Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.10.1967, Az.: BVerwG IV C 96.65
Anforderungen an die Begründung einer Revision; Rechtmäßigkeit der Nichtanwendung der Baunutzungsverordnung (BNVO) auf alte Pläne
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.10.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 96.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 14277
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 28.11.1963 - AZ: I OVG A 179/63
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DÖV 1968, 329 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist genügt, wenn sich aus der Revision oder der Revisionsbegründung hinreichend deutlich ergibt, in welcher Hinsicht das angefochtene Urteil das Recht verletzt haben soll.
- 2)
Die BNVO findet ohne Planänderung auf alte Pläne keine Anwendung.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 1967
durch
den Senatspräsidenten Külz
und die Bundesrichter Oswald, Clauß, Dr. Weyreuther und Dr. Sendler
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 28. November 1963 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks K.straße ... in L., auf dem er seit dem Jahre 1936 ein Lastfuhrunternehmen betreibt. Das Grundstück ist 631 qm groß und war zunächst bis zum Jahre 1957 mit einer Fläche von 263,35 qm bebaut. Es liegt im reinen Wohngebiet nach § 1 Buchst. b der Polizeiverordnung über die Einteilung des Gemeindebezirks L. in Baugebiete und Baustufen vom 30. Mai 1940 i.d.F. vom 15. Juli 1941 - BauVO; nach der in dieser Verordnung festgesetzten Baustufe dürfen nicht mehr als 5/10 der Grundstücksfläche bebaut werden.
Im Jahre 1957 errichtete der Kläger ohne Genehmigung eine einfache Überdachung mit einer Größe von 60,50 qm über einem Einstellplatz, den der Kläger für einen Lastkraftwagen geschaffen hatte. Die Beklagte ordnete mit Verfügung vom 24. Februar 1958 den Abbruch der Überdachung an. In dem sich daran anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren kam es in der mündlichen Verhandlung am 6. Oktober 1960 vor dem Oberverwaltungsgericht zu einem Vergleich, durch den u.a. die Beklagte verpflichtet wurde, von einer Vollziehung der Beseitigungsverfügung bis zum 31. März 1962 Abstand zu nehmen, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, eine Verlagerung seines Betriebes durchzuführen.
Unter dem 22. März 1962 beantragte der Kläger, das Dach stehen lassen zu dürfen und ihm eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen. Mit der im anhängigen Verfahren angefochtenen Verfügung vom 14. Juli 1962 lehnte die Beklagte den Antrag ab und forderte den Kläger unter Androhung eines Zwangsgeldes auf, nunmehr die Überdachung zu entfernen. Widerspruch, Klage und Berufung waren erfolglos.
Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen: Durch den Vergleich vom 6. Oktober 1960 sei eine Sachentscheidung nicht ausgeschlossen, da sich die damals erhobene Klage nur gegen die Beseitigung des Schutzdaches gerichtet habe, während mit dem gegenwärtigen Verfahren auch die nachträgliche Genehmigung angestrebt werde. Die Beklagte sei jedoch nicht verpflichtet, das Schutzdach zu genehmigen. Die Bauverordnung sei gemäß § 173 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - als Bebauungsplan übergeleitet worden. Durch das Schutzdach in einer Größe von 60,50 qm werde die zulässige bauliche Nutzung überschritten. Die Überschreitung könne auch nicht ausnahmsweise nach § 12 Abs. 3 der Reichsgaragenordnung (RGaO) vom 17. Februar 1939 (RGBl. I S. 219) zugelassen werden, da es sich hier um ein gewerbliches Schutzdach handele. Das Dach sei daher materiell illegal errichtet und auch nicht durch das Bundesbaugesetz legalisiert worden. Eine Ausnahmebewilligung sei nicht ermessensfehlerhaft abgelehnt worden.
Auf Grund des § 19 Abs. 5 Satz 2 der inzwischen in Kraft getretenen Baunutzungsverordnung vom 26. Juni 1962 (BGBl. I S. 429) - BNVO - könne der Kläger die Genehmigung ebenfalls nicht verlangen. Danach würden zwar u.a. überdachte Stellplätze auf die zulässige Grundfläche nicht angerechnet, wenn sie - wie hier - 0,1 der Fläche des Baugrundstücks nicht überschreiten; jedoch greife die Baunutzungsverordnung nicht in vorhandene oder nach § 173 BBauGübergeleitete Bebauungspläne ein und ändere für diese nicht die städtebaulichen Vorschriften der Reichsgaragenordnung. Die Vorschriften der Baunutzungsverordnung fänden, wie sich aus der Ermächtigung des § 2 Abs. 10 BBauG sowie aus § 1 Abs. 3 Satz 2 und § 25 BNVO ergebe, Anwendung nur auf die nach ihrem Inkrafttreten aufgestellten Bauleitpläne. Dieses Ergebnis werde auch durch den in seiner Auslegung umstrittenen § 173 Abs. 5 BBauG hinsichtlich der Reichsgaragenordnung schon deswegen nicht in Frage gestellt, weil deren städtebauliche Vorschriften nicht Landesrecht geworden seien und daher von § 173 Abs. 5 BBauG nicht erfaßt werden könnten. Die Heranziehung des § 19 Abs. 5 Satz 2 BNVO würde im vorliegenden Fall überdies zu einem von der Baunutzungsverordnung nicht gewünschten Ergebnis führen. Denn § 17 BNVO lege für Wohngebiete eine höchstzulässige Grundflächenzahl von 0,4 fest, auf welche nach § 19 Abs. 5 Satz 2 u.a. die für Schutzdächer benötigte Fläche mit 0,1 der Fläche des Baugrundstücks nicht angerechnet werde; da hier der Kläger auf Grund des übergeleiteten Plans sein Grundstück ohnehin zu 5/10 ausnutzen könne, würde ihm eine Heranziehung des § 19 Abs. 5 Satz 2 BNVO zu einer günstigeren Grundstücksausnutzung verhelfen, als sie bei vollständiger Anwendung der neuen Bestimmungen zulässig wäre. Auch dies spreche entscheidend dafür, die Baunutzungsverordnung nur für neue Pläne Anwendung finden zu lassen.
Mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Ziel weiter, nachträglich die Baugenehmigung für die Errichtung des Schutzdachs zu erhalten. Er bittet, das angefochtene Urteil "in rechtlicher Hinsicht auf seinen Bestand zu überprüfen". Im einzelnen macht er geltend, daß sein Gewerbebetrieb zwar formell im Wohngebiet gelegen sei, daß es aber materiellrechtlich darauf nicht ankomme, da das Gebiet entgegen der Festsetzung im Bebauungsplan überwiegend gewerblichen Charakter aufweise. Bei einer solchen Lage des Grundstücks - noch dazu an der Grenze des ausgewiesenen Wohngebiets - müsse es zumindest als ermessensfehlerhaft angesehen werden, daß ihm die nachträgliche Genehmigung verweigert worden sei, dies um so mehr, als er mit seinem Betrieb selbst unstreitig Bestandsschutz genieße.
Zur Anwendbarkeit des § 19 Abs. 5 Satz 2 BNVO bittet der Kläger, "diese reine Rechtsfrage, die naturgemäß im Falle des Klägers von entscheidender Bedeutung ist, im Rahmen der Revision zu überprüfen". Er selbst vertritt den Standpunkt, daß die übergeleiteten Bestimmungen der Bauverordnung der Anwendung der Baunutzungsverordnung nicht entgegenstünden.
Die Beklagte beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, die Revision zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Revision wende sich in unzulässiger Weise gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, indem geltend gemacht werde, das Grundstück des Klägers liege nicht in einem reinen Wohngebiet. Die Beklagte meint weiter, der Kläger habe es unterlassen, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist die seiner Ansicht nach verletzte Rechtsnorm zu bezeichnen, wie es § 139 Abs. 2 VwGO verlange. Im übrigen sei das angefochtene Urteil frei von Rechtsfehlern.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt, seine Stellungnahme aber auf die Frage beschränkt, ob und inwieweit zur Ergänzung der bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes bzw. der Baunutzungsverordnung vorhandenen oder nach § 173 Abs. 3 BBauGübergeleiteten Bauleitpläne noch die Vorschriften der Reichsgaragenordnung - hier deren §§ 11 und 12 - heranzuziehen seien. Das Bundesbaugesetz selbst enthalte Regelungen, wie sie die §§ 11 und 12 RGaO träfen, nicht. Die Baunutzungsverordnung regele zwar den Gegenstand der §§ 11 und 12 RGaO, schränke jedoch ihren zeitlichen Anwendungsbereich ein; aus § 25 BNVO ergebe sich, daß die Baunutzungsverordnung hinsichtlich solcher Bauleitpläne unanwendbar sei, die - wie hier - schon bei ihrem Inkrafttreten rechtswirksam gewesen seien. An Stelle der in der Baunutzungsverordnung enthaltenen Vorschriften fänden daher insoweit die §§ 11 und 12 RGaO weiter Anwendung. Zutreffend sei auch der Hinweis des Oberverwaltungsgerichts auf den untrennbaren Zusammenhang des § 19 Abs. 5 mit den §§ 12 und 17 BNVO. Die Revision werde daher keinen Erfolg haben können.
II.
1.
Die Revision ist entgegen der Auffassung der Beklagten zulässig. Zwar soll die verletzte Rechtsnorm so genau wie möglich bezeichnet werden. Dazu bedarf es aber nicht in jedem Fall der Angabe der verletzten Gesetzesparagraphen; es muß sich nur aus dem Inhalt der Revisionsbegründung hinreichend deutlich ergeben, in welcher Hinsicht das angefochtene Urteil das Recht verletzt haben soll. Diesen Erfordernissen genügt die Revisionsbegründung. Sie macht hinreichend deutlich, daß sie die Nichtanwendung des § 19 Abs. 5 Satz 2 BNVO auch im vorliegenden Fall rügen will. Daß die Revisionsbegründung lediglich bittet, "diese reine Rechtsfrage ... im Rahmen der Revision zu überprüfen", ist unschädlich. Denn sie macht eindeutig klar, daß der Kläger einen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts entgegengesetzten Standpunkt vertritt. Daß die Revisionsbegründung darüber hinaus die "allgemeine Sachrüge" erhebt - die allein die Revision allerdings nicht zulässig machen würde -, ist ebenfalls unschädlich.
2.
Die Revision ist jedoch nicht begründet.
a)
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Bauverordnung vom 30. Mai 1940 verbindliche Festsetzungen der in § 9 BBauG bezeichneten Art enthält und daher gemäß § 173 Abs. 3 BBauG als Bebauungsplan übergeleitet worden ist. Das wird von der Revision auch nicht in Abrede gestellt. Sie macht vielmehr geltend, das Gebiet habe auf Grund der tatsächlichen Veränderungen seinen geschützten Charakter als reines Wohngebiet verloren und weise überwiegend einen gewerblichen Charakter auf. In diesem Vorbringen liegt entgegen der Annahme der Beklagten kein Angriff gegen die tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts; denn dessen Feststellung, das Gebiet sei als reines Wohngebiet ausgewiesen, wird vom Kläger nicht angegriffen. Vielmehr bringt der Kläger damit seine Rechtsauffassung zum Ausdruck, daß es auf die Ausweisung als Wohngebiet - entgegen der Meinung des Oberverwaltungsgerichts - angesichts der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht ankomme.
Dieser Auffassung des Klägers kann indessen nicht gefolgt werden. Im Urteil vom 27. Januar 1967 - BVerwG IV C 12.65 - (MDR 1967, 614 [615]) hat sich der erkennende Senat im Anschluß an das Urteil des I. Senats vom 30. Oktober 1958 - BVerwG I C 104.57 - auf den Standpunkt gestellt (dort zu § 11 Abs. 2 RGaO), "daß es bei dem Begriff des reinen Wohngebiets nicht auf den tatsächlichen Zustand des Gebiets als Wohngebiet, sondern darauf ankommt, ob das Gebiet als solches ausgewiesen ist". Im Urteil vom 10. März 1967 - BVerwG IV C 87.65 - (NJW 1967, 1291 = MDR 1967, 695) hat der Senat weiter entschieden, daß Bebauungspläne durch eine von ihren Festsetzungen abweichende tatsächliche Entwicklung nur dann außer Kraft gesetzt werden, wenn diese Entwicklung zur Entstehung von Gewohnheitsrecht führt. Dafür ist im vorliegenden Fall nichts erkennbar. Mit Recht ist daher das Berufungsgericht von den Festsetzungen des übergeleiteten Bebauungsplans ausgegangen.
b)
Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht noch den § 12 RGaO angewendet und die Heranziehung der Vorschriften der Baunutzungsverordnung auf den übergeleiteten Bebauungsplan abgelehnt. Mit Recht hat sich das Berufungsgericht auf den Standpunkt gestellt, daß die Vorschriften der Baunutzungsverordnung nicht ohne Planänderung in alte Pläne eingegangen sind und altes Recht - wie das der Reichsgaragenordnung - nicht verdrängt haben. Das folgt, wie der Senat bereits in dem erwähnten Urteil vom 27. Januar 1967 - BVerwG IV C 12.65 - ausgeführt hat, aus den die bauplanerische Zulässigkeit von Garagen betreffenden Vorschriften des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e und Nr. 12 BBauG, die sich nur mit künftigen Festsetzungen in Bebauungsplänen befassen. Es folgt weiter aus der Ermächtigung in § 2 Abs. 10 BBauG. Davon geht ersichtlich auch die Baunutzungsverordnung aus, die, wie etwa ihr § 1 Abs. 3 Satz 2 und ihr § 25 zeigen, sich nur für solche Bebauungspläne Geltung beimißt, deren Aufstellung oder Änderung nach ihrem Inkrafttreten eingeleitet worden sind oder eingeleitet werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Oswald
Clauß
Dr. Weyreuther
Dr. Sendler