Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.03.1957, Az.: BVerwG I CB 106.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.03.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG I CB 106.56
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1957, 12083
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 15.03.1956 - AZ: VI B 111.55
Rechtsgrundlagen
- § 54 BVerwGG
- PolVerwG
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 13. März 1957
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Egidi und
die Bundesrichter Dr. Ernst und Hering
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen, die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 15. März 1956 - OVG VI B 111.55 - wird zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers gegen dasselbe Urteil wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Beklagte hatte den Kläger als Grundeigentümer zur Beseitigung einsturzgefährdeter Bauteile aufgefordert, Ersatzvornahme angedroht und zur Deckung der veranschlagten Kosten Mieten gepfändet. Der Kläger beantragte demgegenüber die Abräumung nach dem Berliner Enttrümmerungsgesetz. Dies lehnte der Beklagte ab. Der Kläger ließ daraufhin die angeordneten Maßnahmen durchführen. Er hat nach erfolgloser Gegenvorstellung Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben, mit der er Aufhebung der Bescheide verlangt, durch die sein Antrag abgelehnt worden ist, und Ersatz der von ihm verauslagten Kosten. Die Klage war in beiden Instanzen ohne Erfolg. In den Gründen des Berufungsurteils ist ausgeführt: Die angefochtenen Bescheide seien zu Recht ergangen. Es handele sich um keine Abräumung nach dem Berliner Enttrümmerungsgesetz, sondern um einen Fall der Gefahrenbeseitigung im Sinne des preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes, wie im einzelnen näher ausgeführt wird. Ein solcher Fall werde nach § 15 des Enttrümmerungsgesetzes von diesem Gesetz nicht erfaßt. Erstattungsansprüche aus Anlaß öffentlicher Abräumungen seien zudem auch nach dem Enttrümmerungsgesetz überhaupt ausgeschlossen.
Die Revision ist vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde und gegen das Urteil selbst Revision ohne Zulassung eingelegt. Zur Begründung macht er geltend: Es sei die grundsätzliche Frage zu entscheiden, ob die vorgenommenen Abbrucharbeiten unter das Enttrümmerungsgesetz fielen. Ein Verfahrensfehler liege insofern vor, als das Berufungsgericht seine Rechtsansichten über die Nichtanwendbarkeit des Berliner Enttrümmerungsgesetzes nicht begründet und ferner die Anwendbarkeit bestimmter, vom Kläger näher bezeichneter Vorschriften dieses Gesetzes nicht geprüft, habe.
Beide Rechtsmittel konnten keinen Erfolg haben.
I.
Nach § 53 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn eine der in Abs. 2 a.a.O. genannten Voraussetzungen vorliegt. Von diesen ist hier nur die des Buchst. a in Betracht zu ziehen, nämlich daß die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten sei. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben.
Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß kein Abräumungsfall nach dem Berliner Enttrümmerungsgesetz, sondern ein Fall der Gefahrenabwehr nach dem preußischen Polizeiverwaltungsgesetz vorliege, beruht auf der Auslegung landesrechtlicher Vorschriften und Grundsätze (vgl. Urteil des Senatsvom 30. September 1954 - BVerwG I C 91.53 -, BVerwGE 1, 198). Gegen diese Feststellung ist die Revision nicht gegeben; denn die Revision kann nach § 56 BVerwGG nur darauf gestützt werden, daß die angefochtene Entscheidung auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung von Bundesrecht beruhe.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
II.
Auch der Revision konnte nicht stattgegeben werden. Revision ohne Zulassung ist nach § 54 BVerwGG nur dann gegeben, wenn ausschließlich wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden und eine der in § 53 Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen vorliegt. Es kann schon zweifelhaft sein, ob der Kläger mit seinen Darlegungen, aus denen er folgert, es fehle dem Berufungsurteil an den Gründen, überhaupt einen wesentlichen Verfahrensmangel rechtserheblich gerügt hat. Doch kann dies hier dahingestellt bleiben; denn jedenfalls sind die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 nicht gegeben. Von diesen kann auch hier nur die des § 53 Abs. 2 Buchst. a in Betracht kommen. Für die sachlich-rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts ist diese Voraussetzung, wie oben dargelegt, nicht gegeben. Auch die Verfahrensrüge wirft keine grundsätzlichen Rechtsfragen auf. Sie ist nämlich offenbar unbegründet. Ein Mangel in der Urteilsbegründung als Revisionsgrund liegt nur vor, wenn die Urteilsgründe entweder gänzlich fehlen oder so unvollständig sind, daß nicht erkennbar ist, auf welche Erwägungen die Entscheidung sich stützt. Das Berufungsgericht hat seine Ansicht, daß kein Abräumungsfall nach dem Berliner Enttrümmerungsgesetz vorliege, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im einzelnen näher begründet (S. 6 der Urteilsgründe). Auch die weiteren in dieser Einsicht vorgebrachten Rügen des Klägers sind in gleicher Weise unbegründet. Wenn das Berufungsgericht den Sachverhalt insgesamt als nicht unter das Enttrümmerungsgesetz fallend ansieht, so erübrigt es sich, die Anwendbarkeit einzelner Bestimmungen des Enttrümmerungsgesetzes besonders zu erörtern. Ein rechtserheblicher Mangel der Urteilsgründe liegt daher nicht vor.
Hiernach war die Revision als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht]auf § 74 BVerwGG.
Dr. Ernst
Hering