Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.05.1962, Az.: BVerwG VIII C 89.61
Versorgungsanspruch der Bediensteten jüdischer Gemeinden; Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes ; Anforderungen an die Berechnung von Versorgungsbezügen der Beamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.05.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 89.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 10945
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 24.11.1960 - AZ: I A 962/58
Rechtsgrundlagen
- § 26 BWGöD
- § 31d BWGöD
- § 4 Abs. 1 DVO
Fundstellen
- DÖV 1964, 282 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1962, 765 (amtl. Leitsatz)
- RzW 1962, 526
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Frage, ob Bedienstete einer jüdischen Gemeinde ohne Verfolgung des Judentums versorgungsberechtigt geworden wären, ist nicht ohne Rücksicht auf feststellbare Berufsabsichten, aber ohne Rücksicht auf verfolgungsbedingte Einwirkungen auf diese Absichten zu beantworten.
- 2.
Als Bemessungsgrundlage für die Versorgungszahlungen, die den Bediensteten jüdischer Gemeinden zu gewähren sind, dient das letzte Diensteinkommen bei dem Dienstherrn, bei dem sie versorgungsberechtigt geworden wären; verfolgungsbedingte Kürzungen dieses Diensteinkommens sind unbeachtlich.
- 3.
Bei der Ermittlung des letzten Diensteinkommens ist es unerheblich, wie sich der berufliche Werdegang der Bediensteten ohne Verfolgung gestaltet hätte.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Vierhaus, Niesert und Maetzel
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. November 1960 erhält die folgende Fassung:
"Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, die dem Kläger zu gewährenden Versorgungsbezüge so zu berechnen, wie wenn er am 15. April 1939 die Bezüge der Besoldungsgruppe A 2 c 2 der Reichsbesoldungsordnung erhalten hätte."
Mit dieser Maßgabe wird die Revision des Beklagten zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Der Kläger, der im Jahre 1906 geboren ist, erwarb 1927 am jüdischen Lehrerseminar in Köln die Befähigung zum Religionslehrer und wurde 1929 als Lehrer und Kantor bei der israelitischen Kultusgemeinde Montabaur angestellt; er wurde nach der Gruppe A 4 b des Preußischen Besoldungsgesetzes vom 17. Dezember 1927 (PrGS S. 223) besoldet und war ruhegehaltberechtigt nach beamtenrechtlichen Grundsätzen. Neben dieser Tätigkeit studierte er an der Universität Köln und erwarb im Jahre 1935 den "Dr. phil.". Im April 1936 mußte er nach einer Haussuchung seine Stellung in Montabaur aufgeben. Von April bis Juli 1936 war er als Studienrat am Realgymnasium und Oberlyzeum der Synagogengemeinde in Berlin tätig. Von August 1936 bis April 1937 war er nach seinen Angaben Prediger bei der israelitischen Gemeinde in Steinheim. Von August 1938 bis März 1939 war er als Religionslehrer und Rabbinatsassistent bei der israelitischen Religionsgemeinde in Worms beschäftigt. Diese Tätigkeiten übte er ohne schriftlichen Dienstvertrag aus. Im April 1939 wanderte er nach China aus. Er wurde Rabbiner in Shanghai und später in den Vereinigten Staaten von Nordamerika.
Der Kläger beantragte Versorgungszahlungen gemäß den "Richtlinien für die Durchführung der Ziffer I, 9 des zwischen der Bundesregierung und der Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc., vereinbarten Protokolls Nr. 1" vom 9. April 1953 (GMBl. S. 118; abgedruckt bei Anders, BWGöD, 2. Aufl., S. 563) in der Fassung vom 7. Mai 1954 (GMBl. S. 220). Die Bundesstelle für Entschädigung der Bediensteten jüdischer Gemeinden, deren Aufgaben jetzt vom Beklagten wahrgenommen werden, gewährte dem Kläger vorläufige monatliche Versorgungszahlungen auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 4 b des Preußischen Besoldungsgesetzes. Später gewährte der Beklagte dem Kläger eine Erhöhung dieser Versorgungszahlungen durch Teuerungsbezüge, ohne jedoch auf dessen Antrag einzugehen, ihm gemäß § 31 d des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD - in der Fassung vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 820) und der dazu ergangenen Durchführungsverordnung - DVO - vom 6. Juli 1956 (BGBl. I S. 643) die Versorgung eines Religionslehrers mit akademischer Vorbildung zu gewähren, Den Einspruch des Klägers wies der Beklagte zurück.
Der Kläger erhob Klage mit dem Antrag,
den Beklagten zu verurteilen, seine Versorgungsbezüge so zu berechnen, daß sie der Besoldungsgruppe A 2 c 2 des Preußischen Besoldungsgesetzes von 1927 entsprechen.
Er trug vor, er sei in Berlin und in Worms wie ein Studienrat besoldet worden, ohne daß er heute noch die Höhe der Bezüge angeben könne, die wegen der damaligen besonderen Bedingungen gekürzt worden seien; auch ohne akademische Religionslehrerprüfung habe er im Dienst jüdischer höherer Schulen als akademisch vorgebildeter Religionslehrer beschäfigt werden können. Die Klage wurde abgewiesen. Die Berufung des Klägers, mit der dieser seinen bisherigen Antrag verfolgte, hatte Erfolg. Unter Änderung des angefochtenen Urteils verpflichtete das Berufungsgericht den Beklagten, die dem Kläger zu gewährenden Versorgungsbezüge so zu berechnen, wie wenn er am 1. April 1938 die Stellung eines akademischen Religionslehrers an einer jüdischen höheren Schule (Besoldungsgruppe A 2 c 2 der Reichsbesoldungsordnung - RBesO -) erlangt hätte und in dieser Stellung bis zum 15. April 1939 verblieben wäre.
Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf folgenden Gründen: Der Kläger hätte ohne Verfolgung die Einstufung in die Besoldungsgruppe A 2 c 2 RBesO erreicht. Ob er schon in Montabaur die Auswanderung beabsichtigt habe, sei unerheblich. Schon ein Jahr vor seinem Ausscheiden aus der Stellung in Montabaur habe er sein Universitätsstudium mit Erfolg abgeschlossen gehabt. Der Abschluß des Rabbiner-Studiums sei für die Lehrtätigkeit an einer jüdischen höheren Schule nicht erforderlich gewesen. Ohne Verfolgung hätte er bis Anfang 1938 auch das vorgeschriebene Universitätsexamen ablegen können und sodann, spätestens am 1. April 1938, eine Dauerstellung an einer jüdischen höheren Schule erhalten, in der er nach einer gewissen Probezeit, jedenfalls vor dem 8. Mai 1945, versorgungsberechtigt geworden wäre. Bemessungsgrundlage für die Versorgungszahlungen nach § 31 d BWGöD seien die letzten Dienstbezüge, die der Kläger tatsächlich erhalten habe. Die Schulen, an denen er in Berlin und in Worms tätig gewesen sei, hätten den jüdischen Schülern einen Ersatz für den nicht mehr möglichen Besuch der öffentlichen höheren Schule geboten. Die Vermutung spreche dafür, daß er an diesen Schulen auch in einer seiner Ausbildung entsprechenden Weise eingestuft gewesen sei; deshalb sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellbar, daß seiner Besoldung die Besoldungsgruppe eines Religionslehrers mit akademischer Vorbildung zugrunde gelegt worden sei. Verfolgungsbedingte Kürzungen hätten unbeachtet zu bleiben. Da es auf die letzten Dienstbezüge ankomme, sei ein später zu erwartendes Aufsteigen im Gehalt nicht zu berücksichtigen. Der Zeitpunkt der letzten Gehaltszahlung sei auf Anfang April 1939 anzusetzen.
Der Beklagte rügt mit seiner Revision Verletzung von § 31 d BWGröD und der Vorschriften der Durchführungsverordnung. Der Kläger hält die Revision für unbegründet.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision ist unbegründet.
Die Parteien streiten allein darüber, ob der Kläger auf die Versorgungszahlungen beschränkt bleibt, die auf der Grundlage seiner letzten Dienstbezüge in Montabaur berechnet werden und an seine damalige Rechtsstellung als Religionslehrer und Kantor anknüpfen, oder ob er höhere Versorgungszahlungen auf der Grundlage der Bezüge eines akademischen Religionslehrers an einer jüdischen höheren Schule - Besoldungsgruppe A 2 c 2 RBesO - beanspruchen kann.
Nach § 31 d BWGöD, der jetzt in der Fassung vom 24. August 1961 (BGBl. I S. 1627) anzuwenden ist, erhalten frühere Bedienstete jüdischer Gemeinden, die einen Anspruch auf Versorgung gegenüber ihrem Dienstherrn hatten oder ohne Verfolgung des Judentums erlangt hätten, Versorgungszahlungen auf der Grundlage ihrer früheren Dienstbezüge. Nach § 4 Abs. 1 DVO kommt es auf das für den letzten Monat gezahlte Diensteinkommen an. Das Berufungsurteil ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu billigen, soweit angenommen wird, der Kläger könne schon deshalb erhöhte Versorgungszahlungen beanspruchen, weil er ohne Verfolgung ein Universitätsexamen abgelegt und dann eine Dauerstellung an einer jüdischen höheren Schule gefunden hätte, in. der er später versorgungsberechtigt geworden wäre. Es kommt vielmehr aus den folgenden Gründen auf das letzte Diensteinkommen bei dem Dienstherrn an, in dessen Dienst der Bedienstete stand und versorgungsberechtigt war oder geworden wäre, wenn die Verfolgung des Judentums fortgedacht wird: Die Höhe der Versorgungszahlungen nach § 31 d BWGöD steht im Zusammenhang mit der Versorgungsanwartschaft oder der Versorgungsaussicht des Bediensteten gerade bei dem Dienstherrn, bei dem er aus Verfolgungsgründen ausscheiden mußte. Der Schaden wird zwar nach § 31 d BWGöD in anderer Weise berechnet als bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes nach den sonstigen Vorschriften (§§ 9 bis 21 b) des Bundeswiedergutmachungsgesetzes. Die pauschale Anknüpfung an das letzte Diensteinkommen (§ 4 Abs. 1 DOV) läßt aber einen ruhegehaltähnlichen Berechnungsmaßstab erkennen; danach erhalten die Bediensteten 80 v.H., die Witwen 48 v.H., die Vollwaisen 20 v.H. und die Halbwaisen 12 v.H. des letzten Diensteinkommens. Diese Berechnungsweise - die durch die in § 31 d Abs. 2 BWGöD enthaltene Ermächtigung gedeckt ist - würde zur Willkür führen, wenn sie an ein anderes "letztes" Diensteinkommen anknüpfte als an das, das der Bedienstete bei dem Dienstherrn erhielt, in dessen Dienst er ohne Verfolgung versorgungsberechtigt geworden wäre.
Nach § 31 d BWGöD in Verbindung mit § 4 DVO ist also an das Diensteinkommen anzuknüpfen, das der Bedienstete tatsächlich zuletzt bei dem genannten Dienstherrn erhalten hat; weiches Diensteinkommen er ohne Verfolgung erreicht hätte, ist unerheblich. Zwar ist nach dem Urteil vom 6. Juli 1960 - BVerwG VIII C 205.59 -, Buchholz, BVerwG 233, § 31 d BWGöD Nr. 2 = NJW/RzW 1961 S. 43 = ZBR 1961 S. 30, bei Beantwortung der Frage, ob der Bedienstete ohne Verfolgung einen Versorgungsanspruch gegen seinen Dienstherrn erlangt hätte, eine Nachzeichnung seiner voraussichtlichen "Dienstlaufbahn" erforderlich (entsprechend §§ 21 Abs. 1, 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD); es bedarf dazu der Feststellung, ob er voraussichtlich versorgungsberechtigt geworden wäre, wenn alle gegen ihn und gegen seinen Dienstherrn getroffenen Verfolgungsmaßnahmen fortgedacht werden. Nach anderen Grundsätzen richtet sich aber die Feststellung, welches Diensteinkommen der Bedienstete zuletzt bei dem Dienstherrn erhielt, in dessen Dienst er ohne Verfolgung des Judentums versorgungsberechtigt geworden wäre. Bei dieser Feststellung ist es auch unerheblich, auf welcher Grundlage im Versorgungsfall die Versorgungsbezüge berechnet worden wären, wenn der Bedienstete - ohne Verfolgung des Judentums - im Dienst geblieben wäre.
Der Anspruch des Klägers auf höhere Versorgungszahlungen - nach der Besoldungsgruppe A 2 c 2 BBesO - hängt daher in erster Linie davon ab, ob er nach Beendigung seines Dienstes in Montabaur, in Berlin oder in Worms bei einem Dienstherrn im Sinne von § 31 d BWGöD beschäftigt war, bei dem er - eingestuft in die höhere Besoldungsgruppe A 2 c 2 RBesO - ohne Verfolgung des Judentums versorgungsberechtigt geworden wäre. Das Berufungsgericht hat diese Frage zwar nicht ausdrücklich beantwortet; seine tatsächlichen Feststellungen reichen aber für eine Beantwortung dieser Frage aus (§ 144 Abs. 4 VwGO).
Zuletzt stand der Kläger als promovierter Religionslehrer und Rabbinatsassistent im Dienste der israelitischen Religionsgemeinde in Worms und war an der dortigen Schule - die jedenfalls in jener Zeit die Eigenschaft einer jüdischen höheren Schule hatte - tätig.
Sein Dienstherr war eine jüdische Gemeinde im Sinne von § 31 d BWGöD.
Das Dienstverhältnis bei diesem Dienstherrn bleibt nicht wegen § 3 DVO unberücksichtigt. Nach dieser Vorschrift erhalten solche Bediensteten keine Versorgungszahlungen, die nach dem 30. Januar 1933 aus Verfolgungsgründen aus ihrem früheren Beruf verdrängt worden waren und erst danach in den Dienst einer jüdischen Gemeinde oder öffentlichen Einrichtung eingetreten sind. Die Gültigkeit dieser Vorschrift ist zweifelhaft. Diese Zweifel sind hier jedoch unerheblich, weil § 3 DVO ohnehin nicht der Berücksichtigung des Dienstverhältnisses bei der jüdischen Gemeinde in Worms entgegenstände: Aus einem "Beruf" kann nur jemand "verdrängt" worden sein, der zu einem Berufswechsel gezwungen war. Der Kläger hat aber schon vor 1933 und - von Unterbrechungen abgesehen - bis zu seiner Auswanderung den Lehrerberuf ausgeübt, ist also vor 1939 nicht aus seinem Beruf verdrängt worden. Er hat zwar die Rechtsstellung eines Lehrers in Montabaur vermutlich aus Verfolgungsgründen verloren, später aber andere Rechtsstellungen als Lehrer gefunden. Wären auch solche Fälle in § 3 DVO gemeint gewesen, so hätte die Vorschrift nicht von einem "Beruf", vielmehr von einer "Rechtsstellung", einer "Tätigkeit" oder, von einem "Dienstverhältnis" bei einem anderen Dienstherrn sprechen müssen, woraus der Bedienstete vor seiner letzten Anstellung verdrängt worden war. Der Aufstieg in einem Beruf - im Falle des Klägers: die Anstellung als akademisch vorgebildeter Lehrer nach der Anstellung als einfacher Religionslehrer - kann nicht als Berufswechsel angesehen werden. Außerdem ist der Kläger nicht nach seiner "Verdrängung" aus Montabaur - also im Sinne von § 3 DVO nicht "danach" - in den Dienst einer jüdischen Gemeinde getreten; er stand schon vor 1933 im Dienste einer solchen Gemeinde.
Der Umstand, daß der Kläger in Worms keinen schriftlichen Anstellungsvertrag erhielt, steht seinem Anspruch nicht entgegen; die Schriftform ist für Anstellungsverträge nicht erforderlich.
Es ist ferner unerheblich, ob der Kläger, als er in Worms angestellt wurde, schon zur Auswanderung entschlossen war. Es ist nämlich nicht möglich, alle früheren Verfolgungen des Judentums fortzudenken, wenn zu ermitteln ist, ob der Bedienstete "ohne Verfolgung des Judentums" im Dienste seines Dienstherrn versorgungsberechtigt geworden wäre. Der Verfolgungsdruck, der das gesamte Judentum betraf, begann in Deutschland Anfang 1933. Danach war das Verhalten aller Juden mittelbar oder unmittelbar von diesem Verfolgungsdruck beeinflußt. Berufliche Absichten und berufliche Aussichten waren durch diesen Verfolgungsdruck bedingt. Der Ausdruck "ohne Verfolgung des Judentums" kann in § 31 d BWGöD keine andere Bedeutung haben als die, daß für den Zeitraum nach, der Dienstbeendigung gefragt wird, wie sich die Verhältnisse gestaltet hätten, wenn weitere Verfolgungsmaßnahmen gegen das Judentum unterblieben wären.
Für die Dienstzeit in Worms in den Jahren 1938 und 1939 ist die Ermittlung der Berufsabsichten des Klägers unmöglich, die ohne eine weitere Verfolgung des Judentums bestanden hätten. Es muß von der Feststellung des Berufungsgerichts ausgegangen werden, daß der Kläger schon zur Zeit seines Studiums akademischer Lehrer an einer jüdischen höheren Schule werden wollte; ob er damals schon plante, Rabbiner zu werden, ist unerheblich, weil er gerade auch bei Verwirklichung dieser Absicht im Dienst einer jüdischen Gemeinde geblieben wäre. In Worms konnte er akademischer Lehrer an einer jüdischen höheren Schule werden. An jeder jüdischen höheren Schule hätte er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine Dauerstellung mit der sicheren Aussicht auf eine Versorgungsberechtigung jedenfalls unter der Voraussetzung erwerben können, daß er noch das Universitätsexamen abgelegt hätte; er hätte ohne weitere Verfolgung des Judentums dieses Universitätsexamen bestanden. Nach diesen Feststellungen hatte der Kläger in Worms eine sichere Versorgungsaussicht. Die Möglichkeit eines späteren Dienstherrnwechsels ist zwar nicht auszuschließen, kann dem Anspruch des Klägers aber nicht entgegenstehen. Es genügt vielmehr, daß der Kläger im Lehrerberuf bleiben wollte und in Worms als akademischer Lehrer an einer höheren Schule versorgungsberechtigt geworden wäre, wenn er dort geblieben wäre und weitere Verfolgungen des Judentums fortgedacht werden.
Demnach ist davon auszugehen, daß der Kläger als Angestellter der jüdischen Gemeinde in Worms beschäftigt war und als akademisch vorgebildeter Religionslehrer dort ohne Verfolgung des Judentums versorgungsberechtigt geworden wäre. Wegen der Beweisnot der Verfolgten reicht die überwiegende Wahrscheinlichkeit aus, die nach Ansicht des Berufungsgerichts für die dieser Folgerung zugrunde liegenden Feststellungen sprechen.
Als Bemessungsgrundlage für die dem Kläger zu gewährenden Versorgungszahlungen sind gemäß § 31 d BWGöD in Verbindung mit § 4 Abs. 1 DVO die letzten Dienstbezüge zu ermitteln, die er in Worms erhalten hat; seine letzten Dienstbezüge in Montabaur sind unerheblich. Auch das Berufungsgericht hat nach den letzten Dienstbezügen gefragt, die er in Worms tatsächlich erhalten hat.
Dem Kläger war die Höhe seines Diensteinkommens in Worms nicht mehr erinnerlich; dem Beklagten konnte sie nicht bekannt sein. In solchen Fällen ist § 4 Abs. 3 DVO anzuwenden: Ist das letzte Diensteinkommen nicht zu ermitteln, so wird der Berechnung der Versorgungszahlungen das Diensteinkommen eines Bediensteten zugrunde gelegt, der bei einer jüdischen Gemeinde ähnlicher Größe und Bedeutung eine gleichwertige Rechtsstellung hatte. Diese Vorschrift wird zwar im Berufungsurteil nicht erwähnt; sie rechtfertigt aber das angefochtene Urteil im Ergebnis wegen der tatsächlichen Feststellung des Berufungsgerichts, akademisch vorgebildete Religionslehrer an höheren Schulen seien in einer ihrer Ausbildung entsprechenden Besoldungsgruppe, nämlich in die Besoldungsgruppe für Studienräte, eingestuft worden.
Das Berufungsgericht hat bei dieser Feststellung eine Vernehmung der Rabbiner Dr. M... und Dr. F... nicht für erforderlich erklärt. Erkennbar hat es den Inhalt ihrer schriftlichen Erklärungen als Parteivorbringen des Klägers angesehen und auf Grund eines Erfahrungssatzes keinen weiteren Beweis für die genannte Feststellung für erforderlich gehalten; diese Feststellung ist im Revisionsverfahren verbindlich, weil der Beklagte insoweit keine Revisionsrügen erhoben hat (§ 137 Abs. 2 VwGO).
Auf verfolgungsbedingte Gehaltskürzungen kommt es gemäß § 4 Abs. 5 DVO nicht an; das hat auch die Vorinstanz erkannt. Daher ist das Diensteinkommen eines Studienrats - Besoldungsgruppe A 2 c 2 RBesO - mit dem Besoldungsdienstalter des Klägers Bemessungsgrundlage im Sinne von § 31 d BWGöD in Verbindung mit § 4 DVO.
§ 31 d BWGöD sieht keinen Unterschied zwischen der Entscheidung über die Wiedergutmachung und der anschließenden "Regelung" der Versorgung vor - vgl. § 26 Abs. 1 BWGöD einerseits, §§ 18, 29 Abs. 1 BWGöD andererseits -; daher hat der Beklagte zugleich über den Grund des Wiedergutmachungsanspruchs und über seine versorgungsrechtlichen Auswirkungen zu entscheiden; er ist Wiedergutmachungsbehörde und Regelungsbehörde zugleich. Im Verwaltungsprozeß ist aber keine abschließende Entscheidung über die Höhe der Versorgungszahlungen erforderlich; es genügt, wenn auf die Verpflichtungsklage dadurch entschieden wird, daß der Versorgungsanspruch durch Bezeichnung der Bemessungsgrundlagen inhaltlich bestimmt wird. Dem entspricht das Berufungsurteil mit seinem Verpflichtungsausspruch (§ 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Dieser leidet aber an einem anderen Mangel:
Da es allein auf die letzten Dienstbezüge - zuzüglich verfolgungsbedingter Kürzungen - ankommt, die der Kläger erhalten hat, bleiben sonstige Verfolgungsschäden außer Betracht, also auch solche, die sich auf das Besoldungsdienstalter des Bediensteten ausgewirkt und möglicherweise ein früheres Aufsteigen im Gehalt verhindert haben. Damit ist es theoretisch unvereinbar, daß der Beklagte im Berufungsurteil verpflichtet worden ist, das letzte Diensteinkommen des Klägers so zu berechnen, als wenn dieser bereits am 1. April 1938 - als er nicht im Dienst einer jüdischen Gemeinde stand - die Stellung eines akademischen Religionslehrers erreicht hätte und in die Besoldungsgruppe A 2 c 2 RBesO eingestuft worden wäre. Dieser Mangel ist jedoch praktisch unschädlich wegen der Geringfügigkeit der Zeitverschiebung. Es ist bei der Berechnung der Versorgungszahlungen davon auszugehen, daß der Kläger in Worms nach der Besoldungsgruppe A 2 c 2 RBesO besoldet wurde, also erst nach seiner dortigen Anstellung entsprechende Dienstbezüge erhalten hat, wenn er auch möglicherweise schon in Berlin kurzfristig ebenso eingestuft war. Durch Abänderung des Urteilsausspruchs war dem Rechnung zu tragen. Es genügte, das letzte Diensteinkommen des Klägers zur Zeit seiner Auswanderung - im April 1939 - durch den Hinweis auf die Besoldungsgruppe A 2 c 2 RBesO zu bestimmen; eine Dienstzeitberechnung, zu der das Revisionsgericht wegen der dafür nötigen tatsächlichen Feststellungen nicht befugt gewesen wäre, war nicht erforderlich.
Mit dieser Maßgabe war das Berufungsurteil zu bestätigen und die Revision des Beklagten zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Vierhaus
Niesert
Maetzel