Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.05.1962, Az.: BVerwG VIII C 44.61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.05.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 44.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14178
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 13.04.1961 - AZ: I A 476/59
Rechtsgrundlagen
- § 31 d BWGöD
- § 3 DVO zu § 31 d BWGöD
Fundstellen
- DÖV 1964, 283 (amtl. Leitsatz)
- RzW 1962, 525
Amtlicher Leitsatz
Eine Verdrängung aus dem früheren Beruf im Sinne des § 3 DVO zu § 31 d BWGöD liegt nicht vor, wenn nur der Arbeitsplatz aus Verfolgungsgründen aufgegeben, die Berufsausübung aber bei einer jüdischen Gemeinde oder jüdischen öffentlichen Einrichtung fortgesetzt wurde.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Vierhaus, Niesert und Maetzel
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. April 1961 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
I.
Die am 1. Januar 1900 geborene Klägerin war von 1929 bis zum Frühjahr 1938 Krankenschwester in einer jüdischen Privatklinik in D.. Die Klinik wurde 1938 allmählich in ein jüdisches Altersheim umgewandelt. Die Klägerin schied aus und trat in den Dienst des jüdischen Krankenhauses der E.-Stiftung in L.. Im Frühjahr 1939 wanderte sie aus.
Die Klägerin begehrt Versorgung auf Grund des § 31 d des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD -, jetzt geltend in der Fassung vom 24. August 1961 (BGBl. I S. 1627). Sie trug vor, sie sei an dem jüdischen Krankenhaus in L. versorgungsberechtigt gewesen. Der Beklagte lehnte den Antrag ab unter Hinweis auf § 3 der Verordnung zur Durchführung des § 31 d BWGöD - DVO - vom 6. Juli 1956 (BGBl. I S. 643). Nach dieser Vorschrift erhalten solche Personen keine Versorgungszahlungen nach § 31 d BWGöD, die nach dem 30. Januar 1933 aus Verfolgungsgründen aus ihrem früheren Beruf verdrängt worden waren und erst danach in den Dienst einer jüdischen Gemeinde oder öffentlichen Einrichtung getreten sind. Die Klage und die Berufung der Klägerin blieben ohne Erfolg. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Klägerin müsse mit ihren Ansprüchen an § 3 DVO scheitern. Die Vorschrift sei rechtsgültig und auf die Klägerin anzuwenden; sie habe nämlich ihre Stellung in der Privatklinik wegen der Umwandlung in ein Altersheim - einer Verfolgungsmaßnahme - aufgeben müssen und sei erst danach in den Dienst des jüdischen Krankenhauses in L. eingetreten.
Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung des materiellen Rechts. Sie hält den § 3 DVP für rechtsungültig und trägt vor, die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien auch in tatsächlicher Hinsicht nicht gegeben. Sie sei nämlich weder durch die Umwandlung der Darmstädter Privatklinik noch durch den Wechsel ihrer Stellung aus ihrem Beruf als Krankenschwester verdrängt worden.
Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist begründet.
Dem Anspruch der Klägerin steht § 3 DVO nicht entgegen. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Vorschrift rechtsgültig ist; denn sie ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil die Klägerin nach dem 30. Januar 1933 und vor ihrem Eintritt in das jüdische Krankenhaus der E.-Stiftung in L. nicht "aus ihrem früheren Beruf verdrängt worden ist". Das Berufungsgericht hat lediglich festgestellt, die Klägerin habe ihre Stellung in der jüdischen Privatklinik in Darmstadt aus Verfolgungsgründen aufgeben müssen; das reicht aber nicht aus, um die Annahme zu rechtfertigen, die Klägerin sei aus Verfolgungsgründen aus ihrem früheren "Beruf" verdrängt worden. Nach ihrem Ausscheiden als Krankenschwester aus der jüdischen Privatklinik in Darmstadt hat sie vielmehr ihre Berufsausübung in L. fortgesetzt, indem sie bei dem Krankenhaus in L. ebenfalls als Krankenschwester tätig war.
Der Beklagte meint zwar, § 3 DVO gebrauche den Begriff "Beruf" nicht abstrakt und in formellem Sinne, sondern konkret bezogen auf den Arbeitsplatz; es genüge für die Anwendung des § 3 DVO, daß ein Wechsel des Arbeitsplatzes eingetreten sei, und zwar in der Weise, daß der erste Arbeitsplatz infolge Verfolgungsmaßnahmen aufgegeben und danach ein neuer Arbeitsplatz bei einer jüdischen Gemeinde oder öffentlichen Einrichtung eingenommen werden sei. Dieser Ansicht des Beklagten kann jedoch nicht gefolgt werben; denn der Wortlaut des § 3 DVO ist eindeutig und läßt eine einschränkende Auslegung zum Nachteil der durch § 31 d BWGöD Begünstigten nicht zu. Wären auch die vom Beklagten genannten Fälle in § 3 DVO gemeint gewesen, so hätte die Vorschrift nicht von einem "Beruf", vielmehr von einer "Rechtsstellung", einer "Tätigkeit" oder von einem "Dienstverhältnis" bei einem anderen Dienstherrn sprechen müssen, woraus der Bedienstete vor seiner letzten Anstellung verdrängt worden war (vgl. Urteil vom 10. Mai 1962 - BVerwG VIII C 89.61 -).
§ 3 DVO ist also nicht anwendbar, und deswegen beruht das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. I VwGO). Da es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, war es aufzuheben und die Sache nach § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Diese wird nunmehr zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen des § 31 d BWGöD vorliegen; hierzu wird verwiesen auf die Urteile vom 6. Juli 1960 - BVerwG VIII C 205.59 -, Buchholz BVerwG 233, § 31 d BWGöD Nr. 2 = NJW/RzW 1961 S. 43, und vom 10. Mai 1962 - BVerwG VIII C 99.61 -.
Unerörtert konnte bleiben, ob § 3 DVO rechtsgültig ist; denn hierauf kommt es im vorliegenden Falle nicht an.
Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Vierhaus
Niesert
Maetzel