Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.01.1957, Az.: BVerwG VI B 7.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.01.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 7.56
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1957, 16551
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 21.05.1954 - AZ: VI A 568.53
Rechtsgrundlage
- § 8 BWGöD
In der Verwaltunssache
hat das Bundesverwaltungsgericht - Sechster Senat -
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fürst,
des Bundesrichters Schmidt und
des Bundesrichters Dr. Dr. Breitfeld
am 26. Januar 1957
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Mai 1954 - VI A 568.53 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.300 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Von den Voraussetzungen, bei deren Vorliegen nach § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - die Revision zuzulassen ist, kommt hier nur die in § 53 Abs. 2 zu Buchst. a BVerwGG angeführte Voraussetzung in Betracht. Es ist also zu prüfen, ob bei Durchführung des Revisionsverfahrens die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist. Das ist jedoch nicht der Fall.
Das Berufungsgericht hat u.a. ausgeführt: Da der Kläger Mitglied der NSDAP gewesen sei, könne ihm gemäß § 8. Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 291) - BWGöD - Wiedergutmachung nur gewährt werden, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 2 BWGöD vorlägen. Diese Voraussetzungen seien jedoch nicht gegeben. Anhaltspunkte dafür, daß die Parteimitgliedschaft des Klägers durch vorausgegangene nationalsozialistische Verfolgungs- oder Unterdrückungsmaßnahmen bedingt gewesen sei, seien nicht ersichtlich. Der Kläger sei auch nicht wegen aktiver Bekämpfung des Nationalsozialismus verfolgt worden. Die gegen den Kläger gerichteten Maßnahmen seien nämlich lediglich ergriffen worden, weil er die Anordnung getroffen habe, daß die Schüler der von ihm geleiteten Oberschule an der Beerdigung des Schülers Lethaus im Sonntagsanzug teilnehmen sollten. Diese - Anordnung aber, die der Kläger - wie das Berufungsgericht an anderer Stelle ausführt - auch nach Ansicht der maßgeblichen Stellen nicht aus einer gegen den Nationalsozialismus gerichteten Einstellung heraus getroffen habe, sei nicht als aktiver Widerstand gegen den Nationalsozialismus zu werten.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind bedenkenfrei und geben zur Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung keinen Anlaß.
Wenn das Berufungsgericht ausführt, es seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß der Beitritt des Klägers zur NSDAP durch Verfolgungs- oder Unterdrückungsmaßnahmen bedingt gewesen sei, so handelt es sich dabei um eine tatsächliche Feststellung, an die das Revisionsgericht gemäß § 56 Abs. 2 BVerwGG gebunden wäre. Die vom Kläger in der Beschwerdebegründung aufgestellte Behauptung, seine Parteimitgliedschaft sei erzwungen Worden, wäre demgegenüber uneiheblich, da im Revisionsverfahren grundsätzlich neue tatsächliche Behauptungen nicht berücksichtigt werden können. Auch die Feststellungen des Berufungsgerichts über den Anlaß für die gegen den Kläger gerichteten Maßnahmen und über die Beweggründe des Klägers für die von ihm getroffene Anordnung sind das Revisionsgericht bindende Feststellungen tatsächlicher Art. Die rechtlichen Folgerungen, die das Berufungsgericht aus diesen Tatsachen gezogen hat, ergeben sich unmittelbar aus den insoweit eindeutigen Vorschriften des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BWGöD, die auch durch das nach Erlaß des Berufungsurteils verkündete Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 820) nicht geändert worden sind; insbesondere ist es nicht zweifelhaft, daß die vom Kläger anläßlich der Beerdigung des Schülers Lethaus getroffene Anordnung keine aktive Bekämpfung des Nationalsozialismus im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 BWGöD darstellt. - Auf die vom Kläger in der Beschwerdebegründung erörterte Frage, zu welchem Zeitpunkt er in die NSDAP eingetreten ist, kommt es nicht an, weil § 8 Abs. 1 BWGöD einen bestimmten Eintrittszeitpunkt nicht voraussetzt.
Auch die sonstigen - oben nicht wiedergegebenen - Darlegungen des Berufungsgerichts und die sich darauf beziehenden Ausführungen des Klägers in der Beschwerdebegründung würden in einem etwaigen Revisionsverfahren keine Veranlassung zur Klärung einer rechtsgrundsätzlichen Frage geben. Denn abgesehen davon, daß sie eine solche Frage nicht aufwerfen, würde es sich erübrigen, auf sie überhaupt einzugehen, weil der Kläger - wie ausgeführt - schon nach § 8 Abs. 1 BWGöD von der Wiedergutmachung ausgeschlossen ist. ...
Hiernach war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 65 Abs. 1, 69 Abs. 1 Satz 2 BVerwGG, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.300 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
gez. Schmidt
gez. Dr. Dr. Breitfeld