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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.12.1967, Az.: BVerwG VIII C 89.67

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.12.1967
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 89.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 15635
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 12.07.1966 - AZ: I A 1449/65

Fundstellen

  • BVerwGE 29, 20 - 34
  • RzW 1968, 745

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Abgrenzung völkerrechtlicher Verträge mit innerstaatlichen Rechtswirkungen von sonstigen internationalen Vereinbarungen ohne Gesetzeskraft.

  2. 2.

    Das Protokoll Nr. 1 der Vereinbarung der Bundesregierung mit Vertretern der Conference on Jewish Material Claims against Germany vom 10. September 1952 (BGBl. II 1953 S. 85) ist nicht Gegenstand des Zustimmungsgesetzes zum Israelvertrag (BGBl. II 1953 S. 35) und ist nicht mit Gesetzeskraft verkündet worden.

  3. 3.

    Zur Nachzeichnung der Dienstlaufbahn der geschädigten Angehörigen des jüdischen öffentlichen Dienstes.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 1967
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel und Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Juli 1966 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Klägerin, die im Jahre 1911 geboren ist, studierte von 1930 bis 1933 Rechtswissenschaft an den Universitäten Freiburg i.B. und Bonn, konnte aber die erste juristische Staatsprüfung aus Gründen der Rasse nicht mehr ablegen. Im Jahre 1934 promovierte sie mit dem Prädikat "cum laude" an der Universität Freiburg i.B. Von Mai 1936 bis Oktober 1938 war sie Angestellte eines in jüdischer Hand befindlichen Unternehmens; während der "Arisierung" dieses Unternehmens blieb sie dort tätig, zugleich als amtlich bestellte Liquidatorin. Am 1. Januar 1940 wurde sie als Oberbuchhalterin in die Hauptbuchhaltung der Jüdischen Kultus Vereinigung e.V. (Synagogengemeinde) - Zweigstelle der Reichsvereinigung der Juden in Deutschland - in Halle (Saale) eingestellt; sie übernahm ferner die Buchhaltung des von der Kultusverwaltung betreuten Alters- und Siechenheimes. Außerdem war sie freiberuflich als Auswandererberaterin für jüdische Mitbürger tätig. Im Mai 1941 beendete sie diese Tätigkeiten und wanderte aus. Sie lebt in den Vereinigten Staaten von Nordamerika; sie betätigt sich in New York als freiberufliche Mitarbeiterin von Versicherungsmaklern. - Ihr Antrag auf Versorgungszahlungen nach § 31 d des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD -, jetzt geltend in der Fassung vom 15. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2073), wurde abgelehnt. Ihre Klage wurde abgewiesen. Ihre Berufung wurde zurückgewiesen, im wesentlichen aus den folgenden Gründen:

2

Als die Klägerin ihren letzten Arbeitsplatz habe aufgeben müssen, habe sie gegenüber ihrem Dienstherrn keinen Versorgungsanspruch gehabt. Es sei auch nicht überwiegend wahrscheinlich, daß sie ohne die Verfolgung des Judentums bis zum 1. April 1951 in der damaligen Stellung geblieben wäre mit der Aussicht auf künftige Versorgung im Falle der Dienstunfähigkeit. Dabei könne es offenbleiben, ob die Jüdische Kultusvereinigung e.V. oder die Reichsvereinigung der Juden in Deutschland ihr Dienstherr gewesen sei. Es fehle nämlich an Anhaltspunkten dafür, daß sie bei einem dieser Dienstherren die Aussicht auf Versorgung zusätzlich zu den Leistungen der Sozialversicherung gehabt hätte. Es sprächen ferner erhebliche Anhaltspunkte gegen die Annahme, sie wäre bei Beendigung der Verfolgung des Judentums in ihrer damaliegen Stellung als Oberbuchhalterin und Kassenleiterin geblieben, in der sie - an ihrer Vorbildung gemessen - erheblich unterwertig beschäftigt gewesen sei, nachdem sie vorher als promovierte Juristin mehrere Jahre lang im Wirtschaftsleben in herausgehobener, verantwortlicher und vorwiegend juristisch-beratender Stellung tätig gewesen sei. Ihre neben dieser berufsfremden Tätigkeit in Halle ausgeübte nebenberufliche und anwaltsähnliche Betreuungstätigkeit spreche ebenfalls dafür, daß sie die Tätigkeit für die Kultusgemeinde nicht als Lebensaufgabe angesehen habe; im Entschädigungsverfahren habe sie den Verfolgungsschaden auch nach dieser Nebentätigkeit bemessen. Es sei anzunehmen, daß sie 1941, wenn sie dazu in der Lage gewesen wäre, zunächst ihre juristische Ausbildung beendet hatte; da sie erst dreißig Jahre alt gewesen sei, wäre ihr dies nicht schwergefallen. Auch ihr Persönlichkeitsbild spreche dagegen, daß sie bei Beendigung der Verfolgung in unselbständiger Stellung verblieben wäre; nach der Auswanderung habe sie einen selbständigen Beruf ergriffen. Dafür, daß sie bei der Jüdischen Gemeinde in Halle oder bei der Reichsvereinigung der Juden später eine ihrer Ausbildung entsprechende Steile erhalten hätte, fehle es an Anhaltspunkten; die Möglichkeit eines späteren beruflichen Aufstiegs, der zu einer Versorgungsanwartschaft geführt hätte, sei nicht überwiegend wahrscheinlich.

3

Mit ihrer vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung formellen und des materiellen Rechts; sie verfolgt ihren Klaganspruch. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

4

II.

Die Revision ist begründet.

5

Die einen besonderen Fall der Wiedergutmachung regelnde Vorschrift des § 31 d Abs. 1 Satz 1 BWGöD gewährt den früheren Bediensteten jüdischer Gemeinden und öffentlicher Einrichtungen im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 einen Versorgungsanspruch, wenn sie entweder seinerzeit einen Anspruch auf Versorgung gegenüber ihrem Dienstherrn hatten, oder wenn sie einen solchen Versorgungsanspruch ohne die Verfolgung des Judentums erlangt hätten. Die Höhe der wiedergutmachungsrechtlich gewährten Versorgungszahlungen richtet sich nach den letzten Dienstbezügen bei dem früheren jüdischen Dienstherrn, ohne daß - wie nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD - darauf Rücksicht genommen würde, wie sich die dienstliche Rechtsstellung des Geschädigten ohne die Verfolgung des Judentums entwickelt hätte. Abweichend von den für die Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes geltenden Vorschriften der §§ 10 bis 18 BWGöD werden die Versorgungszahlungen im einzelnen geregelt durch die gemäß § 31 d Abs. 2 BWGöD erlassene Durchführungsverordnung - DVO § 31 d - in der Fassung vom 2. April 1963 (BGBl. I S. 183)/21. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1725).

6

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat § 31 d BWGöD nicht nur den Zweck, die von den vernichteten oder nicht mehr zahlungsfähigen jüdischen Dienstherren übernommenen Versorgungslasten auf den Bund zu übertragen; die Vorschrift bezweckt vielmehr in erster Linie, einen den allgemeinen Vorschriften angeglichenen - wenn auch wesentlich eingeschränkten - individuellen Schadensausgleich für die geschädigten Angehörigen des jüdischen öffentlichen Dienstes in Deutschland. Diese im Vordergrund stehende Zweckbestimmung, die zu einer den allgemeinen Grundsätzen des Wiedergutmachungsrechts angeglichenen Auslegung der Vorschrift zwingt, ergibt sich aus der Eingliederung dieser Vorschrift in das Bundeswiedergutmachungsgesetz, aus der ausdrücklich mit den Worten "ohne die Verfolgung des Judentums" geforderten hypothetischen Schadensermittlung, vor allem aber aus der Vorgeschichte der Vorschrift, auf die bereits im Urteil vom 10. Mai 1962 - BVerwG VIII C 115.60 -, NJW/RzW 1962 S. 477, hingewiesen worden ist.

7

In der ursprünglichen Fassung des Bundeswiedergutmachungsgesetzes vom 10. Mai 1951 (BGBl. I S. 291) war der jüdische öffentliche Dienst nicht erwähnt. Die seinerzeit aufgeworfene Streitfrage, ob der Begriff "öffentlicher Dienst" in § 1 Abs. 1 BWGöD auch den Dienst bei öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften und damit auch den Dienst bei jüdischen Gemeinden umfasse, wurde in der Rechtsprechung nicht abschließend entschieden, erledigte sich aber durch das Dritte Änderungsgesetz vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 820). Der nunmehr in das Gesetz eingefügte § 2 a BWGöD begrenzte den Begriff "öffentlicher Dienst" in dem Sinne, daß außer den Gebietskörperschaften in Deutschland nur die in dieser Vorschrift und in den Anlagen dazu näher bestimmten sonstigen Körperschaften und Einrichtungen als Dienstherren anerkannt wurden, bei denen öffentlicher Dienst im Sinne des § 1 Abs. 1 BWGöD ausgeübt gewesen sein kann (vgl. BVerwGE 26, 239[BVerwG 27.02.1967 - VIII C 81/66]). Zugleich wurde aber durch den ebenfalls eingefügten § 31 d BWGöD ein neuer Begriff des jüdischen öffentlichen Dienstes neben den Begriff des deutschen öffentlichen Dienstes gestellt. Die daran anknüpfende besondere Wiedergutmachungsregelung geht zurück auf Vereinbarungen, welche die Deutsche Bundesregierung im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Israelvertrag vom 10. September 1952 mit Vertretern der Conference on Jewish Material Claims against Germany getroffen hat.

8

Die genannten Vereinbarungen fanden ihren Niederschlag in zwei Protokollen, die dem Israelvertrag als Anlagen beigefügt wurden. Diese Protokolle wurden zugleich mit dem Zustimmungsgesetz vom 20. März 1953 (BGBl. II S. 35) zum Israelvertrag veröffentlicht (a.a.O. S. 85). Das Protokoll Nr. 1 enthält nach seinem Vorspruch die Vereinbarung über gesetzgeberische Regelungen und andere Maßnahmen mit der von der Bundesregierung übernommenen Verpflichtung, sobald wie möglich die verfassungsmäßigen Schritte zu unternehmen, um die Durchführung des im Protokoll aufgestellten Programms zu gewährleisten (to ensure the carrying out of the following Programme). Abschnitt. I des Protokolls Nr. 1 enthält unter der Überschrift "Entschädigung". ("Compensation") Grundsätze für künftige Wiedergutmachungsregelungen. Unter Nr. 9 dieses Abschnitts heißt es: Die Bundesregierung werde den Geschädigten, die Beamte oder Angestellte jüdischer Gemeinden oder öffentlicher Einrichtungen im Reichsgebiet von 1937 waren, eine Entschädigung gewähren. Soweit diesen Personen nach geltendem oder künftigem Recht ein Wiedergutmachungsanspruch gegen die öffentliche Hand zustehe, werde eine Überbrückungshilfe bis zum Beginn der Entschädigungsleistungen gewährt; soweit ihnen Ansprüche solcher Art nicht zuständen, werde ihre Versorgung unter Zugrundelegung ihrer früheren Dienstbezüge durch monatliche Renten gesichert.

9

Zum Zweck der vorläufigen Erfüllung der Vereinbarung Abschnitt I Nr. 9 des Protokolls Nr. 1 wurden zunächst Versorgungszahlungen auf Grund von im Verwaltungswege erlassenen "Richtlinien" vom 9. April 1953 gewährt (vgl. Anders, Kommentar zum Bundeswiedergutmachungsgesetz, 2. Aufl., Anm. zu § 31 d BWGöD und S. 563). Die Frage nach einer gesetzlichen Regelung blieb zunächst offen. Der Regierungsentwurf eines Dritten Änderungsgesetzes zum Bundeswiedergutmachungsgesetz - BTDrucks. II/1192 - enthielt keine an Abschnitt I Nr. 9 des Protokolls Nr. 1 anknüpfende Vorschrift. Der durch das Dritte Änderungsgesetz in das Gesetz eingefügte § 31 d BWGöD (dessen Abs. 1 Satz 1 seither unverändert geblieben ist) beruht auf dem vom Wiedergutmachungsausschuß des Bundestages vorgelegten Entwurf und wird im Schriftlichen Bericht dieses Ausschusses vom 7. Dezember 1955 - BTDrucks. II/1937 - im wesentlichen wie folgt begründet: Der Grund für die Aufnahme dieser Vorschrift in die Schlußvorschriften des Gesetzes ergebe sich aus dem Umstand, "daß der betreffende Personenkreis trotz der Aufnahme in das BWGöD nicht als im öffentlichen Dienst stehend angesehen wird"; die Bestimmung habe den Zweck, "eine bereits im Verwaltungswege auf Grund internationaler Verpflichtungen getroffene Regelung gesetzlich zu verankern".

10

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 31 d BWGöD (vgl. etwa BVerwGE 18, 288;  20, 52[BVerwG 30.11.1964 - VIII C 268/63];  25, 348) [BVerwG 15.12.1966 - III C 212/64]Folgerungen aus der Vorgeschichte und aus der angeführten Begründung des Gesetzesvorschlages von 1955 gezogen: Die Vorschrift dient der Erfüllung einer von der Bundesregierung übernommenen "internationalen Verpflichtung", die aus dem Protokoll Nr. 1 (Abschnitt I Nr. 9) zu entnehmen ist. Ihre Einführung in das Bundeswiedergutmachungsgesetz läßt im Zusammenhang mit dem genannten Gesichtspunkt erkennen, daß ein individueller Schadensausgleich beabsichtigt ist und nicht nur die Übernahme von Versorgungslasten früherer jüdischer Dienstherren. Die Angehörigen des jüdischen öffentlichen Dienstes werden zwar den verfolgten Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes nicht gleichgestellt; ihnen wird aber wiedergutmachungsrechtlich insoweit eine vergleichbare Rechtsstellung gewährt, als der Grund ihres Wiedergutmachungsanspruchs bestimmt wird durch das Erfordernis einer konkreten Schadensermittlung. Soweit die Ungenauigkeit und Unvollständigkeit der Vorschrift dies erforderlich machen, ist - wenn ihr Wortlaut dies erlaubt - auf die Systematik und auf die Begriffsbestimmungen des Bundeswiedergutmachungsgesetzes zurückzugreifen. Das gilt im besonderen für die Abgrenzung der "Bediensteten", die im jüdischen öffentlichen Dienst gestanden haben (Urteil vom 10. Mai 1962 - BVerwG VIII C 115.60 -, a.a.O.), und für die "Nachzeichnung der Dienstlaufbahn", deren es in Anlehnung an §§ 21 Abs. 1, 9 Abs. 2 BWGöD bedarf, um den zur Wiedergutmachung berechtigenden Schaden festzustellen (Urteil vom 6. Juli 1960 - BVerwG VIII C 205.59 -, Buchholz BVerwG 233, § 31 d Nr. 2 = NJW/RzW 1961 S. 43), soweit es nämlich darauf ankommt, ob der Bedienstete ohne die Verfolgung, des Judentums einen Versorgungsanspruch gegen seinen Dienstherrn erlangt hätte (Urteil vom 10. Mai 1962 - BVerwG VIII C 99.61 -, Buchholz a.a.O. Nr. 5 = NJW/RzW 1962 S. 524). Dagegen bestand bisher kein Anlaß, auf die Frage einzugehen, wie das Verhältnis zwischen der Vereinbarung Abschnitt I Nr. 9 im Protokoll Nr. 1 und dem auf dieser Grundlage in das Gesetz eingefügten § 31 d BWGöD rechtlich zu bestimmen ist. Diese Frage stellt sich deshalb, weil - wenn von dem Wortlaut beider Bestimmungen ausgegangen wird - § 31 d Abs. 1 Satz 1 BWGöD nur einen Teil der Fälle erfaßt, hinsichtlich derer die Bundesregierung im Protokoll Nr. 1 (Abschnitt I Nr. 9) eine gesetzliche Versorgungsregelung in Aussicht gestellt hat. Die erstgenannte Vorschrift regelt die Versorgung nur für den Fall, daß ein Versorgungsanspruch gegen den jüdischen Dienstherrn bestand oder ohne die Verfolgung des Judentums entstanden wäre; die letztgenannte Vereinbarung anthält - wenn von ihrem Wortlaut ausgegangen wird - eine solche Einschränkung nicht.

11

Der Oberbundesanwalt, der sich allein zum Zweck einer Stellungnahme zu diesem Problem am Verfahren beteiligt, hat im einzelnen dargelegt, daß in Wahrheit ein Unterschied zwischen der von der Bundesregierung übernommenen Verpflichtung und der vorliegenden Versorgungsregelung nicht bestehe und daß die Vereinbarung Abschnitt I Nr. 9 des Protokolls Nr. 1 auch deshalb keine selbständige Bedeutung habe, weil es sich nicht um eine mit Gesetzeskraft versehene Vorschrift handele, auf die Ansprüche gestützt werden könnten. Ihm ist hinsichtlich des letztgenannten Gesichtspunktes zuzustimmen; deshalb bedarf es keiner Antwort auf die Frage, ob § 31 d BWGöD inhaltlich übereinstimmt mit Abschnitt I Nr. 9 des Protokolls Nr. 1.

12

Art. II des Zustimmungsgesetzes zum Israelvertrag bringt zum Ausdruck, daß dieser Vertrag mit Gesetzeskraft verkündet werden soll. Die "Gesetzeskraft" kann sich im Falle von völkerrechtlichen Verträgen im innerstaatlichen Bereich entweder dahingehend auswirken, daß unmittelbar vollziehbare Vorschriften entstehen, oder dahingehend, daß es weiterer Gesetzgebungsakte bedarf, um die völkerrechtlich übernommenen Pflichten zu erfüllen (vgl. Wengler, Völkerrecht, Band I, 1964, S. 236 ff.; Schröcker, Das vertragswidrige Gesetz [I], DVBl. 1958 S. 369). Auf diese Unterscheidung - und auf die Frage nach einer nicht vertragskonformen gesetzlichen Regelung - kommt es hier aber nicht an, weil die in den genannten Protokollen 1 und 2 festgehaltenen Vereinbarungen zwar im Bundesgesetzblatt verkündet worden sind, jedoch nicht teilnehmen an der dem Israelvertrag zuerkannten "Gesetzeskraft". Art. 16 des Israelvertrages, auf den sich das Zustimmungsgesetz vom 20. März 1953 bezieht, führt im Abs. (a) die Anhänge und Schreiben auf, die einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bilden (form an integral part of the present Agreement), sagt aber im Abs. (b), die Protokolle Nr. 1 und 2 seien nur zu Verweisungszwecken beigefügt (are appended for reference only). Damit wird zum Ausdruck gebracht, daß die in den Protokollen festgehaltenen Vereinbarungen keinen Bestandteil des Israelvertrages darstellen. Daraus ergibt sich des weiteren, daß diese Vereinbarungen auch durch das Zustimmungsgesetz keine "Gesetzeskraft" erlangt haben können (davon geht auch das Urteil BVerwGE 21, 102 [110] aus, das eine andere Bestimmung des Protokolls Nr. 1 erörtert). Unmittelbar anwendbare Vorschriften enthalten sie nicht. Damit erledigt sich auch die Frage, welche Rechtswirkungen solche Vereinbarungen haben, die von einem, zuständigen staatlichen Organ mit einer nichtpolitischen privaten Organisation - hier: der Conference on Jewish Material Claims against Germany - geschlossen werden (vgl. Wengler a.a.O. S. 288); denn es fehlt an einem auch die genannten Protokolle betreffenden Zustimmungsgesetz.

13

Die dem § 31 d BWGöD zugrunde liegende Vereinbarung, die ihren Niederschlag gefunden hat im Protokoll Nr. 1 Abschnitt I Nr. 9, ist dennoch nicht ohne rechtliche Bedeutung. Der Bundestag hat sie als eine verbindliche "internationale Verpflichtung" angesehen, der seitens des Gesetzgebers zu entsprechen sei. Das zwingt in Zweifelsfällen zu einer der schriftlich festgehaltenen Vereinbarung entsprechenden Auslegung, soweit der Wortlaut des § 31 d BWGöD dies gestattet. Dem hat schon die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 31 d BWGöD Rechnung getragen; daraus ergeben sich weitere Folgerungen, die im vorliegenden Fall bedeutsam werden.

14

Folgt man dem Oberbundesanwalt darin, nach der Vereinbarung des Protokolls Nr. 1 (Abschnitt I Nr. 9) sei die Gewährung einer wiedergutmachungsrechtlichen Versorgung nur für diejenigen früheren Bediensteten jüdischer Dienstherren vorgesehen gewesen, die einen gegen ihren Dienstherrn gerichteten Versorgungsanspruch, entweder verloren oder wegen der Verfolgung des Judentums nicht erlangt haben, so entspricht § 31 d BWGöD dieser Vereinbarung; andernfalls wäre vereinbarungsgemäß eine weitergehende gesetzliche Regelung geboten, ohne daß aus ihrem Fehlen Folgerungen bei der Rechtsanwendung gezogen werden könnten.

15

Unabhängig davon ist es aber geboten, die Rechtsstellung der durch die Vorschrift erfaßten Verfolgten im Rahmen des Möglichen wiedergutmachungsrechtlich ebenso zu gestalten, wie die Rechtsstellung der vergleichbaren geschädigten Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes gestaltet ist. Vergleichbar ist die Regelung des § 21 Abs. 1 BWGöD, wonach (vorbehaltlich des 1955 eingefügten § 21 a BWGöD) geschädigte Angestellte des deutschen öffentlichen Dienstes nur unter der Voraussetzung wiedergutmachungsrechtliche Versorgungsansprüche erhalten, daß sie ihrem Dienstherrn gegenüber versorgungsberechtigt waren oder ohne Verfolgung versorgungsberechtigt geworden wären. Sieht man von den Fällen ab, in denen die Schädigung zum Verlust einer schon bestehenden Versorgungsanwartschaft führte - eine rechtliche Anwartschaft auf Versorgung fällt bereits unter den Begriff "Anspruch auf Versorgung", vgl. das genannte Urteil BVerwG VIII C 99.61 -, so hängt der Wiedergutmachungsanspruch ab von dem Ergebnis einer "Nachzeichnung der Dienstlaufbahn"; eine Laufbahnhypothese wird auf diese Weise zum Tatbestandsmerkmal des Wiedergutmachungsanspruchs. Die erforderlichen Feststellungen betreffen keine Tatsachen als solche, vielmehr gedachte Geschehensabläufe, hinsichtlich derer nur im-Denkansatz an bestimmte Tatsachen anzuknüpfen ist. Die dabei anzustellenden Erwägungen stellen keine Besonderheit des Wiedergutmachungsrechts dar, sind vielmehr - wie das Bundesverwaltungsgericht vielfach dargelegt hat - bei jeder Schadensermittlung nach dem Grundgedanken des § 249 BGB erforderlich und hier nur den Gegebenheiten des Wiedergutmachungsrechts anzupassen.

16

Bei den geschädigten Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes bleibt die Nachzeichnung der individuellen Dienstlaufbahn orientiert an vergleichbaren Dienstlaufbahnen, die - ohne daß Verfolgungen störend eingegriffen hätten - innerhalb einer zunächst erhalten gebliebenen und in der Nachkriegszeit wiederhergestellten Organisation des öffentlichen Dienstes verliefen. Im Falle des jüdischen öffentlichen Dienstes, fehlt es an solchen Vergleichsmöglichkeiten, weil nicht nur - wegen der fast vollständigen Vernichtung des Judentums in Deutschland - vergleichbare Mitbewerber im jüdischen öffentlichen Dienst fehlen, sondern weil auch fast alle Körperschaften und Einrichtungen des jüdischen öffentlichen Dienstes in Deutschland noch vor dem staatlichen Zusammenbruch von 1945 beseitigt worden sind, ohne daß eine Erneuerung in der Nachkriegszeit in der Weise möglich gewesen wäre, wie dies - jedenfalls im Geltungsgebiet des Bundeswiedergutmachungsgesetzes - im Falle des deutschen öffentlichen Dienstes festzustellen ist.

17

Diese Umstände können nicht die Folge haben, daß die Ansprüche der Antragsteller nach § 31 d BWGöD wegen Beweislosigkeit dann erfolglos bleiben, wenn keine konkrete Versorgungsaussicht schon für den Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem jüdischen öffentlichen Dienst festzustellen ist. Der Rechtsgrund für die Gewährung des Wiedergutmachungsanspruchs - die Verfolgung des Judentums - kann nicht zugleich der Grund sein, aus dem der Anspruch erfolglos bleibt. Die Vorschrift zeigt aber auch den Weg, auf dem die genannten Beweisschwierigkeiten zu überwinden sind, wenn sie den allgemeinen Grundsätzen des Wiedergutmachungsrechts entsprechend ausgelegt wird:

18

Bei der Ermittlung der Versorgungsaussichten der früheren Bediensteten jüdischer Dienstherren sind, soweit es auf die Möglichkeit ankommt, die Dienstlaufbahn im jüdischen öffentlichen Dienst fortzusetzen, die weiteren Verfolgungen des Judentums spätestens von dem Zeitpunkt an fortzudenken, in dem jene aus Verfolgungsgründen aus dem jüdischen öffentlichen Dienst ausschieden. Eine konkrete Nachzeichnung der Dienstlaufbahn ist hier nicht in dem Sinne möglich, daß festgestellt wird, wie im einzelnen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine von Verfolgungen unberührt gebliebene Fortsetzung des Berufsweges zu erwarten gewesen wäre. Das Gesetz verlangt aber auch für die geschädigten Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes nicht in allen Fällen eine solche konkrete Nachzeichnung der Dienstlaufbahn. In seinerzeit 1961 geltenden Fassung nimmt § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD, der die Nachzeichnung der Dienstlaufbahn für die geschädigten Beamten des deutschen öffentlichen Dienstes vorschreibt, auf den Umstand Rücksicht, daß nach dem staatlichen Zusammenbruch von 1945 außerhalb des Geltungsgebietes des Gesetzes die Möglichkeit fehlte, die Dienstlaufbahn im öffentlichen Dienst fortzusetzen; die Berücksichtigung von Aufstiegsmöglichkeiten in der Nachkriegszeit soll nicht aus diesem Grunde entfallen. Deshalb fingiert die Vorschrift, alle Geschädigten hätten in der Nachkriegszeit ihre Dienstlaufbahn im Geltungsgebiet des Gesetzes fortgesetzt (vgl. BVerwGE 14, 114 [BVerwG 05.04.1962 - VIII C 27/60]). Im Rahmen von § 31 d BWGöD ist diese Vorschrift schon deshalb nicht entsprechend anwendbar, weil die Höhe der nach dieser Vorschrift gewährten Versorgung nicht davon abhängig ist, welche Rechtsstellung die Anspruchsberechtigten ohne Verfolgung im weiteren Verlauf ihrer Dienstlaufbahn erreicht hätten. Kommt es aber darauf an, ob sie im Dienst ihres jüdischen Dienstherrn geblieben und schließlich versorgungsberechtigt geworden wären - wobei es sich um ein ebenso wie in § 21 Abs. 1 BWGöD geregeltes Tatbestandsmerkmal handelt, das in Anwendung von § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD näher zu bestimmen ist -, so kann der dem § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD zugrunde liegende Gedanke nicht unberücksichtigt bleiben, daß die mit den Kriegs- und Nachkriegsereignissen zusammenhängenden Einwirkungen auf vergleichbare Dienstverhältnisse den Wiedergutmachungsanspruch nicht beseitigen sollen. Die Vernichtung fast aller jüdischer Dienstherren während des Krieges macht zwar eine konkrete Nachzeichnung der Dienstlaufbahn für die bei ihnen beschäftigt gewesenen Bediensteten unmöglich, ohne daß dadurch aber die gesetzliche Forderung berührt würde, hypothetisch zu ermitteln, welche Aussichten sich diesen Geschädigten ohne die sich in genannter Form auswirkende Verfolgung des Judentums geboten hätten. Fehlt es an sonstigen Anhaltspunkten, so ist von vergleichbaren Verhältnissen auszugehen, die sich - jedenfalls im Geltungsgebiet des Gesetzes - im Zusammenhang mit dem nunmehr wieder möglichen Wiederaufbau eines jüdischen öffentlichen Dienstes ergaben.

19

Die Klägerin war von Januar 1940 bis Mai 1941 Leiterin der Hauptbuchhaltung einer jüdischen Gemeinde und der Buchhaltung eines jüdischen Alters- und Siechenheimes. Wäre sie in diesen Stellungen geblieben - worauf noch einzugehen ist -, so kann es bei Beantwortung der Frage, ob sie voraussichtlich versorgungsberechtigt geworden wäre, nicht allein auf die seinerzeit für ihren Dienstbereich geltenden Versorgungsregelungen, aber auch nicht allein darauf ankommen, welche Möglichkeiten des Wiederaufbaues sich in der Nachkriegszeit für die jüdische Gemeinde in Halle (Saale) geboten haben. Es würde genügen, wenn bei einer vergleichbaren Gemeinde im Geltungsgebiet des Gesetzes die Feststellung getroffen werden könnte, daß Bedienstete in einer vergleichbaren (Doppel-)Stellung seitens ihres Dienstherrn Versorgungsansprüche zugesprochen erhalten oder zu erwarten gehabt haben. Dazu bedarf es der weiteren Sachaufklärung.

20

Der Anspruch der Klägerin scheitert nicht daran, daß sie erst 1940 in den Dienst der jüdischen Gemeinde in Halle (Saale) eingetreten ist, nachdem sie vorher in der freien Wirtschaft tätig gewesen war, und daß sie bereits im nächsten Jahr Deutschland verlassen hat. Aus § 31 d BWGöD ist nicht zu entnehmen, daß der Zeitraum des Dienstes bei einem jüdischen Dienstherrn bedeutsam sein soll; die Vorschrift läßt auch nicht erkennen, daß es auf den Grund ankommt, aus dem der Geschädigte in den jüdischen öffentlichen Dienst eingetreten ist. Die Unerheblichkeit der letztgenannten Erwägung ergibt sich bereits aus den folgenden Umständen:

21

Die Durchführungsverordnung zu § 31 d BWGöD enthielt in ihrer Fassung vom 6. Juli 1956 (BGBl. I S. 643) in ihrem § 3 einen Ausschließungstatbestand des Inhalts, daß Personen nicht anspruchsberechtigt seien, die nach dem 30. Januar 1933 aus ihrem früheren Beruf verdrängt waren und erst danach in den Dienst eines jüdischen Dienstherrn eingetreten sind. Die Gültigkeit dieser - durch die gesetzliche Vorschrift an sich nicht gedeckten - Vorschrift war zweifelhaft im Hinblick auf die in § 31 d Abs. 2 BWGöD enthaltene Ermächtigung (vgl. das Urteil vom 10. Mai 1962 - BVerwG VIII C 44.61 -, NJW/RzW 1962 S. 525). Der Regierungsentwurf für das spätere Sechste Änderungsgesetz vom 18. August 1961 (BGBl. I S. 1349) - BTDrucks. III/2232 - sah eine dem § 3 DVO § 31 d (1956) entsprechende Ergänzung des § 31 d BWGöD vor. Der Wiedergutmachungsausschuß des Deutschen Bundestages übernahm diesen Änderungsvorschlag jedoch nicht, wies ihn vielmehr in seinem Schriftlichen Bericht vom 15. Juni 1961 - BTDrucks. III/2857 - zurück. Dem folgte der Bundestag bei der Beschlußfassung über das Änderungsgesetz. In die jetzt geltende Neufassung der Durchführungsverordnung wurde eine dem früheren § 3 entsprechende Vorschrift nicht mehr aufgenommen. Danach steht es fest, daß der Klägerin nicht entgegengehalten werden kann, sie sei in den jüdischen öffentlichen Dienst eingetreten, weil sie vorher aus Verfolgungsgründen aus einem anderen - nicht zu diesem Dienst gehörenden - Beruf verdrängt worden war. Der Anspruch der Klägerin scheitert auch nicht daran, daß sie zur Zeit ihrer Anstellung im jüdischen öffentlichen Dienst eine private Nebentätigkeit als Auswandererberaterin ausgeübt und dabei Einnahmen erzielt hat, die so hoch waren, daß sie im Entschädigungsverfahren unter Hinweis auf diese Einnahmen Ansprüche geltend gemacht hat. Ein solcher Umstand würde jedenfalls dem Grunde nach dem Wiedergutmachungsanspruch eines geschädigten Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes nicht entgegengehalten werden können; es liegt nichts dafür vor, daß die Rechtslage im Falle der Angehörigen des jüdischen öffentlichen Dienstes anders wäre.

22

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung in erster Linie auf die Erwägung gestützt, im Hinblick auf die Berufsausbildung, die berufliche Betätigung vor 1940 und den späteren beruflichen Werdegang und im Hinblick auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild der Klägerin spreche die überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, daß sie auch dann, wenn sie zunächst im Dienst geblieben wäre, nach Beendigung der Verfolgung des Judentums entweder ihre juristische Ausbildung beendet und einen dieser Ausbildung entsprechenden Beruf ergriffen oder aber alsbald wieder einen Beruf in der freien Wirtschaft gesucht hätte; es sei deshalb nicht überwiegend wahrscheinlich, daß sie die ihrer Ausbildung nicht entsprechende und unterwertige Beschäftigung als Buchhalterin der jüdischen Gemeinde behalten hätte. Dem ist nicht zu folgen:

23

Bei der der Schadensermittlung dienenden Nachzeichnung der Dienstlaufbahn der geschädigten Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Grundsatz der Kontinuität der Dienstlaufbahn, der zu der - in der Regel nicht zu widerlegenden - Vermutung führt, der Geschädigte hätte zumindest - vorbehaltlich etwaiger Aufstiegsmöglichkeiten, auf die sich die Vermutung nicht bezieht - die Rechtsstellung im öffentlichen Dienst behalten, die er zur Zeit der Schädigung hatte (vgl. die Hinweise im Urteil BVerwGE 11, 109 [112]). Dieser Grundsatz schließt (wie im Urteil BVerwGE 11, 109 [113] dargelegt ist) den Gesichtspunkt der sogenannten überholenden Kausalität aus, dessen Bedeutsamkeit schon im allgemeinen Schadensersatzrecht zweifelhaft ist, der aber jedenfalls auf dem Gebiet des Wiedergutmachungsrechts nicht zur Folge haben kann, andere hypothetische Schadensursachen zu dem Zweck heranzuziehen, die an eine Schädigung im öffentlichen Dienst geknüpften Ansprüche auf Grund von nur möglichen späteren Ereignissen oder Entschlüssen des Geschädigten zu versagen. Wie im Urteil BVerwGE 11, 109 für das allgemeine Wiedergutmachungsrecht dargelegt worden ist, kann sich der Geschädigte nur dann nicht auf den Grundsatz der Kontinuität der Dienstlaufbahn berufen, wenn seine Rechtsstellung im öffentlichen Dienst zur Zeit der Schädigung in dem Sinne ungesichert und vorläufig war, daß es eines noch ungesicherten weiteren Ernennungsaktes bedurfte, um seine Rechtsstellung in eine dauernde zu verwandeln. Es besteht kein Grund dafür, die Ansprüche der geschädigten Angehörigen des jüdischen öffentlichen Dienstes anders zu beurteilen; auch ihnen steht - wie oben dargelegt wurde - die in § 31 d BWGöD geregelte Wiedergutmachung aus Gründen eines individuellen Schadensausgleichs nach Maßgabe der zu §§ 9 Abs. 2, 21 Abs. 1 BWGöD entwickelten Rechtsgrundsätze zu.

24

Es liegt nichts dafür vor, daß die Rechtsstellung, welche die Klägerin in Halle (Saale) als Buchhalterin im jüdischen Gemeindedienst hatte, im genannten Sinne eine nur vorübergehende war. Deshalb kann ihr die Möglichkeit nicht entgegegengehalten werden, daß sie nach Beendigung der Verfolgung des Judentums, wenn sie noch im Dienst gewesen wäre, einen Beruf außerhalb des jüdischen öffentlichen Dienstes ergriffen hätte.

25

Das Berufungsgericht hat der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entsprechend (vgl. das genannte Urteil BVerwG VIII C 115.60) die Frage gestellt, ob die Klägerin möglicherweise im Wege des Aufstiegs in eine besser bewertete Stelle eine Versorgungsanwartschaft erlangt hätte; es hat dafür sprechende Anhaltspunkte vermißt und die überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine solche Fortsetzung der Dienstlaufbahn verneint, angesichts der zahlreichen Anhaltspunkte, die gegen ein Verbleiben der Klägerin im jüdischen öffentlichen Dienst sprächen. Bleibt die Möglichkeit außer Betracht, daß die Klägerin den jüdischen öffentlichen Dienst nach Beendigung der Verfolgung des Judentums verlassen hätte, so fehlt es zu diesem rechtlichen Gesichtspunkt an einer abschließenden Feststellung. Zu diesem Gesichtspunkt bleibt im übrigen auch folgendes zu bemerken:

26

Bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts hat das Berufungsgericht die Frage offengelassen, ob die Jüdische Kultusvereinigung e.V. in Halle (Saale) oder die Reichsvereinigung der Juden in Deutschland e.V., als deren "Zweigstelle Halle" sich die Kultusvereinigung im Jahre 1941 bezeichnete, der letzte Dienstherr der Klägerin war. Die Frage kann bedeutsam sein, wenn zu klären ist, welche Aufstiegsmöglichkeiten sich der Klägerin ohne die weitere Verfolgung des Judentums bei ihrem Dienstherrn geboten hätten, wenn sie in seinem Dienst geblieben wäre. Das Berufungsgericht hat § 5 Abs. 1 der Zehnten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 4. Juli 1939 (RGBl. I S. 1097) erwähnt. Diese Verordnung regelte in ihrem § 1 den Zusammenschluß der Juden in Deutschland in der genannten Reichsvereinigung, die sich als örtlicher Zweigstellen der jüdischen Kultusvereinigungen zu bedienen hatte, und ermächtigte in ihrem § 5 den Reichsminister des Innern, jüdische Vereine, Organisationen und Stiftungen aufzulösen oder ihre Eingliederung in die Reichsvereinigung anzuordnen. Ihre Vorschriften sind nicht revisibel im Sinne von § 137 Abs. 1 VwGO; in Anwendung von Bundesrecht (§ 31 d BWGöD) ist jedoch für das neue Berufungsverfahren der folgende Hinweis geboten: War die Kultusvereinigung entweder kraft Gesetzes oder auf Grund eines Einzelaktes (also entweder nach § 1 oder nach § 5 der genannten Verordnung) im Jahre 1941 der Reichsvereinigung angegliedert, so war diese Reichsvereinigung der Dienstherr der Klägerin ohne Rücksicht darauf, ob der Anstellungsvertrag mit der Kultusgemeinde abgeschlossen war. Dann sind nicht nur die Aufstiegsmöglichkeiten in Erwägung zu ziehen, die sich unmittelbar bei der Gemeinde ergeben konnten, sondern auch solche bei der Reichsvereinigung; die sich im Falle einer bei Beendigung der Verfolgung zu erwartenden Auflösung der Reichsvereinigung - einem durch nationalsozialistischen Zwang geschaffenen Gebilde - ergebenden Möglichkeiten, die Dienstlaufbahn bei einem Funktionsnachfolger fortzusetzen, können ebenfalls nicht außer Betracht bleiben.

27

Da eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, war die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

28

Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.600 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Maetzel
Dr. Korbmacher