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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.01.1962, Az.: BVerwG VII P 1.60

Zulässigkeit einer Beschränkung der Mitwirkung auf den eigentlichen Versetzungsakt; Berücksichtigung von Initiativrechten der Personalvertretung nach Auswahl des Beamten; Auswahl des zu versetzenden Beamten als Teil des Personalhoheitsrechts; Pflicht des Dienstherrn zur Mitteilung von Namen und Rangdienstalter der nach eienr Ausschreibung nicht ausgewählten Bewerber; Berücksichtigung der Persönlichkeitssphäre der Bewerber

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.01.1962
Aktenzeichen
BVerwG VII P 1.60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1962, 12544
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 28.09.1959 - AZ: 4 A 1/59

Fundstellen

  • BVerwGE 13, 291 - 296
  • AS 13, 291
  • PersV 1962, 160
  • Signal 1962, 140
  • ZBR 1962, 156

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Mitwirkung des Personalrats bei Versetzungsmaßnahmen.

In der Personalvertretungssache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
in der mündlichen Verhandlung vom 12. Januar 1962
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen, Dr. Boerckel, Dr. Schmidt und Dr. Mühl
beschlossen:

Tenor:

Der Beschluß des 4. Senats - Fachsenat für Personalvertretungssachen nach dem Personalvertretungsgesetz des Bundes - des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. September 1959 wird aufgehoben.

Die Beschwerde gegen den Beschluß der Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund) des Bezirksverwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen:

Es wird festgestellt, daß die Bundesbahndirektion Mainz verpflichtet ist, bei der Versetzung eines Beamten zu einer anderen Dienststelle und der eine solche Versetzung vorbereitenden Übertragung eine. Dienstpostens an einen zur Versetzung auf diesen Posten vorgesehenen Beamten dem Bezirkspersonalrat Namen und Rangdienstalter aller Beamten bekanntzugeben, die sich auf Grund einer Ausschreibung beworben haben.

Gründe

1

I.

Die Bundesbahndirektion Mainz ermittelt durch Ausschreibung im Amtsblatt Bewerber für die Besetzung bestimmter Dienstposten des gehobenen und mittleren Dienstes und wählt aus der Reihe der eingehenden Bewerbungen den zur Versetzung vorgesehenen Beamten aus. Während sie bis November 1958 das begründete Ergebnis der Auswahl dem Bezirkspersonalrat mit der Bitte um Mitwirkung gemäß § 70 Abs. 1 und 2 PersVG zuleitete, um ihn schon bei der zunächst erfolgenden Abordnung des Beamten von der in Aussicht genommenen Versetzung zu informieren, teilte die Bundesbahndirektion in der Folgezeit dem Bezirkspersonalrat lediglich noch die Zahl der Bewerber, den Namen des ausgewählten Beamten und die Gründe mit, die für die Auswahl maßgebend waren.

2

Da sich der Bezirkspersonalrat dadurch in seinem Mitwirkungsrecht beeinträchtigt glaubte, hat er beim Bezirksverwaltungsgericht beantragt, festzustellen,

daß die Bundesbahndirektion Mainz verpflichtet ist, vor Versetzung von Beamten zu einer anderen Dienststelle und vor Übertragung eines Dienstpostens an Beamte dem Bezirkspersonalrat zur Durchführung der ihm nach dem Personalvertretungsgesetz vom 5. August 1955 obliegenden Aufgaben die erforderlichen Unterlagen - soweit es sich um Personalakten handelt unter Beachtung von § 57 Abs. 2 Satz 2 PersVG - vorzulegen;

3

hilfsweise hat der Antragsteller beantragt, festzustellen,

daß die Bundesbahndirektion verpflichtet ist, vor Versetzung von Beamten zu einer anderen Dienststelle und vor Übertragung eines Dienstpostens an einen Beamten dem Bezirkspersonalrat die Namen und das Rangdienstalter aller Bewerber vorzulegen.

4

Mit Beschluß vom 14. Juli 1959 hat das Bezirksverwaltungsgericht Neustadt auf diese Anträge wie folgt entschieden:

Es wird festgestellt, daß die Bundesbahndirektion Mainz verpflichtet ist, vor Versetzung von Beamten zu einer anderen Dienststelle und vor der Übertragung eines Dienstpostens an einen Beamten dem Bezirkspersonalrat zur Ausübung seines Informations- und Überwachungsrechts eine Liste mit den Namen und dem Rangdienstalter aller Bewerber vorzulegen.

5

Das Bezirksverwaltungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen damit begründet, daß sich das von dem Antragsteller in Anspruch genommene Informationsrecht zwar nicht aus § 70 Abs. 1 a PersVG herleiten lasse, daß es aber auf Grund der dem Personalrat in den §§ 55 und 56 PersVG eingeräumten Informations- und Überwachungsbefugnis gerechtfertigt sei. Dem Hauptantrag habe nicht entsprochen werden können, weil er zu abstrakt formuliert worden sei. Dagegen sei der Hilfsantrag sachlich begründet.

6

Auf die Beschwerde der Bundesbahndirektion Mainz hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz am 28. September 1959 beschlossen:

Unter Abänderung des Beschlusses der Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund), 4. Kammer, des Bezirksverwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße werden die Anträge des Antragstellers abgewiesen.

7

In den Gründen dieses Beschlusses hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt:

8

Daß die der Vertretungsvorschrift des § 11 ArbGG entsprechende Beschwerdeschrift später als zwei Wochen nach Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung eingegangen sei, sei unschädlich, da die angefochtene Entscheidung keine der Vorschrift des § 9 Abs. 4 ArbGG genügende Rechtsmittelbelehrung enthalten habe und deshalb die Beschwerdefrist durch die Zustellung nicht in Lauf gesetzt worden sei.

9

In Übereinstimmung mit dem Bezirksverwaltungsgericht seien die verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Anträge zu bejahen. Die Anträge seien aber unbegründet.

10

Während das Mitwirkungsrecht des Antragstellers bei der Versetzung eines Beamten nur dem Umfang nach streitig sei, werde es von der Bundesbahndirektion bei der Einweisung eines Beamten auf einen anderen Dienstposten überhaupt abgelehnt. Bei der Versetzung eines Beamten beschränke die Beschwerdeführerin mit Recht ihre Mitteilung auf den zur Versetzung ausgewählten Beamten mit der Bitte um Mitwirkung und gebe im übrigen nur die Zahl der auf die Ausschreibung der Stelle eingegangenen Bewerbungen bekannt.

11

Gemäß § 70 Abs. 1 Buchst. a Ziff. 2 PersVG wirke der Personalrat bei der Versetzung eines Beamten zu einer anderen Dienststelle mit und seine Wirkung sei hierbei - entgegen der Auffassung des Bezirksverwaltungsgerichts - nicht auf die Einwendungen aus § 71 Abs. 2 PersVG beschränkt. Hieraus ließen sich aber keine Schlußfolgerungen über die Handhabung des Mitwirkungsrechts ziehen. Ebensowenig lasse sich aus §§ 61 Abs. 1, 55 Abs. 1, 56, 57 Abs. 2 Satz 1 PersVG eine Verpflichtung der Beschwerdeführerin herleiten, bei der Versetzung eines Beamten zu einer anderen Dienststelle die Namen der übrigen, bei einer vorangegangenen Ausschreibung aufgetretenen Bewerber mit ihrem Rangdienstalter mitzuteilen. Auch die §§ 55 ff. PersVG begründeten eine Befugnis des Personalrats zur Mitwirkung an dieser die Versetzung nur vorbereitenden Maßnahme nicht. Die Auswahl des zur Versetzung vorgeshenen Beamten falle vielmehr unter das Personalhoheitsrecht des Dienstherrn, das nur bei den in § 70 aufgezählten Vorgängen eingeschränkt werde. Diese Vorschrift, die Ausnahmetatbestände enthalte, müsse eng ausgelegt werden und dürfe nicht durch eine Heranziehung der allgemeinen Bestimmungen über die Handhabung der Mitwirkung (§§ 55 ff. PersVG) auf Vorgänge ausgeweitet werden, die wie die Auswahl des zu versetzenden Beamten dem Einzelakt der Versetzung vorausgingen. Die in den §§ 55 ff. PersVG zum Ausdruck kommende Handhabung der Mitwirkung müsse vielmehr auf den eigentlichen Versetzungsakt beschränkt bleiben. Damit werde das Mitwirkungsrecht des Personalrats nicht beschnitten. Dem Personalrat blieben für seine Mitwirkung genügend Gesichtspunkte aus der. Person des ausgewählten Beamten und aus dienstlichen Belangen, um seine Mitwirkung fruchtbar und zweckdienlich zu gestalten. Auch sei der Personalrat nicht gehindert, eigene Kenntnisse über den Status anderer Bewerber zu verwerten, und besitze insoweit ein eigenes Initiativrecht. Schließlich stehe es jedem der nicht ausgewählten Bewerber, wenn er sich unrechtmäßig und unbillig behandelt glaube frei, sich an den Personalrat zu wenden, der dann die Unterlagen anfordern und die Angelegenheit mit dem Dienststellenleiter besprechen könne. Würde man das Mitwirkungsrecht des Personalrats bei der Ausschreibung neu zu besetzender Stellen, die bei Versetzungen nicht zwingend vorgeschrieben sei, in der beantragten Weise anerkennen, so hatte dies im Falle der Nichtaussehreibung zur Folge, daß der Personalrat die Namen und das Rangdienstalter sämtlicher nach ihrer Laufbahn für die Versetzung in Frage kommenden Beamten verlangen könne. Dies würde zu einer allgemeinen Mitwirkung des Personalrats in personellen Fragen führen, wie sie mit Sinn und Zweck des Personalvertretungsgesetzes nicht zu vereinbaren sei. Der Antragsteller könne sich auch nicht auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 1957 (BVerwGE 5, 344) berufen. Diese Entscheidung habe zwar nicht die Mitwirkung vor der Versetzung, sondern bei der An- und Einstellung zum Gegenstand. Doch sei ihr zu entnehmen, daß nur die Vorlage der Unterlagen des für die Einstellung vorgesehenen Bewerbers verlangt werden könne.

12

Auch das Verlangen des Personalrats, ihm vor der Übertragung eines Dienstpostens eine Liste mit Namen und Rangdienstalter aller Beamten vorzulegen, sei nicht gerechtfertigt, da § 70 Abs. 1 PersVG hierbei eine Mitwirkung nicht vorsehe. Da sich die Mitwirkung bei einer Abordnung gemäß § 70 Abs. 1 b PersVG auf die Abordnung von Angestellten und Arbeitern beschränke, erübrige sich eine Stellungnahme zu der Frage, ob für die Festlegung des Umfangs der Befugnisse des Personalrats ein Unterschied zwischen Abordnung und Übertragung des Dienstpostens zu machen sei. Die Beteiligung des Personalrats an der Übertragung eines Dienstpostens sei auch nicht damit zu rechtfertigen, daß die im Zuge personeller Veränderungen vorgenommenen Abordnungen dadurch praktisch der Vorbereitung einer Versetzung dienten, und daß die abgeordneten Beamten nach einer Bewährungszeit endgültig auf diesen Posten versetzt würden. Stehe dem Personalrat schon bei der Auswahl des zu versetzenden Beamten kein Mitwirkungsrecht zu, so könne ihm erst recht bei der Auswahl von Beamten, die nur für die Übertragung eines Dienstpostens zwecks Erprobung mit dem Ziel einer späteren Versetzung vorgesehen seien, kein Mitwirkungsrecht zuerkannt werden.

13

Von der vom Oberverwaltungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassenen Rechtsbeschwerde hat der Antragsteller Gebrauch gemacht und beantragt, zu erkennen:

  1. I.

    Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

  2. II.

    Es wird festgestellt, daß die Bundesbahndirektion Mainz verpflichtet ist, vor Versetzung von Beamten zu einer anderen Dienststelle und vor der Übertragung eines Dienstpostens an einen Beamten dem Bezirkspersonalrat eine Liste mit den Namen und dem Rangdienstalter aller Bewerber vorzulegen.

1. Eventualantrag:

Es wird festgestellt, daß die Bundesbahndirektion Mainz verpflichtet ist, vor Versetzung von Beamten zu einer anderen Dienststelle eine Liste mit den Namen und dem Rangdienstalter aller Bewerber vorzulegen.

2. Eventualantrag:

Es wird festgestellt, daß die Bundesbahndirektion Mainz verpflichtet ist, vor Versetzung von Beamten zu einer anderen Dienststelle und vor der Übertragung eines Dienstpostens an einen Beamten dem Bezirkspersonalrat zur Ausübung seines Informations- und Überwachungsrechts eine Liste mit den Namen und dem Rangdienstalter aller Bewerber vorzulegen.

14

Zur Begründung trägt der Rechtsbeschwerdeführer vor:

15

Es werde die Verletzung des § 76 Abs. 2 PersVG i.V.m. § 94 Abs. 1 ArbGG sowie die Verletzung der §§ 70 Abs. 1 Buchst. a Ziff. 2, 61 Abs. 1, 55 Abs. 1, 56 Abs. 1 und 57 Abs. 2 PersVG gerügt.

16

Die Beschwerde der beteiligten Bundesbahndirektion gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hätte als unzulässig zurückgewiesen werden müssen, da sie nicht rechtzeitig eingelegt worden sei. Die Beschwerdeführerin lasse die Personalvertretungssachen von auf dem Gebiete des Personalvertretungsrechts spezialisierten Volljuristen bearbeiten und könne sich deshalb nicht darauf berufen, daß die Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Beschlusses keinen Hinweis auf den Vertretungszwang enthalten habe.

17

Bei der materiellrechtlichen Beurteilung sei davon auszugehen, daß § 70 Abs. 1 Buchst. a Ziff. 2 PersVG nur in Verbindung mit den §§ 56 Abs. 1, 57 Abs. 2, 61 Abs. 1 und 55 Abs. 1 PersVG auszulegen sei. Im vorliegenden Verfahren gehe es nicht, wie das Oberverwaltungsgericht darlege, um die Mitwirkung bei der Ausschreibung, auf die der Antragsteller nie Anspruch erhoben habe. Man könne auch nicht zu einer dem Sinn des Personalvertretungsgesetzes entsprechenden Auslegung der "Mitwirkung" kommen, wenn man, wie das Oberverwaltungsgericht, davon ausgehe, daß dem Dienstherrn grundsätzlich allein Bestimmungsrecht und Verantwortung für personelle Maßnahmen oblägen. Die Bestimmungen des Personalvertretungsgesetzes hätten diesen Grundsatz auch insoweit durchbrochen, als sie bei der Versetzung von Beamten eine Mitwirkung des Personalrats einführten. Mit den Begriffen von enger und weiter Auslegung unter Hinweis auf den Ausnahmecharakter dieser Bestimmungen könne man nicht zu richtigen Ergebnissen kommen. Für die Auslegung des Personalvertretungsgesetzes sei vielmehr der das Grundgesetz tragende Gedanke des sozialen Rechtsstaates entscheidend, der dem absoluten Personalhoheitsrecht des Diehstherrn widerspreche. Gerade bei der Versetzung eines Beamten sei es Verpflichtung der Personalvertretung, gemäß § 56 PersVG darüber zu wachen, daß alle in der Dienststelle tätigen Personen nach Recht und Billigkeit behandelt werden und jede unterschiedliche Behandlung wegen ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung unterbleibe. Dieser Verpflichtung könne der Personalrat nicht nachkommen, wenn ihm von der Dienststelle nur der Name des von ihr auserwählten Bediensteten mitgeteilt werde und er keine Kenntnis von den übrigen Bewerbern erhalte. Daß das Personalvertretungsgesetz die Funktionen des Personalrats nicht so eingeschränkt aufgefaßt wissen wolle, wie es in dem angefochtenen Beschluß geschehen sei, ergebe sich aus § 57 Abs. 2 PersVG, wonach dem Personalrat die zur Durchführung seiner Aufgabe erforderlichen Unterlagen vorzulegen seien, und aus § 61 Abs. 1 PersVG, der bei der Mitwirkung vor der Durchführung der beabsichtigten Maßnahme eine rechtzeitige und eingehende Erörterung mit dem Ziel einer Verständigung vorsehe. Auch der in § 55 Abs. 1 PersVG enthaltenen Forderung nach einer vertrauensvollen Zusammenarbeit werde bei dem von der Bundesbahndirektion eingeschlagenen Verfahren nicht genügt. Der Hinweis des Oberverwaltungsgerichts, es stehe jedem nicht ausgewählten Bediensteten, der sich benachteiligt fühle, frei, den Personalrat anzurufen, sei eine Betrachtung vom grünen Tische aus, die der Wirklichkeit nicht gerecht werde. Wenn auch die Bundesbahndirektion zur Ausschreibung eines neu zu besetzenden Dienstpostens nicht verpflichtet sei, so werde doch durch die tatsächlich vorgenommene Ausschreibung bestätigt, daß sie angesichts des großen Kreises der in Frage kommenden Beamten ohne Ausschreibung nicht zum Ziele komme. Die Ausschreibung sei deshalb notwendig und entspreche dem Erfordernis der Gerechtigkeit und Gleichbehandlung. Unrichtig sei auch die Behauptung, daß die Bundesbahndirektion ohne Ausschreibung berechtigt sei, denjenigen Beamten auszusuchen, der ihr zur Versetzung geeignet erscheine, da auch in diesem Falle die Versetzung der Mitwirkung des Personalrats bedürfe. Da sich der Antragsteller in seinem Begehren auf die Bekanntgabe der Namen und des Rangdienstalters der Bewerber beschränke, sei es unberechtigt, davon zu sprechen, der Antragsteller erstrebe eine über die gesetzliche Regelung hinausgehende Ausweitung seiner Befugnisse. Wenn man in Übereinstimmung mit dem Oberverwaltungsgericht die beanspruchte Mitwirkung bereits bei der Versetzung verneine, dann sei es nur folgerichtig, sie auch bei der Übertragung von Dienstposten abzulehnen. Mit der Übertragung eines ausgeschriebenen Dienstpostens sei aber meistens die Festsetzung eines Anwärterdienstalters für die Vergabe der nächsthöheren Planstelle und in aller Regel auch die Versetzung verbunden. Normalerweise strebten die Bewerber für ausgeschriebene Dienstposten einen Beförderungsdienstposten an, und nur in wenigen Fällen hätten die Bewerber bereits den dem ausgeschriebenen Dienstposten entsprechenden Dienstrang erreicht. Es werde dann durch die Bewerbung bei einer Ausschreibung nicht nur die Versetzung erstrebt. Dazu komme, daß die durch die Übertragung des Dienstpostens festgelegte Reihenfolge der Beförderung nicht mehr geändert werden könne, wenn nicht der Beamte in Führung und Leistung Anlaß zur Klage gebe. Deshalb würde die Verneinung der Mitwirkung bei der Übertragung eines Dienstpostens bedeuten, daß das Mitwirkungs- und Überwachungsrecht des Personalrats zu einer leeren und inhaltlosen Form würden.

18

Die beteiligte Bundesbahndirektion Mainz ist den Ausführungen des Rechtsbeschwerdeführers entgegengetreten und beantragt,

die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

19

Der Oberbundesanwalt ist der Auffassung, der Rechtsbeschwerdeführer habe zwar keinen rechtlich begründeten Anspruch darauf, daß ihm bereits vor der Übertragung eines Dienstpostens an einen Beamten eine Liste der Namen und der Rangdienstalter aller Bewerber vorgelegt werde, es gehöre aber zur sinnvollen Ausübung seines Mitwirkungsrechts, ihn vor der Versetzung des Beamten über die Namen und das allgemeine Dienstalter aller Bewerber zu informieren.

20

II.

Gegen die verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Anträge bestehen keine Bedenken. Mit zutreffender Begründung hat auch das Oberverwaltungsgericht die Beschwerde für rechtzeitig eingelegt erachtet, da in der Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Beschlusses entgegen der Vorschrift des § 9 Abs. 4 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1267) - ArbGG - kein Hinweis auf den Vertretungszwang enthalten war und deshalb gemäß § 9 Abs. 5 ArbGG die Beschwerdefrist nicht mit der Zustellung dieses Beschlusses zu laufen begann.

21

Das Bezirksverwaltungsgericht hat nur dem Hilfsantrag des Antragstellers stattgegeben und festgestellt, daß die Bundesbahndirektion Mainz verpflichtet ist, vor Versetzung von Beamten zu einer anderen Dienststelle und vor der Übertragung eines Dienstpostens an einen Beamten dem Bezirkspersonalrat zur Ausübung seines Informations- und Überwachungsrechts eine Liste mit den Namen und dem Rangdienstalter aller Bewerber vorzulegen. Das Bezirksverwaltungsgericht hat damit, wie sich aus seinen übrigen Ausführungen ergibt, den Hauptantrag als zu weitgehend abgelehnt. Da gegen den Beschluß des Bezirksverwaltungsgerichts nur von der Bundesbahndirektion Beschwerde eingelegt wurde, muß der Hauptantrag als endgültig abgelehnt gelten. Dem entsprechen auch die von dem Antragsteller in der Rechtsbeschwerde gestellten Anträge und seine in der Rechtsbeschwerdeschrift enthaltene Erklärung, daß sich sein Verlangen auf die Bekanntgabe der Namen und des Rangdienstalters der Bewerber beschränke und nicht auch die "erforderlichen Unterlagen" zum Gegenstand habe. Es ist daher nur darüber zu entscheiden, ob und inwieweit die Bundesbahndirektion verpflichtet ist, dem Bezirkspersonalrat bei Versetzung eines Beamten zu einer anderen Dienststelle und der Übertragung eines Dienstpostens an einen Beamten Namen und Rangdienstalter aller Bewerber mitzuteilen.

22

Gemäß § 70 Abs. 1 Buchst. a Ziff. 2 des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) - PersVG - wirkt der Personalrat in Personalangelegenheiten bei der Versetzung eines Beamten zu einer anderen Dienststelle mit, ohne daß sein Mitwirkungsrecht - worauf das Oberverwaltungsgericht zutreffend hinweist - auf Einwendungen aus den in § 71 Abs. 2 PersVG aufgeführten Gründen beschränkt wäre. Zur Durchführung des Mitwirkungsrechts bestimmt § 61 Abs. 1 PersVG, daß die beabsichtigte Maßnahme vor der Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit dem Personalrat zu erörtern ist. Da die allgemeinen Bestimmungen des Personalvertretungsgesetzesüber die Beteiligung des Personalrats alle Arten der Beteiligung umfassen, gelten sie auch für die Mitwirkung. Dies bedeutet, daß die Durchführung der Mitwirkung im Wege vertrauensvoller Zusammenarbeit von Dienststelle und Personalrat zu erfolgen hat (§ 55 Abs. 1 PersVG), daß Dienststelle und Personalrat darüber zu wachen haben, daß alle in der Dienststelle tätigen Personen nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere daß jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung, oder wegen ihres Geschlechts unterbleibt (§ 56 Abs. 1 PersVG) und daß dem Personalrat die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen sind (§ 57 Abs. 2 PersVG). Mit den sich daraus bei der Durchführung der Mitwirkung ergebenden beiderseitigen Rechten und Pflichten hat sich der Senat wiederholt, und zwar vor allem in den Beschlüssen vom 8. November 1957 (BVerwGE 5, 344), vom 26. Februar 1960 (BVerwGE 10, 196) undvom 13. Mai 1960 - BVerwG VII P 5.59 - (ZBR 60, 269), befaßt und den Standpunkt vertreten, daß dem Personalrat diejenigen Informationen gegeben werden müssen, deren er zur sachgemäßen und sinnvollen Erfüllung der ihm gestellten Aufgaben bedarf. Es besteht keine Veranlassung, von den in diesen Entscheidungen entwickelten Grundsätzen abzugeben.

23

Die gesetzliche Zuerkennung eines nicht auf bestimmte Einwendungen beschränkten Mitwirkungsrechts bei der Versetzung eines Beamten zu einer anderen Dienststelle bedeutet, daß der Personalrat Einwendungen gegen die beabsichtigte Maßnahme auf Gründe aller Art stützen kann (vgl. Dietz, Anm. 31, und Molitor, Anm. 6 zu § 70 PersVG) und zu prüfen berechtigt ist, ob dabei der allgemeine Billigkeits- und Gleichbehandlungsgrundsatz des § 56 Abs. 1 PersVG beachtet und ob rechtmäßig im Sinne der einschlägigen Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes verfahren wurde.

24

Wie das Oberverwaltungsgericht feststellt, dient die von der Bundesbahndirektion vor der Versetzung eines Beamten auf einen neu zu besetzenden Dienstposten durchgeführte Ausschreibung der Vorbereitung der Versetzung und der Auswahl der zur Versetzung in Frage kommenden Beamten. Daraus ergibt sich die dem Ausschreibungsverfahren zukommende Bedeutung, die darin besteht, daß der Bundesbahndirektion die auf Grund der Ausschreibung eingehenden Bewerbungen als Grundlage für eine Entscheidung dienen, welcher Beamte versetzt werden soll. An dieser wesentlichen Bedeutung der Ausschreibung wird auch dadurch nichts geändert, daß sie bei Versetzungen nicht vorgeschrieben ist; denn ebenso wie die gesetzlich vorgeschriebene Stellenausschreibung dient sie der Ermittlung des geeigneten Bewerbers. Wie aber soll der Personalrat nachprüfen können, ob bei der von der Dienststelle auf Grund des Ausschreibungsergebnisses vorgenommenen Auslese nach Recht und Billigkeit verfahren und der Gleichbehandlungsgrundsatz des § 56 Abs. 1 PersVG beachtet wurde, wenn ihm nicht wenigstens Name und Rangdienstalter sämtlicher Bewerber mitgeteilt werden? Würde sich der Personalrat mit der Bekanntgabe des für die Versetzung ausgewählten Beamten und der Zahl der übrigen Bewerber begnügen und der Versetzung zustimmen, weil gegen die Person des zur Versetzung vorgeschlagenen Bewerbers keine Bedenken bestehen, dann könnte ihm mit Recht der Vorwurf gemacht werden, daß er der ihm in § 56 Abs. 1 S. 1 PersVG ausdrücklich mitübertragenen Überwachungspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei. Ein derartiges Verfahren widerspräche aber auch der Vorschrift des § 61 Abs. 1 PersVG, wonach im Falle der Mitwirkung die beabsichtigte Maßnahme eingehend mit dem Personalrat zu erörtern ist. Wenn eine Versetzungsmaßnahme auf Grund einer Ausschreibung getroffen wird, dann ist es nicht vorstellbar, wie diese Maßnahme eingehend erörtert werden könnte, ohne daß dem Personalrat nicht wenigstens sämtliche Bewerber mit Namen und Rangdienstalter und auch die Erwägungen bekanntgegeben werden, die den Dienststellenleiter dazu veranlaßten, sich unter den bewerbenden Beamten für den von ihm für die Versetzung vorgesehenen Bewerber zu entscheiden. Schon deshalb wäre es nicht zulässig, den Personalrat auf etwaige Beschwerden nicht berücksichtigter Bewerber zu verweisen, ganz abgesehen davon, daß derartige Beschwerden in der Regel zu spät kommen dürften, und ein einzelner Bewerber auch nicht zu beurteilen vermag, ob bei der Auswahl ordnungsgemäß verfahren wurde. Ebensowenig wäre es aber mit einer auf gegenseitigem Vertrauen beruhenden Zusammenarbeit von Personalrat und Dienststelle vereinbar, es dem Personalrat zu überlassen, durch eigene Ermittlung die ihm zur Erfüllung seiner Aufgabe notwendigen Feststellungen zu treffen. Wie zu verfahren ist, wenn die Dienststelle von einer Ausschreibung absieht, bedarf hier keiner Erörterung; es lassen sich hierfür auch keine für alle Fälle gültigen Richtlinien aufstellen.

25

Die hier vertretene Auffassung führt auch nicht, wie das Oberverwaltungsgericht meint, zu einer Ausweitung des Mitwirkungsrechts auf Maßnahmen, die der Mitwirkung nicht unterliegen. Hier handelt es sich allein darum, wie des dem Personalrat bei der Versetzung eines Beamten zu einer anderen Dienststelle eingeräumte Mitwirkungsrecht nach Sinn und Wortlaut der gesetzlichen Regelung zu verwirklichen ist. Denn das Verlangen des Personalrats auf Bekanntgabe von Namen und Dienstalter derjenigen Beamten, die sich auf Grund einer Ausschreibung um eine Versetzung beworben haben, enthält keine Beteiligung an der Ausschreibung. Dies würde gemäß § 61 Abs. 1 PersVG bedeuten, daß bereits die beabsichtigte Ausschreibung mit dem Personalrat rechtzeitig und eingehend zu erörtern wäre. Hierauf erhebt der Antragsteller keinen Anspruch. Nur über das Ergebnis der Ausschreibung will er, soweit es sich um Namen und Rangdienstalter der Bewerber handelt, zwecks sachgemäßer Ausübung des Mitwirkungsrechts bei der Versetzung unterrichtet werden. Diese Forderung des Personalrats hat auch mit der Personalhoheit des Dienstherrn nichts zu tun und kann schon deshalb nicht in die eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnis des Dienstherrn eingreifen, weil die Mitwirkung dem Personalrat lediglich das Recht einräumt, Einwendungen gegen eine beabsichtigte Maßnahme zu erheben und, falls bei einer nachgeordneten Dienststelle keine Einigung erzielt wird, die nächsthöhere Dienststelle anzurufen, die dann "nach Verhandlung mit der Stufenvertretung" entscheidet. Gerade dadurch unterscheidet sich die Mitwirkung von der Mitbestimmung, daß sie auf die eigenverantwortliche Entscheidung des Dienstherrn nur Einfluß nehmen kann, nicht aber die alleinige Entscheidungsbefugnis des Dienstherrn beschränkt.

26

Durch das Begehren des Antragstellers werden auch nicht, wie die Bundesbahndirektion befürchtet, die Grenzen der vom Gesetz geschützten Persönlichkeitssphäre des Beamten verletzt. Wer sich an einer Versetzungsausschreibung beteiligt, unterwirft seine Bewerbung der Prüfung durch diejenigen Stellen, die über die Versetzung zu entscheiden und bei der Entscheidung mitzuwirken haben. Diese Prüfung erfordert mindestens die Kenntnis des Namens und des Rangdienstalters. Darüber hinaus muß der Beamte damit rechnen, daß die Frage seiner Eignung erörtert wird, weil neben dem Rangdienstalter regelmäßig die dienstliche Eignung für eine nur nach Recht und Billigkeit zu treffende Auslese maßgebende Bedeutung hat. Allerdings müssen sich die von dem Dienststellenleiter gegebenen Auskünfte, soweit sie sich auf den Inhalt der Personalakten stützen, in engen Grenzen halten und auf das Unerläßliche beschränken, weil sie sonst gegen § 57 Abs. 2 PersVG verstoßen würden, wonach Personalakten grundsätzlich nicht vorgelegt werden dürfen (vgl. BVerwGE 6, 302 [BVerwG 28.03.1958 - VII P 17/57]). Daß dieses Verbot eine mündliche Auskunftserteilung - wenn auch nur in eng begrenztem Rahmen - durch den Dienststellenleiter nicht ausschließt, entspricht der in der vorerwähnten Entscheidung des Senats und auch im Schrifttum vertretenen Auffassung (vgl. Dietz, Anm. 35, Grabendorff-Windscheid, Anm. 2 d cc, und Molitor, Anm. 8 zu § 57 PersVG).

27

Bei der Beurteilung der Frage, ob dem Antragsteller bereits bei der eine Versetzung vorbereitenden Übertragung eines Dienstpostens Name und Rangdienstalter der Beamten mitzuteilen sind, die sich an der vorangegangenen Ausschreibung beteiligt haben, handelt es sich nicht darum, ob dem Personalrat ein Mitwirkungsrecht bei der Übertragung eines Dienstpostens zusteht, sondern darum, ob das darauf gerichtete Verlangen auf Grund der dem Personalrat bei der Versetzung eingeräumten Mitwirkung berechtigt ist. Dies ist deshalb zu bejahen, weil die von der Dienststelle beabsichtigte Versetzungsmaßnahme gemäß § 61 Abs. 1 PersVG nicht nur eingehend, sondern auch rechtzeitig mit dem Personalrat erörtert werden muß. Wie das Oberverwaltungsgericht feststellt, bezweckt die Bundesbahndirektion mit der hier in Frage kommenden Übertragung eines Dienstpostens die Überprüfung eines auf Grund vorangegangener Ausschreibung ausgewählten Beamten auf seine fachliche Eignung für den neuen Dienstposten mit dem Ziel, einer "endgültigen" Versetzung. Da in diesem Fall die Übertragung des Dienstpostens die Versetzungsmaßnahme vorbereitet, stellt sie die erste und entscheidende Stufe einer sich in Etappen vollziehenden Versetzung dar, auch wenn die endgültige Versetzung noch von der Bewährung des ausgewählten Beamten abhängt. Regelmäßig ist die Versetzungsmaßnahme bereits bei der Übertragung des Dienstpostens praktisch entschieden. Es würde der gesetzlichen Forderung nach einer rechtzeitigen Erörterung nicht entsprechen, dem Personalrat erst bei der endgültigen Versetzung Gelegenheit zu geben, seine Einwendungen gegen die Versetzung geltend zu machen, zumal sich diese Einwendungen, wenn das Mitwirkungsrecht überhaupt einen Sinn haben soll, schon auf die Auswahl bei der Übertragung des Dienstpostens erstrecken müßten. Andernfalls wäre die Dienststelle in der Lage, auf dem Umwege über die Übertragung eines Dienstpostens das Mitwirkungsrecht des Personalrats bei der Versetzung eines Beamten praktisch auszuschalten (vgl. OVG Münster, Beschluß vom 23. Februar 1961 in ZBR 1961 S. 218). Auch das Interesse des für die Versetzung vorgesehenen Beamten verlangt es, daß dem Personalrat Gelgenheit gegeben wird, etwaige Einwendungen bereits bei der vorangehenden Übertragung des Dienstpostens geltend zu machen, da möglicherweise die Übertragung des Dienstpostens einschneidende und nur schwer rückgängig zu machende persönliche Dispositionen des Beamten auslöst.

28

Es war daher zu beschließen wie geschehen.

29

Eine Kostenentscheidung entfällt, da gemäß § 76 Abs. 2 PersVG in Verbindung mit § 80 Abs. 1, § 12 Abs. 4 und § 2 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden und in dem als objektives Verfahren gestalteten Beschlußverfahren auch für den Ersatz außergerichtlicher Kosten kein Raum ist.

Witten
Dr. Ritgen
Dr. Boerckel
Dr. Schmidt
Dr. Mühl