für die Wohnungen auch andere Bedienstete in Betracht kommen, so führt es zwangsläufig zu einer Verzögerung des Verfahrens, wenn nunmehr die Wohnungen diesen Bediensteten angeboten werden sollen. Dadurch wird die Gefahr heraufbeschworen, daß etwaige Einwände des Personalrats übergangen werden, um Verzögerungen in der Besetzung der Wohnung und sich daraus ergebende Mietausfälle zu vermeiden.
Der Antragsteller braucht sich auf ein derartiges, von dem Beteiligten bisher geübtes und mit den gesetzlichen Forderungen nicht in Einklang stehendes Verfahren nicht einzulassen. Die nicht nur dem Dienststellenleiter, sondern auch ihm eigenverantwortlich auferlegte Pflicht, darüber zu wachen, daß alle in der Dienststelle tätigen Personen nach Recht und Billigkeit behandelt werden, kann er bei dieser Sachbehandlung nicht ordnungsgemäß erfüllen.
Das Verfahren der Wohnungszuweisung wird durch die rechtzeitige Einschaltung des Antragstellers in das Anbietungsverfahren vereinfacht. Dadurch ist es möglich, zwischen dem Dienststellenleiter und dem Personalrat bestehende Meinungsverschiedenheiten über den Kreis der in Betracht kommenden Personen und über Bedienstete, die für die Zuweisung letztlich in Betracht kommen, rechtzeitig zu klären. Da beiden Parteien die Pflicht obliegt, vertrauensvoll zusammenzuarbeiten und bei strittigen Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln (§ 54 PersVG NW), wird die Beteiligung des Antragstellers bei dem Anbieten von Wohnungen zu einer echten Partnerschaft, die das Personalvertretungsgesetz anstrebt.
Der angefochtene Beschwerdebeschluß und auch der von ihm bestätigte Beschluß des Verwaltungsgerichts müssen aufgehoben werden. Dem mit der Rechtsbeschwerde gestellten Antrag auf Feststellung ist zu entsprechen.
Dr. Zehner
Fischer
Dr. Heddaeus