Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.10.1957, Az.: BVerwG VI C 95.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.10.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 95.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 16494
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 04.02.1955 - AZ: VI A 1516/53
Rechtsgrundlagen
- § 8 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 BWGöD
- § 61 MRVO 165
- § 62 Abs. 3 MRVO 165
- § 65 MRVO 165
- § 66 MRVO 165
- § 90 MRVO 165
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, VI. Senat,
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 1957 in Lübeck
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst als Vorsitzenden,
den Bundesrichter Schmidt, den Bundesrichter Teilenbach, den Bundesrichter Reimer
und den Bundesrichter Dr. Waitz
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Februar 1955 - VI A 1516/53 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der 1899 geborene Kläger wurde 1922 zum Regierungsreferendar, 1926 zum Regierungsassessor ernannt. Ende Januar 1933 erklärte er seinen Beitritt zur NSDAP, er wurde mit Wirkung vom 1. Februar 1933 als Mitglied aufgenommen. Er war damals Fürsorgedezernent beim Regierungspräsidenten in Stettin. Im März 1933 wurde er zum Regierungsrat beim Oberpräsidium in Stettin ernannt und im April 1933 zum Stellvertreter des Polizeipräsidenten in Stettin bestellt. Im Oktober 1933 wurde er zum Oberbürgermeister der Stadt Stettin berufen, im August 1934 aber aus diesem Amt wieder abberufen. Seit Herbst 1934 war er als Regierungsrat und Dezernent bei der Wasserstraßendirektion Hannover, später, als Verkehrsdezernent beim Polizeipräsidium Hannover und schließlich als Dezernent bei der Regierung in Troppau tätig. Im März 1939 wurde er Oberlandrat in Olmütz. Dort geriet er in Differenzen mit politischen Stellen, die schließlich im Januar 1942 seine Abberufung durchsetzten, anschließend war er als Stellvertreter von Landräten im Warthegau und dann als Kriegsverwaltungsoberrat bei der deutschen Militärverwaltung in Italien und in der Slowakei beschäftigt.
Der Kläger beantragte mit der Behauptung, der Reichsminister des Innern habe ihn 1942 als Regierungsvizepräsidenten in Liegnitz und 1944 als Regierungsvizepräsidenten in Schleswig ausersehen gehabt, die Ernennung sei aber jedesmal am Widerspruch der Parteikanzlei gescheitert, auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 291) - BWGöD -, ihn im Wege der Wiedergutmachung als Regierungsvizepräsidenten wieder einzustellen, ihm Ruhegehalt nach § 10 des Gesetzes sowie eine Entschädigung nach § 19 des Gesetzes zu bezahlen. Der Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 2. Februar 1953 ab mit der Begründung, der Kläger sei nach § 8 Abs. 1 BWGöD von der Wiedergutmachung ausgeschlossen, weil er mehr als nur nominelles Mitglied der NSDAP gewesen sei, auch den Nationalsozialismus nicht aktiv bekämpft habe und deshalb verfolgt worden sei.
Die dagegen vom Kläger erhobene Anfechtungsklage wurde vom Landesverwaltungsgericht Köln durch Urteil vom 11. September 1953 abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht Münster wies zunächst durch Bescheid und sodann, nachdem der Kläger mündliche Verhandlung beantragt hatte, durch Urteil vom 4. Februar 1955 die Berufung zurück und ließ die Revision zu. In den Urteilsgründen ist ausgeführt: Nach dem Vorbringen des Klägers und den vorhandenen Unterlagen sei es möglich, daß bei dem Kläger die Voraussetzungen für eine Wiedergutmachung nach §§ 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g BWGöD vorlägen. Darauf sei aber nicht weiter, einzugehen, weil der Kläger nach seiner eigenen Darstellung als Dezernent der Regierung in Stettin kurz vor dem 1. Februar 1933 als offene persönliche Demonstration gegen die von ihm seit 1931 nicht mehr gebilligte Politik der Mittelparteien und das leichtfertige politische Spiel der Regierungen Papen und Schleicher seinen Beitritt zur NSDAP erklärt habe. Dadurch habe er den Nationalsozialismus gefördert und sei deshalb nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 BWGöD von der Wiedergutmachung ausgeschlossen. § 8 Abs. 1 BWGöD könne nicht dahin ausgelegt werden, daß auf Mitglieder der NSDAP oder ihrer Gliederungen nur die Ziffer 1, nicht aber auch die Ziffer 2 anzuwenden wäre oder daß im Beitritt zur NSDAP oder zu einer ihrer Gliederungen nicht auch eine Förderung des Nationalsozialismus im Sinne der Ziffer 2 liegen könne. Allerdings werde nicht in jedem Beitritt zur NSDAP oder zu einer ihrer Gliederungen eine Förderung des Nationalsozialismus zu sehen sein. Der Kläger habe, wie seine Ausführungen unmißverständlich ergäben, durch seinen Parteieintritt zunächst die NSDAP und damit notwendig auch den Nationalsozialismus, wie er ihn damals verstand, fördern wollen. Man könne die NSDAP nicht von dem von ihr vertretenen Nationalsozialismus trennen. Ob sich der Kläger dabei über, die wahren Ziele und die künftige Entwicklung der NSDAP geirrt habe, sei in diesem Zusammenhang unerheblich. Die Tatsache, daß er durch diese Handlungsweise den Nationalsozialismus gefördert habe, ergebe sich nicht nur aus seiner damaligen Dienststellung und dem Zeitpunkt seines Aufnahmegesuchs, sondern auch daraus, daß er seit seinem Aufnahmegesuch der nationalsozialistischen Betriebsorganisation - NSBO - seiner Behörde angehört habe. - Das Urteil wurde dem Kläger am 1. März 1955 zugestellt.
Der Kläger stellte bei dem Berufungsgericht Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes, der Antrag wurde vom Oberverwaltungsgericht in der Besetzung mit den drei Berufsrichtern, die an dem Urteil mitgewirkt hatten, nach mündlicher Verhandlung zurückgewiesen.
Der Kläger hat am 31. März 1955 Revision eingelegt mit dem Antrag,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 4. Februar 1955 und das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Köln vom 11. September 1953 aufzuheben und den Beklagten nach den Anträgen der Klage zu verurteilen,
hilfsweise
das Verfahren zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht Schleswig zurückzuverweisen.
Der Kläger rügt Verletzung von Verfahrensrecht (§§ 82, 61, 62 Abs. 3, 65, 66, 90 der Militärregierungsverordnung Nr. 165 vom 15. September 1948 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone [Amtsblatt der britischen Militärregierung 1948 Nr. 24 S. 799] - MRVO 165 -) sowie von materiellem Recht (§ 8 Abs. 1 BWGöD). § 61 MRVO 165 sei verletzt, weil er, der Kläger, eine Reihe von gerichtlichen Ermittlungen beantragt habe, die seine lediglich nominelle Mitgliedschaft zur NSDAP erweisen sollten, und hierfür Zeugen benannt habe, das Gericht jedoch nicht darauf eingegangen sei, obwohl die vorgetragenen Tatsachen für die Entscheidung wesentlich gewesen seien. Das Gericht hätte ihn auch, wenn es noch Zweifel an den vorgetragenen Tatsachen gehabt hätte, eidlich vernehmen müssen (§ 62 Abs. 3 MRVO 165). Das Berufungsgericht habe ferner gegen § 65 MRVO 165 verstoßen, indem es den Kläger nicht veranlaßt habe, die nach Ansicht des Gerichts richtigen. Anträge zu stellen; in der Revisionsinstanz könne das nicht nachgeholt wenden. Das Berufungsgericht habe weiterhin ihn, den Kläger, zu bestimmten Fragen, die dem Gericht wichtig erschienen seien, in der mündlichen Verhandlung gehört, die Erklärungen des Klägers aber entgegen § 66 MRVO 165 nicht protokolliert. Er, der Kläger, habe auf mehrere Fragen des Gerichts erklärt: Sein Parteibeitritt sei in der damals üblichen unauffälligen Art ohne sichtbare besondere Auswirkungen vor sich gegangen, er habe selbst seine Parteizugehörigkeit nur als formal und bedeutungslos für seine Gegnerschaft zum Nationalsozialismus als autoritärer Gewaltherrschaft angesehen und einen Austritt aus der Partei nur deshalb nicht erwogen, weil er damit keine beachtliche politische Wirkung hätte erzielen können und zugleich jede Möglichkeit ausgeschaltet hätte, in seinem Rahmen gegen ihm bekannt werdende Mängel aufzutreten, wie er es ohne Austritt nachgewiesenermaßen getan habe; der Beklagte habe die nominelle Mitgliedschaft des Klägers bestritten und die Entscheidung darauf beschränkt wissen wollen, ob die formalen gesetzlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 BWGöD vorlägen. Diese Unterlassung habe das Verfahren und das Urteil wesentlich beeinflußt, wie die versuchte Tatbestandsberichtigung zeige. Der Beschluß, mit dem die Tatbestandsberichtigung abgelehnt werden sei, sei rechtswidrig, weil die Laienrichter, die bei dem Urteil mitgewirkt hätten, nicht zugezogen worden seien. Damit sei der Tatbestand des Urteils nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form abgefaßt und trotz rechtzeitigen Antrags bisher nicht berichtigt worden, worauf die Revision ebenfalls gestützt werde. Schließlich sei § 90 MRVO 165 verletzt, weil das Berufungsgericht die Frage der Zurückverweisung, die wegen der gerügten Mängel im Verfahren vor dem Gericht erster Instanz zu prüfen gewesen sei, nicht geprüft habe. - Das Berufungsgericht habe materiellrechtlich die Bedeutung des § 8 Abs. 1 BWGöD, besonders das Verhältnis der Ziff. 1 und 2 zueinander verkannt. Da der Kläger Mitglied der NSDAP gewesen sei, hätte zunächst geprüft und entschieden werden müssen, ob er nur nominelles Mitglied gewesen sei. Nominell sei jedes Mitglied, das keine Funktion in der NSDAP ausgeübt und sich nicht in ihr betätigt habe. Er habe sich nicht nur in der NSDAP nicht betätigt, sondern er sei, wie das Berufungsgericht in dem ersten Bescheid anerkannt habe, seit 1934 ein Gegner des Nationalsozialismus gewesen. Da er den Nationalsozialismus bekämpft habe und deshalb verfolgt worden sei, wie er schriftlich im einzelnen vorgetragen und wofür er Beweis angetreten habe, sei er nicht nach § 8 Abs. 1 Ziff. 1 BWGöD von der Wiedergutmachung ausgeschlossen. Dies scheine auch das Berufungsgericht anzunehmen. Es habe aber verkannt, daß ein nominelles Mitglied der NSDAP den Nationalsozialismus nicht gefördert haben könne (§ 8 Abs. 1 Ziff. 2), es habe die Begriffe des "Nationalsozialismus" und des "Förderns" unrichtig ausgelegt. Unter dem Nationalsozialismus im Sinne dieser Bestimmung könne nur die Gewaltherrschaft verstanden werden, unter Fördern sei nicht nur eine objektive Unterstützung, die jedes Mitglied durch seinen Beitritt bewirkt habe, zu verstehen; subjektiv müsse dazu der Wille vorhanden gewesen sein, die autoritäre Gewaltherrschaft zu unterstützen. Der Beitritt des Klägers zur NSDAP, der als Regierungsassessor einer der jüngsten Dezernenten der Regierung gewesen sei, in einer Stadt wie Stettin, in der es schätzungsweise mindestens 80 Verwaltungsjuristen gegeben habe, habe keine besondere Bedeutung gehabt. Der Zeitpunkt des Beitritts könne dem Kläger nach Ziff. 2 des § 8 Abs. 1 BWGöD nicht zur Last gelegt werden, wenn er schon nach Ziff. 1 unerheblich sei. Eine NSBO habe es bei Behörden gar nicht gegeben, die Zugehörigkeit zur NSBO sei überdies bedeutungslos, da sie eine zwangsläufige Folge des Parteieintritts gewesen sei.
Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten. Er hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Revision ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage allein damit begründet, der Kläger sei von der Wiedergutmachung ausgeschlossen, weil er den Nationalsozialismus gefördert habe (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 BWGöD). Es geht zutreffend davon aus, daß die Zugehörigkeit zur NSDAP nicht etwa grundsätzlich die Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 ausschließt. Die Tatbestände des § 8 Abs.1 Satz 1 schließen sich nicht aus, sie können sich überschneiden. Im Gegensatz zur Auffassung der Revision beschränkt sich der Begriff des "Nationalsozialismus" nicht auf die "Gewaltherrschaft", die nur eines der Merkmale des Nationalsozialismus in der Zeit von 1933 bis 1945 war, sondern umfaßt schlechthin die von der NSDAP propagierte "Weltanschauung" sowie die im offiziellen Parteiprogramm und inoffiziell von ihr vertretenen Ziele. Durch § 8 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 sollten Personen von der Wiedergutmachung ausgeschlossen werden, die - gleich ob sie Mitglieder der NSDAP waren oder nicht - die "Weltanschauung" oder die Ziele der NSDAP nicht unerheblich unterstützt haben (ähnlich Blessin-Wilden, Bundesentschädigungsgesetze, 2. Aufl. 1957, Erl. 9 zu § 8, S. 1007). Daß der Nationalsozialismus im Laufe der Zeit gewisse Wandlungen durchgemacht hat, ist dabei unerheblich. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß die Unterstützung wissentlich geschehen sein muß. Es genügt aber für die Förderung im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 BWGöD, daß der Geschädigte irgendwann die rechtsstaatlichen Grundsätzen zu jeder Zeit zuwiderlaufenden Bestrebungen der NSDAP mit Wissen und Willen unterstützt hat.
Das Berufungsgericht hat diesen Begriff der Förderung des Nationalsozialismus nicht verkannt. Es hat zutreffend ausgeführt, daß allein durch den Beitritt zur NSDAP der Nationalsozialismus nicht in jedem Fall gefördert worden ist, daß der Beitritt aber unter besonderen Umständen eine Förderung bedeuten kann. Das Berufungsgericht hat tatsächlich festgestellt, daß der Kläger als Dezernent der Regierung in Stettin das Gesuch um Aufnahme in die NSDAP kurz vor dem 1. Februar 1933 als offene persönliche Demonstration gegen die von ihm seit 1931 nicht mehr gebilligte Politik der Mittelparteien und der Regierungen Papen und Schleicher gestellt hat. Hieraus und aus den weiterhin festgestellten Tatsachen, daß der Kläger diesen Schritt zu einer Zeit, in der die NSDAP im entscheidenden Kampfe um die Macht stand, in seiner Stellung als Dezernent der Regierung getan hat, hat das Berufungsgericht gefolgert, daß der Kläger den Nationalsozialismus bewußt erheblich unterstützt und damit gefördert hat. Diese Würdigung des festgestellten Sachverhalts läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Subjektiv genügt es, daß der Kläger, die NSDAP in ihren Bestrebungen, wie er sie damals sah, unterstützen wollte; ob er mit seinem Beitritt eine sichtbare Wirkung nach außen wollte und ob er sich über die weitere politische Entwicklung irrte, ist unerheblich. Es kommt nach alledem nicht mehr darauf an, ob der Kläger der NSBO bei der Regierung in Stettin noch besonders beitrat oder ihr durch seinen Parteibeitritt ohne weiteres angehörte, so daß die Feststellungen des Berufungsgerichts hierzu für die Entscheidung ohne Bedeutung sind.
In bezug auf die dargelegten, das Urteil des Berufungsgerichts tragenden tatsächlichen Feststellungen sind zulässige und begründete Revisionsrügen nicht erhoben.
Die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§§ 82, 61 MRVO 165) ist nicht verletzt; denn das Gericht hat seine Überzeugung lediglich aus den vom Kläger selbst vorgetragenen Tatsachen gewonnen. Es ist nicht ersichtlich, daß das Gericht insoweit noch etwas hätte aufklären können. Das Berufungsgericht hatte auch keine Veranlassung, den Kläger eidlich zu vernehmen (§§ 82, 62 Abs. 3 MRVO 165), weil es insoweit keine Zweifel über den Sachverhalt hatte. Die vom Berufungsgericht in den Urteilsgründen angedeuteten Zweifel beziehen sich lediglich auf die - vom Gericht nicht entschiedene - Frage, ob der Kläger die Voraussetzungen für die Wiedergutmachung nach §§ 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 g erfüllt.
Es bedeutet hier auch Keinen wesentlichen Verfahrensmangel, daß der Vorsitzende den Kläger nicht zur Stellung eines anderen Antrages veranlaßt hat (§§ 82, 65 MRVO 165); denn für das Urteil, das die Klage abweist, weil der Kläger von jeglicher Wiedergutmachung ausgeschlossen ist, ist die Aufnahme dieses oder jenes einzelnen Wiedergutmachungsbegehrens in den Klageantrag ohne Bedeutung.
Ob mit der Behauptung, die Bestimmung des § 66 MRVO 165 sei verletzt, wonach die wesentlichen Vorgänge der mündlichen Verhandlung und jeder Beweisaufnahme in die Niederschrift aufzunehmen sind, überhaupt ein wesentlicher Mangel des Verfahrens gerügt wird, und ob der Beschluß des Tatgerichts, durch den der Tatbestand berichtigt oder ein Berichtigungsantrag abgelehnt wird (§ 79 Satz 2 MRVO 165 i.V.m. § 320 ZPO), überhaupt im verwaltungsgerichtlichen Revisionsverfahren entgegen der ausdrücklichen Vorschrift des § 320 Abs. 4 ZPO nachprüfbar ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn derartige Rügen könnten nur dann begründet sein, wenn der Tatbestand des Urteils entsprechend den gerügten Mängeln unrichtig oder unvollständig wäre und das Urteil hierauf beruhte. Was der Kläger jedoch über die Art seines Parteibeitritts und seiner späteren Parteizugehörigkeit sowie die Möglichkeit, aus der NSDAP wieder auszutreten, in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ausgeführt haben will und was der Beklagte außer den im Tatbestand des Berufungsurteils festgehaltenen Ausführungen vorgetragen haben soll, mußte nicht in den Tatbestand aufgenommen werden, weil es zum Teil für die Entscheidung unerheblich, zum Teil eine Wertung unstreitiger Tatsachen war.
Endlich ist auch die Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe zumindest prüfen müssen, ob die beantragte Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz geboten sei (§ 90 MRVO 165), nicht begründet. § 90 stellt die Zurückverweisung in das Ermessen des Berufungsgerichts. Da das Berufungsgericht selbst zur Sache entschieden hat, hat es keinen Anlaß für die Zurückverweisung gefunden. Es hat die Frage der Zurückverweisung aber sogar im Urteil ausdrücklich geprüft, indem es auf die Begründung des Bescheides vom 21. Dezember 1954 Bezug genommen hat. Der Bescheid gilt zwar rechtlich als nicht ergangen (§ 57 Abs. 3 MRVO 165), dies schließt aber nicht aus, daß das Gericht in den Gründen seines Urteils auf die Gründe des den Parteien förmlich bekanntgegebenen Bescheides Bezug nimmt, um Wiederholungen zu vermeiden.
Da somit zulässige und begründete Revisionsrügen in bezug auf die das angefochtene Urteil tragenden tatsächlichen Feststellungen nicht erhoben sind, ist das Revisionsgericht an die Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden (§ 56 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -).
Die Revision war nach alledem zurückzuweisen. Auf den Hilfsantrag der Revision war nicht einzugehen, da die Sache entscheidungsreif war (§ 63 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 BVerwGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.500 DM festgesetzt.
Schmidt
Tellenbach
Reimer
Dr. Waitz