Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.02.1968, Az.: BVerwG II C 41.66
Versorgung der Hinterbliebenen von erst nach dem 8. Mai 1935 erstmals berufsmäßig in den Wehrdienst eingetretenen und bis zum 8. Mai 1945 mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung ausgeschiedenen Berufssoldaten; Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.02.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 41.66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 13338
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Aachen - 12.08.1965 - AZ: 2 K 547/64
- OVG Nordrhein-Westfalen - 11.10.1966 - AZ: I A 1251/65
Rechtsgrundlagen
- § 53 Abs. 1 S. 1 G 131
- § 53 Abs. 2 S. 1 G 131
- § 53 Abs. 2 S. 2 G 131
- § 58 Abs. 2 G 131
- § 242 BGB
- § 78 BVerfGG
- § 79 Abs. 2 BVerfGG
Fundstellen
- NDBZ 1968, 124
- VerwRspr 19, 723 - 729
Amtlicher Leitsatz
Zu der Frage, ob sich die Behörde gegenüber Versorgungsansprüchen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG auf die Zurücknahme eines Antrags i.S. des § 58 Abs. 2 des Gesetzes berufen kann, wenn sie selbst entsprechend der damaligen Gesetzeslage die Zurücknahme angeraten hatte, eine dabei - zutreffend - zugrunde gelegte rechtsausschließende Vorschrift aber später durch das Bundesverfassungsgericht rückwirkend für nichtig erklärt wurde.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 1968
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Oktober 1966 wird aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 12. August 1965 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin ist die Witwe eines am 3. November 1937 berufsmäßig in den Wehrdienst eingetretenen und am 23. Februar 1945 an den Folgen einer Verwundung gestorbenen Unteroffiziers. Sie beantragte am 15. August 1952 durch Schreiben vom 10. August 1952 bei der Oberfinanzdirektion Düsseldorf - Wehrmachtversorgungsstelle des Landes Nordrhein-Westfalen - Versorgung nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 (F. 1951) -. Diesen Antrag nahm sie gelegentlich einer persönlichen Vorsprache bei der Wehrmachtversorgungsstelle am 24. September 1952 zurück, nachdem der dort tätige Regierungsoberinspektor S. sie belehrt hatte, sie habe als Hinterbliebene eines erst nach dem 8. Mai 1935 berufsmäßig in den Wehrdienst eingetretenen Berufssoldaten nach § 53 G 131 (F. 1951) keine Ansprüche aus diesem Gesetz.
Auf Grund der Neufassung des § 53 Abs. 2 G 131 durch Art. I Nr. 47 Buchst. e des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275) - 2. ÄG/G 131 - wurde die Klägerin mit Wirkung vom 1. September 1957 (Art. IX Abs. 1 Nr. 10 des 2. ÄG/G 131) in den Kreis der Versorgungsberechtigten einbezogen. Sie erhält seither nach § 53 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1297) - G 131 (F. 1957) - Versorgungsbezüge.
Durch Beschluß vom 7. Mai 1963 (BVerfGE 16, 94 [BVerfG 07.05.1963 - 2 BvR 481/60]) stellte das Bundesverfassungsgericht die Nichtigkeit der Regelung des § 53 G 131 in der bis zum Ablauf des 31. August 1957 geltenden Fassung insoweit fest, als sie auch solche Berufssoldaten der früheren Wehrmacht von der Versorgung ausschloß, die zwar nach dem 8. Mai 1935 erstmals berufsmäßig in den Wehrdienst eingetreten waren, aber bis zum 8. Mai 1945 mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung entlassen worden waren. Die Klägerin beantragte daraufhin am 20. September 1963 die Zahlung von Versorgungsbezügen auch für die Zeit vom 1. April 1951 bis zum 31. August 1957. Die Wehrmachtversorgungsstelle lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 1. Oktober 1963 wegen der Rücknahme des Antrages sowie mit der Begründung ab, dieser Antrag wäre, hätte die Klägerin ihn nicht zurückgenommen, abgelehnt worden und bei Erlaß des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts längst unanfechtbar gewesen (§ 79 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951 [BGBl. I S. 243] - BVerfGG -). Den Widerspruch wies der Finanzminister des beklagten Landes durch Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 1964 zurück.
Mit ihrer hiergegen im Verwaltungsrechtswege gerichteten Klage hat die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung der Bescheide vom 1. Oktober 1963 und 16. Oktober 1964 den Beklagten zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 1. April 1951 bis zum 31. August 1957 Versorgung zu gewähren.
Das Verwaltungsgericht Aachen hat die Klage durch Urteil vom 12. August 1965 abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 11. Oktober 1966 das Urteil des ersten Rechtszuges geändert. Es hat unter Abweisung der Klage im übrigen den Beklagten für verpflichtet erklärt, der Klägerin Versorgungsbezüge für die Zeit vom 1. August 1952 bis zum 31. August 1957 zu gewähren, und insoweit die angefochtenen Bescheide aufgehoben, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Der von § 53 Abs. 2 Satz 2 (zweite Alternative) G 131 (F. 1957) erfaßten Klägerin stehe die Versorgung nach diesem Gesetz nicht erst mit Wirkung vom 1. September 1957, sondern auch schon für die Zeit vom 1. August 1952 bis zum 31. August 1957 zu. Denn die Regelung des Art. IX Abs. 1 Nr. 10 des 2. ÄG/G 131, daß Art. I Nr. 47 Buchst. e dieses Gesetzes mit Wirkung vom 1. September 1957 in Kraft trete, könne den versorgungsberechtigten Witwen der erst nach dem 8. Mai 1935 berufsmäßig in den Wehrdienst eingetretenen, jedoch vor dem 8. Mai 1945 infolge Dienstunfalls verstorbenen Berufssoldaten nicht mehr entgegengehalten werden. Das Bundesverfassungsgericht habe durch Beschluß vom 7. Mai 1963 (BVerfGE 16, 94) entschieden, daß § 53 G 131 (F. 1951 und 1953) nichtig sei, soweit danach die erst nach dem 8. Mai 1935 berufsmäßig in den Wehrdienst eingetretenen, aber bis zum Ablauf des 8. Mai 1945 mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung ausgeschiedenen Berufssoldaten von der Versorgung ausgeschlossen gewesen seien. Kraft dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gelte § 53 Abs. 2 G 131 (F. 1957) bereits seit dem 1. April 1951, und zwar - wie das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 22, 264) entschieden habe - auch für den durch die zweite Alternative des § 53 Abs. 2 Satz 2 G 131 (F. 1957) erfaßten Personenkreis, dem die Klägerin zugehöre.
Allerdings seien nach § 58 Abs. 2 G 131 Zahlungen nach diesen Gesetz nur auf Antrag zu leisten, und zwar vom Ersten des Monats ab, in dem der Antrag gestellt worden sei. Der Klägerin stehe mithin die Versorgung nur für die Zeit vom 1. August 1952 bis zum 31. August 1957 zu. Daß sie ihren Antrag vom 10. August 1952 am 24. September 1952 zurückgenommen habe, könne ihr nach der Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht entgegengehalten werden. Denn diese Lehre greife ein, wenn die Durchbrechung des Grundsatzes der Vertragstreue nach der Gesamtlage zur Vermeidung untragbarer, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbarer Ergebnisse notwendig erscheine und das Festhalten am Vertrag wider Treu und Glauben verstoße. Dabei sei ein Umstand als Geschäftsgrundlage anzuerkennen, wenn seine grundlegende Bedeutung für den Vertragsschluß sich aus dem übereinstimmenden Willen beider Parteien ergebe und wenn nur das Fehlen der Vorstellung, daß dieser Umstand möglicherweise nicht vorliege, nicht eintreten oder künftig wegfallen werde, verständlich mache, daß die Partei, die sich auf das Nichtvorliegen, den Nichteintritt oder den Wegfall des Umstandes berufe, davon Abstand genommen habe, vom Gegner seine Anerkennung als Bedingung zu verlangen. Diese Grundsätze seien innerhalb der Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und der Wehrmachtversorgungsstelle entsprechend anzuwenden. Zwar sei die Antragsrücknahme kein Vertrag, sondern eine einseitige Willenserklärung. Sie sei jedoch durch die im Ergebnis unrichtige Belehrung der Klägerin durch den Bediensteten der Wehrmachtversorgungsstelle veranlaßt worden. Eine solche Belehrung sei allerdings keine Willenserklärung, aber nicht ohne rechtliche Bedeutung. Sie könne z.B. gegebenenfalls die Grundlage eines Schadensersatzanspruches sein, weil es unter Umständen zu den Amtspflichten öffentlich bediensteter Personen gehöre, zutreffende Rechtsbelehrungen zu erteilen. Insoweit übernehme der Staat eine gewisse Gewähr für die Richtigkeit solcher Belehrungen (Art. 34 des Grundgesetzes). Sei die Belehrung die alleinige oder überwiegende Ursache der Rücknahme eines Antrages, so erhalte sie damit für den rechtlichen Erfolg eine ähnliche Bedeutung wie in dem andersgearteten Verhältnis zweier Vertragspartner eine Vereinbarung. Eine entsprechende Anwendung der Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage erscheine daher hier angebracht.
Grundlage sowohl der Belehrung des Regierungsoberinspektors Störing als auch der Antragsrücknahme der Klägerin vom 24. September 1952 sei die - ausweislich des erwähnten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts unrichtige - Annahme gewesen, § 53 G 131 (F. 1951) sei rechtsgültig. Nur das Fehlen einer Vorstellung über seine mögliche Grundgesetzwidrigkeit mache es verständlich, daß die Klägerin den Antrag zurückgenommen oder in ihrer Erklärung keine entsprechende Einschränkung gemacht habe. Wäre der Klägerin nicht die unzutreffende Rechtsbelehrung erteilt worden, so hätte sie ihren Antrag nicht zurückgenommen. Wenn der Beklagte die Klägerin unter den gegebenen Umständen jetzt an ihrer Antragsrücknahme festhalten wolle, die ihr ein Bediensteter der Wehrmachtversorgungsstelle objektiv unrichtig angeraten habe, verstoße er gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Dieser Grundsatz sei nur gewahrt, wenn der Antrag der Klägerin nach der Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage als nicht zurückgenommen betrachtet werde.
Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, daß er den Antrag der Klägerin unanfechtbar abgelehnt haben würde, wenn sie ihn nicht zurückgenommen hätte, und daß er deshalb nicht treuwidrig handele, wenn er den Antrag als zurückgenommen ansehe. Hätte die Wehrmachtversorgungsstelle den Antrag der Klägerin unanfechtbar abgelehnt, so wäre sie oder der Beklagte nicht gehindert gewesen, ihre ablehnende Entscheidung nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aufzuheben und der Klägerin antragsgemäß Versorgung auch für die Zeit vor dem 1. September 1957 zu gewähren. Es sei ein feststehender Grundsatz des Verwaltungsrechts, daß eine Behörde ablehnende Bescheide durch zusprechende Bescheide ersetzen könne, wenn dies der gegebenen Rechtslage entspreche. Einer solchen Entscheidung des Beklagten oder der Wehrmachtversorgungsstelle hätte nicht etwa § 79 Abs. 2 BVerfGG entgegengestanden. Nach dieser Vorschrift blieben die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf einer gemäß § 78 BVerfGG für nichtig erklärten Norm beruhten, lediglich "unberührt"; sie würden also nicht etwa mit der Nichtigerklärung der Norm von selbst unwirksam, sondern blieben in Kraft. Seien sie aber jederzeit abänderbar, so habe die Behörde die Verpflichtung, sie entsprechend der durch das Bundesverfassungsgericht klargestellten Rechtslage zu ändern oder aufzuheben (Geiger, Kommentar zum Gesetz über das Bundesverfassungsgericht, 1952, § 79 Erläuterung 3). Sei die Änderung der Entscheidung jedenfalls möglich, so könne der Beklagte sich nicht darauf berufen, der Fall habe auch bei Ablehnung des Antrages der Klägerin nicht wieder aufgerollt werden können.
Nach alledem sei der Antrag der Klägerin vom 10. August 1952 als nicht zurückgenommen zu betrachten. Die Klägerin sei deshalb vom Ersten des Antragsmonats an, mithin ab 1. August 1952, zu versorgen.
Gegen dieses Berufungsurteil richtet sich die Revision des Beklagten mit dem Antrag,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung der Klägerin in vollen Umfang zurückzuweisen.
Die Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hält insbesondere die Übertragung der Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage auf den vorliegenden öffentlich-rechtlichen Sachverhalt für rechtsfehlerhaft.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich. Er pflichtet der Auffassung der Revision bei und tritt der Auffassung des Berufungsgerichts entgegen, eine Behörde sei verpflichtet, unanfechtbare, auf der Anwendung einer von dem Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärten Norm beruhende Verwaltungsentscheidungen zu ändern.
II.
Die - entgegen der Auffassung der Klägerin zulässige - Revision des beklagten Landes hat Erfolg.
Der Revision ist darin beizupflichten, daß die dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegten Rechtsgrundsätze der Lehre über den Wegfall der Geschäftsgrundlage im vorliegenden Falle nicht angewendet werden können. Die Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist zwar im öffentlichen Recht nicht schlechthin ausgeschlossen. Die Modifizierung vertraglicher Verpflichtungen wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage kann - wie das Bundesverwaltungsgericht bereits klargestellt hat - auch bei öffentlich-rechtlichen Verträgen geboten sein (Beschluß vom 21. Januar 1956 - BVerwG I B 179.55 - und Urteil vom 25. Oktober 1961 - BVerwG V C 127.60 - [DÖV 1962 S. 72 LS]; vgl. auch BVerwGE 25, 299 [302/303]). Ein Anwendungsfall der zum Wegfall der Geschäftsgrundlage entwickelten Grundsätze kann auch dann gegeben sein, wenn diese Grundlage von vornherein fehlte, ihr Fehlen aber erst nachträglich erkannt wurde (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1964 - BVerwG II C 210.62 - mit Hinweis auf die vorerwähnten Entscheidungen und auf RGZ 108, 110; 122, 200; 126, 243). Diese aus dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Grundsätze beruhen indessen auf der Erwägung, daß durch wesentliche Änderungen der von den vertragschließenden Parteien angenommenen Vertragsgrundlage das vereinbarte Gleichgewicht von Verpflichtung und Gegenverpflichtung erheblich gestört werden kann und daß es in einen solchen Falle nach Treu und Glauben geboten erscheint, einen auf die Wiederherstellung dieses Gleichgewichts von Leistung und Gegenleistung gerichteten Ausgleich zu gewähren oder gar die Lösung vom Vertrage zuzulassen (so das bereits erwähnte Urteil vom 25. Juni 1964 - BVerwG II C 210.62 -). Es geht hier jedoch - ebenso wie in dem durch das vorerwähnte Urteil vom 25. Juni 1964 entschiedenen Falle - nicht um gegenseitige Verpflichtungen, deren Gleichgewicht durch die Änderung der Verhältnisse hätte gestört werden können. Denn die Belehrung des Beamten der Wehrmachtversorgungsstelle, die Klägerin habe nach § 53 G 131 (F. 1951) keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung, weil ihr Ehemann nicht schon vor dem 8. Mai 1935 erstmals berufsmäßig in den Wehrdienst eingetreten sei (§ 53 Abs. 1 Satz 1 G 131 F. 1951) und die daraufhin von der Klägerin erklärte Rücknahme ihres Versorgungsantrages vom 10. August 1952 standen zueinander nicht im Verhältnis von Leistung und Gegenleistung innerhalb eines öffentlich-rechtlichen Vertrages, sondern im Verhältnis von Ursache und Folge. Auf einen solchen Fall sind die zum Wegfall der Geschäftsgrundlage entwickelten Rechtsgrundsätze nicht zugeschnitten. Die Anwendung dieser Grundsätze, die nur einen Unterfall des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben darstellen, rechtfertigt deshalb noch nicht das Ergebnis des angefochtenen Urteils.
Hier stellt sich aber gleichwohl die Frage, ob darin, daß der Beklagte die Klägerin an ihrer durch die Belehrung veranlaßten Rücknahmeerklärung vom 24. September 1952 auch noch angesichts des auf den 1. April 1951 zurückwirkenden Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 1963 (BVerfGE 16, 94 [BVerfG 07.05.1963 - 2 BvR 481/60]) festhält, eine wegen Unvereinbarkeit mit dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben unzulässige Rechtsausübung zu erblicken ist (vgl. zur Zulässigkeit des aus dem Grundsatz von Treu und Glauben hergeleiteten Einwandes unzulässiger Rechtsausübung im öffentlichen Recht: BGH, Urteil vom 25. Juni 1959 - III ZR 54/58 - [NJW 1959 S. 1637] und BVerwGE 25, 183[BVerwG 26.10.1966 - V C 2/65]). Auch diese Frage ist indessen zu verneinen.
Die der Klägerin am 24. September 1952 von dem Sachbearbeiter der Wehrmachtversorgungsstelle erteilte Belehrung, sie habe als Hinterbliebene eines erst nach dem 8. Mai 1935 berufsmäßig in den Wehrdienst eingetretenen Berufssoldaten keinen Versorgungsanspruch nach dem Gesetz zu Art. 131 GG, entsprach im Zeitpunkt ihrer Erteilung der damaligen Gesetz es läge. Damals lag die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die Regelung des § 53 G 131 (F. 1951) sei nichtig, soweit sie auch den Personenkreis betrifft, dem der frühere Ehemann der Klägerin zuzuordnen ist, noch nicht vor. Demgemäß, nämlich gemessen an dieser Gesetzeslage, fügte die Auskunft des Sachbearbeiters der Wehrmachtversorgungsstelle der Klägerin keinen Nachteil zu. Die Klägerin wurde hierdurch über eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 G 131 (F. 1951) eindeutig vorgesehene Beschränkung der Versorgungsberechtigung früherer Berufssoldaten und ihrer Hinterbliebenen durch den Eintrittsstichtag zutreffend belehrt. Zu einen Hinweis auf die Möglichkeit der Verfassungswidrigkeit dieser Beschränkung war der die Belehrung erteilende Beamte des Beklagten um so weniger verpflichtet, als diese Möglichkeit damals weder offensichtlich noch auch nur "im Gespräch" war. Bloße Spekulationen über die Verfassungswidrigkeit des anzuwendenden Gesetzes gehören nicht zum pflichtgemäßen Inhalt behördlicher Auskünfte, sondern sind in den "Gefahrenbereich" derjenigen Personen zu verweisen, die aus der Nichtigkeit einer gesetzlichen Regelung Vorteile herleiten könnten. Demgemäß kann die hier der Klägerin erteilte Belehrung nicht solchen Auskünften gleichgestellt werden, die - gemessen am Wortlaut und Sinn des Gesetzes - objektiv unrichtig sind und zur Folge haben mögen, daß die Berufung der Behörde auf eine durch eine solche Auskunft verursachte Antragsrücknahme als unzulässige Rechtsausübung zu würdigen ist (vgl. u.a. BVerwGE 24, 154[BVerwG 27.05.1966 - VII C 139/64] und 25, 183). Für die hier durch eine der Gesetzeslage entsprechende und pflichtgemäße behördliche Auskunft veranlaßte Antragsrücknahme trägt die Klägerin allein das Risiko. Aus einer solchen Auskunft kann nicht hergeleitet werden, daß der Beklagte sein Recht, sich auf die Rücknahme des Versorgungsantrages zu berufen, in einer mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unzulässigen Weise ausübe.
Bei der Prüfung, ob die Rechtsausübung eines an einen Rechtsverhältnis Beteiligten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben unbillig und dem anderen Beteiligten unzumutbar ist, muß zudem nach Lehre und Rechtsprechung auf eine Abwägung der Interessen der Beteiligten und gegebenenfalls auch der Allgemeinheit abgestellt werden (vgl. hierzu Weber, Treu und Glauben, in Staudinger, Komm. zum BGB, 1961, S. 477 f. RdNr. B 162 f. mit zahlreichen Hinweisen). Das Interesse der Klägerin, ungeachtet ihrer Antragsrücknahme nachträglich in den Genuß der Versorgungsnachzahlung für die Zeit vom 1. August 1952 bis zum Ablauf des 31. August 1957 zu kommen, ist deshalb gegen den Nachteil abzuwägen, dem sich der Beklagte ausgesetzt sähe, würde es ihm verwehrt, sich in den möglicherweise nicht seltenen Fällen der vorliegenden Art auf eine Antragsrücknahme zu berufen, die ebenso wie die sie verursachende Rechtsbelehrung der damaligen Gesetzeslage Rechnung trug. Diese Abwägung läßt erkennen, daß die von der öffentlichen Verwaltung zu vertretenden Interessen der Allgemeinheit unangemessen vernachlässigt würden, wenn der Beklagte sich gegenüber der Forderung der Klägerin, ihr im Hinblick auf die erwähnte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Versorgung für die vorbezeichnete Zeit nachträglich zu gewähren, nicht auf deren Antragsrücknahme berufen dürfte. Dies ergibt sich vornehmlich daraus, daß die mit dem Grundgesetz im Einklang stehende (BVerwGE 11, 143) und von dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 1963 nicht berührte Regelung des § 58 Abs. 2 G 131, nach der Zahlungen auf Grund dieses Gesetzes nur auf Antrag und nur für einen durch einen solchen Antrag gedeckten Zeitraum zu leisten sind, ein erhebliches Gemeininteresse schützt. Denn diese Regelung wird von der zutreffenden Erwägung des Gesetzgebers getragen, daß die im Gemeininteresse liegende Finanz- und Haushaltsplanung der öffentlichen Hand nachträglich zunichte gemacht würde, könnten die nach dem Gesetz zu Art. 131 GG Versorgungsberechtigten noch nach Jahr und Tag rückwirkend mit Erfolg Zahlungen beantragen, ohne die öffentliche Verwaltung, die zunächst über den Kreis der Zahlungsberechtigten, über die Höhe der diesen zu gewährenden Leistungen und damit auch über das Ausmaß der daraus zu erwartenden finanziellen Belastung nicht unterrichtet ist, durch einen rechtzeitig gestellten und aufrechterhaltenen Antrag auf ihre Anspruchsberechtigung und auf die dieser Berechtigung entsprechende Zahlungspflicht der öffentlichen Hand hingewiesen zu haben. Eine ähnliche Erwägung liegt - neben dem Zweck der Erhaltung des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit - auch der Regelung des § 79 Abs. 2 BVerfGG zugrunde. Denn diese Regelung bestimmt - ungeachtet des Umstandes, daß die nach § 78 BVerfGG durch das Bundesverfassungsgericht festgestellte Nichtigkeit einer Rechtsnorm regelmäßig auf den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zurückwirkt (vgl. BVerwGE 19, 253 [BVerwG 17.09.1964 - II C 121/62] [255/256]) -, daß vorbehaltlich des § 95 Abs. 2 BVerfGG oder einer besonderen gesetzlichen Regelung die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf einer für nichtig erklärten Norm beruhen, einschließlich der unter Berufung auf diese Entscheidungen schon vor der Nichtigerklärung vollzogenen Tatsachen unberührt bleiben und Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung ausgeschlossen sind. Freilich steht die Regelung des § 79 Abs. 2 BVerfGG dem Rückgriff der Klägerin auf ihren Versorgungsantrag vom 10. August 1952 nicht entgegen, weil es infolge der Rücknahme des Versorgungsantrages nicht zu einer Verwaltungsentscheidung gekommen ist, die hätte unanfechtbar werden können. Sie ist jedoch Ausdruck des Willens des Gesetzgebers, auch im Falle der Nichtigerklärung einer Rechtsnorm durch das Bundesverfassungsgericht dem rechtsstaatlichen Prinzip der Rechtssicherheit vor dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung jedenfalls bezüglich der vor der Nichtigerklärung der Norm geschaffenen Rechtstatsachen den Vorrang einzuräumen (vgl. BVerfGE 2, 380 [404]; 7, 194 [196]; 11, 263 [265]), dies nicht zuletzt auch deswegen, weil die Finanz- und Haushaltsplanung im Gemeininteresse vor Erschütterungen geschützt werden muß. Im Hinblick darauf und unter den hier festgestellten besonderen Umständen ist dem Interesse des Beklagten daran, dem auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 1963 gestützten Anspruch der Klägerin auf nachträgliche Gewährung ihrer Versorgung durch Berufung auf deren Antragsrücknahme begegnen zu können, ein ausschlaggebendes Übergewicht über das von der Klägerin mit der Klage verfolgte Vermögensinteresse einzuräumen. Daraus folgt, daß die Klägerin der Berufung des Beklagten auf die Antragsrücknahme vom 24. September 1952 mit dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nicht erfolgreich begegenen kann.
Das hieraus folgende Ergebnis des Rechtsstreits, daß der Beklagte die Klägerin an ihrer Antragsrücknahme festhalten darf, erscheint überdies nicht in einer mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbaren Weise unbillig, wenn man die damit bewirkte Lage der Klägerin mit derjenigen anderer Hinterbliebenen von früheren Berufssoldaten vergleicht, die zwar - anders als die Klägerin - nicht durch einen besonderen behördlichen Hinweis auf die Stichtagsregelung des § 53 Abs. 1 Satz 1 G 131 (F. 1951) zur Rücknahme eines bereits gestellten Versorgungsantrages veranlaßt wurden, sich jedoch auf Grund außerbehördlichen oder gar ebenfalls behördlichen Hinweises auf diese Regelung davon abhalten ließen, vor dem 1. September 1957 überhaupt einen Zahlungsantrag zu stellen. Diesen - vermutlich zahlreichen - Personen wird für die Zeit vor dem 1. September 1957 schon mangels eines diese Zeit deckenden Antrages nach § 58 Abs. 2 G 131 in der bis zum Ablauf des 31. August 1957 geltenden Fassung keine Versorgung gewährt; sie sind bei entsprechenden Antrag (vgl. Art. IX Abs. 2 des 2. ÄG/G 131) frühestens mit Wirkung vom 1. September 1957 zu versorgen. Können sich diese Personen mithin nicht auf die Rückwirkung der teilweisen Nichtigerklärung des § 53 G 131 vorbezeichneter Fassung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Norm und auch nicht darauf berufen, daß sie den Versorgungsantrag vor dem 1. September 1957 lediglich im Vertrauen auf die Verfassungsmäßigkeit dieser Fassung des § 53 Abs. 1 Satz 1 G 131 unterlassen haben, so können die Grundsätze von Treu und Glauben schwerlich gebieten, die Klägerin nur deshalb besser als diese Personen zu behandeln, weil sie - unter völlig gleichen Voraussetzungen - nur einen gestellten Antrag zurücknahmen, anstatt ihn erst gar nicht zu stellen. Der rein tatsächliche Unterschied zwischen der im Vertrauen auf das Gesetz unterlassenen Antragstellung und der nicht anders motivierten Rücknahme des Antrages, wie im Falle der Klägerin, läßt es zumindest nicht unbillig erscheinen, die Klägerin ebenso wie den vorbezeichneten Personenkreis zu behandeln. Übrigens würde, falls der Klägerin ungeachtet ihrer Antragsrücknahme die Berufung auf ihren Versorgungsantrag vom 10. August 1952 allein mit Rücksicht auf die Rückwirkung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gestattet würde, zugunsten jener Vergleichspersonen auch die Frage nach der Vereinbarkeit einer solchen Betrachtungsweise mit dem Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz aufzuwerfen sein.
Nach alledem hat der Beklagte durch die angefochtenen Bescheide den Antrag der Klägerin auf Versorgung für die Zeit vor dem 1. September 1957 mit Recht zurückgewiesen. Den klagabweisenden Urteil des ersten Rechtszuges ist im Ergebnis beizupflichten. Dieses Urteil ist auf die Revision des Beklagten unter Aufhebung des Berufungsurteils durch Zurückweisung der Berufung der Klägerin wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheimer