Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.08.1967, Az.: BVerwG VI B 44.66
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.08.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 44.66
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1967, 15303
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 30.08.1966 - AZ: OS I 1/66
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. August 1967
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Waitz und Niedermaier
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. August 1966 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.2000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die Ausführungen des Berufungsurteils, daß der Kläger nach Treu und Glauben nicht auf den Bestand des seinen Rechtsstand als Berufsoffizier mit zehn oder mehr Dienstjahren feststellenden Bescheides vom 30. November 1953 vertrauen durfte, stehen in den im Urteil dargelegten Grundsätzen in Einklang mit der dort angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes, insbesondere auch eines solchen Verwaltungsaktes, der den Rechtsstand des früheren Beamten oder Berufssoldaten im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG feststellt, in ständiger Rechtsprechung für rechtmäßig erachtet, wenn der rechtswidrige Verwaltungsakt auf Umständen beruht, die im Verantwortungsbereich des Begünstigten liegen, insbesondere wenn dieser unrichtige oder unvollständige Angaben über rechtserhebliche Tatsachen gemacht hat und nicht annehmen konnte, daß die Behörde sich anderweitig zutreffende Kenntnis über diese Tatsachen beschafft habe (vgl. BVerwGE 8, 261 [BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57] [271] sowieUrteile vom 27. Juni 1962 - BVerwG VI C 19.61 - [Buchholz BVerwG 234, § 7 G 131 Nr. 68] undvom 11. Februar 1965 - BVerwG II C 191.61 -). Ob der Kläger nach diesen Grundsätzen auf den Bestand des Bescheides vom 30. November 1953 vertrauen durfte, ist nach den besonderen Umständen des Falles zu beurteilen, entbehrt also der grundsätzlichen Bedeutung.
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Unterbrechung der Wehrdienstzeit als erheblich anzusehen ist, könnte in Revisionsverfahren nicht geklärt werden. Denn die Dienstzeit im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 G 131 ist nach dem am 8. Mai 1945 geltenden Wehrrecht (Wehrmachtversorgungsrecht) zu berechnen, und die Anwendung dieses Rechts unterliegt nicht der Revision durch das Bundesverwaltungsgericht (§ 137 Abs. 1 VwGO, § 127 Nr. 2 BRRG; ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a.Urteile vom 17. März 1965 - BVerwG VI C 114.62 - undvom 26. August 1965 - BVerwG II C 182.62 -). Das gilt auch, soweit die Anrechnung von Zeiten auf die Wehrdienstzeit nach damaligem Recht in das Ermessen des Dienstherrn gestellt war, von diesem Ermessen aber erst bei der Berechnung der Dienstzeit im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG Gebrauch gemacht wird und hierfür Verwaltungsvorschriften der zuständigen Bundesminister erlassen sind, die sich übrigens im wesentlichen auf die Wiedergabe der am 8. Mai 1945 bestehenden Rechtslage einschließlich des damals gegebenen Ermessensrahmens beschränken.
Da das Beschwerdevorbringen die Zulassung der Revision nicht zu begründen vermag und sonstige Zulassungsgründe nicht innerhalb der Beschwerdefrist geltend gemacht sind (§ 132 Abs. 3 Satz 1 und 3 VwGO), war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.2000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht]auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Waitz
Niedermaier