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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.05.1967, Az.: BVerwG V C 197.65

Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren; Anforderungen an die Requisitionsentschädigung für zu entmilitarisierende Grundstücke

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.05.1967
Aktenzeichen
BVerwG V C 197.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 13394
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 24.11.1964 - AZ: VI OVG A 19/62

Fundstellen

  • BVerwGE 27, 97 - 105
  • AS 27, 97

Amtlicher Leitsatz

Der Ausschluß der Nutzungsentschädigung für requirierte Grundstücke, die zu Entmilitarisierungs- oder Demontagezwecken kategorisiert worden sind, ist hei Geltendmachung eines Anspruches zu beachten.

In der Verwaltungssache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 1967
durch
den Senatspräsidenten Hering und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Gützkow, Isendahl und Dr. Rösgen
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 24. November 1964 wird zurückgewiesen

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Die der Beigeladenen in allen Instanzen entstandenen außergerichtlichen Kosten trägt die Staatskasse.

Gründe

1

I.

Die Klägerin - früher Deutsche Waffen- und Munitionsfabriken AG - betreibt in L.-S. seit dem Jahre 1937 eine Zweigniederlassung. Das Fertigungsprogramm der früheren Deutschen Waffen- und Munitionsfabriken AG bestand auch in L.-S. bei Kriegsende vornehmlich in der Herstellung von Kriegsmaterial. Die Aktiengesellschaft war auf Grund der K.-D. auf die Demontageliste (Kategorie I) gesetzt worden.

2

Die britische Besatzungsmacht nahm das Zweigwerk mit Wirkung vom 23. Mai 1945 in Anspruch. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1948 wurde die Nutzung des bis dahin als Kinderkrankenhaus verwendeten Verwaltungsgebäudes auf dem Nordgelände aufgegeben, und durch Freigabebefehl vom 30. November 1948 erfolgte die Freigabe von zwei Baracken und einer Halle auf dem Südgelände. Die Anlagen des Zweigwerkes - mit Ausnahme des Kinderkrankenhauses - wurden am 3. August 1948 erneut in Anspruch genommen, durch Freigabebefehl vom 17. November 1951 mit Wirkung vom 11. Juni 1951 aber wieder zur freien Verfügung überlassen, nachdem die Klägerin schon vorher mit Genehmigung der zuständigen Besatzungsdienststellen Teile ihrer Werkanlagen selbst hatte nutzen oder an Interessenten vermieten können.

3

Die Klägerin war mit ihrem Zweigwerk in L.-S. auch der Vermögensbeschlagnahme, Verfügungsbeschränkung und Treuhandschaft - im wesentlichen bis November 1950 - unterworfen. In dieser Zeit wurden die als Kriegsrüstung beschlagnahmten Maschinen und Fabrikationseinrichtungen - nachdem sie vorher auf einer Liste erfaßt worden waren - weggeschafft, und es fanden seit März 1948 Sprengungen der zu zerstörenden Baulichkeiten statt. Auf dem Werksgelände war eine Demontage-Arbeitsgruppe in Stärke von etwa 50 Mann untergebracht. Mit Schreiben vom 24. April 1948 teilte die ausführende britische Demontagedienststelle mit, daß die Demontage beendet sei, und mit Schreiben vom 14. November 1951 teilte der Landkommissar mit, daß die Entmilitarisierung des Werkes am 11. September 1950 abgeschlossen worden sei.

4

Als Besatzungsschäden und entschädigungsfähig erkannte C. O. nur die in der Zeit vom 12. September 1950 bis zur Freigabe des Zweigwerkes entstandenen Schäden an. Im Verfahren vor den deutschen Feststellungsbehörden erhielt die Klägerin für die Gebäude- und Inventarschäden, die ihr im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme entstanden waren, Entschädigungen. Bis Februar 1949 wurden ihr auch "Beihilfen" zu laufenden Aufwendungen (Grundsteuer, Feuerversicherungsprämien usw.) gewährt.

5

Ab März 1949 stellte die Kreisfeststellungsbehörde die jeweils nachträglich geleisteten Entschädigungszahlungen mit Wirkung vom 31. Juli 1948 jedoch ein, weil eine Anordnung der britischen Militärregierung vom 28. Februar 1949, den deutschen Feststellungsbehörden durch den Runderlaß des Ministers für Finanzen - Landesfeststellungsbehörde - in Kiel vom 8. März 1949 mitgeteilt, die Zahlung von Nutzungsentschädigung und von Entschädigungen für Grundsteuer, öffentliche Abgaben usw. für diejenigen Betriebe, die als Rüstungsbetriebe, der Kategorie I von der Militärregierung besetzt waren, mit sofortiger Wirkung verbot. Der Klägerin wurde eine Entschädigung für fortlaufende Aufwendungen nur für die Zeit ab 11. September 1950 gewährt. Das Begehren der Klägerin auf eine Nutzungsentschädigung auch für die Zeit vom 1. August 1948 bis 10. September 1950 blieb im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ohne Erfolg.

6

Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision beantragt die Klägerin,

unter Aufhebung des Berufungsurteils vom 24. November 1964 und des Urteils des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts in Schleswig vom 16. November 1961 den Bescheid des Finanzamts L. vom 1. März/10. Juni 1952 sowie den Beschwerdebescheid des Beklagten vom 28. November 1957 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, eine angemessene Entschädigung für die Zeit vom 1. August 1948 bis zum 10. September 1950 festzusetzen.

7

Zur Begründung wird im wesentlichen vorgetragen: Der Anspruch ergebe sich aus der Finanztechnischen Anweisung Nr. 53. Soweit er durch andere Vorschriften eingeschränkt werde, seien diese unbeachtlich. Unabhängig davon seien die einschränkenden Vorschriften zudem auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Schließlich seien die geltend gemachten Ansprüche durch C. O. anerkannt.

8

Der Beklagte beantragt

die Zurückweisung der Revision.

9

Die beigeladene Bundesrepublik hat sich nicht geäußert.

10

II.

Die Revision der Klägerin ist unbegründet.

11

1)

Die Klägerin geht von unzutreffenden rechtlichen Voraussetzungen aus. Deshalb erscheint es geboten, zunächst allgemein auf die Rechtslage im Bereich des Requisitionsentschädigungsrechts einzugehen, wodurch sich eine Reihe von aufgeworfenen Rechtsfragen von selbst beantwortet.

12

Die Requisitionsentschädigung war und ist anders als die Entschädigung nach dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (BGBl. I S. 734) - AbgG - keine Angelegenheit der Bundesrepublik, sondern ausschließlich eine solche jeder Besatzungsmacht. Die Bundesrepublik hat sich in dem Überleitungsvertrag in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 1955 (BGBl. II S. 405) - Art. 3 Abs. 3 des Neunten Teiles - auch nur dazu verpflichtet, eine Regelung für Besatzungsschäden zu schaffen - was durch das Inkrafttreten des Abgeltungsgesetzes geschehen ist - und hat damit nur das Besatzungsschädenrecht zu einer eigenen Angelegenheit erhoben. Im übrigen ist es in das Ermessen der Bundesrepublik gestellt worden, ob und in welcher Weise andere Rechtsgebiete - wie die Requisitionsentschädigung beispielsweise - einer Regelung durch den Bundesgesetzgeber zugeführt werden. Eine Regelung ist auf diesem Gebiet nur insoweit getroffen worden, als im Zuge der Aufhebung von Besatzungsrecht u.a. bestimmt worden ist, daß es für die zurückliegende Zeit (bis zum 5. Mai 1955) bei der bisherigen Bemessungsgrundlage der Requisitionsvergütung bleibt (§ 9 des Vierten Gesetzes zur Aufhebung des Besatzungsrechts vom 19. Dezember 1960 [BGBl. I S. 1015]). Wenn daher die Verwaltungsgerichte in einem gegen die deutschen Stellen gerichteten Rechtsstreit nachprüfen, ob die Requisitionsbetroffenen angemessene Entschädigungen erhalten haben, so gilt dies mit der Einschränkung, daß die deutschen Stellen zur Gewährung einer Entschädigung nur in dem früheren - von den Besatzungsmächten zugelassenen - Rahmen verpflichtet werden dürfen. Zu einer über diesen Rahmen hinausgehenden Verpflichtung deutscher Stellen fehlt jegliche Rechtsgrundlage. Die entgegenstehende Ansicht, wonach den von einer Requisition Betroffenen auch nach deutschem Recht - nach Bundesgewohnheitsrecht - ein Aufopferungsanspruch besonderer Art zustehe (vgl. BVerwGE 4, 6), hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 28. Mai 1958 (, BVerwGE 8, 4) wieder aufgegeben.

13

Dementsprechend fehlt es auch trotz Wiedererlangung der Souveränität an einer allumfassenden Zuständigkeit deutscher Verwaltungsbehörden und Gerichte zur Entscheidung über Ansprüche aus Requisitionen; die Zuständigkeit ist eingeschränkt. Wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, war den deutschen Stellen auf Grund der Nr. 4 der Anweisungen an die Kreiskriegsschädenfeststellungsbehörden der Finanztechnischen Anweisung Nr. 53 - FTA 53 - nur die Festsetzung der Höhe der Entschädigung zu eigener Verantwortung übertragen worden (vgl. Urteile vom 20. Juni 1956 [BVerwGE 4, 6] und 29. Juni 1960 - BVerwG V C 420.58 -). Die Prüfung der Verwaltungsgerichte konnte sich daher auch nur hierauf - ob also die Höhe der Nutzungsentschädigung richtig festgesetzt war - beziehen (Art. 19 Abs. 4 GG). Soweit dabei über die Frage des Grundes - ob eine Entschädigung gewährt werden durfte - zu entscheiden war, hatten die deutschen Stellen die bindenden Verlautbarungen der Besatzungsmächte ohne Prüfung hinzunehmen. Hieran hat sich auch nach Wiedererlangung der Souveränität für die Abwicklung der Requisitionsentschädigung nichts geändert. Einmal ist in Art. 2 Abs. 1 des Ersten Teiles des Überleitungsvertrages bestimmt: Hiernach sind und bleiben alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden oder auf Grund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind. Und zum anderen hat der deutsche Gesetzgeber in dem erwähnten Vierten Gesetz zur Aufhebung des Besatzungsrechts folgerichtig nur bestimmt, daß es für die Requisitionsvergütung bei der bisherigen Bemessungsgrundlage bleibt, was bedeutet, daß die Grundlagen - ohne Rücksicht auf ihre rechtliche Qualität -, nach denen die Höhe der Entschädigung früher bemessen worden war, weiterhin zu berücksichtigen sind. Das bedeutet aber zugleich auch noch, daß nur die bisherigen Bemessungsgrundlagen zu berücksichtigen sind und daß die deutsche Verantwortlichkeit gegenüber der Zeit vor Wiedererlangung der Souveränität auf dem Gebiet der Requisitionsentschädigung nicht erweitert worden ist. Damit im Einklang steht das Absehen des deutschen Gesetzgebers von einer eigenen Regelung des Requisitionsentschädigungsrechts (vgl. Urteil vom 7. November 1962 - BVerwG V C 124.62 - [NJW 1963, 219 = Buchholz BVerwG 409.2, § 3 AbgG Nr. 10]).

14

Die Frage ist hier demzufolge nicht, welche Nutzungsentschädigung nach heutiger Auffassung im Einzelfalle angemessen ist, sondern nur die, zu welcher Entschädigung sich die britische Besatzungsmacht bereiterklärt hat, oder - was dasselbe ist - welche Entschädigung die deutschen Behörden seinerzeit hätten festsetzen dürfen. Weiter reicht auch heute nicht der Verantwortungs- und Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsbehörden und Gerichte auf diesem Gebiet; nur der deutsche Gesetzgeber besitzt eine weitergehende Ermächtigung, von der er jedoch keinen Gebrauch gemacht hat. Daher sind nicht nur verkündete Vorschriften oder Rechtsvorschriften im herkömmlichen Sinne zu berücksichtigen, sondern alle Verlautbarungen - also auch Verwaltungsmaßnahmen - auf dem Gebiete der Requisitionsentschädigung, die den Willen der Besatzungsmacht erkennen lassen und die von den mit der Festsetzung betrauten deutschen Stellen zu beachten waren, deren Anwendung diese sich also nicht entziehen konnten, auch wenn die Wirksamkeit der Verlautbarungen sich nur daraus ergab, daß hinter ihnen die Besatzungsgewalt stand.

15

Wenn sonach die Bundesrepublik nicht unmittelbar für Requisitionsentschädigungen einzustehen hat, sondern nur insoweit, als die Besatzungsmächte sich selbst dazu bereiterklärt haben, und wenn der Verantwortungs- und Zuständigkeitsbereich der deutschen Verwaltungsbehörden und Gerichte in Angelegenheiten dieser Art auch heute noch durch die bestehende Rechtsordnung eingeschränkt ist, können deutsche Rechtsträger anstelle der Besatzungsmacht auch nur innerhalb dieser Grenzen verpflichtet werden. Ob daneben noch nach anderen Rechtsvorschriften Ansprüche unmittelbar gegen die Staaten bestehen, die die Besatzungsgewalt innerhalb der Bundesrepublik ausgeübt haben, kann dahingestellt bleiben, weil insoweit nicht deutsche Rechtsträger die richtigen Beklagten wären und auch der Rechtsweg nicht gegeben wäre.

16

2)

Aus diesen Darlegungen ergibt sich, daß die Z. Ausführungsanweisung Nr. ..., die bestimmt, daß eine Requisitionsentschädigung für zu entmilitarisierende Objekte nicht gewährt werden darf, zu berücksichtigen ist. Die Z. Ausführungsanweisung Nr. ... ist den zuständigen deutschen Stellen mitgeteilt worden und war für sie wie eine Rechtsvorschrift verbindlich und von ihnen im Einzelfall anzuwenden. Ihre Anwendung hätte erzwungen werden können ohne Rücksicht darauf, daß sie - nur als eine technische Vorschrift gedacht - nicht in einem Verkündungsorgan veröffentlicht worden ist. Sie ist damit in derselben Weise bekannt gemacht worden wie die allgemeine Grundlage für die Requisitionsentschädigung selbst: die FTA ..., die sie als die spätere Vorschrift einschränkend abgeändert hat. Dieser einschränkenden Änderung steht nicht die Erste Anordnung über die Entschädigung für die Requisitionen von Grundstücken - 1. GRE AO - vom 31. Januar 1949 entgegen; denn die GRE AO diente der Durchführung der FTA ... (im untergeordneten Sinne), während die Zonale Ausführungsanweisung Nr. 91, weil sie aus der Feder der obersten Militärverwaltung der britischen Zone stammt, besatzungsrechtlich auf einer höheren Stufe steht. Ob die Z. Ausführungsanweisung Nr. ... ihre Grundlage in der Kontrollratsdirektive Nr. ... besitzt und ob sie - weil sie sich selbst nur als Ausführungsanweisung bezeichnet - eine Anweisung wie die FTA ... abändern konnte, ist unerheblich, da sie nach den obigen Darlegungen ohne eine solche Grundlage beachtlich war und den Gerichten eine Verwerfungskompetenz von Besatzungsrecht in dem hier erörterten Zusammenhang nicht zusteht.

17

Soweit die Klägerin auf das Urteil des erkennenden Senats vom 11. Juli 1962 - BVerwG V C 89/90.61 - (NJW 1962, 2365) hinweist, nach welchem eine ordnungsmäßige Inanspruchnahme von Gegenständen des Kriegspotentials zur Nutzung eine echte Requisition im Sinne des Völkerrechtes und keine verdeckte Maßnahme zur Beseitigung des Kriegspotentials ist, und daraus folgert, daß für eine solche Requisition nach der FTA ... und der 1. GRE AO stets Nutzungsentschädigung zu zahlen sei, ist ihre Ansicht unzutreffend. Jenes Urteil behandelte nur die Frage, ob im konkreten Fall eine Maßnahme zur Beseitigung von Kriegspotential vorgelegen hatte, wobei es streitig war, ob die getroffene Requisitionsmaßnahme als ein beweiskräftiger Umstand gegen die Annahme einer Maßnahme zur Beseitigung von Kriegspotential gewertet werden durfte. Der Senat hat diese Frage bejaht und dabei ausgesprochen, daß die Requisition als äußerlich erkennbares und objektiv feststellbares Merkmal zu werten ist und daß es auf die von dem äußeren Erscheinungsbild möglicherweise abweichenden (nicht erkennbaren) Motive der Besatzungsmacht, die sie mit der Requisition verfolgte, nicht ankommt. Daraus ergibt sich umgekehrt - wie der Senat in dem Urteil vom 28. November 1962 - BVerwG V C 136.62 - unter Hinweis auf die Urteile vom 17. Mai 1961 (BVerwGE 12, 247) und vom 28. November 1962 (BVerwGE 15, 176) sowie den Beschluß vom 8. März 1962 - BVerwG V B 92.61 - ausdrücklich klargestellt hat -, daß auch in requirierten Betrieben die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AbgG erfüllt sein können, d.h. also, daß eine Requisition keineswegs eine Entmilitarisierung, Reparation oder Restitution ausschloß, wenn nur ein auf die Beseitigung von Kriegspotential (Herbeiführung einer Reparation oder Restitution) gerichteter Wille der Besatzungsmacht auch nach außen in Erscheinung getreten ist. Der erkennende Senat hat sich lediglich gegen die Ansicht gewandt, daß auch verdeckte Maßnahmen der Besatzungsmacht als solche zu berücksichtigen seien. Der erklärte Wille der Besatzungsmacht ist im Rahmen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AbgG dagegen regelmäßig hinzunehmen.

18

Infolgedessen ist eine Requisition, die eine unentgeltliche Inanspruchnahme eines Grundstücks zum Inhalt hat, für die deutschen Stellen als eine solche hinzunehmen, wenn ein dahin gehender Wille der Besatzungsmacht in erkennbarer Weise in Erscheinung getreten ist. Das ist hier zumindest durch die Z. Ausführungsanweisung Nr. ... für die darin genannten Grundstücke geschehen.

19

Angesichts des in dieser Anweisung eindeutig erklärten Willens der Besatzungsmacht, wie in den geregelten Fällen zu entscheiden ist, spielt es keine Rolle, ob in Einzelfällen hiervon abgewichen worden ist, abgesehen davon, daß die Behauptung, in Einzelfällen sei auch für die Zeit der Entmilitarisierung und Demontage in requirierten Unternehmen Nutzungsentschädigung gezahlt worden, nicht unbedingt auf eine von der Z. Ausführungsanweisung Nr. ... abweichende Übung schließen läßt, weil die Zahlung von Nutzungsentschädigung in bestimmten Fällen in der Z. Ausführungsanweisung Nr. ... selbst vorgesehen war. Schließlich können Zahlungen gegen den erklärten Willen der Besatzungsmacht auch darauf zurückgeführt werden, daß vor einer Bekanntgabe der Z. Ausführungsanweisung Nr. ... Unklarheiten bestanden haben; hierauf lassen insbesondere die den Beteiligten bekannten Erlasse der Landesfeststellungsbehörde schließen.

20

3)

Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung kann hiernach nur noch die Frage sein, ob die beanstandeten Vorschriften richtig angewandt worden sind. Dazu meint die Klägerin, daß sie auch unter Berücksichtigung der Vorschriften der Z. Ausführungsanweisung Nr. ... für die in Rede stehende Zeit eine Requisitionsentschädigung zu beanspruchen habe.

21

Nach Buchst. C Nr. 6 Satz 2 der Z. Ausführungsanweisung Nr. ... sei eine Vordatierung des Requisitionszeitpunktes möglich gewesen, wenn nach erfolgter Entmilitarisierung ein Grundstück zum weiteren Gebrauch requiriert worden sei und andernfalls für den Eigentümer ein besonderer Härtefall eingetreten wäre. Diese Bestimmung finde hier Anwendung, weil der nach Abschluß der Demontage erneuerte Besatzungsbefehl vom 3. August 1948 nur als eine solche Vordatierung des Requisitionszeitpunktes gewertet werden könne. Dies trifft jedoch nicht zu.

22

Die Klägerin übersieht dabei, daß Demontage und Entmilitarisierung nicht dasselbe sind und daß hier für beide Maßnahmen getrennte Mitteilungen über deren Abschluß vorliegen. Im Jahre 1948 ist wohl die Demontage eingestellt worden. Erst mit Schreiben vom 14. November 1951 teilte der Landkommissar aber mit, daß die Entmilitarisierung am 11. September 1950 abgeschlossen sei. Daraus folgt, daß die die Demontage betreffenden Vorgänge nicht ohne weiteres mit den Vorgängen der Entmilitarisierrung, auf die allein sich die Vorschrift Buchst. C Nr. 6 der Z. Ausführungsanweisung Nr. ... bezieht, verwechselt werden dürfen. Die von der Klägerin vorgenommene Auslegung ist daher weder zwingend noch durch Treu und Glauben geboten. Außerdem setzte die Anwendung der genannten Vorschrift noch voraus, daß der Vordatierung eine Darlegung des besonderen Härtefalles vorangegangen wäre. Daß dies geschehen ist, hat die Klägerin weder vorgetragen noch ist dies ersichtlich. Auch ist im vorliegenden Falle gerade von der anderen Härteklausel, der Bestimmung Buchst. D Nr. 9, Gebrauch gemacht worden, indem der Landkommissar einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt als tatsächliches Ende der Entmilitarisierung bestimmt hat, von dem ab rückwirkend Requisitionsentschädigung gezahlt werden durfte und auch gezahlt worden ist. Aus diesem Grunde besteht kein Anlaß, das Verhalten der Besatzungsmacht so zu deuten, als hätte sie den Zeitpunkt der mit einer Requisitionsvergütung verbundenen Requisition auf das Jahr 1948 zurückdatiert. Schließlich sind die getroffenen Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsmacht, worauf der Beklagte richtig hinweist und was in anderem Zusammenhang schon dargelegt worden ist, als solche hinzunehmen (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Ersten Teiles des Überleitungsvertrages).

23

Aus eben diesem Grunde ist es auch nicht zulässig, das Schreiben des Landkommissars auf Fehler zu prüfen und zu dem Schluß zu gelangen, daß es auf unrichtiger Rechtsanwendung beruhe und demzufolge - entsprechend § 24 AbgG - nicht als bindend zu betrachten sei. Denn die erwähnte Vorschrift des Überleitungsvertrages bestimmt im Gegenteil dem Sinne nach, daß auch die Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsmächte ohne Rücksicht darauf, ob sie rechtmäßig zustande gekommen sind, nach deutschem Recht in Kraft bleiben; ihr rechtmäßiges Zustandekommen wird unwiderlegbar vermutet. Rechtmäßige Maßnahmen - oder die, die als solche gelten - darf ein Verwaltungsgericht aber nicht aufheben oder unbeachtet lassen. Aus diesem Grund bedarf es keiner Erörterung darüber, ob die Bestimmung des Endzeitpunktes der Entmilitarisierung durch den Landkommissar zutreffend war. Eine Prüfung dieser Art ist den deutschen Verwaltungsbehörden und Gerichten nur im Rahmen des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden gestattet, das jedoch hier nicht anwendbar ist. Deshalb sind auch die von der Klägerin zitierten Urteile des erkennenden Senats zu Vorschriften des Abgeltungsgesetzes nicht einschlägig, und es sind angesichts der gegebenen Rechtslage keine auszufüllenden Lücken vorhanden.

24

Hinzunehmen sind schließlich die Entscheidungen von C. O. und C. T. über die Nichtanerkennung der geltend gemachten Schäden als Besatzungsschäden. Zwar könnten sie - wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dazu vorlägen - in einem Verfahren nach dem Abgeltungsgesetz (und nur in einem solchen Verfahren) im Rahmen des § 24 AbgG auf ihre Richtigkeit geprüft werden. Als Entscheidungen der Besatzungsmacht bleiben sie aber stets unberührt.

25

In anderen Bereichen, einschließlich dem der Requisitionsentschädigung, die keine § 24 AbgG entsprechende Vorschrift kannten, kann daher eine derartige Nachprüfung einer Entscheidung der Besatzungsmacht nicht stattfinden und demzufolge auch diese keinen Anknüpfungspunkt für eine nunmehr zu bewilligende Entschädigung bilden.

26

Die Anerkennung von Schäden als Besatzungsschäden durch eine frühere Entscheidung in C. O. umfaßte nicht auch eine Anerkennung von Nutzungsschäden und Nutzungsentschädigung. Denn Gegenstand jener Entscheidung nach dem Gesetz Nr. 47 der Alliierten Hohen Kommission - AHK-Gesetz Nr. 47 - konnten Requisitionsschäden nicht sein. Nach Art. 4 Buchst. i des AHK-Gesetzes Nr. 47 ist der Schaden aus Requisitionen, für den eine Entschädigung aus den Mitteln des Deutsche-Mark-Haushaltes der Alliierten Hohen Kommission vorgesehen ist, kein Besatzungsschaden. Für Requisitionsschäden waren derartige Mittel vorgesehen. Dabei kommt es nicht darauf an, daß im konkreten Falle einmal - wie hier - die Voraussetzungen zur Gewährung einer Entschädigung nicht erfüllt waren. Insoweit handelte es sich nur um eine Kategorisierungsvorschrift.

27

Nach alledem erweist sich die Revision der Klägerin als unbegründet.

28

4)

Die Bundesrepublik hätte nicht beigeladen werden dürfen, weil ihre rechtlichen Interessen nicht unmittelbar berührt sind. Auch war ihre Beteiligung nicht in Vorschriften des Besatzungsrechts oder des deutschen Rechts vorgesehen, wie das im Abgeltungsgesetz für Verfahren wegen Besatzungsschäden der Fall ist (§ 45 AbgG). Zwar sieht § 37 1. GRE AO die Beteiligung von Vertretern des Reichsinteresses an den Entschädigungs-, Ausgleichs- und Rückforderungsverfahren vor. Indessen ist diese Einrichtung weggefallen; Vertreter des Reichsinteresses gibt es nicht mehr. Der Vertreter des Bundesinteresses, wie er im Allgemeinen Kriegsfolgengesetz und Abgeltungsgesetz vorgesehen ist, kann nicht als Funktionsnachfolger für den Vertreter des Reichsinteresses angesehen werden. Denn der Vertreter des Bundesinteresses ist lediglich zur Wahrung der finanziellen Interessen der Bundesrepublik berufen; demgegenüber war der Vertreter des Reichsinteresses ähnlich wie heute der Vertreter des öffentlichen Interesses ein wahrer des öffentlichen Interesses (vgl. Verfahrensrichtlinien Nr. 5 zu § 14 der Kriegssachschädenverordnung). Der Mangel der Beiladung ist allerdings im Revisionsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen. Er kann aber bei der Kostenentscheidung Auswirkungen haben. Die durch die unrichtige Beiladung entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind daher nach § 162 Abs. 3 VwGO der Staatskasse auferlegt worden. Im übrigen ergibt sich die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.

Hering
Kohlbrügge
Dr. Gützkow
Isendahl
Dr. Rösgen