Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.09.1967, Az.: BVerwG I C 31.65
Verein zur Gewährung von Begräbnisbeihilfe für Hinterbliebene von Vereinsmitgliedern; Pflicht zur Aufsicht über einen Versicherungsverein; Begriff des Versicherungsunternehmens; Übernahme von Leistungen gegen Entgelt im Fall des Eintritts eines ungewissen Ereignisses; Risikoentlastung durch Kalkulation nach dem Gesetz der großen Zahlen; Rechtsanspruch auf Zahlung einer bestimmten Beihilfe; Voraussetzungen für die Befreiung von der Aufsichtspflicht; Spendenverein und berufsständische Hilfsgemeinschaft
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.09.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 31.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 11261
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 19.01.1965 - AZ: II A 768/64
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 27, 334 - 341
- MDR 1968, 78 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Aufsichtspflichtigkeit eines Begräbnisvereins
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Versicherungsaufsicht über einen Begräbnisverein wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß in der Satzung die Wendung enthalten ist, ein Rechtsanspruch auf Leistungen bestehe nicht.
- 2.
Die Annahme einer von der Versicherungsaufsicht freigestellten Unterstützungseinrichtung rechtfertigt sich im allgemeinen nicht schon deshalb, weil der Begräbnisverein seinen Wirkungskreis auf die Einwohner einer kleineren Gemeinde begrenzt hat.
- 3.
Ein Begräbnisverein ist kein sogen. Spendenverein, wenn er von seinen Mitgliedern bestimmte Beiträge erhebt und in Sterbefällen von dem Gesamtbetrag einer Umlage jeweils nur einen im voraus bestimmten Betrag auszahlt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 1967
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Eue, Lullies, Dr. Heinrich und Dörffler
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Januar 1965 wird aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 15. April 1964 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin ist ein im Jahre 1922 gegründeter nicht rechtsfähiger Verein, der seinen Mitgliedern oder deren Hinterbliebenen eine Begräbnisbeihilfe gewährt. Ihr gehören - nach dem Stand vom April 1964 - 382 Familien und 77 alleinstehende Personen an, die mit Ausnahme eines verzogenen Mitgliedes sämtlich in Burbach ansässig sind.
Abweichend von den Vorschriften ihrer Satzung vom 1. August 1936, wonach im Sterbefall jedem Mitglied ein Sarg einfachster Ausführung geliefert wurde und daneben ein nach dem Sterbealter abgestuftes Sterbegeld bis zu 50 RM gewährt werden konnte, gewährt die Klägerin seit langem nur eine Geldbeihilfe, die seit einigen Jahren 252 DM oder - beim Tode jüngerer Kinder - 102 DM beträgt. Zur Finanzierung ihrer Aufwendungen führt die Klägerin im Bedarfsfall Sammlungen durch, bei denen sie 3 DM als Familienbeitrag und 1,50 DM als Einzelbeitrag erhebt. Jede Sammlung erbringt etwa 1.100 DM, die auf ein Sparkonto eingezahlt werden.
Am 4. April 1962 beschlossen die Teilnehmer einer zum Zwecke der Satzungsänderung einberufenen Mitgliederversammlung einstimmig folgende Satzungsänderung:
a)
Zweck der Gemeinschaft 'Hilfe am Grab': Die Gemeinschaft wird den Familienangehörigen der Mitglieder im Todesfalle eines Mitgliedes oder eines seiner Angehörigen, sofern sie zur Familie gehören und nicht verheiratet sind, durch eine bei allen Mitgliedern gesammelte Spende helfen.b)
Der gesammelte Betrag wird gelegentlich im Bedarfsfalle ausgezahlt. Ein Reservefonds wird nicht angesammelt.c)
Beteiligt sich ein Mitglied nicht an der Spende, so scheidet es aus der Gemeinschaft 'Hilfe am Grab' aus.d)
Verzieht ein Mitglied in eine andere Gemeinde, so kann es Mitglied der Gemeinschaft 'Hilfe am Grab' bleiben. Es hat sofort den Wohnungswechsel anzuzeigen und sich ohne Aufforderung an der Spende zu beteiligen.e)
Die Gemeinschaft wählt einen Vorsitzenden, einen Schriftführer und einen Kassierer.f)
Ein Rechtsanspruch auf Zahlung einer Beihilfe im Todesfalle besteht nicht.g)
Bei Auflösung der Gemeinschaft oder bei Austritt eines Mitgliedes aus der Gemeinschaft erfolgt keinerlei Vergütung oder Rückzahlung.h)
Falls bei Auflösung der Gemeinschaft etwa noch Vermögen vorhanden sein sollte, so soll dies dem Deutschen Roten Kreuz, Ortsgruppe Burbach, zufallen."
Seit ihrer Gründung hat die Klägerin die jeweils vorgesehenen Leistungen ausnahmslos erbracht. Die Satzungsänderung hat an der tatsächlichen Handhabung nichts geändert.
Mit Bescheid vom 31. Juli 1962 stellte der Beklagte gemäß § 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 6. Juni 1931 - VAG - fest, daß die Klägerin als ein Versicherungsverein im Sinne des § 1 Abs. 1 VAG anzusehen sei.
Nach Zurückweisung des Widerspruchs erhob die Klägerin Klage mit dem Antrag,
den Bescheid des Beklagten vom 31. Juli 1962 und den Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 1963 aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht änderte das angefochtene Urteil und gab der Klage statt. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt:
Dem Geschäftsbetrieb der Klägerin fehle das Wesensmerkmal eines Versicherungsgeschäftes, daß der Risikoübernahme eine auf dem Gesetz der großen Zahl beruhende Kalkulation zugrunde liege. Die Klägerin habe sich über die Alterszusammensetzung ihrer Mitglieder, deren statistische Lebenserwartung sowie über die daraus abzuleitende Häufigkeit von Sterbefällen bislang keine Gedanken gemacht. Indessen müßte die Klägerin, wenn sie sich von einer Versicherungsunternehmung nur durch den Mangel einer dem Versicherungsgeschäft wesensgemäßen Kalkulation unterschiede, erst recht als aufsichtspflichtig angesehen werden.
Eine Abgrenzung der aufsichtspflichtigen Versicherungsunternehmungen von den aufsichtsfreien Unterstützungseinrichtungen lasse sich nur vom Aufsichtszweck her vollziehen. Alle Maßnahmen der Versicherungsaufsicht würden durch das Ziel bestimmt, die Erfüllung der berechtigten Erwartungen der Versicherungsnehmer zu gewährleisten.
Zur Freistellung von der staatlichen Aufsicht könne es nach ständiger Rechtsprechung nicht genügen, wenn die Vereinssatzung die Wendung erhalte, daß ein Rechtsanspruch nicht bestehe, im übrigen aber die Satzung und ihre tatsächliche Handhabung erkennen ließen, daß in Wahrheit Versicherungsgeschäfte betrieben würden und die Mitglieder die vorgesehenen Leistungen erwarteten. Es komme daher entscheidend darauf an, ob den Mitgliedern ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Sterbegeld in bestimmter Höhe eingeräumt sei, oder ob sich die Klägerin wenigstens so geriere, als sei sie unter allen Umständen bereit und in der Lage, Leistungserwartungen der Mitglieder zu erfüllen. Weder das eine noch das andere sei festzustellen.
Die in die Satzungsänderung aufgenommene Bestimmung, daß ein Rechtsanspruch auf Begräbnisbeihilfe nicht bestehe, habe keine bloß formale Bedeutung. Für die Erforschung des Gemeinschaftswillens sei die frühere Satzung als Erkenntnisquelle unergiebig. Die Verleihung eines Rechtsanspruchs auf die darin vorgesehenen Leistungen könne augenscheinlich weder dem Willen der Klägerin noch den Vorstellungen ihrer Mitglieder entsprochen haben. Der nicht rechtsfähige Verein als solcher habe keine eigene Leistungsverpflichtung eingehen und erfüllen können. Sämtliche Vereinsmitglieder hätten sich jederzeit bewußt sein müssen, daß das Leistungsvermögen der Klägerin mit der Vereinstreue ihrer Mitglieder stehe und falle. Deshalb habe es für alle Beteiligten niemals zweifelhaft sein können, daß bei rückläufigem Mitgliederbestand die Beihilfe nur so lange in der bisherigen Höhe weitergezahlt werden könne, wie die jeweils noch vereinstreuen Mitglieder bereit und in der Lage seien, stärkere finanzielle Belastungen auf sich zu nehmen, und schließlich ganz in Frage gestellt werde, wenn die Mitgliederzahl unter die für die Bildung einer ausgleichsfähigen Gefahrengemeinschaft erforderliche Mindestzahl absinke.
Bei dieser Sachlage hätten sich die Ansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein von jeher darin erschöpft, daß die geschäftsführenden Organe der Gemeinschaft sich um die Einziehung der für den Gemeinschaftszweck benötigten Geldmittel bemühten und die eingenommenen Geldbeträge planmäßig verwendeten. Diese Ansprüche seien jedoch nicht versicherungsrechtlicher, sondern vereinsrechtlicher Natur und bedürften keiner Absicherung durch aufsichtsbehördliche Maßnahmen. Das gelte um so mehr, als nicht damit zu rechnen sei, daß die aus anerkennenswerten altruistischen Motiven gegründete und ehrenamtlich geführte Gemeinschaft in der Lage wäre, den an eine Versicherungsunternehmung zu stellenden Anforderungen nachzukommen. Bei der Klägerin stehe immer noch der Zweck im Vordergrund, materielle Beihilfe in Notfällen zu Lasten der Gemeinschaft zu gewähren. Dafür spreche allein schon, daß die einzelnen Mitglieder, sich bewußt und aus freien Stücken mit der bloßen Chance einer Abdeckung des eigenen Risikos begnügten, obwohl sie für entsprechende Beitragsleistungen echten Versicherungsschutz erlangen könnten.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er rügt Verletzung des § 1 Abs. 1 und 2 VAG sowie Verstöße gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze in bezug auf die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts. Der Beklagte trägt hierzu vor:
Das Berufungsgericht habe seiner Würdigung zu Unrecht die Satzungsänderung vom 4. April 1962 zugrunde gelegt. Diese Satzungsänderung sei wegen formeller Mängel unwirksam. Die Klägerin habe ihren Vereinszweck geändert und sich - formal gesehen - in eine Spendeneinrichtung umgewandelt. Dafür hätte es der Zustimmung aller Mitglieder bedurft. Bei der Mitgliederversammlung am 4. April 1962 seien aber nur die alten Mitglieder anwesend gewesen.
Bei Anwendung des § 1 Abs. 1 VAG verneine das Berufungsgericht zu Unrecht, daß die Klägerin Versicherungsgeschäfte betreibe. Wenn es für das begriffliche Vorliegen einer Versicherungsunternehmung eine auf dem Gesetz der großen Zahl fundierte Kalkulation fordere, so verwechsele es Sein und Sollen. Daß der Geschäftsbetrieb auf versicherungsmathematisch gesicherten Erkenntnissen aufgebaut sei, sei kein Begriffsmerkmal der Versicherungsunternehmung, sondern ein Gebot der verantwortungsbewußten Geschäftsgebarung eines solchen Unternehmens. Für die Annahme eines mißbräuchlichen Ausschlusses von Rechtsansprüchen stelle das Berufungsgericht zu hohe Anforderungen, wenn es meine, das Vorliegen von Versicherungsgeschäften könnte nur dann angenommen werden, wenn die Klägerin "sich wenigstens so geriere, als sei sie unter allen Umständen bereit und in der Lage, die Leistungserwartungen ihrer Mitglieder zu erfüllen". Es müsse genügen, wenn der Inhalt der Satzung oder die tatsächliche Handhabung bei den Mitgliedern die Überzeugung hervorrufe, "bei normalem Ablauf der Dinge" die Leistungen zu erhalten.
Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts verstießen gegen Denkgesetze und gegen allgemeine Erfahrungssätze. Die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt eine eigene Leistungsverpflichtung eingehen und erfüllen können, dessen hätten sich auch sämtliche Vereinsmitglieder jederzeit bewußt sein müssen, setze denkgesetzwidrig Sein und Sollen gleich.
Die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei eine "aus anerkennenswerten altruistischen Motiven" gegründete, über Generationen hinweg geführte Gemeinschaft, deren "maßgeblicher Zweck der Gewährung materieller Beihilfe in Notfällen zu Lasten der Gemeinschaft immer noch im Vordergrund stehe", verstoße gegen allgemeine Erfahrungssätze. Bei lebensgerechter Betrachtung sei unverkennbar, daß das "do ut des" das, wenn nicht einzige, so doch zumindest beherrschende Motiv der "Spenden"-Bereitschaft der Mitglieder der Klägerin sei. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei davon auszugehen, daß die Mitglieder der Klägerin fest damit rechneten, auch beim eigenen Todesfall oder bei einem Todesfall in ihrer Familie die satzungsmäßigen Leistungen zu erhalten, und zwar in der gleichen Höhe wie in anderen Sterbefällen. Es sei abwegig und wiederum erfahrungswidrig, wenn das Berufungsgericht demgegenüber ausführe, die Erwartungen der Vereinsmitglieder hätten sich von jeher darin erschöpft, daß die geschäftsführenden Organe sich um die Einziehung der benötigten Geldmittel bemühten und diese dann planmäßig verwendeten.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie schließt sich den Ausführungen des Berufungsurteils an.
II.
Der Revision war stattzugeben.
Die angefochtenen Bescheide haben zu Recht festgestellt, daß die Klägerin der Aufsicht nach dem Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen vom 6. Juni 1931 (RGBl. I S. 315, 750) - Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG - unterliegt.
1.
Nach § 1 Abs. 1 VAG sind Privatunternehmungen, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand haben (Versicherungsunternehmungen), der Versicherungsaufsicht unterworfen. Als Versicherungsunternehmung ist eine Personenvereinigung anzusehen, die gegen ein Entgelt für den Fall des Eintritts eines ungewissen Ereignisses bestimmte Leistungen übernimmt, wobei der Risikoübernahme eine auf dem Gesetz der großen Zahl beruhende Kalkulation zugrunde liegt (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. Urteil vom 10. Januar 1961 - BVerwG I A 4.59 - [VersR 1961, 306 = VerBAV 1961, 108 = Buchholz BVerwG 452.00, § 1 VAG Nr. 7]). Diese Voraussetzungen sind bei der Klägerin gegeben. Ihrem Geschäftsbetrieb fehlt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht das für eine Versicherungsunternehmung wesentliche kalkulatorische Merkmal. Kalkulation nach dem Gesetz der großen Zahl bedeutet in diesem Zusammenhang - soweit die Unterstellung unter die Versicherungsaufsicht zur Entscheidung steht - lediglich, daß das Unternehmen das Vorhaben erkennen läßt, durch die Gewährung einer ihm ausreichend erscheinenden Zahl von Beteiligten die in Aussicht gestellte Risikoentlastung zu gewähren (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Januar 1961 - BVerwG I C 46.57 - [VersR 1961, 361 = VerBAV 1961, 126 = Buchholz BVerwG 452.00, § 1 VAG Nr. 8]). Daß der Betrieb tatsächlich auf Unterlagen aufgebaut ist, die versicherungsmathematischen Erkenntnissen entsprechen, stellt - worauf die Revision zutreffend hinweist - kein begriffliches Kennzeichen einer Versicherungsunternehmung dar, sondern ist ggf. ein Erfordernis für die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 2 VAG). Die Klägerin übernimmt auch gegen ein Entgelt, das in den Beiträgen ihrer Mitglieder zu sehen ist, für den Todesfall - den Fall eines in zeitlicher Hinsicht ungewissen Ereignisses - bestimmte Leistungen. Die Begräbnisbeihilfen, die sie gewährt, können nicht als Unterstützungen im Sinne des § 1 Abs. 2 VAG oder als Spenden der Mitglieder angesehen werden.
2.
Nach § 1 Abs. 2 VAG sind solche Personenvereinigungen nicht als Versicherungsunternehmungen anzusehen, die ihren Mitgliedern, ohne daß diese einen Rechtsanspruch haben, Unterstützungen gewähren, besonders die Unterstützungseinrichtungen und Unterstützungsvereine der Berufsverbände.
Für die Prüfung, ob die Klägerin hiernach von der Versicherungsaufsicht freigestellt ist, ist von der Vereinssatzung in der neuen Fassung vom 4. April 1962 auszugehen. Dabei kann es dahinstehen, ob die Satzungsänderung als eine Änderung des Vereinszweckes zu werten ist und der Beschluß der Mitgliederversammlung deshalb der Zustimmung sämtlicher Mitglieder bedurft hätte (§ 33 BGB entspr.). Auch in diesem Fall wäre die Aufsichtspflicht der Klägerin nach der geänderten Fassung der Satzung zu beurteilen. In der Mitgliederversammlung haben zwar nur die erschienenen, älteren Mitglieder dem Beschluß zugestimmt. Doch ist eine Zustimmung zur Zweckänderung auch stillschweigend außerhalb der Mitgliederversammlung möglich (Palandt, BGB, 25. Aufl. 1966, § 33 BGB Anm. 1). Sie wäre hier darin zu sehen, daß die Nichterschienenen eine Änderung des Vereinszwecks durch Verbleiben im Verein hingenommen haben. Der Verein hätte sich dann mit dem neuen Zweck fortgesetzt.
Die Neufassung der Satzung will den Erfordernissen des § 1 Abs. 2 VAG dadurch entsprechen, daß sie unter Buchstabe f bestimmt, ein Rechtsanspruch auf Zahlung einer Beihilfe im Todesfalle bestehe nicht. Für die Freistellung von der Versicherungsaufsicht kommt es indessen nicht entscheidend darauf an, wie die Satzung formuliert ist, sondern darauf, wie bei der praktischen Handhabung verfahren wird.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist ein Verzicht auf Rechtsansprüche unbeachtlich, wenn er nur formale Bedeutung hat, während die Beteiligten in Wirklichkeit davon ausgehen, daß sie die ihnen satzungsmäßig in Aussicht gestellten Leistungen in jedem Falle erhalten werden (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Oktober 1962 - BVerwG I C 12.60 - [VersR 1963, 53 [BVerwG 25.10.1962 - I C 12/60] = VerBAV 1963, 24]). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken, daß die staatliche Versicherungsaufsicht eingeführt worden ist, um die oft ungewandten Mitglieder in ihrem Vertrauen darauf zu schützen, daß sie sich durch ihren Beitritt gegen gewisse Risiken in bestimmtem Umfang gesichert haben. Von diesem Schutzgedanken her entspricht es dem Sinn des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch solche Zusammenschlüsse als aufsichtspflichtig anzusehen, die trotz formalen Verzichts auf Rechtsansprüche durch satzungsmäßige Bestimmungen oder durch die tatsächliche Handhabung bei ihren Mitgliedern den Eindruck erwecken, daß sie als Gegenleistung für ihre Beiträge beim Eintritt bestimmter Ereignisse auf bestimmte Mindestleistungen mit Sicherheit rechnen können (vgl. hierzu Urteil vom 25. Oktober 1962 [a.a.O.]).
Eine Freistellung von der Versicherungsaufsicht kommt nach § 1 Abs. 2 VAG außerdem nur bei solchen Personenvereinigungen in Betracht, deren eigentlicher Zweck die Gewährung materieller Beihilfen zu Lasten der Gemeinschaft ist, die sich also zum Ziel gesetzt haben, die wirtschaftliche Lage derjenigen Beteiligten zu erleichtern, die infolge außergewöhnlicher Ereignisse besondere wirtschaftliche Belastungen zu tragen haben. Der Gedanke der eigenen Absicherung der einzelnen Beteiligten, die sich zur Aufbringung der für den Unterstützungszweck benötigten Mittel bereit erklären, darf nur eine subsidiäre Rolle spielen (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Mai 1960 - BVerwG I C 144.59 - [VersR 1960, 1105 = VerBAV 1960, 244 = Buchholz BVerwG 452.00, § 1 VAG Nr. 5]).
Ob die eben genannten Voraussetzungen für eine Aufsichtsfreiheit gegeben sind, ist unter Berücksichtigung der gesamten Gestaltung des Geschäftsbetriebes, namentlich des Charakters des Zusammenschlusses und der Gestaltung der Rechtsbeziehungen zu den Mitgliedern zu beurteilen.
Die Bereitschaft, als Mitglied eines Begräbnisvereins der Linderung fremder Not oder außergewöhnlicher Belastungen den absoluten Vorrang zuzugestehen, wird nur in Ausnahmefällen gegeben sein (Urteil des Senats vom 25. Oktober 1962 [a.a.O.]). Ein wesentliches Anzeichen dafür hat der Senat vor allem darin gefunden, daß ein Unternehmen seine Grundlage in berufsständischen oder ähnlichen. Bindungen findet. Solche Zusammenschlüsse - von denen § 1 Abs. 2 VAG die Unterstützungseinrichtungen und Unterstützungsvereine der Berufsverbände als beispielhaft besonders aufführt - werden häufig ausschlaggebend von dem Zweck geprägt, die anderen Mitglieder in Notlagen oder bei außergewöhnlichen Belastungen finanziell zu unterstützen, während der Gedanke der eigenen Sicherung in den Hintergrund tritt. So hat der Senat unter Berücksichtigung ihres berufsständischen Charakters u.a. folgende Unterstützungseinrichtungen, die die Gewährung von Beerdigungsbeihilfen bezweckten, als versicherungsfrei anerkannt: Einen "Verein gegenseitiger Hilfe bei Sterbefällen", der für die Angehörigen der Verwaltung einer Bergbau-AG bestand (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Mai 1960 - BVerwG I C 144.59 - [a.a.O.]); einen Zusammenschluß von Tierärzten, die zugleich Genossen einer tierärztlichen Wirtschaftsgenossenschaft eGmbH waren (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Mai 1960 - BVerwG I C 45.57 - [BVerwGE 10, 324 = VersR 1960, 1129 = VerBAV 1960, 242 = Buchholz BVerwG 452.00, § 1 VAG Nr. 4]); eine Beamtengewerkschaft (Urteil vom 10. Januar 1961 - BVerwG I A 4.59 - [a.a.O.]); einen bergbaulichen Berufsverband (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Oktober 1962 - BVerwG I C 12.60 - [a.a.O.]).
Andererseits hat der Senat berufsständischen Einrichtungen wie einem Sterbebund, dem Zahnärzte und Dentisten angehörten (Urteil vom 24. Mai 1956 - BVerwG I C 92.55 - [BVerwGE 3, 303 = VersR 1956, 481 = VerBAV 1956, 183 = Buchholz BVerwG 452.00, § 1 VAG Nr. 3]), und einem Versorgungsverband deutscher Wirtschaftsorganisationen (Urteil vom 10. Januar 1961 - BVerwG I C 46.57 - [a.a.O.]) die Anerkennung als versicherungsfreie Einrichtung versagt, weil trotz Vorhandenseins berufsständischer Bindungen die gesamte Gestaltung des Betriebes die Merkmale einer aufsichtspflichtigen Versicherungsunternehmung aufwies.
Der Vereinscharakter der Klägerin wird nicht von berufsständischen oder ähnlichen Bindungen geprägt. Die Klägerin ist eine auf örtlich beschränkter kommunaler Grundlage errichtete Gemeinschaft. Die durch die Zugehörigkeit zur selben Wohnsitzgemeinde vermittelten Beziehungen sind nach Auffassung des Senats nicht so stark und angesichts der Fluktuation der modernen Gemeinden im allgemeinen auch nicht so dauerhaft wie die Bindungen berufsständischer Zusammenschlüsse, die aus berufsethischen Motiven Unterstützungen zahlen. Auch die Begrenzung des Wirkungskreises auf ein verhältnismäßig kleines Gebiet mit einem verhältnismäßig eng begrenzten, noch überschaubaren Personenkreis bestimmt den Charakter eines Vereins, soweit es um die Versicherungsaufsicht geht, nicht ausschlaggebend. Den Besonderheiten von Vereinen, die bestimmungsgemäß einen örtlich, sachlich oder dem Personenkreis nach eng begrenzten Wirkungskreis haben, trägt das Versicherungsaufsichtsgesetz Rechnung, indem es für kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit gewisse Aufsichtserleichterungen vorsieht (vgl. § 53 VAG).
Gibt mithin der Charakter der Klägerin als einer örtlichen Gemeinschaft keinen genügenden Anhalt dafür, daß der in der Satzung ausgesprochene Verzicht auf einen eigenen Leistungsanspruch wirklich gewollt ist und daß der Gedanke der Hilfeleistung für andere bei den Mitgliedern der Klägerin im Vordergrund steht, so rechtfertigt sich diese Feststellung des Berufungsgerichts auch nicht im Hinblick auf die Vereinspraxis. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts verfährt die Klägerin seit mehr als einem Jahrzehnt - auch nach der Satzungsänderung von 1962 - einheitlich und ausnahmslos in der Weise, daß sie je nach Finanzbedarf von den Mitgliedern bestimmte Beiträge erhebt und ihnen in Sterbefällen eine im voraus und allgemein festgelegte Geldbeihilfe gewährt. Bei dieser Praxis muß bei den Beteiligten der Eindruck entstehen, daß sie als Gegenleistung für ihre Beiträge in Todesfällen auf bestimmte Leistungen mit Sicherheit rechnen können. Da die Begräbnisbeihilfe allen Mitgliedern ohne Rücksicht auf Bedürftigkeit gewährt und auch von denjenigen erwartet wird, die sie nicht "nötig haben", kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht angenommen werden, daß sich die Mitglieder in erster Linie und ausschlaggebend von dem Gedanken der selbstlosen Nächstenliebe leiten lassen und diesem altruistischen Motiv den eigenen Vorteil untergeordnet haben.
Nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte steht den Mitgliedern der Klägerin zudem, da sie die Begräbnisbeihilfe seit Jahrzehnten in allen Sterbefällen gewährt hat, auch ein Rechtsanspruch auf gleichmäßige Behandlung zu, wenn im Einzelfall die Auszahlung einmal abgelehnt werden sollte (vgl. BGHZ 3, 248; Palandt, BGB, 25. Aufl. 1966, § 35 BGB Anm. 1). Dieser Rechtsanspruch ist nicht vereinsrechtlicher, sondern versicherungsrechtlicher Natur. Er ist nicht darauf gerichtet, daß die Klägerin im Todesfall Spenden einsammelt und der eingesammelte Betrag ausgezahlt wird, sondern er geht auf die Gewährung des vollen, auch sonst immer gezahlten Beihilfebetrages. Aufgabe der Versicherungsaufsicht ist es, die dauernde Erfüllbarkeit dieser Verpflichtung der Gemeinschaft zu überwachen (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 2, §§ 81, 81 a, 89 VAG). Ob das Umlageverfahren der Klägerin unter diesem Blickpunkt als geeignet und zulässig angesehen werden kann, ist im gegenwärtigen Verfahren nicht zu erörtern.
Dem Verzicht auf einen Rechtsanspruch in der Satzung vom 4. April 1962 kommt nach alledem nur eine formale Bedeutung zu; er kann nicht bewirken, die Klägerin von der Versicherungsaufsicht freizustellen.
3.
Die Klägerin kann auch nicht als sogenannter Spendenverein angesehen werden, bei dem vom Zweck der Versicherungsaufsicht her gesehen ein Bedürfnis für eine aufsichtsamtliche Überwachung nicht besteht. Wie der Senat in mehreren Entscheidungen (Urteile vom 22. März 1956 - BVerwG I C 147.54 - [BVerwGE 3, 220 = VersR 1956, 362 = VerBAV 1956, 182 = Buchholz BVerwG 452.00, § 1 VAG Nr. 2] und vom 24. Mai 1960 - BVerwG I C 144.59 [a.a.O.] und BVerwG I C 45.57 [a.a.O.] -) ausgesprochen hat, betreibt ein Verein keine Versicherungsgeschäfte und ist von der Versicherungsaufsicht frei, wenn er sich darauf beschränkt, im Todesfalle eines Mitgliedes Spenden einzusammeln und den eingesammelten Betrag den Hinterbliebenen auszuzahlen. Der Senat ist dabei in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen, daß die Spenden in ihrer Gesamtsumme nicht von vornherein festlagen; daß die eingesammelten Spenden ohne Rücksicht auf die Höhe des eingegangenen Betrages jeweils vollständig ausgezahlt wurden; daß die Personenvereinigung eine von der Höhe der eingesammelten Spende unabhängige Verpflichtung zu einer bestimmten Leistung nicht übernommen hatte und daß Reserven nicht angesammelt wurden. Unter solchen Umständen rechtfertigt sich die Freistellung von der Versicherungsaufsicht aus der Erwägung, daß sich die Verpflichtung der Einrichtung darauf beschränkt, die Beiträge bei den einzelnen Beteiligten einzuziehen und die tatsächlich eingenommenen Beiträge an die Empfänger auszuzahlen, und daß die Beteiligten folglich keinen Anspruch auf eine Hilfeleistung haben, dessen Sicherung durch staatliche Aufsichtsmaßnahmen notwendig ist.
Die Klägerin hingegen entnimmt der bei einer Umlage aufkommenden Gesamtsumme, die von vornherein festliegt, bei Eintritt eines Sterbefalles jeweils nur einen im voraus bestimmten Betrag. Soweit sie den eingesammelten Gesamtbetrag noch nicht verbraucht, sammelt sie eine, wenngleich verhältnismäßig geringe, Reserve für künftige Sterbefälle an. Vor allem unterscheidet sie sich von den sogenannten Spendenvereinen dadurch, daß - wie zuvor dargelegt worden ist - ihre Verpflichtung nicht nur dahin geht, die Mitgliederbeiträge einzuziehen und die eingenommenen Beträge an die Empfänger auszuschütten. Ihre Mitglieder haben vielmehr gegen den Verein einen Anspruch auf bestimmte Leistungen, und es wird dadurch, daß die Klägerin in Sterbefällen seit Jahrzehnten gleichmäßig und ohne Ausnahme, namentlich auch ohne Rücksicht auf Bedürftigkeit, eine Geldbeihilfe in bestimmter Höhe gewährt, bei ihnen - den vorhandenen ebenso wie den neu eintretenden Mitgliedern - der Eindruck erweckt, daß auch sie ggf. mit den zur Zeit ihres Beitritts üblichen Beihilfen rechnen könnten. Daß unter solchen Umständen die Aufbringung von Sterbebeihilfen im Umlagewege staatlicher Aufsicht bedarf, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 24. Mai 1960 - BVerwG I C 45.57 - [a.a.O.] ausgesprochen.
Nach alldem bot sich selbst bei Anerkennung der durchaus achtbaren Bestrebungen der Klägerin angesichts des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) für die beklagte Behörde, wenn sie einmal mit der Angelegenheit befaßt war, keine Möglichkeit, die Klägerin von der Versicherungsaufsicht freizulassen. Die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil, das die Klage abgewiesen hat, war daher unter Aufhebung des Berufungsurteils zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Eue,
Lullies,
Dr. Heinrich,
Dörffler