Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.10.1962, Az.: BVerwG I C 12.60
Unterstützungskasse als aufsichtsfreie Personenvereinigung; Zulässigkeit einer Zahlung von Sterbegeld als Hauptzweck einer Unterstützungskasse; Verstoß gegen den Grundsatz der Vereinsfreiheit durch Ausübung einer Versicherungsaufsicht; Gewährung finanzieller Hilfen zur Erleichterung einer außergewöhnlichen Belastung als Unterstützungsmaßnahme; Vorliegen der Vorausssetzungen für eine aufsichtsfreie Unterstützungseinrichtung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.10.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 12.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14322
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 15.10.1959 - AZ: VI B 36.58
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- VerBAV 1963, 24
- VersR 1963, 53-55 (Volltext mit amtl. LS)
- VersichtR 1963, 53
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1962
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Hering, Lullies, Fischer und Dr. Böhmer
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 15. Oktober 1959 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. April 1957 werden aufgehoben.
Ferner wird die Beschlußkammerentscheidung des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungs- und Bausparwesen vom 19. November 1955 aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Gründe
Der Kläger unterhält seit dem Jahre 1949 eine Unterstützungskasse, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt. Die Kasse hat nach ihrer Satzung die Aufgabe, ihren Mitgliedern ohne Anerkennung von Rechtsansprüchen Unterstützungen, insbesondere bei Sterbefällen, zu gewähren. Das Aufnahmeantragsformular enthält dementsprechend folgende Erklärung des Bewerbers um die Mitgliedschaft bei der Kasse:
"Ich bestätige hiermit durch meine Unterschrift, daß mir bekannt ist, daß ein Rechtsanspruch auf die Leistungen der Unterstützungskasse nicht gegeben ist und auch durch wiederholte oder regelmäßige Zahlungen in anderen Fällen kein Rechtsanspruch begründet wird. Alle Zahlungen der Unterstützungskasse erfolgen freiwillig und mit der Möglichkeit jederzeitigen Widerrufs bzw. jederzeitiger Änderung der Zahlungssumme."
Der Kasse können nur Mitglieder des Klägers beitreten, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ihren Eintritt im ersten Jahr ihrer Mitgliedschaft beim Kläger beantragen. Außerdem können ihr Mitglieder der Union der leitenden Angestellten angehören. Der Monatsbeitrag jedes Mitglieds beträgt 5 DM; Witwen von Mitgliedern zahlen monatlich 3,50 DM. Als Unterstützung werden auf Antrag beim Tode eines Mitglieds 1.250 DM, beim Tode der Ehefrau eines Mitglieds 625 DM gezahlt. Sind keine Ehegatten oder Kinder vorhanden, werden nur die tatsächlichen Bestattungskosten bis zum Unterstützungssatz erstattet. In den ersten drei Monaten der Mitgliedschaft werden keine Leistungen gewährt. Mit dem Ausscheiden bei dem Kläger erlöschen alle Ansprüche an die Unterstützungskasse. Die Mitgliedschaft bei der Kasse erlischt bei längerem Verzug mit der Beitragszahlung und vergeblicher Mahnung. Im Falle der Auflösung der Kasse wird ihr Vermögen an ihre Mitglieder im Verhältnis der geleisteten Beiträge verteilt. Über die Gewährung von Unterstützungen entscheidet ein Sozialausschuß. Gegen Unterstützungsanträge ablehnende Entscheidungen kann ein Beschwerdeausschuß angerufen werden. Das Vermögen der Kasse betrug am 31. Dezember 1955 bei fast 4.000 Mitgliedern über 500.000 DM. In den Jahren 1950 bis 1955 ist Sterbegeld in mehr als 400 Fällen im Betrage vor. insgesamt mehr als 400.000 DM gezahlt worden. In 15 Fällen wurden sonstige Unterstützungen von insgesamt 4.000 DM gewährt.
Durch Beschlußkammerentscheidung vom 19. November 1955 hat der Beklagte festgestellt, daß die Unterstützungskasse des Klägers der Versicherungsaufsicht unterliegt. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Klage ist abgewiesen, die Berufung des Klägers zurückgewiesen worden. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die Unterstützungskasse Versicherungsgeschäfte betreibt und nicht lediglich eine aufsichtsfreie Personenvereinigung darstellt, die ihren Mitgliedern ohne Zubilligung eines Rechtsanspruchs Unterstützungen gewährt. Die vor dem Beitritt abgegebene Erklärung der Mitglieder, auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung keine Rechtsansprüche auf Leistungen zu haben, berühre solche nach § 35 BGB unentziehbaren Ansprüche nicht, weil darin nicht die Zustimmung des Bewerbers zu einer willkürlichen Schlechterstellung gefunden werden könne. Jedenfalls sei der rein formale Ausschluß eines Rechtsanspruchs ein die Aufsichtsfreiheit nicht herbeiführender Rechtsmißbrauch, wenn die Mitglieder tatsächlich so behandelt würden, als ob sie einen Anspruch hätten. Nach Satzung der Kasse und Praxis des Klägers erwarteten die Mitglieder des Klägers mit Bestimmtheit die für Sterbefälle vorgesehene Leistung als Gegenleistung für ihre Mitgliedsbeiträge. Die Satzung stelle den Mitgliedern gegen die Verpflichtung zur Zahlung laufender, nicht unerheblicher Monatsbeiträge bestimmte beträchtliche Leistungen in Aussicht, die seit dem Jahre 1950 bei allen Sterbefällen ohne individuelle Prüfung der Bedürftigkeit des Empfängers auch tatsächlich gezahlt worden, seien. Für das Vorliegen einer Versicherung spreche ferner, daß die Kasse eine Rücklage von erheblicher Höhe gebildet habe und daß sie das Risiko durch die Nichtaufnahme von Personen, die das 60. Lebensjahr überschritten haben, durch die Einführung einer dreimonatigen Wartezeit und durch Ausschluß mit den Beiträgen rückständiger Mitglieder zu beschränken suche. Daß die Mitglieder nicht die Unterstützung anderer auf Grund menschlicher Bindungen, sondern ihre eigenen Interessen im Auge hätten, zeige der umfangreiche Mitgliederkreis der Kasse, dem sich sogar alle Mitglieder der Union der leitenden Angestellten anschließen könnten, und die Bestimmung der Satzung, daß im Falle der Auflösung der Kasse ihr Vermögen unter die Mitglieder entsprechend den geleisteten Beiträgen verteilt werden solle. Da die Versicherungsaufsicht für die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus dem Versicherungsgeschäft sorgen solle, sei es unerheblich, daß die Kasse neben dem Sterbegeld auch Unterstützungen in besonderen Notfällen gewähre.
Mit der Revision rügt der Kläger, daß das Berufungsgericht nicht den gesamten Umfang seiner Tätigkeit, sondern einseitig nur die Gewährung der Sterbehilfe betrachtet habe; nicht die Abwälzung eines Risikos im Sterbefall, sondern die Erwartung, in Krankheitsfällen unterstützt zu werden und Erholungsbeihilfen zu erhalten, sei das Motiv für die Mitglieder, sich an der Kasse zu beteiligen. Zu Unrecht und ohne nähere Aufklärung über die sonstigen Leistungen des Verbandes und der Kasse an die Mitglieder habe das Berufungsgericht aus der Tatsache, daß bisher in weit größerem Umfang Sterbegeld gezahlt als sonstige Unterstützungsleistungen gewährt worden seien, gefolgert, daß die Zahlung von Sterbegeld der Hauptzweck der Unterstützungskasse sei. in Krisenzeiten werde sich das Gewicht stärker auf die Gewährung von Beihilfen für Kuren und in Krankheitsfällen verlagern. Für die Feststellung im Urteil, daß die Mitglieder in dem sicheren Glauben lebten, die Unterstützung bei Todesfällen zu erhalten, fehle es ebenfalls an tatsächlichen Unterlagen. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß der satzungsmäßige Ausschluß von Rechtsansprüchen nur formeller Natur sei, sei unzutreffend. Der Anspruch auf Gleichbehandlung gehe nur dahin, daß dem Mitglied nicht der formale Weg über den bei dem Kläger gebildeten Sozialausschuß versagt werden könne. Der Verband beruhe auf dem kameradschaftlichen Zusammenschluß der im Bergbau tätigen leitenden Persönlichkeiten, die sich - durch ein besonderes Standesbewußtsein und Berufsethos miteinander verbunden - ausschließlich der Entscheidung der Verbandsorgane über die Gewährung von Unterstützungen unterwerfen wollten und die deshalb auch auf Ansprüche verzichtet hätten, selbst wenn wiederholte oder regelmäßige Leistungen in anderen Fällen erfolgten. Wenn bisher im wesentlichen allen Gesuchen um die Gewährung einer Sterbebeihilfe entsprochen worden sei, so beruhe dies auf der günstigen finanziellen Situation der Kasse. Die Zahlung sei nicht in der Absicht erfolgt, Mitglieder zur Beteiligung an der Einrichtung zu veranlassen. Die Leistungen erfolgten auch nicht, um eine Notlage zu lindern, sondern weil die Mitgliedschaft durch den Todesfall ihr Ende finde. Eine Notlage entstehe bei den Hinterbliebenen nicht, weil sie durch Sozialversicherung, durch betriebliche Hinterbliebenenversorgung und private Versicherung weitgehend gesichert seien. Der Verband betreibe kein Versicherungsgeschäft. Er wolle kein Risiko seiner Mitglieder übernehmen. Dies zeige schon die Tatsache, daß die Kasse bei einem geringen Beitrag hohe Leistungen gewähre, daß sie auf eine ärztliche Untersuchung der ihr Beitretenden verzichte und daß der Verband die Verwaltung kostenlos für die Kasse führe. Die Kasse sei nur ein Teil der Verbandstätigkeit des Klägers und die Leistungen der Kasse seien nur Ausdruck der Verbandszugehörigkeit. Auch die Beitrittsformulare seien mit den bei Abschluß eines Versicherungsvertrages verwendeten Formularen nicht vergleichbar. Darin, daß die Gewährung von Unterstützungen von einer mindestens dreimonatigen Zugehörigkeit zur Kasse abhängig sei, liege keine Wartezeit im versicherungstechnischen Sinn. Der Ausschluß der mit Beitragszahlungen rückständigen Mitglieder von den Unterstützungsleistungen sei aus verbandsrechtlichen, nicht aus versicherungstechnischen Gründen vorgesehen; man habe verhindern wollen, daß derjenige, der an dem Verband nicht interessiert sei, an den Vorteilen des Erholungswerks und der anderen Unterstützungseinrichtungen teilnehme. Soweit das Berufungsgericht festgestellt habe, daß infolge der Größe des Mitgliederbestandes von einer menschlichen Verbindung der Mitglieder untereinander nicht mehr gesprochen werden könne, habe es seine Aufklärungspflicht verletzt. Bei der Höhe der Versorgungsbezüge der Mitglieder könne man auch unter Berücksichtigung der Höhe der Unterstützungen nicht sagen, daß die Mitglieder die Unterstützungsieistungen als Gegenleistungen für die von ihnen gezahlten Beiträge ansähen. Daraus, daß die von der Unterstutzungskasse angesammelten Beträge kassentechnisch getrennt vom übrigen Vermögen des Verbandes verwaltet würden, könne nicht geschlossen werden, daß eine Rücklage im versicherungstechnischen Sinn gebildet worden sei. Die Unterstützungskasse könne nicht mit betrieblichen Pensions- und Sterbekassen verglichen werden; diese beruhten auf einem Arbeitsvertrag, die Kasse aber auf berufsständischer Grundlage.
Der Beklagte ist diesen Ausführungen entgegengetreten.
Die Revision hatte Erfolg.
Die Verbandsautonomie, auf die sich der Kläger beruft, steht der Unterstellung eines innerhalb eines Vereins betriebenen Versicherungsunternehmens unter die Versicherungsaufsicht allerdings nicht entgegen. Diese Autonomie besteht nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung. Der Senat hat bereits in seinen Urteilen vom 24. Mai 1956 (BVerwGE 3, 303) und 22. November 1960 - BVerwG I C 143.59 - (MDR 1961 S. 345) ausgesprochen, daß es nicht gegen den Grundsatz der Vereinsfreiheit verstößt, wenn der Betrieb einer Vereinigung, der die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, der Aufsicht unterworfen wird.
Auch der Ansicht des Klägers kann nicht gefolgt werden, daß von dem Betrieb von Versicherungsgeschäften durch die bei ihm errichtete Unterstützungskasse schon deshalb nicht die Rede sein könne, weil eine Risikoübernahme durch die Kasse, soweit eine solche als gegeben angesehen werde, jedenfalls in einem inneren Zusammenhang mit einem anderen Rechtsgeschäft, nämlich dem Beitritt zu dem klagenden Verband, stehe. Soweit Risikoübernahmen im Zusammenhang mit Rechtsgeschäften anderer Art als nicht aufsichtspflichtig angesehen werden, handelt es sich nur um Fälle, bei denen die Risikoübernahme nicht der eigentliche und selbständige Zweck der rechtsgeschäftlichen Vereinbarung, sondern lediglich eine Nebenverpflichtung im Rahmen eines anderen Geschäfts ist. Die Risikoübernahme muß Teil eines einheitlichen Rechtsgeschäfts sein und weder den eigentlichen Kern dieses Rechtsgeschäfts bilden noch eine selbständige Bedeutung haben. Die Mitgliedschaft beim Kläger ist hier zwar Voraussetzung für den Beitritt zur Unterstützungskasse; sie ist aber völlig unabhängig von der Mitgliedschaft bei dieser Kasse.
Der Senat ist aber der Ansicht, daß die Unterstützungskasse des Klägers eine Personenvereinigung darstellt, die ihren Mitgliedern ohne Einräumung eines Rechtsanspruchs Unterstützungen gewährt und die daher auf Grund des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen vom 6. Juni 1931 (RGBl. I S. 315, 750) - VAG - von der Versicherungsaufsicht freigestellt ist. Die Vorschrift erwähnt die Unterstützungseinrichtungen und Unterstützungsvereine der Berufsverbände besonders. Die beim Kläger errichtete Unterstützungskasse beruht auf berufsständischer Grundlage. Der berufsständische Charakter wird nicht dadurch beseitigt, daß der Kasse in einem gewissen Umfange auch Mitglieder der Union der leitenden Angestellten, die dem Bergbau nahestehen, angehören. Inwieweit dies der Fall ist, kann dahingestellt bleiben, da das Gesetz die Unterstützungseinrichtungen und Unterstützungsvereine der Berufsverbände nur beispielsweise erwähnt. Für die Entscheidung der Frage, ob ein Zusammenschluß auf Grund des § 1 Abs. 2 VAG von der Versicherungsaufsicht freigestellt ist, ist nur bedeutsam, ob ihm allein die Aufgabe gestellt ist, Unterstützungen zu gewähren, und ob den Mitgliedern ein Rechtsanspruch auf Unterstützungsleistungen eingeräumt ist oder nicht.
Die Satzung der Kasse bezeichnet es als ihre Aufgabe, ohne Anerkennung von Rechtsansprüchen Mitgliedern Unterstützungen, insbesondere bei Sterbefällen, zu gewähren. Die Tatsache, daß die Sterbehilfe ohne besondere Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Mitgliedes gezahlt wird, schließt die Annahme nicht aus, daß es sich um eine Unterstützungseinrichtung handelt. Der Senat hat bereits in einem Urteil vom 24. Mai 1960 (BVerwGE 10, 324 [326]) ausgesprochen, daß die Gewährung finanzieller Hilfen nicht nur dann eine Unterstützung sein kann, wenn sich der Leistungsempfänger in einer akuten Notlage befindet, daß sich vielmehr auch schon die Erleichterung einer außergewöhnlichen Belastung als Unterstützungsmaßnahme darstellt. Es kommt demnach ausschlaggebend nur darauf an, wie der satzungsmäßige Ausschluß von Rechtsansprüchen der Mitglieder auf Leistungen der Kasse zu bewerten ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist ein Verzicht auf Rechtsansprüche unbeachtlich, wenn er nur formale Bedeutung hat und nur in der Absicht ausgesprochen wird, auf diese Weise die Versicherungsaufsicht zu umgehen, während die Beteiligten in Wirklichkeit davon ausgehen, daß sie die ihnen satzungsmäßig in Aussicht gestellten Leistungen in jedem Fall erhalten werden. Der Senat ist der Ansicht, daß sich unter Berücksichtigung der Besonderheiten des zur Entscheidung stehenden Sachverhalts nicht die Feststellung treffen läßt, daß hier nur ein formaler Verzicht der Mitglieder der Unterstützungskasse auf Rechtsansprüche vorliegt. Die Rechtsprechung des Senats beruht letzten Endes auf der Erwägung, daß die Versicherungsaufsicht zum Schütze derjenigen eingeführt worden ist, die sich einer Vereinigung im Vertrauen darauf anschließen, daß sie sich durch ihren Beitritt gegen gewisse Risiken in bestimmtem Umfang sichern können. Dem Sinn des Gesetzes entspricht es, auch solche Zusammenschlüsse als aufsichtspflichtig anzusehen, die durch Satzungsbestimmungen oder tatsächliche Handhabung bei ihren Mitgliedern den Eindruck erwecken, daß sie trotz des formellen Verzichts auf Rechtsansprüche beim Eintritt bestimmter Ereignisse auf bestimmte Mindestleistungen mit Sicherheit rechnen können. Unabhängig davon, daß den Beteiligten in solchen Fällen vielfach Rechtsansprüche unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung erwachsen, gebietet der das Versicherungsaufsichtsrecht beherrschende Grundsatz des Vertrauensschutzes die Einschaltung der Aufsicht überall dort, wo das gesamte Gebaren eines Unternehmens die Gewährung bestimmter Leistungen als gewiß erscheinen läßt und deshalb die Gefahr besteht, daß hierdurch Personen zum Beitritt veranlaßt werden, die auf diese Weise Versicherungsschutz zu erwerben glauben. Auch in solchen Fällen muß im. Aufsichtswege dafür gesorgt werden, daß derartige von den Unternehmen hervorgerufene Erwartungen möglichst nicht enttäuscht werden. Dieser Schutzgedanke versagt aber, wenn sich diejenigen, die bei ihrem Beitritt zu einer Unterstützungseinrichtung auf Rechtsansprüche verzichten, der Bedeutung dieses Verzichts bewußt sind oder wenn sie bei Anwendung der von ihnen üblicherweise zu verlangenden Sorgfalt zumindest erkennen müssen, daß sie mit den satzungsmäßig in Aussicht gestellten oder den bisher in allen Fällen tatsächlich gewährten Leistungen keineswegs mit Sicherheit rechnen können, daß sie also allenfalls die Chance einer Risikoentlastung erwerben.
Der Senat ist zwar der Auffassung, daß von einer aufsichtsfreien Unterstützungseinrichtung nur dann die Rede sein kann, wenn die Absicht, sich selbst zu sichern, hinter der Absicht, fremder Not zu steuern, zurücktritt. Ein solcher Wille kann aber auch schon dann angenommen werden, wenn für diejenigen, die sich einer Vereinigung anschließen, klar erkennbar ist, daß sie damit keinen Anspruch auf bestimmte Leistungen, sondern allenfalls einen Anspruch auf Gewährung von Unterstützungen im Rahmen der vorhandenen Mittel erlangen. In einem solchen Fall kann - namentlich bei auf berufsständischer Grundlage beruhenden Zusammenschlüssen - von dem Einverständnis der Beteiligten ausgegangen werden, der Linderung fremder Not den absoluten Vorrang zuzugestehen und selbst nur Leistungen zu erhalten, sofern die aufkommenden Mittel durch Unterstützungsleistungen an andere Beteiligte nicht aufgezehrt sein sollten. Eine solche Bereitschaft wird allerdings nur in Ausnahmefällen gegeben sein.
Der Senat ist der Ansicht, daß der Beitritt der Mitglieder des Klägers zu der Unterstützungskasse nicht entscheidend davon abhängt, daß sie selbst eine; Sterbehilfe erhalten, und daß bei ihnen auch nicht der Eindruck entstehen kann, daß sie als Gegenleistung für ihre Beiträge mit einer bestimmten finanziellen Entlastung in Sterbefällen rechnen können.
Die Aufgabe der Kasse ist nicht auf die Gewährung von Sterbegeld beschränkt. Die Satzung sieht vielmehr allgemein die Gewährung von Unterstützungen bei Notlagen vor. Über die Gewährung von Unterstützungen hat ein. Sozialausschuß zu entscheiden; gegen seine Entscheidungen kann ein Beschwerdeausschuß angerufen werden. Diese Organe bestimmen also über den Einsatz des Beitragsaufkommens und des Vermögens der Kasse. Sie können es erforderlichenfalls voll für andere Unterstutzungszwecke als für die Gewährung von Sterbehilfen verwenden. Wer der Kasse als Mitglied beitritt, muß daher damit rechnen, daß durch entsprechende Entschließungen der beiden Ausschüsse die Zahlung des Sterbegeldes in der satzungsmäßig vorgesehenen Höhe oder auch nur in Höhe des beim Eintritt des Mitglieds üblichen Betrages unmöglich wird. Die Satzung sieht demgemäß auch eine Änderung der Sterbegeldsätze ausdrücklich vor. Hinzu kommt, daß die Kasse keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt. Das aus den Beiträgen zu der Kasse angesammelte Vermögen haftet daher auch für alle Verbindlichkeiten des Klägers. Auch daraus glaubt der Senat erkennen zu können, daß es für die Mitglieder der Kasse nicht von entscheidender Bedeutung ist, ob die Mittel der Kasse für die Gewährung von Sterbehilfen oder auch für andere Zwecke in Anspruch genommen werden. Bei der satzungsmäßigen Gestaltung des Geschäftsbetriebes der Kasse glaubt der Senat davon ausgehen zu können, daß sich die Mitglieder der Kasse, die sich sämtlich in gehobener Stellung befinden, bei dem Beitritt zur Kasse bewußt sind, allenfalls eine gewisse Chance auf eine Sterbehilfe, nicht aber irgendeinen Versicherungsschutz zu erwerben. Damit entfällt nach der Ansicht des Senats aber die Notwendigkeit, ihnen den Schütz der Versicherungsaufsicht angedeihen zu lassen.
Bei der Würdigung des Sachverhalts hat der Senat auch die Tatsache berücksichtigt, daß die Beteiligung an einem berufsständischen Zusammenschluß, der die finanzielle Entlastung der Mitglieder bei Notlagen zum Ziel hat, häufig nicht auf der Absicht der Entlastung von einem eigenen Risiko beruht, sondern ihre Grundlage im Solidaritätsgefühl gegenüber den Standesangehörigen hat, und daß dies insbesondere bei dem sehr ausgeprägten Standesbewußtsein des Bergbaues von Angehörigen dieses Berufsstandes angenommen werden kann.
Der Gefahr eines Rechtsmißbrauchs steht nach der Ansicht des Senats die Erwartung entgegen, daß diejenigen Mitglieder des Klägers, die nicht bereit sind, die Aufgaben der Unterstützungskasse durch ihren Beitritt zu fördern - schon um die Inanspruchnahme des übrigen Vereinsvermögens für die Erfüllung von sich möglicherweise aus der tatsächlichen Handhabung ergebenden Ansprüchen der Kassenmitglieder gegen den Kläger auszuschließen -, darauf hinwirken werden, daß nicht durch eine weitgehende Beschränkung der Tätigkeit der Kasse auf Sterbegeldzahlungen und eine nur gelegentliche Unterstützungstätigkeit in anderen Fällen der Eindruck entsteht, daß durch den Beitritt zu der Kasse trotz des Verzichts auf Ansprüche Versicherungsschutz und nicht nur die Chance auf Gewährung einer Unterstützung erworben wird. Falschen Vorstellungen der Mitglieder über ihren Verzicht auf Rechtsansprüche wird zudem dadurch entgegengewirkt, daß sie bei ihrem Beitritt auch noch ausdrücklich durch die von ihnen verlangte Erklärung im Beitrittsformular darauf aufmerksam gemacht werden, daß ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Kasse nicht gegeben ist, daß ein solcher Anspruch auch nicht durch wiederholte oder regelmäßige Zahlungen in anderen Fällen begründet wird und daß alle Zahlungen der Kasse freiwillig und mit der Möglichkeit jederzeitigen Widerrufs oder jederzeitiger Änderung der Zahlungssumme erfolgen.
Demgegenüber fällt nicht ins Gewicht, daß nicht alle Mitglieder des Klägers in den Genuß von Unterstützungsleistungen kommen können. Wie aus § 1 Abs. 2 VAG zu ersehen ist, schließt die Beschränkung des Kreises der Empfänger von Leistungen auf die an der Mittelaufbringung Beteiligten die Anerkennung eines Zusammenschlusses als aufsichtsfreie Unterstützungseinrichtung nicht aus. Mit dem für die Annahme einer Unterstützungseinrichtung erforderlichen altruistischen Denken der Beteiligten ist es vereinbar, nur diejenigen an den Vorteilen der Einrichtung teilnehmen zu lassen, die selbst bereit sind, auch ihrerseits durch Beitragszahlungen zur Linderung der Not innerhalb der Gemeinschaft beizutragen. Die Tatsache, daß die Kasse den ihr nicht angehörenden Mitgliedern des Klägers keine Unterstützungen gewährt, spricht daher nicht gegen das Vorliegen einer Unterstützungseinrichtung. Das gleiche gilt, soweit die Satzung bestimmt, daß Leistungen erst nach dreimonatiger Beitragszahlung gewährt werden dürfen. Wenn nach dem Willen der Mitglieder bei bestimmten Ereignissen grundsätzlich eine Hilfe gewährt werden soll, so kann es gerade, um den Unterstützungscharakter der Einrichtung nicht zu verwässern, geboten sein, diejenigen von der Beteiligung auszuschließen, bei denen mit einem baldigen Eintritt des Unterstützungsfalles zu rechnen und deshalb zu befürchten ist, daß sie der Einrichtung nur bei treten, um sich ihrerseits zu sichern, nicht aber um bei einer karitativen Aufgabe mitzuwirken. Auch die satzungsmäßige Einräumung eines Rechtsanspruchs der bei der Auflösung der Kasse vorhandenen Mitglieder auf das Restvermögen der Kasse steht der Anwendung des § 1 Abs. 2 VAG nicht entgegen; denn die Versicherungsaufsicht soll nur die Erfüllbarkeit von Rechtsansprüchen auf die mit einem Zusammenschluß bezweckte Risikoentlastung der Mitglieder, nicht aber sonstige Ansprüche sichern.
Unter Berücksichtigung des berufsständischen Charakters des Zusammenschlusses und der Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen der Kasse und ihren Mitgliedern glaubt der Senat nicht die Feststellung treffen zu können, daß der Ausschluß von Rechtsansprüchen nicht dem wahren Willen der Beteiligten entspricht und daß sich auch das einzelne Mitglied der Bedeutung seiner Verzichtserklärung nicht bewußt ist oder wenigstens bewußt sein muß. Infolgedessen ist der Senat der Ansicht, daß die Entscheidung der Beschlußkammer des Bundesaufsichtsamts, welche die Unterstützungskasse des Klägers der Aufsicht unterstellt hat, sowie die diesen Beschluß bestätigenden Urteile der Vorinstanzen nicht aufrechterhalten werden konnten.
Sollte der Kläger allerdings mit dem Hinweis auf die Höhe des Sterbegeldes oder auf das bei ihm aus den Beiträgen der Kassenmitglieder gebildete Vermögen für den Beitritt zu der Unterstützungskasse werben oder auf andere Weise den Eindruck zu erwecken suchen, daß die Mitglieder bei Sterbefällen trotz ihres Verzichts auf Rechtsansprüche mit bestimmten Leistungen auch nur mit einer gewissen Sicherheit rechnen können, so wird die Frage der Aufsichtspflicht einer erneuten Prüfung bedürfen. Daß die Vorstandsmitglieder des Klägers insoweit pflichtwidrig handeln werden, kann aber nicht ohne weiteres unterstellt werden, zumal sie damit rechnen müssen, unter Umständen von den Mitgliedern persönlich in Anspruch genommen zu werden, wenn sie den die Zahlung des Sterbegeldes keineswegs gewährleistenden Unterstützungscharakter der Kasse den Mitgliedern gegenüber nicht hinreichend deutlich werden lassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Hering
Lullies
Fischer
Dr. Böhmer