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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.06.1960, Az.: BVerwG V C 420.58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.06.1960
Aktenzeichen
BVerwG V C 420.58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14709
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 23.09.1958 - AZ: 2 A 21/58

Fundstellen

  • BVerwGE 11, 42 - 43
  • AS XI, 42
  • DVBl 1960, 935-936
  • DVBl. 1960, 930
  • DÖV 1961, 467 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1960, 954-955 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1960, 2307-2308 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Entscheidungen über Requisitionsentschädigungen in der französischen Zone auf Grund des Circulaire 2100 können nicht vor den Verwaltungsgerichten angefochten werden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Juni 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Dr. Meyer-Westphalen, Dr. Wolf und Dr. Gützkow
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. September 1958 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die französische Besatzungsmacht requirierte vom 1. September 1950 bis 11. November 1952 das im Jahre 1949 errichtete Kino des Klägers zur Benutzung an allen Donderstagen des Monats. Hierfür erhielt der Kläger eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 22.868,40 DM. Der Kläger begehrt eine wesentlich höhere Entschädigung. Sein am 7. Mai 1956 gestellter Antrag wurde in Verwaltungsverfahren abgelehnt. Mit der verwaltungsgerichtlichen Klage hat er beantragt,

2

den Bescheid des Landesentschädigungsamtes Koblenz vom 5. Dezember 1956 und den Einspruchsbescheid vom 19. März 1957 aufzuheben.

3

Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben.

4

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt der Kläger,

5

die angefochtenen Urteile und Bescheide aufzuheben,

6

hilfsweise: die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

7

Er rügt, daß das Berufungsurteil keine ausreichenden Entscheidungsgründe enthalte; die Verweisung auf nicht veröffentlichte Entscheidungen sei unzureichend. Außerdem könne es darauf an, ob die zugebilligte Entschädigung angemessen sei. In vorliegenden Falle seien verwickelte geschäftliche Vorgänge zu klären, zu welchen Zweck das Verwaltungsgericht unbedingt einen Sachverständigen hätte hören müssen. - Das Verfahren nach dem AHK-Gesetz Nr. 47 sei niemals endgültig abgeschlossen worden; das ergebe sich aus den zahlreichen Eingaben des Klägers. Es habe daher keines neuen Antrages nach Inkrafttreten des Abgeltungsgesetzes bedurft. Im übrigen sei die Frist durch den Schriftsatz vom 4. Mai 1956 gewahrt. - Materiell sei der Anspruch nach dem Abgeltungsgesetz gerechtfertigt. Eine Requisition sei nur dann ordnungsgemäß, wenn die zugebilligte Entschädigung auch angemessen sei. Angemessen sei hier eine Entschädigung von mindestens 163.700 DM gewesen. Inwieweit das Völkerrecht als Rechtsgrundlage in Betracht komme, werde erneut zur Nachprüfung des Revisionsgerichts gestellt. Ein Aufopferungsanspruch könne mit Rücksicht auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wohl außer Betracht bleiben. Der Anspruch des Klägers sei jedoch unter dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs gerechtfertigt. - Da das Bundesverwaltungsgericht für den Bereich der britischen Zone auf Grund der PTA Nr. 53 einen Entschädigungsanspruch anerkenne, wäre es eine unbegreifliche Benachteiligung der Staatsbürger aus der französischen Zone, wenn diesen ein entsprechender Anspruch nicht zugebilligt würde. Der Gleichheitsgrundsatz fordere die Gleichbehandlung aller Bundesbürger. Der Kläger habe nur einen geringfügigen Bruchteil dessen erhalten, was er ohne die Requisition bei ordnungsgemäßem Betrieb seines Kinos erlangt hätte; das sei aber keine angemessene Entschädigung. Die Frage der Angemessenheit sei bisher von keiner Instanz nachgeprüft worden. Schon aus diesem Grunde sei das Berufungsurteil fehlerhaft.

8

Der Beklagte beantragt

Zurückweisung der Revision.

9

Er hält das Berufungsurteil für zutreffend.

10

Der Vertreter des Bundesinteresses tritt den Ausführungen des Klägers entgegen, ohne einen Antrag zu stellen.

11

II.

Die Revision ist unbegründet.

12

1)

Die Rüge, daß das Berufungsurteil keine ausreichende Begründung enthalte, ist unberechtigt. Den entscheidenden Gesichtspunkt für den Umfang der Begründung eines Urteils hat - worauf der Vertreter des Bundesinteresses richtig hinweist - bereits das Reichsgericht herausgestellt (JW 1938, 1189): Das Gericht hat nur die seine Entscheidung tragenden Gründe kurz und sachlich darzulegen; in einen Meinungsstreit braucht es sich nicht einzulassen. Dem genügt das Berufungsurteil. Urteile sind keine Seminararbeiten. Sie dienen ausschließlich einen praktischen Zweck. Sie sollen die Beteiligten darüber unterrichten, welche Gründe für die getroffene Entscheidung maßgebend sind, und eine etwaige Nachprüfung durch die höhere Instanz ermöglichen. Eine nähere Darlegung der tragenden Gründe, d.h. die Begründung der das Urteil tragenden Gründe, ist nicht immer erforderlich, in der Regel aber zweckmäßig und auch Übung der Gerichte. Hat ein Gericht aber schon eine Rechtsprechung zu einer bestimmten Rechtsfrage entwickelt oder gleichartige Fälle bereits entschieden, so ist die Bezugnahme auf ergangene Urteile zur Vermeidung von Wiederholungen eine ebenfalls zweckmäßige Übung. Ob die Urteile veröffentlicht sind oder nicht, spielt dabei keine Rolle; denn die Beschaffung der zitierten nicht veröffentlichten Urteile des erkennenden Gerichts bereitet keine größeren Unbequemlichkeiten als die Beschaffung von Gesetzestexten zur Unterrichtung über die Gesetzeslage. Die Berufung des Klägers auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 7, 12 (14)[BVerwG 17.04.1958 - II C 163/57] zur Stützung seiner gegenteiligen Ansicht geht fehl. In jenem Falle mußte das angefochtene Urteil aufgehoben werden, weil durch Verweisungen und Bezugnahmen Unklarheiten und Zweifel über wesentliche tatsächliche Grundlagen und über die Rechtsgrundlagen der Entscheidung entstanden waren. Das ist hier aber nicht der Fall. Der Kläger hat - wie seine Begründungsschrift zeigt - sehr wohl gewußt, in welchen Punkten er das Urteil angreifen kann, und das Revisionsgericht ist auch imstande, das Berufungsurteil auf seine Richtigkeit zu überprüfen.

13

Fehl geht auch der Einwand, daß das Berufungsgericht seiner Aufklärungspflicht nicht genügt habe, weil es einen Sachverständigen über die Angemessenheit der Entschädigung nicht gehört hat. Wie sich aus den folgenden Ausführungen ergeben wird, ist ein gerichtlich verfolgbarer Anspruch schon aus Rechtsgründen nicht gegeben. Deshalb kommt es auf die Ermittlung der Schadenshöhe nicht an.

14

2)

Die vom Kläger vertretene Ansicht, daß die Requisition auf jeden Fall deshalb ordnungswidrig gewesen sei, weil ihm keine ausreichende Entschädigung gewährt worden sei, ist unrichtig. Die Frage, ob eine Requisition ordnungsmäßig war, richtet sich ausschließlich nach den besatzungsrechtlichen Formvorschriften; sind sie beachtet worden, ist die Maßnahme ordnungsgemäß. Diese Frage ist nicht anders zu beantworten als diejenige, ob eine Enteignung deshalb rechtswidrig sein kann, weil die Höhe der zugebilligten Entschädigung unangemessen ist. Auch für diese Frage ist es nicht zweifelhaft, daß die Höhe der Entschädigung auf die Rechtmäßigkeit des Enteignungsakts keinen Einfluß hat (vgl. Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG). Daß die Inanspruchnahme formell in Ordnung war, hat das Berufungsgericht in unangreifbarer Weise festgestellt. Das Begehren des Klägers fällt somit unter den Ausschlußtatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (BGBl. I S. 734) - AbgG - und ist daher kein Besatzungsschaden im Sinne dieses Gesetzes. Es fiel auch bereits unter den Ausschlußtatbestand des Art. 4 Buchst. i des inzwischen aufgehobenen AHK-Gesetzes Nr. 47.

15

3)

Daß das Völkerrecht und der Aufopferungsanspruch besonderer Art als Rechtsgrundlagen für den erhobenen Anspruch nicht in Betracht kommen, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 28. Mai 1958 (BVerwGE 8, 4) entschieden; er hat daran auch in späteren Entscheidungen festgehalten. Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzugehen.

16

4)

Soweit der Kläger behauptet, sein Entschädigungsanspruch beruhe auf einem enteignungsgleichen Eingriff, können die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit sachlich hierüber nicht entscheiden. Für Entschädigungsansprüche auf einer solchen Rechtsgrundlage sind ausschließlich die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuständig. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seinem Urteil von 20. Juni 1956 (BVerwGE 4, 6) die Verwaltungsgerichte lediglich zur Entscheidung über den Aufopferungsanspruch besonderer Art für zuständig gehalten. Nachdem der erkennende Senat diese Rechtsprechung aufgegeben hat, bleibt innerhalb der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte kein Raum mehr für eine rechtliche Beurteilung der Besatzungsschäden und Requisitionen nach den allgemeinen Entschädigungsbestimmungen der Enteignung und des enteignungsgleichen Eingriffs sowie des Aufopferungsanspruchs (Art. 14 Abs. 3 GG; § 40 Abs. 2 VwGO). Abgesehen hiervon hat der Bundesgerichtshof in BGHZ 12, 52 (57)[BGH 22.12.1953 - V ZR 6/51] bereits entschieden, daß die Eingriffe der Besatzungsmacht keine Enteignung und - was aus der Entscheidung auch zu folgern ist - keine enteignungsgleichen Eingriffe seien.

17

Eine Verweisung dieses Rechtsstreits an ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit kommt nicht in Betracht. Für eine Verweisung sei kein Raum - so hat der Bundesgerichtshof (BGHZ 13, 145) entschieden -, wenn bei mehrfacher rechtlich und tatsächlich selbständiger Begründung des einen Klageanspruchs der ordentliche Rechtsweg für einen der Klagegründe zulässig ist. Dem hat sich der erkennende Senat für die Frage der Verweisung vom Bundesverwaltungsgericht an ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit angeschlossen (Urteil vom 29. April 1959 - BVerwG V C 61.56 -). Ein Fall dieser Art liegt hier vor.

18

5

a)

Ebenso greift das Bedenken des Klägers nicht durch, daß die Requisitionsgeschädigten der französischen Zone gegenüber den Geschädigten der britischen Zone insofern schlechter gestellt seien, als in der britischen Zone auf Grund der Finanztechnischen Anweisung der Militärregierung Nr. 53 vom 23. Oktober 1945 - FTA Nr. 53 - (in Verbindung mit der Ersten GREAO) angemessene Entschädigung gezahlt werde. Auch in der französischen Zone wird angemessene Entschädigung gewährt (vgl. Circulaire 2100 vom 14. Juni 1947, auszugsweise abgedruckt in Rentrop "Requisitionen, Besatzungsschäden und ihre Bezahlung", Sp. 547 ff.). Im Gegensatz zur Ansicht des Klägers wird zu Recht die Meinung vertreten, daß jedenfalls die Geschädigten, denen ein Anspruch auf Nutzungsvergütung zusteht, in der französischen Zone günstiger gestellt sind als die Geschädigten in der britischen Zone (vgl. Rentrop a.a.O. Sp. 30), weil das Circulaire 2100 auf die Ausführungserlasse des früheren Reichsministers des Innern zum Reichsleistungsgesetz verweist, denen der Gedanke der Nutzungsvergütung zugrunde liegt, während die Erste GREAO nur den entstandenen Vermögensschaden ausgleichen will. Des Klägers irrige Ansicht dürfte auf einer Verwechselung der Begriffe "angemessene Entschädigung" und "Schadensersatz" beruhen. Der Begriff der angemessenen Entschädigung umfaßt nämlich insbesondere nicht den entgangenen Gewinn, auf den der Kläger im Rechtsstreit in der Hauptsache abhebt (vgl. Urteil vom 25. Mai 1960 - BVerwG V C 64.56 -). Die rechtlichen Voraussetzungen zu einer im wesentlichen gleichen Behandlung der Nutzungsgeschädigten innerhalb der französischen und der britischen Zone sind somit vorhanden. Ob diese Vorschriften immer richtig gehandhabt worden sind, ist eine andere, hier nicht zu untersuchende Frage, da den Verwaltungsgerichten insoweit keine Kontrollbefugnis zusteht.

19

b)

Insofern besteht allerdings eine ungleiche Behandlung der Requisitionsgeschädigten; in der britischen Zone war eine gerichtliche Kontrolle bei der Festsetzung der Höhe der Entschädigung gewährleistet, in der französischen Zone dagegen nicht. Dieser unterschiedliche Rechtszustand verstößt aber nicht gegen Art. 3 GG. Nach Art. 19 Abs. 4 GG steht der Rechtsweg zwar jedermann offen, wenn er durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird. Öffentliche Gewalt in diesen Sinne ist aber nur deutscheöffentliche Gewalt. In der britischen Zone ist auf Grund der Ziff. 4 der "Anweisungen an die Kreiskriegsschädenfeststellungsbehörden" der FTA Nr. 53 die Festsetzung der Höhe der Entschädigung den deutschen Feststellungsbehörden zu eigener Verantwortungübertragen worden, ohne daß sich die Besatzungsmacht eine Genehmigung oder Abänderungsbefugnis vorbehalten hätte. In Übereinstimmung mit dem Schrifttum und der Rechtsprechung hat deshalb auch der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 20. Juni 1956 (BVerwGE 4, 6) und in der Folgezeit ständig angenommen, daß die Feststellungsbescheide der hierfür zuständigen deutschen Ämter in der britischen Zone echte Verwaltungsakte sind und deshalb nach Art. 19 Abs. 4 GG und § 25 Abs. 1 der Verordnung der Militärregierung Deutschland - Britisches Kontrollgebiet - Nr. 165 (VOBl. BZ. 1948 S. 263 oder ABl. Brit. MilReg. 1948 S. 799) - MRVO Nr. 165 - vor den Verwaltungsgerichten angefochten werden können. In der französischen Zone ist die Rechtslage hinsichtlich des Verfahrens bei Festsetzung der Nutzungsentschädigung eine andere. Im Gegensatz zur britischen Besatzungsmacht hat die französische Besatzungsmacht deutsche Dienststellen zu eigenverantwortlicher Entscheidung auch nicht über die Höhe der festzusetzenden Entschädigung ermächtigt. "Nur diejenigen Ausgaben, die gemäß nachfolgenden Bestimmungen genehmigt und deren Abrechnung demgemäß kontrolliert worden sind, dürfen von den deutschen Dienststellen bezahlt und verbucht werden", lautet die Grundregel des Circulaire 2100. In II A heißt es dann noch einmal:

"Mit Ausnahme von Sonderfällen werden die Entschädigungen für Requisitionen unter der Kontrolle der französischen Behörden von der deutschen Verwaltung festgesetzt."

20

Nicht die deutsche Dienststelle, sondern allein das französische Organ bestimmte im Einzelfall, was Rechtens sein soll. Das Ergebnis der Verwaltungsarbeit der deutschen Dienststelle war nur ein für die französische Stelle unverbindlicher Vorschlag, wie er auch für den Geschädigten noch keine Rechte und Pflichten schuf. Die Tätigkeit der Deutschen Stellen erfüllte somit nicht die Voraussetzungen, die nach der Lehre und Rechtsprechung an einen Verwaltungsakt gestellt werden. Ein Verwaltungsakt in deutschrechtlichem Sinne war erst die Entscheidung der französischen Stelle. Als Hoheitsakt der Besatzungsmacht unterliegt diese Maßnahme aber nicht der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Die Requisition und die Bewilligung von Requisitionsentschädigungen gehörte zu den Hoheitsrechten, deren Ausübung sich die Besatzungsmächte vorbehalten hatten und die in der französischen Zone auch nicht zur eigenverantwortlichen Entscheidung auf deutsche Dienststellen übertragen worden sind. "Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden oder auf Grund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind" (Art. 2 im Ersten Teil des Überleitungsvertrages in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 1955 [BGBl. II, 405]). Es besteht daher auch jetzt nach Erlangung der Souveränität keine Befugnis deutscher Stellen, die insoweit getroffenen Maßnahmen zu ändern (vgl. dazu auch Urteil vom 28. November 1958 - BVerwG (V C 223.55)/(V C 179.54) - [DÖV 1959 S. 511 = MDR 1959 S. 690]). Die Rechtslage ist also in den beiden Zonen verschieden und erfordert daher die unterschiedliche Behandlung.

21

Im übrigen hat der Kläger die seine Nutzungsentschädigung festsetzenden Bescheide nicht angefochten. Den Hoheitsakt der französischen Dienststelle will er offenbar auch nicht zum Gegenstand des Verfahrens machen. Deutsche Rechtsträger, die für des Klägers Begehren haften, kommen aber nach den vorstehenden Ausführungen nicht in Betracht.

22

Die Revision ist deshalb zurückzuweisen.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 120.000 DM festgesetzt.

Dr. Elsner
Dr. Zinser
Dr. Meyer-Westphalen
Dr. Wolf
Dr. Gützkow