Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.05.1956, Az.: BVerwG I C 92.55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.05.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 92.55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 15673
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 22.03.1955 - Bf. I 126/54
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 3, 303 - 304
- AS III, 303
- BB 1956, 705
- DVBl 1957, 70 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1956, 539-540 (Volltext mit amtl. LS)
- GewArch 1956, 215
- NJW 1956, 1453 (Volltext mit amtl. LS)
- VerBAV 1956, 183
- VerBAV 1956, 185
Amtlicher Leitsatz
§§ 1, 5 und 140 des Versicherungsaufsichtsgesetzes verstoßen nicht gegen das Grundgesetz.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
in der mündlichen Verhandlung
am 24. Mai 1956
durch
die Bundesrichter Dr. Elsner, Witten, Dr. Ernst, Dr. Ritgen und Dr. Eue
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. März 1955 - OVG Bf. I 126/54 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger setzte nach dem Zusammenbruch die Betätigung der Wohlfahrtseinrichtung des Sterbebundes im früheren Reichsverband deutscher Dentisten fort, und zwar auf Grund einer Satzung vom 4. September 1949. Danach war es sein Zweck, im Todesfalle den Hinterbliebenen der Mitglieder eine einmalige Unterstützung zu gewähren ohne Einräumung eines Rechtsanspruches (§ 2). Die Mitglieder hatten ein Eintrittsgeld und in jeden Todesfalle eine Umlage von 2 (später 4) DM abzuführen (§ 6). Der Berechnung des Sterbegeldes wurde die Summe der Umlagebeiträge zugrunde gelegt, die aus Anlaß des Todes von der Gesamtzahl der Mitglieder zu leisten war. Von dieser Summe würde den Hinterbliebenen jedoch je nach der Zeit der Mitgliedschaft des Verstorbenen nur ein Teil von 5/10 (oder 6/10) bis 9/10 ausgezahlt (§ 7). Der Restbetrag wurde einem Reservefonds zugeführt (§ 7). Wenn die Mitgliederzahl unter 1000 sinken würde, sollte das Sterbegeld aus dem Reservefonds so erhöht werden, daß den Hinterblinbenen je nach der Dauer der Mitgliedschaft des Verstorbenen jedenfalls ein Mehrfaches der von ihm salbst eingezahlten Beitrage ausgezahlt werden konnte (§ 9). Mit einer Verfügung vom 12. Oktober 1951 und einem Einspruchsbescheid vom 28. Dezember 1951 erklärte des Zonenamt des Reichsaufsichtsamtes für das Versicherungswesen, daß der Kläger nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz aufsichtspflichtig sei. Hiergegen hat der Kläger Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben mit dem Antrag, diese Verfügungen aufzuheben, und mit der Begründung, daß er keine Versicherungsgeschäfte betreibe und seinen Mitgliedern keine Rechtsansprüche gewähre, sondern eine Unterstützungseinrichtung in Sinne des § 1 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sei.
Das Zonenamt des Reichsaufsichtsamtes und später das infolge Gesetzesänderung an dessen Stelle getretene Bundesaufsichtsamt sind der Klage entgegengetreten. Die Aufsichtsbehörde hat an den angefochtenen Verfügungen festgehalten. Im Verhandlungstermin am 12. Juni 1953 erbaten die Parteien Vertagung, weil eine außergerichtliche Regelung angestrebt werde.
Am 25. April 1954 beschloß der Kläger eine neue Satzung, wonach sein Zweck nunmehr der Abschluß eines Gruppenversicherungsvertrages zugunsten seiner Mitglieder mit der Gothaer Lebensversicherungs-AG zum Zwecke einer Hinterbliebenenversorgung im Todesfälle in Gestalt einer einmaligen. Kapitalleistung ist.
Die Aufsichtsbehörde erklärte nun, der Rechtsstreit sei in der Hauptsache erledigt; ihre Verfügungen seien gegenstandslos geworden, weil der Kläger sich ihnen gefügt habe. Nach dir neuen Satzung sei er nicht aufsichtspflichtig.
Der Kläger erklärte jedoch: Seine Mitgliederversammlung habe der Satzungsänderung zwar zugestimmt, jedoch gleichzeitig beschlossen, daß der Rechtsstreit fortgesetzt werden solle zwecks Klärung, ob er nach der alten Satzung aufsichtspflichtig sei. Wenn diese irrige verneint werde, wolle er die alte, für ihn günstigere Satzung wieder einführen.
Das Landesverwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 26. Juli 1954 abgewiesen. Es führt aus: Es komme auf die Sachlage zur Zeit des angefochtenen Verwaltungsaktes an. Nach der damals gültigen Satzung vom 4. September 1949 habe das Zonenamt des Reichsaufsichtsamtes die Aufsichtspflicht mit Recht bejaht. Ungeachtet der Wendung in der Satzung, daß keine Rechtsansprüche eingeräumt würden, habe der Kläger Versicherungsgeschäfte betrieben und den Hinterbliebenen seiner Mitglieder die satzungsmäßigen Leistungen gewährt, so daß euch ein Rechtsanspruch bejaht werden müsse.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er im wesentlichen seinen früheren Vertrag wiederholt. Er hat im Berufungsverfahren die Antrags gestellt,
das Urteil des Landesverwaltungsgerichts und die angefochtenen Verfügungen aufzuheben, hilfsweise festzustellen, daß der Bescheid vom 12. Oktober 1951 rechtswidrig gewesen sei.
Er meint, das Bundesaufsichtsamt hätte die Verfügungen nach der Satzungsänderung aufheben müssen. Da das nicht geschehen bei, müsse das Gericht dies tun. Den Hilfsantrag stützt er auf § 75 Abs. 1 Satz 2 MRVO 165.
Das Bundesaufsichtsamt hat vorgetragen, die Sache sei in der Hauptsache erledigt, die angefochtenen Verfügungen seien nicht rechtswidrig, sondern durchaus rechtmäßig.
Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat die Berufung durch Urteil vom 22. März 1955 zurückgewiesen. Es führt aus: Für den Hauptantrag fehle das Rechtsschutzbedürfnis; der Verwaltungsakt sei gegenstandslos geworden. Der Kläger könne deshalb nur noch den Antrag gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 MRVO 165 stellen. Für diesen hilfsweise gestellten Antrag fehle das vom Gesetzgeber ausdrücklich geforderte berechtigte Feststellungsinteresse. Nach der Satzungsänderung sei der Kläger unstreitig nicht mehr aufsichtspflichtig, die Bescheide seien dadurch bedeutungslos geworden. Der Kläger habe sich durch die Satzungsänderung selbst klaglos gestellt. Die angefochtenen Verwaltungsakte zeitigten keine in die Gegenwart wirkenden Rechtsfolgen. Der Kläger begehre in Wahrheit mit seinen trotz der Erledigung der Hauptsache aufrechterheltenen Anträgen eine Feststellung über ein mögliches künftiges Rechtsverhältnis. Ein solches könne nicht eile Grundidee für ein gegenwärtiges Rechtsschutzbedürfnis bilden. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zugelassen.
Der Kläger hat Es Vision eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, daß das Berufungsgericht nach Lage der Sache zu Unrecht das Rechtsschutzbedürfnis verneint habe. Das Berufungsgericht hätte deshalb in der Sache selbst entscheiden müssen. Hierbei sei zu beachten, daß die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes, wenn, sie so auszulegen sein sollten, wie die Behörde meine, wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz, insbesondere gegen das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit und der Vertragsfreiheit, ungültig geworden, seien. Jedenfalls habe die Behörde die Aufsichtspflicht zu Unrecht Bejaht. Er habe nach der alten Satzung seinen Mitgliedern keine Rechtsansprüche gewährt und keine Versicherungsgeschäfte betrieben. Deshalb dürfe die Art der Gewährung von Unterstützungen im Todesfalle nach seiner alten Satzung nicht behindert werden. Die Frage sei für ihn von großer wirtschaftlicher Bedeutung, da die Aufsichtsbehörde, falls die Aufsichtspflicht bejaht werde, das Umlageverfahren nicht zulassen, sondern die Einführung des kostspieligen und unnötigen Anwartschaftsdeckungsverfahrens verlangen würde. Zu Unrecht vertrete die Aufsichtsbehörde Belange der Versicherungswirtschaft. Er, der Kläger, habe seit et a 50 Jahren ohne Aufsicht einwandfrei gearbeitet.
Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
Die Revision ist unbegründet.
Nicht beizutreten ist allerdings der Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Hauptsache erledigt sei. Der Begriff der Erledigung der Hauptsache ist in Zivilprozeßrecht entwickelt worden. Darunter wird vorstanden, daß die Erledigung durch ein vom Willen des Klägers unabhängiges Ereignis eingetreten sei (vgl. Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 6. Aufl. 1954, § 79 III 4 S. 344, § 126 I 2 c S. 582; Baumbach-Lauterbach, Zivilprozeßordnung, 22. Aufl. 1954 Anm. 2 zu § 91 a). Schon nach diesen Grundsätzen kann man zweifeln, ob durch die vom Kläger beschlossene Satzungsänderung eine Erledigung der Hauptsache im Sinne des Zivilprozeßrechts eingetreten ist. Davon abgesehen können diese Grundsätze auf das Verwaltungsstreitverfahren in Anfechtungssachen nicht ohne Einschränkung übernommen werden. Ungeachtet der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage (§ 51 MRVO 165) hat der angefochtene Verwaltungsakt rechtliche Bedeutung, und zwar nicht nur in dem Falle, daß die Behörde die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes anordnet (§ 51 Abs. 1 Satz 2 MRVO 165). Der Geschäftsmann, dem eine erteilte Gewerbeerlaubnis entzogen oder eine erbetene Erlaubnis versagt wird, wird häufig Anlaß haben, während der Dauer des Rechtsstreits darauf Rücksicht zu nehmen, z.B. zunächst ein anderes, ihm erlaubtes Gewerbe zu betreiben. Daraus folgt noch nicht, daß er sich dem angefochtenem Verwaltungsakt gefügt hat. Wenn er mit seiner Klage durchdringt, kann er das verbotene Gewerbe wiederaufnehmen. In einer ähnlichen Lage befand sich der Kläger. Es war für ihn gefährlich, nach dem Erlaß der angefochtenen Verfügungen seinen bisherigen Geschäftsbetrieb während der Dauer des möglicherweise mehrere Jahre in Anspruch nehmenden Verwaltungsstreitverfahrens fortzusetzen. Denn er lief Gefahr, daß seine Mitglieder während der Dauer des Verwaltungsstreitverfahrens die Ansprüche aus §§ 7 und 9 der alten Satzung nicht rechtswirksam erwarben; wenn die auf Grund der alten Satzung betriebenen Geschäfte als Versicherungsgeschäfte zu beurteilen wären, würden sie möglicherweise wegen Verstoßes gegen §§ 1, 5, 140 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen vom 6. Juni 1931 (RGBl. I S. 315, 750) mit späteren Änderungen - VAG - gemäß § 134 BGB nichtig gewesen sein oder Schadensersatzansprüche gegen die Vorstandsmitglieder gemäß § 823 Abs. 2 BGB ausgelöst haben. Durch den gleichzeitig mit der Satzungsänderung gefaßten Beschluß, daß der Rechtsstreit fortgesetzt werden sollte, hat die Mitgliederversammlung des Klägers ihren Villen bekundet, daß die Satzungsänderung nur vorläufig beschlossen werden sollte zur Vermeidung von Nachteilen. Durch diesen Beschluß ist daher klargestellt, daß der Beschluß über die Satzungsänderung die Hauptsache nicht erledigt hat. Die Bemerkung des Oberverwaltungsgerichts, daß ein mögliches künftiges Rechtsverhältnis nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein könne, erschöpft den Sachverhalt nicht. Das alte, durch die alte Satzung und die angefochtenen Verfügungen begründete Rechtsverhältnis bestand noch fort. Der Kläger wollte durch die Satzungsänderung sich diesen Verfügungen nicht endgültig fügen. Nicht überzeugend ist die Darstellung der Beklagten, daß der Kläger zu der alten Satzung nicht zurückkehren könne. Da die Leistungen, die die Mitglieder des Klägers nach der neuen Satzung auf Grund des Gruppenversicherungsvertrages erhalten, zu einer Versorgung der Hinterbliebenen nicht ausreichen und gut verdienende Zahnärzte höhere Beiträge als darin vorgesehen aufbringen können, könnte der Kläger unter Beibehaltung seines neuen Zweckes (Abschluß des Gruppenversicherungsvertrages) den früheren (Gewährung, von Unterstützungen nach der alten Satzung) wieder einführen. Auch könnten nach § 174 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 (RGBl. S. 263) mit späteren Änderungen - VVG - die auf Grund der neuen Satzung geschlossenen Versicherungsverträge in prämienfreie Versicherungen umgewandelt werden. Die neue Satzung sieht entsprechende Änderungen ausdrücklich vor (§ 14 Buchst. e, § 17).
Hiernach ist die Hauptsache nicht erledigt. Das Berufungsgericht hat das Rechtsschutzbedürfnis für den Hauptantrag zu Unrecht verneint.
Dieses Ergebnis nötigt den Senat jedoch nicht zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache. Das Bundesverwaltungsgericht kann gemäß § 63 Abs. 1 Buchst. a Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - in der Sache selbst entscheiden, wenn der Sachverhalt geklärt ist. Dies ist hier der Fall.
Zunächst ist der Einwand des Klägers zu erörtern, daß die Vorschriften über die Versicherungsaufsicht in §§ 1, 5, 140 VAG wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) - GG - rechtsungültig geworden sein könnten. Der erkennende Senat ist bereits in seinen Urteilenvom 22. März 1950 - BVerwG I C 132.54 und I C 147.54 (VersR 1956 S. 361, 362) undvom 12. April 1956 - BVerwG I A 6.55 (VersR 1956 S. 377) und I A 10.55 - davon ausgegangen, daß diese Vorschriften verfassungsmäßig unbedenklich sind. Zwar umfaßt das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) grundsätzlich auch das Recht der Vertragsfreiheit (vgl. BVerwGE 1, 321). Dieses Grundrecht findet seine Grenzen jedoch nach Art. 2 Abs. 1 GG in der verfassungsmäßigen Ordnung, dem Sittengesetz und den Rechten anderer. Zur verfassungsmäßigen Ordnung gehört der Grundsatz der Sozialstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 1 GG). Ein Ausfluß dieses Grundsatzes ist die in Deutschland seit mehr als 50 Jahren eingeführte und auch in anderer Rechtsstaaten gebräuchliche Versicherungsaufsicht. Wie schon in der Begründung zu dem ersten Entwurf des Versicherungsaufsichtsgesetzes von 1901 hervorgehoben ist, hat des Versicherungswesen eine große wirtschaftliche, soziale und ethische Bedeutung. Im Falle seines Mißbrauchs droht aber die Gefahr schwerer Schädigung des allgemeinen Wohls und des einzelnen, zumal der einzelne ohne Hilfe zu eigener zuverlässiger Beurteilung der Anstalten, denen er sich anvertrauen muß, regelmäßig nicht imstande ist. In diesem Sinne entspricht das Wesen der Versicherungsaufsicht dem Grundsatz der Sozialstaatlichkeit, so daß es mit Art. 2 Abs. 1 GG nicht in Widerspruch steht (vgl. Huber, Wirtschaftsverwaltungsrecht, 2. Aufl., Bd. 1 S. 734, auch S. 660 ff.). Es sind die Rechte der Versicherungsnehmer, die gegen einen Mißbrauch der Machtstellung der Versicherer durch die Versicherungsaufsicht geschützt werden sollen. Insofern sind es auch die "Rechte anderer" im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG, an denen die Betätigungsfreiheit der Vorsicherer ihre Grenze findet; auch unter diesem Gesichtspunkt verstößt die Einrichtung der Versicherungsaufsicht daher nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG. Ebensowenig verstoßen §§ 1, 5, 140 VAG gegen Art. 9 GG. Die Zahnärzte werden durch die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsrechts nicht gehindert, eine Vereinigung zu bilden. Betreibt diese Vereinigung Versicherungsgeschäfte, so verstößt es nicht gegen das Grundrecht der Vereinsfreiheit, wann die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsrechts darauf angewendet werden.
Hiernach wird die Anwendung des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf die Tätigkeit des Klägers durch verfassungsrechtliche Bedenken nicht ausgeschlossen. Bei der Auslegung dieser Vorschriften ist von den Urteilen des erkennenden Senats vom 22. März 1956 in den Sachen BVerwG I C 132.54 und I C 147.54 auszugehen.
In dem ersten Urteil hat der Senat im Anschluß an die altere Rechtsprechung dargelegt, daß die Aufsichtspflicht gemäß § 1 VAG nicht dadurch ausgeschlossen wird, daß die Satzung die Wendung enthält, es bestehe kein Rechtsanspruch. Ergibt sich aus dem ganzen Sachverhalt, daß in Wahrheit doch Rechtsansprüche aus Lebensversicherungsverträgen gewährt werden, so kann die Aufsichtspflicht durch eine solche Wendung nicht umgangen werden. Zutreffend legt das Landesverwaltungsgericht dar, daß der Kläger bei seiner Betätigung auf Grund der alten Satzung Rechtsansprüche in Sinns der in dem genannten Urteil des erkennenden Senats entwickelten Grundsätze gewährt hat.
In dem zweiten Urteil hat der Senat dargelegt, daß Versicherungsgeschäfte nicht betrieben werden und die Aufsichtspflicht dem gemäß zu verneinen ist, wann ein Verein sich darauf beschränkt, in Todesfälle eines Mitglieds Spenden einzusammeln, und den eingesammelten Betrag den Hinterbliebenen auszahlt ohne Bildung von Rücklagen und ohne Gewährung eines Anspruchs auf eine Leistung in bestimmter Höhe. Der Kläger sammelte zwar nach seiner alten Satzung in ähnlicher Weise im Umlageverfahren Spenden ein. Durch die Bildung des Reservefonds (§ 7) und die Sicherung einer Mindestleistung (§ 9) hat er die Ansprüche seiner Mitglieder aber als solche aus Versicherungsverträgen gestaltet. Es bestand die Gefahr, daß im Falle das Sinkens der Mitgliederzahl und der Überalterung der Mitglieder durch das Umlageverfahren die in § 9 der alten Satzung übernommenen Verpflichtungen nicht erfüllt werden konnten. Insofern liegen echte Versicherungsverträge im Sinne des § 1 VVG (vgl. auch § 5 VAG) und der in der Entscheidung des Senats BVerwG I C 147.54 entwickelten Grundsätze vor.
Die Aufsichtsbehörde hat die Aufsichtspflicht daher mit Recht bejaht; das Landesverwaltungsgericht hat die Klage mit Recht aus sachlichen Gründen abgewiesen.
Über die Frage, ob der Kläger, wenn er seine alte Satzung wiederherstellen will, auf das sogenannte Umlageverfahren verzichten und zu dem sogenannten Anwartschaftsdeckungsverfahren übergehen muß, ist damit noch nicht entschieden. Der Kläger müßte dann einen Antrag auf Erlaubnis seines Geschäftsbetriebes gemäß § 5 VAG einreichen und diesen Antrag einen Geschäftsplan beifügen, in dem auch die Verhältnisse klarzulegen wären, woraus sich die künftigen Verpflichtungen als dauernd erfüllbar ergeben sollen. Erst bei dieser Prüfung des Geschäftsplanes wäre zu entscheiden, ob das Umlagesystem des Klägers versicherungswirtschaftlich vertretbar ist.
Hiernach muß die Revision gegen das die Berufung zurückweisende Urteil des Oberverwaltungsgerichts zurückgewiesen werden, weil es sich im Ergebnis, nämlich aus Gründen des sachlichen Rechts, als zutreffend erweist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Witten
Dr. Ernst
Dr. Ritgen
Dr. Eue