Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.07.1967, Az.: BVerwG IV B 164.66
Rechtmäßigkeit der Abfindung eines Flurbereinigungsteilnehmers; Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Anforderungen an die Beschwerdebegründung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.07.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 164.66
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1967, 14955
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 04.05.1966 - AZ: F III 2/66
Rechtsgrundlagen
Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 25. Juli 1967
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald und Dr. Sendler
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Flurbereinigungsgericht) vom 4. Mai 1966 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat als Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens F... - gemeinsam mit seiner Ehefrau und dem Schlosser Andreas B... - seine Abfindung angefochten. Das Flurbereinigungsgericht hat durch Urteil vom 1. April 1963 den Flurbereinigungsplan geringfügig geändert und im übrigen die Klage abgewiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde durch Beschluß vom 12. August 1963 zurück mit der Begründung, das Vorbringen gebe der Streitsache keine grundsätzliche Bedeutung. Die Abfindung sei wertgleich und zweckmäßig gewesen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne kein Teilnehmer eine Abfindung mit bestimmten Grundstücken oder in bestimmten Lagen fordern. Entspreche die Abfindung dem Gesetz, so sei der Einwand verwehrt, andere Teilnehmer hätten besondere Vorteile erlangt. Bei Berücksichtigung dieser Rechtslage sei auch der in der Beschwerde behauptete strukturelle Wandel in der Gemeinde (Entwicklung zu einer Industriegemeinde) für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Belang. Auch eine Verfassungsbeschwerde blieb erfolglos. Der Versuch, den rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsstreit wieder aufzunehmen, schlug fehl. Das Flurbereinigungsgericht hat mit Urteil vom 4. Mai 1966 die vom Kläger erhobene Restitutionsklage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
Gegen die Nichtzulassung wehrt sich der Kläger erneut mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Sie kann keinen Erfolg haben.
Die Begründung der Beschwerde des Klägers entspricht nicht den gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision. Die Revision ist nur aus den in § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - genannten Gründen zuzulassen. Die Begründung muß den in § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO geforderten Inhalt haben:
- 1.
Für die Grundsatzrevision muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden. Aus den Gründen der Nichtzulassungsbeschwerde ist nichts dafür zu entnehmen, daß die Entscheidung in einem künftigen Revisionsverfahren dazu dienen könnte, die Rechtseinheit in ihrem Bestande zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - [BVerwGE 13, 90 = Buchholz BVerwG 310, § 132 VwGO Nr. 18]).
- 2.
Ebensowenig entspricht die Begründung den gesetzlichen Erfordernissen für die Zulassung der Revision "wegen Abweichung". Für die vorgenannte Divergenzrevision (§ 132 Abs. 2 VwGO) muß die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Urteil des Tatsachengerichts abweicht, bezeichnet und angeführt werden, worin die Abweichung bestehen soll (Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 1961 - BVerwG VIII B 159.60 - [Buchholz BVerwG 310, § 132 VwGO Nr. 9 = DVBl. 1961, 382]).
- 3.
Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO setzt voraus, daß das angefochtene Urteil auf einem wesentlichen Verfahrensmangel beruhen kann. Für die Verfahrensrevision muß der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Dazu gehört, daß die Beschwerde Tatsachen enthält, die den Mangel ergeben sollen (Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. März 1962 - BVerwG V B 92.61 - [NJW 1962, 1268]). Es muß aus der Begründung ersichtlich sein, welchen Sachverhalt und welche sich daraus ergebenden Verfahrensmängel der Beschwerdeführer meint (Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 1961 - BVerwG VIII B 172.60 - [MDR 1961, 875 = DÖV 1962, 36]).
Abgesehen davon, daß in der Beschwerdebegründung nicht erwähnt ist, worauf das Begehren um Zulassung der Revision gestützt wird, lassen sich auch aus dem Inhalt des Vorbringens keinerlei Anhaltspunkte dafür gewinnen, inwieweit einer der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte. Da das vom Kläger angefochtene Urteil des Flurbereinigungsgerichts vom 4. Mai 1966 die Entscheidung über die von ihm erhobene Restitutionsklage zum Gegenstand hat, könnte die Revision überhaupt nur dann zugelassen werden, wenn sich in bezug auf das Verfahren im Wege des außerordentlichen Rechtsbehelfs der Wiederaufnahme Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO ergäben. Das ist jedoch nicht der Fall. Im wesentlichen hat die Nichtzulassungsbeschwerde Darlegungen zum Inhalt, die erweisen sollen, daß die rechtskräftig abgeschlossene Flurbereinigungssache auf unrichtigen rechtlichen und tatsächlichen Feststellungen beruhte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Sendler
Külz