Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.11.1967, Az.: BVerwG IV C 154.65
Ablehnung des Antrages auf eine Baugehmigung; Rechtmäßigkeit der angefochtenen Baugenehmigung ; Verstoß gegen die Besetzung des Gerichts; Überbesetzung des Berufungsgerichts
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.11.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 154.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 15106
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 16.11.1964 - AZ: I 625/63
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BaWüVBl. 1968, 72
- DVBl 1968, 110-113 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1968, 506 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1968, 811-813 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur Frage, ob ein Senat eines Oberverwaltungsgerichts, der im Regelfall mit drei Berufsrichtern, im Normenkontrollverfahren gemäß § 47 VwGO jedoch mit fünf Berufsrichtern zu entscheiden hat, mit fünf hauptamtlichen und zwei nebenamtlichen Richtern ordnungsgemäß besetzt ist.
- 2.
Eine Anordnung des Vorsitzenden eines überbesetzten Senats genügt den Anforderungen des § 8 Abs. 2 VwGO nicht, wenn sie lediglich die Mitwirkung der verschiedenen Mitglieder des Senats an den einzelnen Verfahren vom jeweiligen Berichterstatter abhängig macht, Grundsätze für die Bestellung des Berichterstatters aber nicht enthält (Abweichung von BVerwGE 24, 315).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. November 1967
durch
die Bundesrichter Oswald, Klein, Clauß, Dr. Weyreuther und Dr. Sendler
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. November 1964 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kläger wenden sich gegen eine der Beigeladenen durch die Beklagte erteilte Baugenehmigung. Die Klage war erfolglos; die Berufung wurde mit Urteil vom 16. November 1964 zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil zunächst die Frage geprüft und bejaht, ob es verfassungsmäßig besetzt sei. Zwar könne der Senat nach der Zahl der ihm zugewiesenen Mitglieder (fünf hauptamtliche und zwei nebenamtliche Richter) in zwei personell voneinander verschiedenen Sitzgruppen Recht sprechen. Gleichwohl verstoße die Besetzung des Senats auch bei Heranziehung der vom Bundesverfassungsgericht in seinemBeschluß vom 24. März 1964 - 2 BvR 42, 83, 89/63 - (BVerfGE 17, 294) entwickelten Grundsätze nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Es sei nämlich zu berücksichtigen, daß die beiden nebenamtlichen Richter bei der Frage nach der zulässigen Überbesetzung des Senats nicht als "ordentliche" Mitglieder im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts angesehen werden könnten, weil sie infolge ihrer Inanspruchnahme durch ihr Hauptamt als ordentlicher Professor des Rechts bzw. als Oberlandesgerichtsrat nur in geringem Umfang an der Rechtsprechung des Senats mitwirken könnten. Im übrigen hat sich das Berufungsgericht eingehend mit der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Baugenehmigung auseinandergesetzt und sie bejaht.
Mit der nicht zugelassenen Revision rügen die Kläger, das Berufungsgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 133 Nr. 1 VwGO). Unter Bezugnahme auf den Geschäftsverteilungsplan des Berufungsgerichts und die Anordnung des Vorsitzenden des 1. Senats des Berufungsgerichts für das Geschäftsjahr 1964 tragen die Kläger vor, der 1. Senat des Berufungsgerichts sei mit sieben Richtern, davon zwei nebenamtlichen Richtern besetzt gewesen. In der Anordnung des Vorsitzenden sei lediglich festgelegt worden, welches Mitglied des Senats als dritter Richter eingesetzt sei, wenn ein namentlich bestimmtes anderes Mitglied die Berichterstattung übernehme; nach welchen Gesichtspunkten der Berichterstatter bestimmt werde, sei in der Anordnung jedoch nicht geregelt. Die nebenamtlichen Richter seien in bezug auf die Geschäftsverteilung nicht gesondert behandelt worden.
Daraus ergebe sich, daß der 1. Senat des Berufungsgerichts unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GGüberbesetzt gewesen sei. Entgegen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei nicht von vornherein so eindeutig wie möglich festgelegt worden, welcher Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalles berufen seien. Das angefochtene Urteil müsse daher aufgehoben werden. Der Sachverhalt sei in vollem Umfang aufgeklärt, so daß das Revisionsgericht in der Sache selbst entscheiden könne.
Die Kläger beantragen,
das angefochtene Urteil sowie den Baugenehmigungsbescheid der Beklagten vom 9. Oktober 1962 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Calw vom 26. März 1963 aufzuheben,
hilfsweise,
die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.
Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Sie weisen darauf hin, daß der 1. Senat, um seiner Zuständigkeit für Normenkontrollverfahren Rechnung tragen zu können, gemäß § 5 des Baden-Württembergischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichts Ordnung (Ba-WüAGVwGO) vom 22. März 1960 (GBl. S. 94) mit mindestens fünf Richtern besetzt sein müsse. Auch könnten die beiden nebenamtlichen Richter nicht als ordentliche Mitglieder im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angesehen werden. § 8 Abs. 2 VwGO betreffe nur die Zusammensetzung des jeweiligen Spruchkörpers; für die Bestimmung des Berichterstatters gelte jedoch § 8 Abs. 1 VwGO, der die Auswahl nach dem Ermessen des Vorsitzenden zulasse.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Dem erkennenden Senat liegt der Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg und die auf Grund des § 8 Abs. 2 VwGO erlassene Anordnung des Vorsitzenden des 1. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg für das Geschäftsjahr 1964 vor.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren nicht beteiligt.
II.
Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Der Rechtsstreit muß zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
1.
Dem Berufungsurteil ist allerdings darin zuzustimmen, daß die Überbesetzung des Berufungsgerichts nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt. Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg für das Geschäftsjahr 1964 gehörten dem erkennenden Senat des Berufungsgerichts neben dem Senats Präsidenten vier Oberverwaltungsgerichtsräte als hauptamtliche Mitglieder sowie ein Universitätsprofessor und ein Oberlandesgerichtsrat als nebenamtliche Mitglieder an. Gemäß § 9 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO entscheidet der erkennende Senat des Verwaltungsgerichtshofs grundsätzlich - so auch im vorliegenden Fall - in der Besetzung von drei Richtern; im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO ist durch § 5 Ba-WüAGVwGO in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Halbsatz 2 VwGO eine Besetzung mit fünf Richtern vorgeschrieben. Obwohl damit im Regelfall eine Besetzung des Gerichts nur mit drei Richtern vorgesehen ist, muß die Besetzung des Berufungsgerichts mit insgesamt sieben, davon zwei nebenamtlichen Richtern als mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ausnahmsweise vereinbar angesehen werden. Aus dem Zweck dieser Vorschrift folgt, wie das Bundesverfassungsgericht mehrfach hervorgehoben hat, daß die Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, von vornherein so eindeutig wie möglich festlegen müssen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalles berufen sind (vgl. BVerfGE 17, 294 [299]; 18, 344 [349]); das Bundesverfassungsgericht hat auch mit Recht betont, die Einschränkung "so genau wie möglich" sei nötig, weil bei der Besetzung und der Geschäftsverteilung innerhalb eines Spruchkörpers den verschiedensten Gesichtspunkten Rechnung getragen werden müsse (BVerfGE 17, 294 [300]; 18, 344 [349]). Der erkennende Senat teilt auch die Meinung des Bundesverfassungsgerichts, eine im Geschäftsverteilungsplan vorgesehene Überbesetzung verstoße nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn sie zur Gewährleistung einer geordneten Rechtsprechung unvermeidbar ist (BVerfGE 18, 344 Leitsatz 1).
So ist es hier. Allerdings liegt hier der vom Bundesverfassungsgericht wiederholt als verfassungswidrig bezeichnete Fall vor, daß - jedenfalls bei der grundsätzlich vorgesehenen Besetzung des Berufungsgerichts mit drei Richtern gemäß § 9 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO - das Berufungsgericht in zwei personell voneinander verschiedenen Sitzgruppen Recht sprechen kann (vgl. BVerfGE 17, 294 [301]; 19, 145 [147]); darüber hinaus hätte der Vorsitzende angesichts der Überbesetzung mit insgesamt sieben Richtern drei Spruchkörper mit je verschiedenen Beisitzern bilden können, was das Bundesverfassungsgericht ebenfalls für unzulässig erklärt hat (BVerfGE 17, 294 [301]; 18, 65 [70]; 18, 344 [350]). Gleichwohl liegt hier eine Überbesetzung vor, die der Gewährleistung einer geordneten Rechtsprechung dient und daher noch zulässig ist. Dies ergibt sich einmal daraus, daß der erkennende Senat des Berufungsgerichts auch für die Entscheidung von Normenkontrollverfahren zuständig und bei dieser Verfahrensart eine Besetzung mit fünf Richtern vorgeschrieben ist. Mit Recht hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts durchUrteil vom 8. Juli 1966 - BVerwG VII C 192.64 - (BVerwGE 24, 315 [316]) darauf hingewiesen, die bei einer gesetzlichen Besetzung mit fünf Richtern verbleibende Überbesetzung des Berufungsgerichts sei geringfügig; eine Geschäftsverteilung könne nicht beanstandet werden, "die nach dem Grundsatz aufgestellt ist, daß die Spruchkörper in der Regel mit den ihnen zugeteilten Richtern und ohne Heranziehung von Vertretern aus anderen Senaten oder Kammern entscheiden sollen". Zwar spielen die Normenkontrollverfahren zahlenmäßig keine große Rolle; doch kann jedenfalls ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht darin liegen, daß bei der Geschäftsverteilung auch dieser seltenen, aber um so gewichtigeren Verfahrensart Rechnung getragen wird durch die Zuteilung von ordentlichen Senatsmitgliedern und nicht durch Stellvertreter aus anderen Senaten. Dazu kommt, daß durch die Anordnung des Vorsitzenden nach § 8 Abs. 2 VwGO die theoretisch gegebene Möglichkeit, zwei personell verschiedene Sitzgruppen oder drei Spruchkörper mit je verschiedenen Beisitzern zu bilden, ausgeschlossen worden ist; nach der erwähnten Anordnung führte der Senatspräsident außer im Fall der Verhinderung stets den Vorsitz in allen Streitsachen, und das in der Anordnung gewählte System einer Koppelung der Mitglieder des Senats bei der Erledigung der einzelnen Streitsachen ließ die Bildung von mehr als zwei Spruchkörpern mit je verschiedenen Beisitzern nicht zu. Schließlich muß berücksichtigt werden, daß die gesetzlich vorgesehene (vgl. § 16 VwGO) und grundsätzlich wünschenswerte Beteiligung von Richtern im Nebenamt, insbesondere von qualifizierten Professoren, unerträglich erschwert würde, wenn man sie bei der Geschäftsverteilung wie "ordentliche", also hauptamtliche Mitglieder des Gerichts behandeln müßte; darauf hat der Verwaltungsgerichtshof in der angefochtenen Entscheidung zutreffend hingewiesen. Zwar hat sich der Bundesgerichtshof in neueren Entscheidungen - anders noch als in der vom Verwaltungsgerichtshof in Bezug genommenenEntscheidung vom 12. Mai 1956 - IV ZR 86/55 - (BGHZ 20, 355 [361/62]) - auf den Standpunkt gestellt, es komme nur auf die Zahl der dem Spruchkörper angehörenden Richter an und nicht darauf, wie es um ihre Belastungsfähigkeit im einzelnen stehe, ob sie auch mit anderen Dienstgeschäften belastet seien und daher dem Spruchkörper nicht mit ihrer vollen Arbeitskraft zur Verfügung stünden(Urteil vom 23. April 1965 - IV ZR 133/64 - in NJW 1965, 1434 [1436]); auch hat der Bundesgerichtshof eine verfassungswidrige Besetzung des Senats eines Oberlandesgerichts angenommen, wenn von insgesamt sechs Mitgliedern eines erkrankt und dienstunfähig ist(Urteil vom 25. Juni 1965 - V ZR 154/64 - in NJW 1965, 1715) oder wenn zwei der fünf Beisitzer beurlaubt sind(Urteil vom 12. Juli 1965 - III ZR 241/64 - in NJW 1965, 1715; vgl. andererseits Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Januar 1965 - 1 StR 506/64 - in MDR 1965, 403, wenn ein Beisitzer nur zu dem Zweck zugeteilt ist, die Beschlußfähigkeit des Gerichtskörpers für den Fall sicherzustellen, daß ständige Mitglieder, insbesondere durch Verwendung im Schwurgericht, verhindert sind). Gleichwohl können und müssen die Richter im Nebenamt bei der Geschäftsverteilung anders behandelt werden als "ordentliche", hauptamtliche Gerichtsmitglieder, auch wenn diese durch Krankheit, Nebenbeschäftigung in der Gerichtsverwaltung usw. weniger belastbar sein sollten. Denn bei den Richtern im Nebenamt ergibt sich objektiv aus ihrer Funktion und aus der Struktur eines Nebenamts, daß sie gewissermaßen nur "gelegentlich" zur Richtertätigkeit herangezogen werden, anders als es bei einem aus lediglich subjektiven Gründen weniger belastbaren hauptamtlichen Gerichtsmitglied zutrifft. Mit Recht ist daher von Westphal (DVBl. 1964, 979 [982]), von Ule (DVBl. 1964, 983 zu 3) und von Bachof (VerfR. II Nr. 136) auf die Notwendigkeit hingewiesen worden, insbesondere bei Universitätsprofessoren als Richtern im Nebenamt nicht zu starre Geschäftsverteilungsgrundsätze anzuwenden. Entsprechendes muß bei Heranziehung von Richtern im Nebenamt, insbesondere von Universitätsprofessoren, und bei der damit verbundenen zahlenmäßigen Erweiterung eines Spruchkörpers für die Frage einer unzulässigen Überbesetzung gelten.
Ist demnach die Überbesetzung des Verwaltungsgerichtshofs im vorliegenden Fall mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar, so ist es nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Februar 1965 (BVerfGE 18, 344 [352]), der sich der erkennende Senat trotz der dagegen geltend gemachten Bedenken (vgl. Adolf Arndt in NJW 1965, 1219 [BVerfG 03.02.1965 - 2 BvR 166/64] und in "Aktuelle Rechtsprobleme", Hubert Schorn zum 75. Geburtstag 1966, S. 6) anschließt, jedenfalls kein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn der Vorsitzende trotz der Überbesetzung des Spruchkörpers die Rechtsprechungsaufgaben unter die einzelnen Mitglieder seines Kollegiums verteilt hat.
2.
Dennoch war das Berufungsgericht im vorliegenden Fall nicht vorschriftsmäßig besetzt, so daß das angefochtene Urteil gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit § 138 Nr. 1 VwGO aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden muß. Bei der Besetzung des Berufungsgerichts ist nämlich dem § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 4 VwGO nicht hinreichend Rechnung getragen worden.
Das ergibt sich aus folgendem: An der angefochtenen Entscheidung wirkten als Vorsitzender der Senatspräsident Dr. R. und als beisitzende Richter die Oberverwaltungsgerichtsräte Dr. N. und Dr. S. mit, und zwar Dr. N. als Berichterstatter. Nach der gemäß § 8 Abs. 2 VwGO erlassenen Anordnung des Vorsitzenden für das Geschäftsjahr 1964 waren zur Mitwirkung berufen neben dem Senatspräsidenten der mit der Berichterstattung beauftragte Richter und als weiterer Richter bei Berichterstattung durch Oberverwaltungsgerichtsrat Dr. N. der Oberverwaltungsgerichtsrat Dr. S..
Mit diesem Inhalt genügte die Anordnung nicht den Anforderungen des § 8 Abs. 2 VwGO. Denn diese Vorschrift verlangt bei überbesetzten Spruchkörpern - nur dafür hat § 8 Abs. 2 VwGO Bedeutung - ebenso wie nunmehr auch § 69 Abs. 2 GVG, daß der Vorsitzende (wenigstens) die Grundsätze bestimmen muß, nach denen die Mitglieder an den Verfahren mitwirken. Solche Grundsätze sind in der Anordnung des Vorsitzenden für den Berichterstatter (als zweiten neben dem Vorsitzenden mitwirkenden Richter) nicht enthalten; die Anordnung besagt lediglich, wer der dritte Richter sein sollte, wenn der Vorsitzende nach seinem durch Grundsätze nicht gebundenen Ermessen einen der sechs seinem Senat zugeteilten Richter als Berichterstatter ausgewählt hatte. Allerdings ist der Vorsitzende zur Bestellung eines Richters zum Berichterstatter gemäß § 8 Abs. 1 VwGO befugt, ohne durch eine Anordnung nach § 8 Abs. 2 VwGO gebunden zu sein. Dies gilt jedoch nur, wenn der Spruchkörper entweder dadurch, daß das Gericht nicht überbesetzt ist, oder auf Grund einer Anordnung nach § 8 Abs. 2 VwGO feststeht; nur dann kann der Vorsitzende den Berichterstatter nach seinem durch eine in § 8 Abs. 2 VwGO vorgesehene Anordnung nicht gebundenen Ermessen gemäß § 8 Abs. 1 VwGO auswählen. Die Bestimmung des Spruchkörpers selbst durch Bestimmung des Berichterstatters - wie es hier geschehen ist - wird hingegen durch § 8 Abs. 1 VwGO nicht gedeckt. Sie läßt sich auch nicht mit der Erwägung halten, der Vorsitzende des erkennenden Senats des Berufungsgerichts habe hier immerhin eine Anordnung erlassen, der seine Praxis bei der Bestimmung des Spruchkörpers für die Entscheidung des einzelnen Falls entsprochen habe. Denn den Anforderungen des § 8 Abs. 2 VwGO entspricht nicht irgendeine (beliebige) Anordnung, sondern nur eine solche, die wirklich Grundsätze für die Heranziehung der Mitglieder des Gerichts aufstellt und nicht für eine der bedeutsamsten Fragen der Zusammensetzung des Spruchkörpers auf die Aufstellung von Grundsätzen gänzlich verzichtet (vgl. z.B. Ule in DVBl. 1964, 983; ferner Dinslage in NJW 1967, 642 [643]). Es kann hier offenbleiben, wie im einzelnen die Anordnung nach § 8 Abs. 2 VwGO aussehen muß, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen; nach Auffassung des erkennenden Senats spricht viel dafür, die Anforderungen an die Anordnung nach § 8 Abs. 2 nicht zu überspannen (vgl. z.B. Beschluß des VII. Senats des Bundesverwaltungsgerichtsvom 6. September 1965 - BVerwG VII CB 111.64 - in DVBl. 1965, 947 und Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Juni 1967 - 1 StR 516/66 - in MDR 1967, 776 [777/778]). Jedoch enthält die hier in Frage stehende Anordnung des Vorsitzenden zum entscheidenden Punkt, nämlich zu der die Zusammensetzung des Spruchkörpers für den Einzelfall bestimmenden Auswahl des Berichterstatters, keine Grundsätze; sie schließt es also nicht aus, "daß der Vorsitzende die Richterbank nach persönlichem Belieben zusammensetzen und so möglicherweise die Entscheidung sachwidrig beeinflussen kann" (BGH a.a.O. in MDR 1967, 776 [778]). Daß, worauf Bachof (VerfR. II Nr. 136) mit Recht hinweist, auch eine den Anforderungen des Gesetzes entsprechende Anordnung ein "Manipulieren" nicht völlig ausschließt, kann nicht dazu führen, auf die Einhaltung einer gesetzlichen Vorschrift zu verzichten. Dies kann auch nicht im Hinblick auf die im Schrifttum wiederholt hervorgehobene Unpraktikabilität des § 8 Abs. 2 VwGO geschehen, wobei es dahingestellt bleiben mag, ob diese Vorwürfe im vollen Umfang berechtigt sind.
Der Auffassung des erkennenden Senats zu § 8 Abs. 2 VwGO kann nicht entgegengehalten werden, § 8 Abs. 1 VwGO, der die Grundlage für die Verteilung der Geschäfte auf die einzelnen Richter durch den Vorsitzenden bildet, erlaube mit der Bestimmung des Berichterstatters durch den Vorsitzenden insoweit auch die Zusammensetzung des Spruchkörpers selbst durch den Vorsitzenden; erst im übrigen gelte die Regelung des § 8 Abs. 2 VwGO. Gegen eine solche einengende Auslegung des § 8 Abs. 2 VwGO spricht bereits der Wortlaut dieser Vorschrift. Er enthält keine Einschränkung in der angedeuteten Richtung und verlangt vorbehaltlos eine Anordnung des Vorsitzenden, nach welchen Grundsätzen die Mitglieder des Spruchkörpers - also nicht nur einzelne Mitglieder - an den Verfahren mitwirken. Auch der Aufbau des § 8 VwGO spricht nicht gegen, sondern für diese Auffassung; denn § 8 Abs. 1 VwGO spricht eine Regel aus, die für alle Spruchkörper - überbesetzte und nicht überbesetzte - gilt, während § 8 Abs. 2 VwGO eine Sondervorschrift für überbesetzte Spruchkörper darstellt, die - soweit ihr Regelungsgehalt reicht - der allgemeinen Vorschrift des § 8 Abs. 1 VwGO vorgeht. Sinn und Zweck der Vorschrift des § 8 Abs. 2 bestätigen die hier vertretene Auffassung ebenso wie ihre Entstehungsgeschichte (vgl. dazu insbesondere Koehler, Verwaltungsgerichtsordnung, 1960, I und II zu § 8, Westphal in DVBl. 1964, 979 [981] und Rudolf Schneider in ZZP 1964, 409 [421 f.]). Das zeigen insbesondere auch die Ausführungen des Berichterstatters des Vermittlungsausschusses, auf dessen Kompromißvorschlag die Fassung des § 8 Abs. 2 VwGO zurückgeht (vgl. Stenogr. Berichte des Dt. Bundestages, III. Wahlper., 94. Sitzung am 11. Dezember 1959, S. 5185 f.). Allerdings meinte der Vermittlungsausschuß nach den Ausführungen seines Berichterstatters, mit § 8 Abs. 2 VwGO dem Gebot des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG Rechnung zu tragen, hielt also diese Vorschrift für verfassungsrechtlich geboten. Demgegenüber fordert, wie auch das Bundesverfassungsgericht bestätigt hat, die Verfassung nicht eine dem § 8 Abs. 2 VwGO entsprechende Vorschrift (BVerfGE 18, 344 [352]); indessen kann der Irrtum der an der Gesetzgebung beteiligten Organe über die Tragweite des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG die Geltung einer Vorschrift, die zudem immerhin der Tendenz jener Verfassungsbestimmung Rechnung trägt (BVerfGE a.a.O.), nicht in Frage stellen.
Mit der hier zu § 8 Abs. 2 VwGO vertretenen Auffassung weicht der Senat von der Entscheidung des VII. Senatsvom 8. Juli 1966 - BVerwG VII C 192.64 - (BVerwGE 24, 315) ab. Eine Vorlage an den Großen Senat nach § 11 Abs. 3 VwGO ist gleichwohl nicht erforderlich. Denn die Entscheidung des VII. Senats beruht nicht auf der abweichenden Meinung, da das damals angefochtene Urteil des Berufungsgerichts nicht bestätigt, sondern - wenn auch aus anderen Gründen - aufgehoben und die Sache ebenfalls zurückverwiesen worden ist. Die Ausführungen des VII. Senats zu § 8 VwGO waren daher nicht erforderlich, um den Tenor der Entscheidung zu begründen; diese beruht mithin nicht auf den Erwägungen zu § 8 VwGO (vgl. z.B. Eyermann-Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 1965, Rdnr. 4 zu § 11).
Vom Urteil des VI. Senatsvom 22. Februar 1967 - BVerwG VI C 85.64 - weicht der Senat nicht ab; dieses Urteil befaßt sich nur mit der Frage, ob die Besetzung des Berufungsgerichts gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen habe, und verneint dies ebenso wie der erkennende Senat in der vorliegenden Sache.
3.
Das angefochtene Urteil läßt sich auch nicht mit der Erwägung halten, die angefochtene Entscheidung sei aus anderen Gründen richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Abgesehen davon, daß das angefochtene Urteil auf einer Ortsbesichtigung beruht, die das unrichtig besetzte Gericht vorgenommen hat, ist § 144 Abs. 4 VwGO in den Fällen des § 138 VwGO nicht anwendbar (so die einhellige Meinung; zu den entsprechenden Vorschriften der §§ 551 und 563 ZPO vgl. Baumbach-Lauterbach, Zivilprozeßordnung, 29. Aufl. 1966, Anm. 1 zu § 551, und Stein-Jonas-Schönke, Zivilprozeßordnung, 18. Aufl. 1956, I 3 zu § 563 ZPO).
Ebensowenig kann dem Antrag der Revision stattgegeben werden, zugunsten der Kläger in der Sache selbst zu entscheiden. Denn abgesehen davon, daß nach der Entscheidung des erkennenden Senats über die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger das angefochtene Urteil jedenfalls keinen Rechtsfehler oder rechtsgrundsätzliche Erkenntnisse enthält, die die Zulassung der Revision hätten rechtfertigen können (vgl.Beschluß vom 27. Dezember 1966 - BVerwG IV CB 154.65 -), kann das Revisionsgericht nach § 137 Abs. 3 Satz 1 VwGO bei einer lediglich auf Verfahrensmängel gestützten Revision nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel entscheiden. Etwas anderes würde nach § 137 Abs. 3 Satz 1 nur gelten, wenn eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO vorläge. Daß dies nicht der Fall ist, hat der Senat bereits in dem erwähnten Beschluß vom 27. Dezember 1966 ausführlich dargetan; darauf wird verwiesen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 Abs. 1 VwGO.
Klein
Clauß
Dr. Weyreuther
Dr. Sendler