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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.03.1968, Az.: BVerwG VIII C 38.66

Verlust des Wohnsitzes im Vertreibungsgebiet; Beachtlichkeit der Beweggründe für den Wohnsitzverlust; Bedeutung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum; Nationalsozialistische Verfolgung im Zeitpunkt des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum; Zusammenhang zwischen der deutschen Staatsangehörigkeit und dem Verlust des Wohnsitzes im Vertreibungsgebiet

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.03.1968
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 38.66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 14450
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 10.02.1966 - AZ: 135 VI 65

Fundstelle

  • ZLA 1969, 36

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. März 1968
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Niesert, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des ... Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Februar 1966 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den ... Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1899 in Budapest als ungarischer Staatsangehöriger geborene Kläger begehrt seine Anerkennung als Heimatvertriebener gemäß §§ 1, 2, 15 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG -, jetzt geltend in der Fassung vom 23. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1883).

2

Seit 1926 war er Teilhaber einer Export- und Importfirma in Budapest. Aus Gründen der Rasse wurde er 1944 in ein ungarisches Arbeitslager eingewiesen. Aus diesem flüchtete er im März oder April 1945 vor der nahenden sowjetischen Armee vorübergehend auf deutsches Gebiet, kehrte jedoch zur Wahrung seiner Vermögensinteressen alsbald nach Budapest zurück. Im März 1947 verließ er Ungarn. Bis 1949 blieb er in Wien. Von dort kam er in das Bundesgebiet, um seine Auswanderung nach Australien zu betreiben. Nach dem Fehlschlag dieser Bemühungen ging er 1951 zur Kur nach Davos. Seit 1954 lebt er wieder im Bundesgebiet.

3

Sein Antrag auf Erteilung des Ausweises A für Heimatvertriebene wurde abgelehnt. Sein Widerspruch, seine Klage und seine Berufung hatten keinen Erfolg. Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf den folgenden Erwägungen:

4

Der Kläger habe Ungarn vor dem Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen verlassen. Seine Vertriebeneneigenschaft sei deshalb gemäß § 1 Abs. 1 BVFG zu prüfen. Es sei zweifelhaft, ob er sich im Sinne von § 6 BVFG in der Heimat zum deutschen Volkstum bekannt habe. Aber auch dann, wenn dies der Fall gewesen sein sollte, könnte er nicht als Vertriebener anerkannt werden. Im März 1947 hätte er mit einer Vertreibung aus Ungarn nicht schon deshalb zu rechnen brauchen, weil er bei früheren Volkszählungen Deutsch als seine Muttersprache bezeichnet hatte. Nach der ungarischen Verordnung über die Reihenfolge der Aussiedlung vom 10. Mai 1946 seien Personen, die bei der Volkszählung ihre Muttersprache als deutsch, ihre Nationalität hingegen als ungarisch bezeichnet hatten, von der Umsiedlung bis auf weiteres ausgenommen worden. Der Kläger habe zwar vorgetragen, er sei geflüchtet, weil er befürchtet habe, wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit bei der sowjetischen Besatzungsmacht denunziert zu werden, und daß einige seiner Bekannten, die sich zum Deutschtum bekannt hätten, ebenfalls denunziert und verhaftet worden seien. Die Verhaftung dieser Personen besage indessen noch nicht, daß sie wegen ihres Deutschtums denunziert worden seien. Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts habe der Grund ihrer Verhaftung sich vielmehr daraus ergeben, daß sie Angehörige der in Ungarn früher führenden Schicht gewesen seien. In Wirklichkeit habe der Kläger Ungarn verlassen, weil er als Geschäftsmann das kommunistische System abgelehnt habe. Der Wunsch, künftig als Deutscher wieder unter Deutschen leben zu können, sei hierfür nicht mitbestimmend gewesen.

5

Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge aus den Vorinstanzen, hilfsweise beantragt er, die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Er rügt die Verletzung des materiellen Rechts: Auf die Beweggründe für seinen Weggang aus Ungarn komme es nach § 1 Abs. 1 BVFG nicht an; es genüge, daß er als deutscher Volkszugehöriger vertrieben worden sei.

6

Die Beklagte war im Revisionsverfahren nicht nach der Vorschrift des § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.

7

Die Parteien haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

8

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

9

Der Verwaltungsgerichtshof ist rechtsirrtumsfrei davon ausgegangen, daß als Anspruchsgrundlage nur § 1 Abs. 1 BVFG in Betracht kommt. Die für das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO verbindlichen tatsächlichen Feststellungen ergeben, daß die allgemeine Vertreibung der Deutschen aus Ungarn noch nicht zum Abschluß gelangt war, als der Kläger Ungarn verließ. Die die sogenannten Aussiedler betreffende Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann deshalb auf den vorliegenden Fall nicht angewandt werden.

10

Nicht gefolgt werden kann hingegen den rechtlichen Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BVFG verneint hat. Wenn der Kläger, wie das Berufungsgericht ohne abschließende Aufklärung des Sachverhalts unter Zurückstellung von Zweifeln in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unterstellt hat, sich in der Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, ist er gemäß § 6 BVFG deutscher Volkszugehöriger, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale, wie sie in der Vorschrift durch die Aufzählung von Beispielen erläutert werden, bestätigt wird. Dann genügt es aber nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BVFG, daß er in dieser seiner Eigenschaft als deutscher Volkszugehöriger seinen Wohnsitz in einem Vertreibungsgebiet gehabt und diesen im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges durch Vertreibung verloren hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (vgl. u.a. die Urteile vom 22. März 1961 - BVerwG VIII C 284.59 -, DÖV 1962, 395 = ZLA 1961, 279, vom 8. Februar 1962 - BVerwG VIII C 469.59 -, JR 1963, 74 = DÖV 1962, 622 = ZLA 1962, 255, ferner den in BVerwGE 19, 117 nicht veröffentlichten Teil des Urteils vom 9. Juli 1964 - BVerwG VIII C 49.62 - sowie das Urteil vom 8. Oktober 1965 - BVerwG VIII C 35.64 -, Buchholz BVerwG 412.3, §§ 1, 2 BVFG Nr. 5 = ZLA 1966, 283) kommt es dabei nicht auf die Beweggründe an, die einen Deutschen veranlaßt haben mögen, seinen Wohnsitz in der zum Vertreibungsgebiet gewordenen früheren Heimat aufzugeben. Es ist daher auch nicht erforderlich, daß er sich dazu wegen seiner deutschen Staatsangehörigkeit oder seiner deutschen Volkszugehörigkeit entschlossen hat. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Antragsteller seinen Wohnsitz in einem der in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG namentlich aufgezählten Gebiete gehabt und diesen im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges durch Vertreibung verloren hat. Zu diesen gehört auch Ungarn, wo der Kläger seinen Wohnsitz hatte.

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Von diesem Grundsatz ist zwar auch der Verwaltungsgerichtshof ausgegangen. Er hat dazu aber einschränkend ausgeführt, der dargelegte Grundsatz bedeute nicht, daß zwischen der deutschen Staatsangehörigkeit oder der deutschen Volkszugehörigkeit eines Antragstellers und dem Verlust seines Wohnsitzes im Vertreibungsgebiet überhaupt kein Zusammenhang bestanden haben müsse. Im vorliegenden Falle habe der Kläger Ungarn jedoch nicht verlassen, um als Deutscher wieder unter Deutschen leben zu können, oder weil er hätte befürchten müssen, von den noch nicht abgeschlossenen allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen gegen die deutsche Bevölkerung in Ungarn mitbetroffen zu werden, sondern weil er als Geschäftsmann das politische System in Ungarn abgelehnt habe.

12

Mit dieser Begründung hat das Berufungsgericht es aber wiederum ausschließlich darauf abgestellt, aus welchen Beweggründen der Kläger Ungarn verlassen hat. Es setzt sich damit in einen unlösbaren Widerspruch zu dem auch von ihm als richtig anerkannten Grundsatz, daß es für die Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 1 BVFG nicht darauf ankommt, welche Beweggründe dafür maßgebend waren, daß ein Deutscher seinen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet verloren hat. Für diese Abweichung von den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts enthält das Berufungsurteil außer dem Hinweis, daß sie auf der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beruhe, keine Begründung. Es fehlen in ihm Darlegungen, die sich mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Frage auseinandersetzen. Das erkennende Gericht hält daher auch nach erneuter Prüfung an den Grundsätzen seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung fest und sieht keinen Anlaß, diese in dem im Berufungsurteil dargelegten Sinne zu ändern oder einzuschränken. Auf die subjektiven Beweggründe, die einen Antragsteller zum Verlassen seiner in einem Vertreibungsgebiet gelegenen früheren Heimat veranlaßt haben, kommt es daher auch im vorliegenden Falle nicht an.

13

Das Erfordernis eines objektiven ursächlichen Zusammenhanges wird allerdings in § 1 Abs. 1 Satz 1 BVFG vorausgesetzt; denn die Vorschrift fordert, daß der Wohnsitzverlust "infolge Vertreibung" und im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges eingetreten sein muß. Solange in einem der in der Vorschrift umschriebenen Gebiete Maßnahmen im Gange waren, die darauf gerichtet waren, die deutsche Bevölkerung allgemein und unterschiedslos aus dem Lande zu vertreiben, ist ein solcher ursächlicher Zusammenhang jedoch in der Regel objektiv gegeben; denn solange die Vertreibungsmaßnahmen unterschiedslos gegen alle Deutschen im Lande gerichtet waren, wurde jeder einzelne Angehörige der deutschen Volksgruppe von ihnen auch dann betroffen, wenn er für seine Person einstweilen noch unbehelligt geblieben war. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, waren in Ungarn die auf die Vertreibung der Deutschen gerichteten Maßnahmen noch im Gange, als der Kläger im März 1947 das Land verließ. Daran ändert nichts die Tatsache, daß nach der ungarischen Verordnung vom 10. Mai 1946 von der Vertreibung ausgenommen wurden die ungarischen Staatsbürger, die bei einer früheren Volkszählung zwar ihre Muttersprache als deutsch, ihre Nationalität hingegen als ungarisch bezeichnet hatten. Der durch die Verordnung ausgenommene Personenkreis fällt nicht unter § 6 BVFG. Wer bei einer Volkszählung seine Nationalität oder Volkszugehörigkeit als ungarisch bezeichnet hat, hat sich damit zum ungarischen und nicht zum deutschen Volkstum bekannt. Er ist mithin nach den rechtlichen Maßstäben des § 6 BVFG kein deutscher Volkszugehöriger im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes (vgl. BVerwGE 26, 344). Die Ausnahme der Verordnung vom 10. Mai 1946 betraf deshalb keine deutschen Volkszugehörigen.

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Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht daher auf einer Verletzung des bestehenden Rechts. Sie stellt sich auch nicht im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO):

15

Das Berufungsurteil wäre im Ergebnis freilich dann zutreffend, wenn der Kläger kein deutscher Volks zugehöriger im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes wäre. Im angefochtenen Urteil werden zwar Zweifel geäußert, ob der Kläger sich in der Heimat entsprechend der Vorschrift des § 6 BVFG zum deutschen Volkstum bekannt hat. Da diese Zweifel offengelassen werden, fehlt es für eine abschließende rechtliche Beurteilung dieser Frage an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen. Nach Maßgabe der bisherigen Angaben des Klägers kann sie abschließend weder zu seinen Gunsten noch zu seinen Ungunsten entschieden werden.

16

Nach § 6 BVFG ist deutscher Volkszugehöriger im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes, wer sich in der Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.

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Der Kläger hat vorgetragen, sein Bekenntnis zum deutschen Volkstum ergebe sich aus den folgenden von ihm behaupteten Tatsachen: Er sei im Elternhause in deutscher Sprache und Kultur erzogen worden, seine Mutter habe nur die hochdeutsche, nicht die ungarische Sprache beherrscht, bei den Volkszählungen habe er seine Muttersprache als deutsch bezeichnet, gesellschaftlich habe er den Umgang mit Personen bevorzugt, die sich zum deutschen Volkstum bekannten, er sei auch Mitglied in Vereinen gewesen, die sich die Pflege deutscher Kultur zur Aufgabe gestellt hatten, in denen allerdings auch Angehörige anderen Volkstums Mitglieder sein konnten.

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Diese Tatsachen erfüllen nicht den rechtlichen Tatbestand eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum im Sinne von § 6 BVFG (vgl. BVerwGE 26, 344). Sie bezeugen zwar eine Verbundenheit mit deutscher Sprache und Kultur, sie sind aber noch nicht als eine zur Wahrnehmung durch Dritte bestimmte verbindliche Kundgabe des Bewußtseins und des Willens des Klägers anzusehen, selbst Deutscher zu sein und keinem anderen Volke anzugehören sowie als Angehöriger der deutschen Volksgruppe in Ungarn angesehen zu werden. Sie gehören begrifflich in die Kategorie der in § 6 BVFG durch Hervorhebung besonderer Beispiele erläuterten "bestimmten Merkmale", durch die ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum bestätigt werden muß, wenn es die deutsche Volkszugehörigkeit eines Ausweisbewerbers begründen soll. Auf diese Bestätigungsmerkmale kommt es indessen erst dann an, wenn Tatsachen festgestellt sind, die die rechtlichen Tatbestandsmerkmale eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum erfüllen. Sie enthalten aber für sich allein noch nicht ein solches Bekenntnis und sind auch nicht geeignet, es zu ersetzen.

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Der Umstand, daß der Kläger seinen Angaben zufolge bei den in Ungarn durchgeführten Volkszählungen seine Muttersprache als deutsch bezeichnet hat, wäre möglicherweise dann als Bekenntnis zum deutschen Volkstum zu werten, wenn nach dem Sinn und Zweck der Fragestellung die Bezeichnung der Muttersprache auch als verbindliche Angabe der Volkszugehörigkeit gelten sollte. Davon kann hier aber nach den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil nicht ausgegangen werden. Diese ergeben, daß bei der Volkszählung in Ungarn getrennte Angaben über die Muttersprache und die Volkszugehörigkeit (Nationalität) gefordert wurden; beide Fragen konnten dabei verschieden beantwortet werden. Bei dieser Sachlage wäre das in § 6 BVFG geforderte Bekenntnis zum deutschen Volkstum deshalb nur dann gegeben, wenn der Kläger nicht nur seine Muttersprache, sondern gleichzeitig auch seine Nationalität als deutsch bezeichnet hätte. Dazu fehlen aber bislang noch Erklärungen des Klägers.

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Es kann nach dem bisherigen Stande der Sachaufklärung allerdings auch nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger bei der Volkszählung seine Nationalität nicht als deutsch bezeichnet hat. Zwar wird im Berufungsurteil dazu ausgeführt, der Kläger habe keinen Grund gehabt zu der Befürchtung, für seine Person von den noch nicht abgeschlossenen Vertreibungsmaßnahmen gegen die deutsche Bevölkerung betroffen zu werden; denn durch die ungarische Verordnung vom 10. Mai 1946 über die Reihenfolge der Aussiedlung seien diejenigen Personen von der Aussiedlung ausgenommen worden, die bei der Volkszählung zwar ihre Muttersprache als deutsch, ihre Nationalität hingegen als ungarisch bezeichnet hatten. Im Berufungsurteil wird aber nicht festgestellt, daß der Kläger bei der maßgebenden Volkszählung seine Nationalität als ungarisch bezeichnet hätte.

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Im Berufungsurteil wird nicht angegeben, auf welche Volkszählung sich die Verordnung vom 10. Mai 1946 über die Reihenfolge der Aussiedlung bezog. Sollte es sich dabei um eine Volkszählung gehandelt haben, die während des Krieges durchgeführt wurde, so würde es der Annahme eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum im Sinne von § 6 BVFG möglicherweise auch dann nicht, widersprechen, wenn der Kläger sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zum deutschen, sondern zum ungarischen Volkstum bekannt hätte. Gleiches könnte unter Umständen auch für eine in der Zeit zwischen dem Jahre 1933 und dem Kriegsbeginn durchgeführte Volkszählung gelten.

22

Der maßgebende Zeitpunkt für das Bekenntnis zum deutschen Volkstum liegt zwar grundsätzlich unmittelbar vor dem Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen gegen die deutsche Bevölkerung. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (vgl. das bereits erwähnte Urteil vom 8. Februar 1962) müßte jedoch ein etwaiges Bekenntnis des Klägers zum ungarischen Volkstum und eine darin zutage getretene Abwendung vom deutschen Volkstum jedenfalls dann unberücksichtigt bleiben, wenn dieses Verhalten zurückzuführen war auf eine Ausbreitung der Ideen des Nationalsozialismus innerhalb der deutschen Volksgruppe in Ungarn oder auf die Befolgung von Forderungen, die seitens der deutschen Regierung unter Ausnutzung ihrer Vorherrschaft an die ungarische Regierung zur Durchsetzung nationalsozialistischer Ziele in Mitteleuropa gestellt worden waren. In diesem Fall wäre es hinsichtlich der Frage des Volkstumsbekenntnisses nicht auf den Zeitpunkt unmittelbar vor dem Beginn der gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten allgemeinen Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen abzustellen, sondern auf einen um soviel früher liegenden Zeitpunkt, daß jene Gesichtspunkte das Verhalten des Klägers in der Frage des Volkstumsbekenntnisses noch nicht beeinflussen konnten. Das angefochtene Urteil läßt nicht erkennen, ob und inwiefern der Verwaltungsgerichtshof diesen Grundsätzen Rechnung getragen hat.

23

Nicht gefolgt werden kann hingegen der vom Kläger vertretenen Ansicht, von ihm als einem Verfolgten des Nationalsozialismus sei ein ausdrückliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht zu fordern; entsprechend der in § 4 Abs. 4 des Bundesentschädigungsgesetzes - BEG - vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 562), jetzt geltend in der Fassung des Gesetzes vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 663) und des BEG-Schlußgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) enthaltenen Regelung genüge zum Nachweis seiner deutschen Volkszugehörigkeit vielmehr der Nachweis seiner Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis. Dieser Ansicht ist bereits in der Entscheidung BVerwGE 26, 344 mit ausführlicher Begründung entgegengetreten worden; es ist dargelegt worden, daß die Vorschrift des § 6 BVFG durch die speziell entschädigungsrechtlichen Belangen dienende Regelung des § 4 Abs. 4 BEG nicht berührt wird. Dazu sind seitens der Revision keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte vorgetragen worden. Der Senat hält daher an seiner bisherigen Rechtsprechung fest und verweist zur weiteren Begründung auf die Gründe der genannten Entscheidung.

24

Es liegt nahe, jedenfalls ist es nach Lage der Sache nicht auszuschließen, daß der Kläger in Verkennung der rechtlichen Erfordernisse des in § 6 BVFG geforderten Bekenntnisses zum deutschen Volkstum es bislang unterlassen hat, die hierfür allein entscheidenden Tatsachen vorzutragen und unter Beweis zu stellen. Vor einer abschließenden Entscheidung muß ihm daher Gelegenheit zur Ergänzung seiner Sachdarstellung gegeben werden, damit das Berufungsgericht in die Lage versetzt wird, den Sachverhalt nach Maßgabe der dargelegten Rechtsgrundsätze weiter aufzuklären.

25

Der Kläger würde schließlich die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BVFG auch dann nicht erfüllen, wenn sein Sachvortrag ergäbe, daß sein Wohnsitzverlust in Ungarn nicht vertreibungsbedingt war und nicht im Zusammenhang stand mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges. Davon kann aber ebenfalls nicht ausgegangen werden.

26

Als Vertreibung gelten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BVFG insbesondere Ausweisung und Flucht. Da der Kläger nicht behauptet, ausgewiesen worden zu sein, kommt in seinem Falle als Ursache seines Wohnsitzverlustes nur eine Flucht in Betracht. Seiner Sachdarstellung zufolge hat er Ungarn ohne behördliche Erlaubnis heimlich verlassen. Das genügt zur äußeren Kennzeichnung des Fluchttatbestandes. Zum Wesen des Fluchtbegriffs gehört es weiterhin, daß der Aufenthaltswechsel vollzogen wurde, um den Bereich einer Gefahr zu verlassen. Auch diese Voraussetzung hat der Kläger schlüssig behauptet: Er hat vorgetragen, ihm habe die Gefahr gedroht, als Deutscher denunziert und verhaftet zu werden. Als Tatbestand der Vertreibung ist eine Flucht dann anzusehen, wenn sie im ursächlichen Zusammenhang stand mit den Vertreibungsmaßnahmen, die gegen die deutsche Bevölkerung gerichtet waren. Vom Vorliegen eines solchen ursächlichen Zusammenhangs ist regelmäßig auszugehen, wenn der Ausweisbewerber seine Heimat noch während der gegen die deutsche Bevölkerung des Landes gerichteten allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen verlassen hat und dadurch seiner individuellen Verfolgung und Vertreibung zuvorgekommen ist. Auch insoweit genügt der Sachvortrag des Klägers den rechtlichen Erfordernissen des Vertreibungstatbestandes. Soweit im Berufungsurteil dazu ausgeführt wird, der Kläger sei für seine Person von Vertreibungsmaßnahmen in Wirklichkeit nicht bedroht gewesen, sind die Urteilsgründe nicht frei von innerem Widerspruch. Ist in Ermangelung gegenteiliger tatsächlicher Feststellungen für die rechtliche Beurteilung davon auszugehen, daß der Kläger sich in der Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, so war er deshalb Angehöriger der deutschen Volksgruppe. Als solcher wurde er von den allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen mitbetroffen. Das würde auch dann gelten, wenn für ihn selbst aus besonderen, bei ihm gegebenen Ausnahmegründen kein Anlaß bestanden haben sollte, für seine Person eine Vertreibung oder sonstige Gewaltmaßnahme zu befürchten. Das Bundesvertriebenengesetz geht, wie sich aus der Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG ergibt (vgl. das Urteil vom 8. Februar 1962 - BVerwG VIII C 107.60 -, ZLA 1962, 237), davon aus, daß es einem Deutschen in keinem Falle hätte zugemutet werden können, in den von der deutschen Bevölkerung entblößten Vertreibungsgebieten weiterhin zu verbleiben. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Kläger - sei es wegen der durch das nationalsozialistische Regime erlittenen Verfolgungen, sei es, weil er in den letzten Jahren in seiner Heimat nicht mehr als Deutscher gegolten hatte - berechtigterweise erwarten durfte, von individuellen Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen nicht betroffen zu werden.

27

Es fehlt Insoweit auch nicht am Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges. Die in Ungarn nach der Besetzung des Landes durch die sowjetische Armee eingeleiteten Maßnahmen zur Vertreibung der deutschen Bevölkerung waren eine unmittelbare Folge der Niederlage der deutschen Truppen und des darauf folgenden staatlichen Zusammenbruchs des Deutschen Reiches.

28

Da der Sachverhalt aus den dargelegten Gründen noch weiterer Aufklärung bedarf, war die Sache dem Hilfsantrag des Klägers entsprechend unter Aufhebung des Berufungsurteils zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

29

Die Entscheidung über die Kosten war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt. Berlin-Charlottenburg, den 14. März 1968

Dr. Baring
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher