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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.04.1958, Az.: BVerwG II C 163/57

Begründung eines Bescheides ; Bewilligung eines Armenrechts ; Allgemeine Bezugnahmen in einem Bescheid

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.04.1958
Aktenzeichen
BVerwG II C 163/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 10723
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 20.12.1955 - AZ: I A 611/54

Fundstellen

  • BVerwGE 7, 12 - 14
  • AS VII, 12
  • DVBZ 1958, 545
  • DVBl 1958, 545-546 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1959, 156-157 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Tatbestand und Entscheidungsgründe eines Urteils dürfen durch Verweisungen und Bezugnahmen nur ersetzt werden, soweit dadurch keine Unklarheiten und Zweifel über wesentliche tatsächliche Grundlagen und über die Rechtsgrundlage der Entscheidung entstehen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung
des Bundesrichters Dr. Meyer als Vorsitzenden,
des Bundesrichters Dr. Dr. Schröcker,
des Bundesrichters Dr. de Chapeaurouge,
des Bundesrichters Reimer und
des Bundesrichters Kellner
in der mündlichen Verhandlung vom 17. April 1958
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird der Bescheid des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 1955 - I A 611/54 - samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der am 16. November 1889 geborene Kläger, der die österreichische Staatsangehörigkeit besaß, trat am 1. April 1933 in Wien der NSDAP und der SA bei. Im Juni 1937 stellte ihn der Oberfinanzpräsident in Magdeburg als forstwirtschaftlichen Sachverständigen ein. Im Herbst 1937 wurde ihm die deutsche Staatsangehörigkeit verliehen. Nach dem Anschluß Österreichs an das Deutsche Reich wurde er zum Oberfinanzpräsidenten Niederdonau in Wien versetzt und im Jahre 1939 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Forstmeister ernannt. Im Jahre 1942 trat der Kläger zur Reichsforstverwaltung über und wurde im Jahre 1943 zum Oberforstmeister befördert. Am 5. Juli 1944 verurteilte ihn der Volksgerichtshof in Berlin wegen Wehrkraftzersetzung zu fünf Jahren Zuchthaus und Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre. Diese Verurteilung gilt nach einem Beschluß des Landesgerichts Klagenfurt vom 23. August 1952 als nicht erfolgt.

2

Seit dem Jahre 1945 lebt der Kläger in Österreich. Zwischenzeitlich war er vom 30. November 1956 bis zum 23. Juli 1957 in Hamburg polizeilich gemeldet.

3

Den Antrag des Klägers auf Wiedergutmachung nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für die im Ausland lebenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes vom 18. März 1952 (BGBl. I S. 137) - BWGöD Ausl. - und dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 291) - BWGöD - hat der Beklagte durch Wiedergutmachungsbescheid vom 11. Juni 1953 abgelehnt, da er gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 und 2 BWGöD von jeder Wiedergutmachung ausgeschlossen sei.

4

Das Landesverwaltungsgericht Köln hat durch Urteil vom 23. Januar 1954 die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage abgewiesen.

5

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung des Armenrechts für die Berufungsinstanz durch Beschluß vom 28. September 1955 abgelehnt. Die Berufung hat es, unter gleichzeitiger Zulassung der Revision, durch Bescheid vom 20. Dezember 1955 zurückgewiesen. Wegen "der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts" hat das Oberverwaltungsgericht in dem Bescheid auf die Schriftsätze der Parteien, das angefochtene Urteil und die den Kläger betreffenden verwaltungsbehördlichen Wiedergutmachungsvorgänge Bezug genommen. Es hat ferner ausgeführt, die Berufung könne keinen Erfolg haben, weil der Kläger nach § 8 BWGöD von der Wiedergutmachung ausgeschlossen sei, und hat, "um Wiederholungen zu vermeiden", auf den Armenrechtsbeschluß vom 28. September 1955 "in vollem Umfang" verwiesen.

6

Gegen diesen ihm am 13. Januar 1956 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 13. Februar 1956 Revision eingelegt und sie gleichzeitig begründet. Er rügt eine Verletzung des § 8 BWGöD.

7

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

8

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht am Verfahren.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist begründet.

10

I.

Der Bescheid des Oberverwaltungsgerichts war aufzuheben, weil er durch übermäßige Bezugnahmen so unverständlich geworden ist, daß er in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht für die Nachprüfung im Revisionsverfahren keine zuverlässige Beurteilungsgrundlage mehr bietet.

11

Ein nach § 82 der Militärregierungsverordnung Nr. 165 (VOBl. BZ 1948 S. 263) - MRVO Nr. 165 - auch im Berufungsverfahren zulässiger Bescheid gemäß § 57 MRVO Nr. 165 muß "begründet", d.h. mit Gründen versehen sein. Da der Bescheid im Revisionsverfahren einem Urteil gleichsteht, müssen für den Inhalt seiner Gründe die gleichen Grundsätze gelten wie für eine Urteilsbegründung, die sich aus dem Tatbestand und den eigentlichen Entscheidungsgründen zusammensetzt (§ 77 Abs. 2 Buchst. d MRVO Nr. 165; vgl. Klinger, Verwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone, Anm. C 5 zu § 77).

12

Der angefochtene Bescheid des Oberverwaltungsgerichts enthält - außer einer knappen Prozeßgeschichte - keinen eigenen Tatbestand, sondern begnügt sich mit einer allgemeinen Bezugnahme auf den Armenrechtsbeschluß vom 28. September 1955 sowie "auf die Schriftsätze der Parteien, das angefochtene Urteil und die den Kläger betreffenden verwaltungsbehördlichen Wiedergutmachungsvorgänge". Darüber, inwieweit eine solche allgemeine Bezugnahme einen Tatbestand ersetzen kann, finden sich in der MRVO Nr. 165 keine Bestimmungen. Für die Beantwortung dieser Frage finden die Rechtsgedanken der §§ 313 Abs. 2, 543 ZPO entsprechende Anwendung.

13

Nach § 313 Abs. 2 ZPO kann die Darstellung des Tatbestandes durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. In jedem Fall sind jedoch die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben. Nach § 543 ZPO ist bei der Darstellung des Tatbestandes eine Bezugnahme auf das Urteil des vorigen Rechtszuges nicht ausgeschlossen. Aus diesen Vorschriften geht hervor, daß Bezugnahmen und Verweisungen als Ersatz eines eigenen Tatbestandes nur insoweit zulässig sind, wie sie der Aufgabe des Gerichts entsprechen, dem übergeordneten, insbesondere dem Revisionsgericht eine klare, vollständige und richtige Grundlage der Entscheidung zu geben.

14

Der angefochtene Bescheid enthält weiterhin - abgesehen von der Bemerkung, der Kläger sei nach § 8 BWGöD von der Wiedergutmachung ausgeschlossen - keine eigenen Entscheidungsgründe. Er läßt nicht aus sich selbst erkennen, welche Tatsachen das Oberverwaltungsgericht als erheblich, welche Umstände es als erwiesen oder als nicht erwiesen angesehen hat und auf welche rechtlichen Erwägungen es seine Entscheidung stützt. Der Bescheid verweist insoweit auf die Gründe des Armenrechtsbeschlusses vom 28. September 1955. Darüber, inwieweit durch eine Verweisung oder Bezugnahme die Entscheidungsgründe eines Urteils oder eines einem Urteil gleichstehenden Bescheides ersetzt werden können, finden sich ausdrückliche Vorschriften weder in der MRVO Nr. 165 noch in der ZPO. Es bestehen aber - einem weitverbreiteten Gerichtsgebrauch folgend - keine Bedenken, auch eine solche Bezugnahme zuzulassen; dies aber nur insoweit, als dadurch die bezugnehmende Entscheidung in ihrer Klarheit nicht beeinträchtigt wird und aus sich selbst heraus verständlich bleibt.

15

Die Geltung dieser Grundsätze wird vorausgesetzt in § 56 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -. Nach dieser Vorschrift ist das Bundesverwaltungsgericht für das Revisionsverfahren an die in der angefochtenen Endentscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Es kann also eine sachliche Entscheidung nur dann treffen, wenn solche Feststellungen überhaupt, und zwar eindeutig und vollständig, getroffen worden sind.

16

Den sich aus diesen Gesichtspunkten ergebenden Mindestanforderungen für eine ordnungsmäßige Begründung genügt der Bescheid des Oberverwaltungsgerichts nicht. Aus ihm geht nicht hervor, welche konkreten Anträge der Kläger im Berufungsverfahren gestellt hat, ja, ob überhaupt ein zulässiger Berufungsantrag vorliegt. Die Bezugnahmen, die den Tatbestand ersetzen sollen, sind so allgemein gehalten, daß der Bescheid selbst nicht erkennen läßt, welche Angriffs- und Verteidigungsmittel die Parteien vorgebracht und was sie insbesondere im Berufungsverfahren geltend gemacht haben. Die angefochtene Entscheidung entspricht damit nicht den Voraussetzungen des hier seinem Grundgedanken nach anzuwendenden § 313 Abs. 2 ZPO (vgl. Stein-Jonas, ZPO, 18. Aufl., Anm. IV 4 c zu § 313; Schönke-Schröder-Niese, Zivilprozeßrecht, S. 330; Klinger, Anm. C 5 zu § 77; RAG JW 1938, 2060 Nr. 54). In einer geordneten Rechtspflege darf es den Parteien nicht zugemutet werden, sich aus den Gerichts- und Beiakten selbst den Sach- und Streitstand herauszusuchen, ohne dessen Kenntnis weder die Entscheidung verständlich ist, noch ein etwaiges Rechtsmittel begründet werden kann. Daneben ist es nicht die Aufgabe des Revisionsgerichts, im Revisionsverfahren auf eine Bezugnahme hin, die so allgemein gehalten ist wie die des angefochtenen Bescheids, eine Klärung und Ordnung des erfahrungsgemäß häufig in sich widerspruchsvollen Parteivorbringens vorzunehmen, um erst dadurch den Ausgangspunkt der revisionsgerichtlichen Nachprüfung zu finden (vgl. RG in JW 1932 S. 2872 Nr. 16). Diese Mängel des Tatbestandes sind auch nicht dadurch behoben, daß das Oberverwaltungsgericht auf seinen Armenrechtsbeschluß Bezug nimmt, der einen Tatbestand enthält. Die Verweisung auf einen einen Tatbestand enthaltenden Beschluß reicht schon deshalb nicht aus, weil ein solcher Tatbestand nicht der Kontrolle des § 320 ZPO unterliegt (vgl. Stein-Jonas a.a.O., Anm. IV 4 c zu § 313) und weil das Berufungsgericht an einen solchen Beschluß selbst nicht gebunden ist.

17

Infolge seiner allgemeinen Bezugnahmen enthält der angefochtene Bescheid konkrete Unklarheiten und Zweifel über seine tatsächlichen Grundlagen, durch die er in sich unverständlich wird. So hat das Landesverwaltungsgericht festgestellt, der Kläger habe sich auch noch nach dem 19. Juni 1933, dem Zeitpunkt des Verbotes der NSDAP in Österreich, mit der NSDAP und ihren Zielen identifiziert. In der Berufungsinstanz hat der Kläger demgegenüber geltend gemacht, nach dem Verbot der NSDAP in Österreich habe er sich in keiner Weise mehr um diese gekümmert. Mit diesem Vorbringen hat sich das Oberverwaltungsgericht weder in dem angefochtenen Bescheid noch in seinem Armenrechtsbeschluß auseinandergesetzt. Ohne die hierzu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen, hat es in der Mitgliedschaft des Klägers in der NSDAP in der "damaligen Kampfzeit der Partei" eine Förderung des Nationalsozialismus gesehen. Für das Revisionsgericht ist es ungeklärt, welcher Art die Mitgliedschaft des Klägers in der NSDAP war; die einander widersprechenden Bezugnahmen auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils und die Schriftsätze des Klägers werfen also Zweifel auf tatsächlichem Gebiet auf.

18

Weiterhin erwachsen Unklarheiten daraus, daß das Oberverwaltungsgericht in dem angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, der Kläger sei nach § 8 BWGöD von der Wiedergutmachung ausgeschlossen. § 8 BWGöD enthält mehrere verschiedene Tatbestände. Es ist erforderlich, daß die Berufungsentscheidung eindeutig feststellt, welcher dieser Tatbestände etwa gegeben ist, schon weil davon abhängt, ob die Voraussetzungen des Ausnahmefalles des § 8 Abs. 1 Satz 2 BWGöD vorliegen. Diese Feststellung hat das Oberverwaltungsgericht in dem angefochtenen Bescheid nicht getroffen. Wenn auch in dem in bezug genommenen Armenrechtsbeschluß dargetan ist, der Kläger falle unter § 8 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 BWGöD, so wird damit doch noch nicht der angefochtene Bescheid aus sich heraus klar und verständlich. Es muß verlangt werden, daß den Parteien und dem Rechtsmittelgericht in dem Urteil oder Bescheid wenigstens die wesentlichen Gründe ersichtlich gemacht werden. Durch bloße Bezugnahmen, die dazu zwingen, sich diese Gründe aus verschiedenen Aktenstücken zusammenzusuchen, wird das Urteil in sich unverständlich (vgl. RAG JW 1937, 2314 Nr. 37).

19

Da der angefochtene Bescheid seine Grundlagen und damit seine Tragweite infolge der Bezugnahmen nicht hinreichend klar und widerspruchslos erkennen läßt, ermöglicht er keine sichere Nachprüfung im Revisionsverfahren und war deshalb von Amts wegen aufzuheben (vgl. Stein-Jonas a.a.O., Anm. IV 6 zu § 313; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 7. Aufl. S. 247; RG JW 1932, 2872, Nr. 16; Beschl. des BVerwG vom 13. März 1957 - BVerwG I CB 106.56 -; OGH BrZ NJW 1950, 696).

20

II.

Da der angefochtene Bescheid bereits aus den vorstehenden Gründen aufzuheben war, konnte das Bundesverwaltungsgericht in eine sachliche Prüfung der Revision nicht eintreten. Das Oberverwaltungsgericht wird bei seiner neuen Verhandlung aber folgendes zu beachten haben:

21

Der Kläger hat während des Revisionsverfahrens vorübergehend in Hamburg, also im Inland gelebt. Dieser Umstand kann für die zu treffende Entscheidung im Hinblick auf § 9 BWGöD Ausl. bedeutsam sein. Es ist zunächst zu prüfen, ob der Kläger während der fraglichen Zeit seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes gehabt hat. Ist das der Fall, so fänden auf ihn vom Zeitpunkt seiner Rückkehr nach Deutschland an ausschließlich die Vorschriften des BWGöD Anwendung (§ 9 BWGöD Ausl.). Es kommt dann darauf an, welche Bedeutung dem Umstand beizumessen ist, daß der Kläger nicht die Stichtagsvoraussetzung des § 3 Abs. 1 Ziffer 1 BWGöD erfüllt und ob etwa die Voraussetzungen einer Familienzusammenführung im Sinne des § 3 Abs. 2 BWGöD vorliegen. Die für eine Gleichstellung gemäß § 3 Abs. 2 BWGöD in Betracht kommenden Ermessensgesichtspunkte hat die Behörde bisher nicht überprüft; hierzu müßte ihr unter Umständen Gelegenheit gegeben werden. Schließlich wäre zu prüfen, welche Bedeutung dem erneuten Wegzug des Klägers ins Ausland zukommt.

22

Bei der Prüfung der Frage, ob der Kläger die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 BWGöD erfüllt, wird das Oberverwaltungsgericht die Ausführungen in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 1957 - BVerwG VI C 95.56 - zu berücksichtigen haben. In diesem Urteil ist dargelegt, daß durch § 8 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 BWGöD die Personen von der Wiedergutmachung ausgeschlossen sein sollen, die - gleich, ob sie Mitglieder der NSDAP waren oder nicht - die "Weltanschauung" oder die Ziele der NSDAP nicht unerheblich unterstützt haben. Es heißt dort dann weiter, daß allein durch den Beitritt zur NSDAP der Nationalsozialismus nicht in jedem Falle gefördert worden ist, daß der Beitritt aber unter besonderen Umständen eine Förderung bedeuten könne.

23

Weiterhin wird verwiesen auf den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 1957 - BVerwG VI B 7.56 -, in dem es heißt, auf die Frage, zu welchem Zeitpunkt ein Betroffener in die NSDAP eingetreten ist, komme es nicht an, weil § 8 Abs. 1 BWGöD einen bestimmten Eintrittszeitpunkt nicht voraussetze.

24

Inwieweit diese Grundsätze die vom Berufungsgericht zu treffende Entscheidung beeinflussen können, wird von den Umständen des vorliegenden Einzelfalles und den noch zu treffenden tatsächlichen Feststellungen abhängen.

25

Im weiteren Verfahren wird möglicherweise auch zu berücksichtigen sein, daß der Kläger am 16. November 1954 die Altersgrenze erreicht hat und deshalb etwaige Wiedergutmachungsansprüche nicht mehr nach § 9 Abs. 1, sondern nur nach § 10 Abs. 1 BWGÖD geltend machen kann. Für die Parteien kann es ferner zweckmäßig sein zu prüfen, inwieweit der durch die 3. Novelle eingefügte § 31a BWGöD für den Kläger von Bedeutung ist.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf 13500 DM festgesetzt.

Dr. Meyer
Dr. Dr. Schröcker
Dr. de Chapeaurouge
Reimer, zugleich mit dem Bemerken, dass Bundesrichter Kellner durch Urlaub an der Unterschrift verhindert ist.