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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.11.1962, Az.: BVerwG V C 124.62

Bedeutung von aufgehobenen besatzungsrechtlichen Vorschriften; Ermittlung der Abgeltung eines Besatzungsschadens; Einordnung eines Schadens als Besatzungsschaden im Sinne des Abgeltungsgesetzes (AbgG)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.11.1962
Aktenzeichen
BVerwG V C 124.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 11775
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 09.01.1962 - AZ: 2 A 128/61

Fundstellen

  • DVBl 1963, 268 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1963, 219-221 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1963, 1336-1338 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. F. Schack)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Für die Bundesrepublik bestand keine Verpflichtung, bei Erlaß des Abgeltungsgesetzes auch die Requisitionsentschädigung für die zurückliegende Zeit der Besetzung neu zu regeln.

  2. 2.

    Requisitionsbescheide der französischen Besatzungsmacht unterliegen nicht der Nachprüfung im Verwaltungsrechtsweg.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Zinser, Dr. Wolf und Dr. Gützkow
für Recht erkannt:

Tenor:

Der Antrag auf Ruhen des Verfahrens wird abgelehnt.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Januar 1962 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger (der Landkreis ...) ist Eigentümer eines in ... gelegenen Wohnhauses, das früher der ... gehörte und vom Kläger am 1. Januar 1953 erworben wurde. Das Haus war für die ... (Vergütung) an den nach dem Gesetz Nr. 52 bestellten Vermögensverwalter gezahlt. Die Zahlungen wurden später jedoch eingestellt unter Hinweis darauf, daß Mietentschädigungen für Gebäude der ehemaligen ... nur von dem Zeitpunkt an zu zahlen seien, wenn ein Urteil oder ein bestätigter Vergleich zur Rückerstattung an den Voreigentümer vorliege.

2

Bereits im Jahre 1953 bat der Kläger erfolglos um Mietzahlungen. Nach dem Inkrafttreten des Abgeltungsgesetzes stellte er erneut den Antrag, ihm auch für die Zeit vom 1. Januar 1953 bis zum 5. Mai 1955 - seit dieser Zeit wurde Entschädigung gewährt - eine Nutzungsentschädigung zu zahlen. Dieser Antrag blieb im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolglos.

3

Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt: Soweit die Versagung einer Requisitionsentschädigung angefochten werde, sei der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht nicht gegeben. Um einen Besatzungsschaden handele es sich nicht, weder nach dem AHK-Gesetz Nr. 47 noch nach dem Abgeltungsgesetz. Die Verletzung von Bestimmungen des Grundgesetzes sei nicht ersichtlich. Ob ein Härteausgleich in Betracht komme, sei in diesem Verfahren nicht zu entscheiden.

4

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt der Kläger

die Aufhebung der angefochtenen Urteile und die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von 14.157,95 DM,

5

hilfsweise:

die Vorlage des Rechtsstreits an das Bundesverfassungsgericht,

6

hilfsweise:

Zürückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

7

Er rügt die unrichtige Anwendung des Art. 4 Buchst. h Abs. 2 AHK-Gesetz Nr. 47. Zwar hätte das Grundstück des Klägers bis zum 1. Januar 1953 - dem Tag des Erwerbs durch den Kläger - von der französischen Besatzungsmacht unentgeltlich genutzt werden können, weil es bis dahin als ein Grundstück der NSDAP anzusehen. gewesen sei. Für die Zeit danach gelte dies aber nicht. Der Ausschlußtatbestand greife nicht durch, wenn die requirierten Gegenstände veräußert worden seien; der gegenteilige Schluß sei unzutreffend. Es liege ferner ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor. Art. 4 Buchst. h Abs. 1 AHK-Gesetz Nr. 47 behandele kreisfreie Städte und Landkreise ohne sachlichen Grund unterschiedlich. Die Schlechterstellung der Landkreise sei auch erkannt worden. Dennoch seien die notwendigen gesetzgeberischen Maßnahmen unterblieben. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sei auch dann gegeben, wenn eine bestehende Verletzung aufrechterhalten bleibe. Die Bundesrepublik habe zur Beseitigung der ungleichen Behandlung die rechtlichen Möglichkeiten und eine gesetzliche Verpflichtung gehabt (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 des 9. Teiles des Überleitungsvertrages).

8

Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.

9

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger in erster Linie das Ruhen des Verfahrens beantragt. Der Beklagte ist diesem Antrag entgegengetreten.

10

II.

Dem Antrag auf Ruhen des Verfahrens konnte schon deshalb nicht entsprochen werden, weil der Gegner hiermit nicht einverstanden war, dessen Einverständnis aber Voraussetzung einer dahin gehenden Anordnung gewesen wäre (§§ 173 VwGO, 251 ZPO).

11

Die Revision ist unbegründet.

12

1.

Auf die besatzungsrechtlichen Vorschriften des Gesetzes Nr. 47 der Alliierten Hohen Kommission - AHK-Gesetz Nr. 47 - kann die geltend gemachte Entschädigung unmittelbar nicht gestützt, werden. Das Abgeltungsgesetz hat die Vorschriften des AHK-Gesetzes Nr. 47 (neben anderen besatzungsrechtlichen Vorschriften) mit seinem Inkrafttreten am 4. Dezember 1955 aufgehoben. Die aufgehobenen besatzungsrechtlichen Vorschriften haben nur insofern noch Bedeutung, als das Abgeltungsgesetz auf sie in irgendeiner Weise verweist, insbesondere als es die Beurteilung des Schadensfalles auch noch nach den besatzungsrechtlichen Vorschriften oder die Beachtung auch der besatzungsrechtlichen Fristen verlangt. Unmittelbare Anspruchsgrundlage für einen Besatzungsschaden kann nur noch das Abgeltungsgesetz sein (§ 1 AbgG). Welcher Schaden als Besatzungsschaden anzusehen ist, bestimmen ausschließlich die §§ 2 und 3 des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (BGBl. I S. 734) - AbgG -. Es ist daher systematisch immer erst zu prüfen, ob ein Schadensfall die Voraussetzungen dieser Grundvorschriften des Abgeltungsgesetzes erfüllt. Erst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kommt die Prüfung des § 22 AbgG an die Reihe. Diese Vorschrift gibt nämlich im Grunde nur darüber Auskunft, ob die Bestimmungen des 2. Abschnittes des Abgeltungsgesetzes angewandt werden dürfen oder ob der Schadensfall nach dem 3. Abschnitt des Gesetzes zu beurteilen ist. Daß hier eine Entschädigung geltend gemacht wird für eine Zeit, als noch nicht das Abgeltungsgesetz, sondern das AHK-Gesetz Nr. 47 galt, ändert daran nichts. Abgesehen davon, daß aufgehobene Gesetze in der Regel keine Rechtsgrundlage für die Geltendmachung von Ansprüchen sein können, ist hier zu beachten, daß Gegenstand des Rechtsstreits ohnehin eine Leistungsklage ist. Für Leistungsklagen besteht aber der Grundsatz, daß Rechtsänderungen zu berücksichtigen sind und daß maßgebend das Recht ist, das im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gilt.

13

Hiernach kommt es nur darauf an, ob der geltend gemachte Schaden ein Besatzungsschaden im Sinne des Abgeltungsgesetzes ist. Das ist nur dann der Fall, wenn er unter § 2 fällt und von § 3 AbgG nicht erfaßt wird (Urteil des erkennenden Senats vom 12. April 1961 [BVerwGE 12, 181]). Der vom Kläger geltend gemachte Schaden fällt unter die Ausschlußvorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 7 AbgG. Der Kläger verlangt eine Vergütung für den Schaden, der durch die ordnungsmäßige Inanspruchnahme seines Grundstücks verursacht worden ist. Die Voraussetzungen des (entschädigungsfähigen) Ausnahmefalles - daß es sich um Schäden an zur Nutzung oder zum Gebrauch in Anspruch genommenen Sachen handelt - sind nicht erfüllt. Insoweit kommen nur Sachschäden in Betracht, nicht aber Vermögensschaden wie hier die Forderung einer Requisitionsvergütung. Die Regelung in Nr. 7 hat nicht etwa ihren Grund darin, daß für Requisitionen keine Vergütung gezahlt wird. Für Requisitionsvergütungen gelten vielmehr andere Rechtsgrundlagen. Das Abgeltungsgesetz befaßt sich nur mit der Abgeltung von Unrechtsschäden. Die Requisitionsschäden beruhen dagegen auf einem von der besatzungsrechtlichen Rechtsordnung gebilligten Eingriff in das Vermögen des einzelnen. Ihre Abgeltung regeln andere Vorschriften, überwiegend solche, die die. Besatzungsmächte selbst geschaffen haben; eine dem Abgeltungsgesetz entsprechende deutsche Regelung fehlt insoweit.

14

2.

Hierin sieht der Kläger nun allerdings eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, dies jedoch zu Unrecht. Die Regelung der Entschädigung für Besatzungsunrecht verlangte nicht auch zugleich aus Gründen der Gleichbehandlung eine Regelung der Entschädigung für Requisitionen. Es handelt sich umzwei verschiedene Rechtsmaterien; die eine betrifft Unrechtsschäden, die andere Schäden, die die besatzungsrechtliche Rechtsordnung billigt, die also auf rechtmäßigen Eingriffen beruhen. Entsprechend ihrer rechtlichen Wesensverschiedenheit sind diese Rechtsgebiete auch schon in der Zeit der Besetzung unterschiedlich und in verschiedenen Rechtsvorschriften geregelt gewesen. Es bestand daher für die Bundesrepublik nach Art. 3 GG keine zwingende Notwendigkeit, auch die Requisitionsentschädigung für die zurückliegende Zeit der Besetzung neu zu regeln, nachdem die Entschädigung für Unrechtschäden neu geregelt war.

15

Die Zeit nach Beendigung der Besetzung steht hier nicht zur Erörterung, weil der Kläger seither Entschädigung erhalten hat, so daß auch keine Rede davon sein kann, es sei ein unrechtmäßiger Zustand bestehengeblieben. Was der Kläger will, ist die Beseitigung einer ungleichen Behandlung in der zurückliegenden Besatzungszeit. Hierfür ist indessen die Bundesrepublik nicht verantwortlich, weil es sich bei der Requisitionsentschädigung um eine Angelegenheit der Besatzungsmächte handelt.

16

Auch soweit die Bundesrepublik in Art. 3 Abs. 3 des 9. Teiles des Überleitungsvertrages eine Verpflichtung zur Entschädigung übernommen hat, besteht diese nur hinsichtlich der Entschädigung für Besätzungsschäden im Rahmen des AHK-Gesetzes Nr. 47; diese Verpflichtung hat die Bundesrepublik durch Schaffung des Abgeltungsgesetzes inzwischen erfüllt. Im übrigen ist es nach denselben Bestimmungen in das Ermessen der Bundesrepublik gestellt, ob und wie sie andere Ansprüche noch befriedigen will. Die Beseitigung der Kriegsfolgeschäden ist überhaupt noch nicht endgültig abgeschlossen. In § 366 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) hat sich der Gesetzgeber ausdrücklich den Erlaß weiterer Gesetze zum Ausgleich von Kriegsfolgeschäden vorbehalten. Aus diesem Grunde ist zur Zeit kein Raum für eine Ausfüllung etwaiger Gesetzeslücken (Urteil des erkennenden Senats vom 26. Mai 1958 [BVerwGE 8, 4]). Bei der Abwicklung dieser aus dem Krieg und der Besetzung entstandenen Schäden muß überhaupt in großen Zeiträumen gedacht werden. Ohne gesetzliche Regelung durch den deutschen Gesetzgeber können unmittelbar aus dem Überleitungsvertrag Ansprüche jedenfalls zur Zeit nicht hergeleitet werden (Beschluß des erkennenden Senats vom 25. September 1961 - BVerwG V ER 211.61 -), und es besteht auch kein Anspruch des einzelnen auf Schaffung einer weitergehenden Regelung, die seine Ansprüche befriedigt. Freilich kann die Bundesrepublik aus Gründen allgemeiner Billigkeit und Gerechtigkeit auch weitergehende Leistungen gewähren und zu diesem Zweck die rechtlichen Grundlagen schaffen. Dies ist aber eine nicht justitiable rechtspolitische Frage, für deren Beantwortung allein die gesetzgebenden Organe zuständig sind.

17

3.

Ob etwa - wie der Kläger meint - das vom Abgeltungsgesetz abgelöste AHK-Gesetz Nr. 47 die geltend gemachten Ansprüche nicht ausgeschlossen hat, kann ebenso unerörtert bleiben wie die vom Berufungsgericht aufgeworfenen Fragen, ob hier Art. 4 Buchst. i oder Buchst. h Abs. 1 oder Abs. 2 durchgreift. Selbst wenn das Abgeltungsgesetz insoweit eine Verschlechterung der Rechtslage für den Kläger gebracht hätte, könnte er sich auf die frühere Regelung nicht berufen. Eine solche Verschlechterung der Rechtslage würde keine unzulässige Enteignung bedeuten. Abgesehen davon, daß ohnehin Vermögenswerte Rechte des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht zum Eigentum gehören (BVerfGE 2, 380 [BVerfG 01.07.1953 - 1 BvL 23/51] [399/403]), haben Entschädigungen nach den besatzungsrechtlichen Vorschriften dem Antragsteller keine Rechtsposition verschafft, die derjenigen des Eigentümers auch nur nahekommt (vgl. BVerfGE 4, 219 [BVerfG 21.07.1955 - 1 BvL 33/51] [241]). Mit der bekannten Einstellung der Besatzungsmächte zu Deutschland, vor allem in den ersten Jahren der Besetzung, wäre es nicht vereinbar anzunehmen, daß diese den Angehörigen des besiegten und besetzten Staates unentziehbare Ansprüche auf Entschädigung eingeräumt hätten. In den besatzungsrechtlichen Entschädigungsvorschriften ist daher auch nur davon die Rede, daß die Besatzungsmacht Zahlungen "genehmigt" (Urteil des erkennenden Senats vom 5. Juli 1961 [BVerwGE 12, 307]).

18

Die Bundesrepublik war auch nicht auf Grund des Überleitungsvertrages (Art. 3 Abs. 3 des 9. Teiles) verpflichtet, die Rechtslage gegenüber dem früheren Zustand unter gar keinen Umständen zu verschlechtern. Zwar hatte sie sich bei ihrer Regelung an dem AHK-Gesetz Nr. 47 zu orientieren; es ist auch im Zweifel anzunehmen, daß der sich aus dem AHK-Gesetz Nr. 47 ergebende Rechtsstand gewahrt bleiben sollte und Änderungen in der Regel nur Verbesserungen bedeuten. Indessen war der Gesetzgeber des Abgeltungsgesetzes keineswegs gehindert, "Grenzkorrekturen" vorzunehmen, etwa Ansprüche auszuscheiden, die das AHK-Gesetz Nr. 47 an sich überhaupt nicht gewähren wollte, die sich aber mit Rücksicht darauf ergeben könnten, daß das Gesetz in seiner ungewöhnlichen, von der angelsächsischen Gesetzgebungsmethode der kasuistischen Aufzählung beeinflußten Systematik jetzt nach der deutschen Methode der Analyse der Voraussetzungen und der Subsumtion angewandt wird. Die Besatzungsmächte hatten sich ohnehin in Art. 1 AHK-Gesetz Nr. 47 ausdrücklich Abänderungen vorbehalten, "welche hinsichtlich gewisser Anträge ... zur Erreichung der Grundziele der Besatzung notwendig sein sollten", und hätten - wenn solche mit den Grundzielen der Besatzung nicht vereinbare Anträge gestellt worden wären - mit Sicherheit auch von diesem Vorbehalt Gebrauch gemacht. Wenn dies in der zurückliegenden Zeit nur deshalb nicht geschehen ist, weil solche Anträge schon im Hinblick auf ihre auch von den Antragstellern selbst erkannte Aussichtslosigkeit nicht gestellt worden sind, kann der dem deutschen Gesetzgeber auferlegte Gesetzgebungsauftrag mit Bindung an die Bestimmungen des AHK-Gesetzes Nr. 47 auch nur mit der sich aus Art. 1 dieses Gesetzes ergebenden Einschränkung gemeint sein. Folglich könnte der Kläger seine Ansprüche auch nicht darauf stützen, daß sie möglicherweise nach früherem Recht formalrechtlich bestanden hätten. Denn das kann nicht zweifelhaft sein, daß die Besatzungsmächte es mit ihren Grundzielen als unvereinbar angesehen hätten, wenn eine Entschädigung nach dem AHK-Gesetz Nr. 47 hätte gewährt werden sollen, die nach Requisitionsrecht bewußt ausgeschlossen war, wie dies bei der unentgeltlichen Nutzung bestimmter Grundstücke der Fall war.

19

Wie dem Senat aus einem an das Bundesfinanzministerium gerichteten Schreiben des Unterkomitees für Besatzungskosten des Finanzkomitees bei der Alliierten Hohen Kommission vom 14. August 1950 in dem Rechtsstreit BVerwG V C 69.60 (vgl. dazu das Urteil in dieser Sache vom 12. April 1961 [MDR 1961 S. 713]) bekanntgeworden ist, haben nämlich die Besatzungsmächte für Grundstücke, die früher der NSDAP gehörten, keine laufende Nutzungsentschädigung gezahlt, auch nicht an Gemeinden. Unter Nr. 2 dieses Schreibens heißt es in Abs. 2:

"Sofern ein gemeindeeigenes Eigentum betroffen ist, das früher dem 'Reich', der 'Wehrmacht' oder Mitgliedern und Organisationen der NSDAP gehörte, ist es durch die Übertragung des Eigentums durch die gesetzlichen Bestimmungen als gebilligt anzusehen, daß es den Vorbehalten unterworfen ist, wodurch die Besatzungsbehörden berechtigt sind, Eigentum entschädigungsfrei zu nutzen, wenn es nicht anders angeordnet worden ist."

20

Ob das Berufungsgericht die besatzungsrechtlichen Vorschriften des AHK-Gesetzes Nr. 47 zutreffend ausgelegt hat, ist daher ebenso ohne Bedeutung wie die Frage, ob das AHK-Gesetz Nr. 47 mit Art. 3 GG im Einklang stand. Besatzungsrecht kann ohnehin nicht am Grundgesetz gemessen werden.

21

4.

Als Anspruchsgrundlage kommt hiernach ausschließlich Requisitionsrecht in Betracht, und zwar - da hier ein Grundstück in der ehemaligen französischen Zone von der französischen Besatzungsmacht requiriert worden ist - das Requisitionsrecht der französischen Zone. Jedoch ist insoweit der Rechtsweg nicht eröffnet. Die Requisitionsentschädigung gehörte zu den eigenen Angelegenheiten jeder Besatzungsmacht. In der französischen Zone hat die Besatzungsmacht diese ihre Befugnisse im Gegensatz zur britischen Besatzungsmacht auch nicht zum Teil zur eigenverantwortlichen Entscheidung auf deutsche Dienststellen übertragen, sondern stets selbst ausgeübt. Die Mitwirkung deutscher Stellen hierbei erschöpfte sich in vorbereitender Tätigkeit. Das letzte Wort hatte die französische Besatzungsmacht. Hoheitliche Maßnahmen einer Besatzungsmacht unterliegen aber nicht verwaltungsgerichtlicher Kontrolle. Ob die Requisitionsvergütung im vorliegenden Falle nach den in der französischen Zone geltenden Requisitionsvorschriften grundsätzlich versagt werden durfte, kann sonach von den Verwaltungsgerichten nicht geprüft werden (Urteil des erkennenden Senats vom 29. Juni 1960 [BVerwGE 11, 42]).

22

Deshalb kann insoweit auch nicht untersucht werden, ob die französische Besatzungsmacht den Gleichbehandlungsgrundsatz dadurch verletzt hat, daß sie hinsichtlich der Requisitionsvergütung für ehemalige "Nazigrundstücke" entgegen den oben erwähnten Grundsätzen der Alliierten Hohen Kommission über die entschädigungsrechtliche Behandlung solcher Grundstücke die Stadtkreise gegenüber den Landkreisen bevorzugt hat. Außerdem kann das Verhalten der Besatzungsmächte überhaupt nicht am Grundgesetz gemessen werden.

23

5.

Soweit der Kläger auch noch andere Vorschriften im Auge hat, aus denen sich eine unterschiedliche Behandlung bei Gewährung der Requisitionsentschädigung oder der Entschädigung für Besatzungsschäden ergeben soll, sind diese hier nicht einschlägig. Das Abgeltungsgesetz scheidet als Rechtsgrundlage aus, weil es sich hier nicht um Unrechtsschäden an einer Person oder Sache handelt. Das Bundesleistungsgesetz kann keine Anwendung finden, weil eine Requisitionsvergütung nur für die Zeit bis zum Ende der Besatzungszeit verlangt wird und außerdem für Entschädigungsforderungen nach dem Bundesleistungsgesetz der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben ist. Eine von dem konkreten Fall losgelöste abstrakte Rechtsfrage kann aber nicht Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Klage, auch nicht einer Feststellungsklage sein, insoweit fehlte der Klage das erforderliche Rechtsschutzinteresse, so daß schon aus diesem Grunde eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht in Betracht käme.

24

6.

Das Berufungsgericht hat noch die Frage aufgeworfen, ob ein Härteausgleich nach dem Abgeltungsgesetz zu gewähren sei. Diese Frage ist zu verneinen. Härteausgleich nach § 40 AbgG kann nur gewährt werden für Besatzungsschäden. Hier handelt es sich aber nicht um einen Fall des Besatzungsschadens, wie bereits dargelegt worden ist.

25

Aus diesen Gründen ist die Revision zurückzuweisen.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 14.800 DM festgesetzt.

Dr. Elsner
Kohlbrügge .
Dr. Zinser
Dr. Wolf
Dr. Gützkow