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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.05.1967, Az.: BVerwG II C 2.67

Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften als "öffentlicher Dienst"; Bemessung von "Ortszuschlägen" für Beamte; Gewähr von Ortszuschlägen bei Ehegatten im Dienst einer Religionsgemeinschaft; Begriff des "öffentlichen Dienstes" im Sinne des Berliner Landesbesoldungsgesetzes (Berl. LBG); Beachtung des "Willens des Gesetzgebers" bei der Auslegung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.05.1967
Aktenzeichen
BVerwG II C 2.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 14777
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 16.03.1961 - AZ: IV B 68.59

Fundstellen

  • KirchE 9, 99
  • ZevKR 69, 365

Amtlicher Leitsatz

Zum "öffentlichen Dienst" im Sinne des § 17 Berl. LBesG (F. 1958) gehört - abweichend von der Regel - die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 1967
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 16. März 1961 wird aufgehoben, soweit es die Rückforderung der für die Zeit vom 1. April 1957 bis zum 31. März 1958 geleisteten Überzahlungen betrifft. Insoweit wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Klägerin ist als Lehrerin im Beamtenverhältnis im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes Berlin tätig. Sie ist seit dem Jahre 1947 mit dem Religionslehrer H. H. verheiratet, der als Katechet im kirchlichen Erziehungsausschuß W. bei der Kirchlichen Erziehungskammer für Berlin der Evangelischen Landeskirche Berlin-Brandenburg angestellt ist. Sie erhielt im Rahmen ihrer Besoldung für die Zeit vom 1. Juli 1954 bis zum 31. März 1957 den vollen Wohnungsgeldzuschuß und für die Zeit vom 1. April 1957 bis zum 31. März 1958 den vollen Ortszuschlag für Verheiratete. Nach einer Mitteilung der Kirchlichen Erziehungskammer, daß der Ehemann der Klägerin seit dem 1. Juli 1954 Wohnungsgeldzuschuß der Tarifklasse V und seit dem 1. April 1957 den Ortszuschlag der Tarifklasse III (ab 1. April 1957 Stufe 1 und ab 1. April 1958 Stufe 2) erhalte, forderte das Bezirksamt W. von Berlin durch Bescheid vom 13. Juni 1958 von der Klägerin die Erstattung einer Überzahlung von 1.287 DM brutto mit der Begründung, ihr habe für die Zeit vom 1. Juli 1954 bis zum 31. März 1958 im Hinblick auf die Tätigkeit ihres Ehemannes im öffentlichen Dienst nur der einfache Wohnungsgeldzuschuß bzw. Ortszuschlag der nächstniedrigen Tarifklasse zugestanden. In Anrechnung auf den überzahlten Betrag behielt die Behörde 396 DM von der Nachzahlung ein, die mit der Überführung der Klägerin in die Besoldungsgruppe A 10 a verbunden war; durch den Bescheid vom 13. Juni 1958 kündigte sie an, daß sie den überzahlten Betrag ferner in monatlichen Raten von je 50 DM von den Gehaltsbezügen abziehen werde. Den Widerspruch der Klägerin wies der Senator für Volksbildung durch Bescheid vom 28. Januar 1959 mit der Begründung zurück, es könne dahingestellt bleiben, ob die Klägerin um die Überzahlung noch bereichert sei, denn sie habe bei Empfang der Leistung den Mangel des rechtlichen Grundes gekannt, nämlich gewußt, daß die Zahlung des vollen Wohnungsgeldzuschusses entfalle, wenn ihr Ehemann im öffentlichen Dienst beschäftigt sei; mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Lage der Eheleute habe die Behörde nicht aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung der Überzahlungen abgesehen.

2

Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Berlin durch Urteil vom 16. Juni 1959 die Bescheide vom 13. Juni 1958 und vom 28. Januar 1959 aufgehoben. Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat die Berufung des Beklagten durch Urteil vom 16. März 1961 zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:

3

Eine Überzahlung im Sinne des § 53 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes Berlin in der Fassung vom 26. April 1958 (GVBl. S. 421) - LBG - liege nicht vor; der Klägerin habe der volle Wohnungsgeldzuschuß bzw. Ortszuschlag für Verheiratete zugestanden, weil der Kirchliche Dienst ihres Ehemannes nicht "öffentlicher Dienst" im Sinne des Besoldungsrechts sei.

4

Für den Zeitabschnitt vom 1. Juli 1954 bis 31. März 1957 bestimme sich gemäß § 1 des Berliner Besoldungsgesetzes vom 2. Dezember 1952 (GVBl. S. 1039) der Wohnungsgeldzuschuß der Klägerin nach § 9 des Besoldungsgesetzes vom 16. Dezember 1927 (RGBl. I S. 349) in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom 27. März/8. Mai 1953 (BGBl. I S. 81/GVBl. S. 286) - RBesG - und nach Nr. 50 der Besoldungsvorschriften vom 12. März 1928 (RBB S. 33) in der Fassung der Ersten Änderungsverordnung vom 6. August/12. November 1953 (BGBl. I S. 927/GVBl. S. 1417) - BV -. Nach § 9 Abs. 4 RBesG sei verheirateten Beamten, deren Ehegatte Angestellter im öffentlichen Dienst sei und denen kein Kinderzuschlag zustehe, der Wohnungsgeldzuschuß der nächstniedrigeren Tarifklasse zu gewähren. Nach Nr. 50 Abs. 2 BV sei "öffentlicher Dienst" im Sinne des § 9 Abs. 4 RBesG der Dienst bei dem Bund, bei einem Land, einer Gemeinde oder bei einer sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts.

5

Entgegen der Ansicht des Beklagten sei die Evangelische Landeskirche nicht "eine sonstige Körperschaft des öffentlichen Rechts" im Sinne der Nr. 50 Abs. 2 BV, der Dienst bei ihr daher nicht "öffentlicher Dienst" im Sinne des § 9 Abs. 4 RBesG. Dies folge aus der Stellung der Evangelischen Landeskirche im gegenwärtigen Staatskirchenrecht, das seine Grundlage in Art. 140 des Grundgesetzes vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) - GG - in Verbindung mit Art. 136 bis 139, 141 der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1383) - WRV - habe. Art. 137 Abs. 5 WRV bestimme, daß diejenigen Religionsgesellschaften Körperschaften des öffentlichen Rechts bleiben, die es bisher waren. Die Evangelischen Landeskirchen hätten als ehemalige Staatskirchen die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Abschluß der Trennung von Staat und Kirche in der Mitte des vorigen Jahrhunderts erlangt, öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften nähmen jedoch gegenüber der Gesamtheit der Körperschaften des öffentlichen Rechts eine Sonderstellung ein. Begriffsnotwendige Kriterien der letzteren seien u.a. die Übertragung hoheitlicher Gewalt auf sie durch den Staat, die Ausübung mittelbarer Staatsverwaltung und die Staatsaufsicht. Diese Merkmale fehlten den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften. Diese verdankten ihre autonome und unabhängige Gesetzgebungs-, Finanz- und Verwaltungshoheit nicht staatlicher Delegation. Sie ordneten daher ihre Rechts- und Dienstverhältnisse in eigener Zuständigkeit und unabhängig vom Staat. Sie seien nicht dem Staat organisch eingefügt und unterständen nicht der Staatsaufsicht. Zwischen Staat und Kirche bestehe deshalb nicht ein Unter- und Überordnungsverhältnis, sondern ein Verhältnis gleichgeordneter Partnerschaft, das in Verträgen und Konkordaten seinen Ausdruck finde. Die Aufgaben und Handlungen der Kirche seien von denen der dem Staat eingegliederten Körperschaften des öffentlichen Rechts grundverschieden. Diese erfüllten staatliche Verwaltungsaufgaben, soweit sie auf sie delegiert seien, und übten damit öffentliche Funktionen aus; die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften hingegen erfüllten in erster Linie geistliche Aufgaben (Lehre und Kultus). Auch die daneben von ihnen wahrgenommenen Aufgaben, die sich mit öffentlichen Aufgaben des Staates decken, insbesondere die der Armenpflege und des Schulwesens, seien noch vom staatsfreien autonomen Wirkungsbereich der Kirchen umfaßt; auch insoweit bestehe spätestens seit 1945 keine Möglichkeit einer Staatsaufsicht mehr. Die Bezeichnung "Körperschaft des öffentlichen Rechts" besage hiernach nichts anderes, als daß die Kirchen auch vom Staate als mit eigenen, ursprünglichen, hoheitlichen Funktionen ausgestattete juristische Personen anerkannt werden und daß ihre innere Ordnung wie ihr Verhältnis zum Staat und zu den Kirchenangehörigen öffentliches Recht darstelle, aber keinesfalls, daß sie damit in den Staatsorganismus eingegliedert seien oder daß ihr Wirkungskreis als Teilstück staatlicher Verwaltung erscheine.

6

Die vom Verfassungsgeber anerkannte kirchliche Autonomie und der Umstand, daß die staatlichen und die kirchlichen Tätigkeitsbereiche völlig selbständig nebeneinander bestenen, verböten die Annahme, daß der Landesgesetzgeber unter den "sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts" im Sinne der Nr. 50 Abs. 2 BV auch die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften verstanden wissen wollte und den Dienst bei ihnen als "öffentlichen Dienst" im Sinne des § 9 Abs. 4 RBesG angesehen habe.

7

Daß die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften nicht zu den "sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts" im Sinne der Nr. 50 Abs. 2 BV gehörten, folge ferner aus dem Zweck der Minderungsvorschrift des § 9 Abs. 4 RBesG. Dieser sei derselbe Zweck, der auch den Vorschriften des § 16 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 993) - BBesG - und des § 17 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes vom 2. April 1958 (GVBl. S. 314) - LBesG - zugrunde liege, nämlich daß derselbe Tatbestand nicht zweimal aus öffentlichen Mitteln honoriert werden solle. Es müsse sich aber hierbei um öffentliche Mittel handeln, die in einer gewissen Verbindung miteinander stehen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einem Urteil vom 11. November 1959 (BVerwGE 9, 314), dem das Berufungsgericht sich anschließe, ausgeführt, daß die Beschäftigung bei einer öffentlichen Körperschaft oder einem öffentlichen Unternehmen im sowjetisch besetzten Teil Deutschlands nicht eine Verwendung im öffentlichen Dienst oder eine ihr gleichstehende Beschäftigung im Sinne des § 127 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl, I S. 39) - DBG - sei, weil nach dem dieser Vorschrift zugrunde liegenden Gedanken die öffentlichen Mittel, als Ganzes betrachtet, nicht durch die Unterhaltung des Beamten doppelt belastet werden sollten, die öffentlichen Mittel aber als Ganzes nur zu betrachten seien, wenn sie zumindest teilweise einer einheitlichen Finanz- oder Wirtschaftshoheit unterlägen. Daß zu den Körperschaften im Sinne des § 127 Abs. 4 DBG auch die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und deren Verbände zählten, entspreche der früheren, heute nicht mehr anerkannten Vorstellung, daß alle öffentlich-rechtlichen Körperschaften, auch die Kirchen in ihrer weltlichen Gestalt, ihre Körperschaftsrechte vom Staat ableiteten und jegliche öffentliche Verwaltung unmittelbare oder mittelbare Staatsverwaltung sei. Da der Zweck des § 9 Abs. 4 RBesG darin liege, daß der Wohnungsgeldzuschuß für dieselbe Wohnung nur einmal in voller Höhe aus denselbe öffentlichen Mitteln gezahlt werden solle, könne "öffentlicher Dienst" im Sinne dieser Vorschrift nur der Dienst bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts sein, die die Mittel für den Wohnungsgeldzuschuß demselben - staatlichen - Steueraufkommen entnehme, das auch für den Wohnungsgeldzuschuß des beamteten Ehegatten zur Verfügung stehe. Die Finanzmittel der Kirche seien aber nicht Finanzmittel des Staates; die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften seien fiskalisch völlig selbständig, so daß die Zahlung eines Wohnungsgeldzuschusses an den Ehemann der Klägerin durch die Evangelische Landeskirche nicht die staatlichen Steuermittel doppelt belaste.

8

Hieran ändere die Tatsache nichts, daß das Land Berlin der Evangelischen Landeskirche Berlin-Brandenburg - wie alle Länder der Bundesrepublik ihren Landeskirchen - üblicherweise Zuschüsse gewähre. Denn der Staat könne weder von den Kirchen eine bestimmte Verwendung der staatlichen Zuschüsse verlangen noch deren Gewährung von Auflagen oder Weisungen abhängig machen. Die Finanzmittel der Kirchen blieben trotz der staatlichen Zuschüsse von denen des Staates getrennt; mangels einer wenigstens teilweise einheitlichen Finanz- oder Wirtschaftshoheit könnten sie nicht als Ganzes betrachtet werden.

9

Für den Zeitabschnitt vom 1. April 1957 bis zum 31. März 1958 sei § 17 LBesG maßgebend. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 LBesG erhielten verheiratete Beamte, deren Ehegatte als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im öffentlichen Dienst steht ..., den Ortszuschlag der Stufe unter derjenigen, die nach der Anlage II maßgebend wäre, "Öffentlicher Dienst" im Sinne dieser Vorschrift sei gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 LBesG "die hauptberufliche Tätigkeit im Dienst des Bundes, des Landes Berlin oder eines anderen Landes, einer Gemeinde (eines Gemeindeverbandes) oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen". Auch im Rahmen des § 17 LBesG bestehe im Hinblick auf die den Kirchen verfassungsmäßig garantierte Autonomie und den der Minderungsvorschrift zugrunde liegenden Zweck nicht die Möglichkeit, die Evangelische Landeskirche als "andere Körperschaft des öffentlichen Rechts" und den Dienst bei ihr als "öffentlichen Dienst" anzusehen.

10

Dem stehe nicht entgegen, daß in § 17 Abs. 2 LBesG der in der entsprechenden Vorschrift des § 16 Abs. 2 BBesG enthaltene Zusatz: "ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschsften oder deren Verbänden" fehle. Denn bei diesem in § 16 Abs. 2 BBesG enthaltenen Zusatz handele es sich lediglich um eine Klarstellung, nicht um eine Rechtsänderung. Daß der Landesgesetzgeber diesen klarstellenden Zusatz nicht in § 17 Abs. 2 LBesG aufgenommen habe, ändere nichts an der bestehenden Rechtslage, nach der die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften nicht als Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne der Minderungsvorschriften anzusehen seien. Wenn der Landesgesetzgeber eine von der herrschenden staatskirchenrechtlichen Anschauung abweichende Regelung hätte treffen wollen, so hätte er dies durch Aufnahme einer positiven Norm zum Ausdruck bringen müssen, nach der auch die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften als "öffentlicher Dienst" im Sinne des § 17 Abs. 1 LBesG gelte. Daß der Berliner Landesgesetzgeber keine abweichende Regelung habe treffen wollen, ergebe sich auch daraus, daß er sich im wesentlichen der ihm bekannten Bundesregelung angeschlossen habe. Dieses Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht schon in seinem Urteil vom 20. November 1958 bezüglich der §§ 145 Abs. 5 Satz 1 und 148 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1954 (GVBl. S. 747) - LBG (F. 1954) - gelangt sei, sei durch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 10, 355) bestätigt worden. Da § 17 LBesG im wesentlichen mit § 16 BBesG übereinstimme und da der Landesgesetzgeber nicht positiv normiert habe, daß die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften als "öffentlicher Dienst" gelte, sei der Schluß gerechtfertigt, daß der Landesgesetzgeber mit § 17 LBesG nicht von der herrschenden staatskirchenrechtlichen Anschauung habe abweichen wollen. -

11

Gegen dieses Urteil richtet sich, die - gemäß § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) zugelassene - Revision des Beklagten mit dem Antrag,

unter Abänderung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 16. März 1961 und des Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Juni 1959 die Klage insoweit abzuweisen, als die Bescheide vom 13. Juni 1958 und vom 28. Januar 1959 die Rückzahlung für die Zeit vom 1. April 1957 bis zum 31. März 1958 anordnen.

12

Die Revision rügt die Verletzung des materiellen Rechts (§ 17 LBesG).

13

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

14

II.

Die - auf die Zahlungen für den Zeitraum vom 1. April 1957 bis zum 31. März 1958 beschränkte - Revision des Beklagten hat Erfolg; im Rahmen dieses Revisionsbegehrens ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

15

Die Höhe des Ortszuschlages, der der Klägerin für die Zeit vom 1. April 1957 bis zum 31. März 1958 zusteht, bestimmt sich nach § 17 des Berliner Landesbesoldungsgesetzes vom 2. April 1958 (GVBl. S. 314) - LBesG -. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 LBesG kann die Klägerin nur den Ortszuschlag der Stufe unter derjenigen, die nach der Aufstellung in Anlage II zu diesem Gesetz für sie maßgebend wäre, verlangen, wenn die Angestelltentätigkeit ihres Ehemannes bei der Evangelischen Landeskirche Berlin-Brandenburg eine "Tätigkeit im öffentlichen Dienst" ist. "Öffentlicher Dienst" im Sinne dieser Vorschrift ist nach § 17 Abs. 2 Satz 1 LBesG die hauptberufliche Tätigkeit in einer der dort im einzelnen aufgezählten öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften oder im Dienst "anderer Körperschaften ... des öffentlichen Rechts"., Zum Dienst "anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts" im Sinne des § 17 LBesG gehört, abweichend von der Auffassung des Berufungsgerichts, auch der Dienst bei einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft wie hier der Evangelischen Landeskirche Berlin-Brandenburg.

16

Dies ergibt sich allerdings nicht eindeutig schon aus dem Wortlaut der Vorschrift. Die Wortfolge "andere Körperschaften des öffentlichen Rechts" könnte zwar ohne weiteres auch die Religionsgesellschaften erfassen, die - wie die Evangelische Landeskirche Berlin Brandenburg - Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Ob der Gesetzgeber dies gemeint hat, ist aber deshalb unklar, weil die Kirchen - wie das Berufungsgericht zutreffend unter Hinweis auf Art. 140 GG und Art. 137 WRV dargelegt hat - trotz der Anerkennung als Körperschaften des öffentlichen Rechts (Art. 137 Abs. 5 WRV) nicht den Körperschaften des öffentlichen Rechts gleichstehen, die - anders als die eigenständigen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften - ihre Betätigungsvollmacht vom Staat herleiten und in den Staat eingegliederte Verbände sind (vgl. BVerfGE 18, 385 ff. [BVerfG 17.02.1965 - 1 BvR 732/64]; Urteil des Senats vom 27. Oktober 1966 - BVerwG II C 98.64 - [ZBR 1967 S. 161 ff.]).

17

Diese Unklarheit wird auch durch den Sinn des § 17 LBesG nicht behoben; denn er steht der hier für richtig gehaltenen Auslegung nicht entgegen, aber er nötigt auch nicht zu der hier für richtig gehaltenen Auslegung. Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist der Sinn der Vorschrift, denselben Tatbestand (Familienstand, Kinderzahl) nicht zweimal aus öffentlichen Mitteln, diese als Ganzes betrachtet, zu "honorieren"; und es mag sinnvoll sein, auch hier der nach Meinung des Bundesverwaltungsgerichts der Ruhensvorschrift des § 127 DBG zugrunde liegenden Erwägung Bedeutung beizumessen, daß die öffentlichen Mittel nur dann als Ganzes zu betrachten sind, wenn sie zumindest teilweise einer einheitlichen Finanz- oder Wirtschaftshoheit unterliegen, so daß ein Austausch der Mittel, sei es durch Finanzausgleich, Steuern oder Beiträge, sei es durch Subventionen oder andere Zuschüsse, tatsächlich erfolgt oder doch möglich ist (BVerwGE 9, 314 [315]). Nach den Darlegungen des Berufungsgerichts besteht eine gewisse finanzielle Verbindung zwischen dem Land Berlin und der Evangelischen Landeskirche Berlin-Brandenburg; denn danach gewährt das Land der Kirche zur Durchführung ihrer Aufgaben Zuschüsse. Schon deshalb tragen "staatliche Steuermittel" jedenfalls mittelbar zur Entlohnung der Bediensteten der Kirche einschließlich der darin enthaltenen Ortszuschläge bei. Daß die Finanzmittel der Kirche von denen des Landes getrennt bleiben und daß das Land keinen rechtlichen Einfluß auf die Verwendung der von ihm gewährten Zuschüsse haben mag, steht der Annahme einer wirtschaftlichen Verbindung der vom Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) gekennzeichneten Art nicht schlechthin entgegen. Auf eine unmittelbare Verbindung der beiderseitigen Finanzmittel und auf das Recht, Einfluß auf die Verwendung der Finanzmittel zu nehmen, stellt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die u.a. Finanzausgleich, Subventionen oder andere Zuschüsse - ohne Einschränkung - genügen läßt, nicht ab. Die Ruhensvorschriften erfassen auch Körperschaften und andere Einrichtungen mit eigenen Finanzmitteln, deren Verwendung der Staat nicht lenken kann. Hiernach schließen der Sinn des § 17 LBesG und der Begriff der "öffentlichen Mittel als Ganzes" nicht schlechthin die Möglichkeit aus, daß ein Beamter des Landes Berlin den niedrigeren Ortszuschlag auch dann erhalten soll, wenn sich sein Ehegatte in dem - vom Lande durch Zuschüsse mittelbar mitunterhaltenen - Dienste einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft befindet. Die Evangelische Landeskirche hat übrigens, wie sich aus den Akten des vorliegenden Falles ergibt, dem Ehemann der Klägerin im Einblick auf deren Tätigkeit im Landesdienst nur den geringeren Ortszuschlag gezahlt, insoweit also wohl ebenfalls ihre kirchlichen Finanzmittel und die des Landes als "öffentliche Mittel als Ganzes" betrachtet.

18

Die Unklarheit des Begriffs "öffentlicher Dienst" in § 17 LBesG bezüglich der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften wird auch nicht restlos durch einen Vergleich dieser Vorschrift mit der des § 7 LBesG behoben. In § 7 Abs. 1 LBesG ist ausdrücklich bestimmt, daß öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 3 LBesG nicht die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände sind; die Tätigkeit bei ihnen kann lediglich nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 LBesG dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gleichgestellt werden. Eine solche besondere Erwähnung der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften fehlt in § 17 LBesG. Dies legt die Erwägung nahe, daß der Landesgesetzgeber dadurch, daß er die in § 7 LBesG enthaltene Einschränkung nicht in § 17 LBesG aufnahm, zum Ausdruck bringen wollte, im Rahmen des § 17 LBesG seien - anders als in § 7 LBesG - die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände uneingeschränkt zu den "anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts" zu zählen. Dieses dem Gesetz selbst, nämlich dem Unterschied der Fassungen des § 7 und des § 17 LBesG, zu entnehmende objektive Anzeichen für den Willen des Gesetzgebers gewinnt an Gewicht durch den vom Berufungsgericht mit Recht betonten Umstand, daß die Vorschriften des Berliner Landesbeamten- und Landesbesoldungsrechts teilweise wörtlich mit den entsprechenden Vorschriften des Bundesrechts übereinstimmen (vgl. hierzu BVerwGE 10, 355 [356]), daß diese Übereinstimmung auch zwischen § 7 LBesG und § 7 BBesG besteht, daß sich aber § 17 Abs. 2 Satz 1 LBesG von der entsprechenden Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 1 BBesG dadurch unterscheidet, daß die hier enthaltene Klausel "ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden" in § 17 LBesG fehlt. Daß auch dieser Vergleich der angeführten Vorschriften die hier streitige Auslegungsfrage noch nicht eindeutig im Sinne des Revisionsvorbringens klärt, liegt an der Erwägung, daß die in § 7 LBesG und in §§ 7 und 16 BBesG enthaltene, in § 17 LBesG fehlende Klausel bezüglich der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften möglicherweise nur eine Klarstellung ohne eigene rechtlich regelnde Bedeutung ist. Allerdings würde auch der Umstand, daß die Einfügung der einschränkenden Klauseln in die §§ 7 und 16 BBesG nur eine Klarstellung bedeutete, entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht ausschließen, daß - nachdem diese Klarstellung allgemein in das Beamten- und Besoldungsrecht Eingang gefunden hatte - die Nichtaufnahme dieser Klausel in eine neue beamten- oder besoldungsrechtliche Vorschrift die Auffassung rechtfertigen kann, der Gesetzgeber wolle damit zum Ausdruck bringen, hier sei ausnahmsweise der Dienst bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften als öffentlicher Dienst zu behandeln.

19

In einem Falle wie dem vorliegenden, in dem der Wille des Gesetzgebers zwar im Gesetz Ausdruck gefunden hat - hier durch die Nichtaufnahme der einschränkenden Klausel bezüglich der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften in den § 17 LBesG, abweichend von § 7 LBesG und §§ 7 und 16 BBesG -, in dem jedoch nicht alle Zweifel anhand des Wortlauts und des Sinnzusammenhanges des Gesetzes behoben werden können, ist es zulässig und geboten, zur Ermittlung des im Gesetz objektivierten "Willens des Gesetzgebers" die Gesetzesmaterialien heranzuziehen (vgl. BVerfGE 11, 126 [130 f.]; BGH, Urteil vom 30. Juni 1966 - KZR 5/65 - [NJW 1967 S. 343 (348)]).

20

Aus der Entstehungsgeschichte des § 17 LBesG ergibt sich zugunsten der Revision folgendes: Im Gesetzentwurf des Senats von Berlin vom 18. Januar 1958 (Drucksachen des Abgeordnetenhauses von Berlin, II. Wahlperiode, Drucksache Nr. 1516) war in § 17 Abs. 2 - ebenso wie in § 16 BBesG - der Halbsatz enthalten: "ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden". In der Begründung (S. 32 a.a.O.) ist dazu ausgeführt, diese Bestimmung entspreche § 16 BBesG. Im ersten Beschluß des Ausschusses für Inneres vom 8. März 1958 zu diesem Gesetzentwurf (Drucksache Nr. 1583) wurde § 17 nicht geändert. Der zweite Beschluß des Ausschusses für Inneres vom 15. März 1958 (Drucksache Nr. 1589) enthält jedoch eine Änderung des § 17 des Entwurfes; der erwähnte Halbsatz fehlte darin. In dieser geänderten Fassung lag der Entwurf dem Abgeordnetenhaus in seiner 80. Sitzung vom 20. März 1958 vor. § 17 - den übrigens der Berichterstatter des Ausschusses für Inneres, der Abgeordnete Dr. W. in der Sitzung des Abgeordnetenhauses neben anderen Vorschriften ausdrücklich ansprach (vgl. Stenographischen Bericht S. 174), dessen durch den Ausschuß geänderte Fassung also den Mitgliedern des Abgeordnetenhauses nicht entgegen sein kann - wurde dann in dieser Fassung Gesetz. Aus diesem Gesetzgebungsvorgang ist mit Sicherheit zu schließen, daß nach dem Willen des Gesetzgebers bei Erlaß des § 17 LBesG der Dienst bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften zum "öffentlichen Dienst" im Sinne des § 17 LBesG zu rechnen ist. Anders ist die bewußte Abweichung von dem ursprünglichen Gesetzentwurf, der sich wörtlich an § 16 BBesG anlehnte, nicht zu erklären. Die Annahme eines Redaktionsversehens ist ausgeschlossen.

21

Diese Auslegung des Begriffs "öffentlicher Dienst" in § 17 LBesG wird durch folgenden späteren Gesetzgebungsvorgang bestätigt: In der den Kinderzuschlag betreffenden Vorschrift des § 20 Abs. 2 LBesG wurde wegen des Begriffs "öffentlicher Dienst" auf § 17 Abs. 2 verwiesen. Mit Wirkung vom 1. Januar 1963 wurde § 17 LBesG als unpraktikabel aufgehoben (Art. II § 1 Nr. 5 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtenrechts vom 13. Juli 1962 [GVBl. S. 727] ebenso wurde § 16 BBesG mit Wirkung vom 1. April 1963 auxgehoben durch Art. I § 1 Nr. 12 des Zweiten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 1963 [BGBl. I S. 901]).

22

Dadurch entfiel auch die in § 17 Abs. 2 LBesG enthaltene Bestimmung des Begriffs "öffentlicher Dienst", so daß in § 20 LBesG anstelle der Verweisung auf § 17 nunmehr eine eigene Begriffsbestimmung eingefügt werden mußte. Der deshalb in § 20 LBesG eingefügte Absatz 3 enthält zunächst die Begriffsbestimmung des "öffentlichen Dienstes", die bisher § 17 Abs. 2 LBesG enthielt, dazu aber den Halbsatz: "ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden". Hätte der Landesgesetzgeber mittels Einfügung dieser Klausel nur klarstellen wollen, was nach seinem Willen im Rahmen des § 20 und des § 17 LBesG schon von Anfang an geltendes Recht war, so hätte es nahegelegen, den neuen § 20 Abs. 3 LBesG mit Rückwirkung in Kraft zu setzen; dadurch hätten auf einfache Weise auch Rechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art erledigt werden können. § 20 Abs. 3 LBesG ist jedoch erst mit Wirkung vom 1. Januar 1963 - also ohne Rückwirkung - eingefügt worden (Art. II § 1 Nr. 8, Art. XI Abs. 2 Nr. 12 des Gesetzes vom 13. Juli 1962). Dadurch hat der Landesgesetzgeber im Jahre 1962 mittelbar bestätigt, daß für die Zeit vor dem 1. Januar 1963 aus dem Begriff des "öffentlichen Dienstes" im Sinne der §§ 17 und 20 LBesG die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und deren Verbänden nicht ausgeschlossen war.

23

Diesem mit den erörterten zulässigen Auslegungshilfen ermittelten "Willen des Gesetzgebers" ist Rechnung zu tragen. Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß sich die derart verstandene Begriffsbestimmung des "öffentlichen Dienstes" nicht recht in die allgemeine Rechtsentwicklung füge, die dem neuen Kirchenverständnis stärker gerecht wird und die im Bundesbeamten- und -besoldungsrecht sowie auch in anderen Vorschriften des Berliner Landesbeamter- und -besoldungsrechts zum Ausdruck kommt. Ein solcher - an sich zutreffender - Einwand wäre lediglich rechtspolitischer Natur, würde aber nicht die Mißachtung des im Gesetz hinreichend zum Ausdruck gelangten und durch Auslegung ermittelten "Willens des Gesetzgebers" rechtfertigen.

24

Mit der dargelegten Auslegung des § 17 LBesG setzt sich der Senat auch nicht etwa in Widerspruch zu seiner vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung vom 14. Juni 1960 - BVerwG II C 27.59 - (BVerwGE 10, 355 ff.). In jener Entscheidung hat der Senat ähnlich wie hier geprüft, ob der Berliner Landesgesetzgeber zum "öffentlichen Dienst" im Sinne der Ruhensvorschriften der §§ 148 und 145 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1954 (GVBl. S. 747) - LBG - auch die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften habe zählen wollen. Er hat diese Frage mit dem Hinweis auf die besondere Rechtsstellung dieser Religionsgesellschaften sowie auf Grund eines Vergleichs mit § 106 LBG zwar verneint. Bezüglich der §§ 148 und 145 Abs. 5 LBG fehlten aber die hier zu § 17 LBesG aufgezeigten objektiven Anzeichen für den Willen des Gesetzgebers, - abweichend von der Regel - zum "öffentlichen Dienst" auch die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften zu zählen. Daß die in verschiedenen gesetzlichen Vorschriften - wie hier in § 145 Abs. 5 LBG und in § 17 Abs. 2 LBesG - enthaltene gleiche Ausdrucksweise verschiedene Bedeutung haben kann, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. z.B. BVerwGE 11, 263 [267] und 16, 235 [237] zum Begriff "Dienstbezüge"; BVerwGE 22, 243 [244] zum Begriff "Versorgungsbezüge").

25

§ 17 LBesG in der dargelegten Auslegung steht nicht im Widerspruch zu Recht höheren Ranges. Die einschlägige Vorschrift des Bundesrahmenrechts, § 56 Abs. 1 BBesG, enthält bezüglich der Regelung des Ortszuschlages keine Begriffsbestimmung des "öffentlichen Dienstes". Verfassungsrechtliche Hindernisse bestehen ebenfalls nicht. Die verfassungsrechtlich gewährleistete Eigenständigkeit der Kirchen wird nicht durch eine Besoldungsregelung für Landesbeamte berührt, welche die Kirchen selbst und deren Bedienstete nicht betrifft. Daß die Einbeziehung der Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften in den Begriff des "öffentlichen Dienstes" bei Anwendung des § 17 LBesG mittelbar zu einer Minderung des Familieneinkommens von Kirchenbediensteten führt, berührt nicht die Eigenständigkeit der Kirchen. Es besteht auch nicht ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, daß kirchlicher Dienst nicht als "öffentlicher Dienst" im Sinne des Beamten- und Besoldungsrechts gewertet werden dürfe. Von jeher wird der Dienst bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften in gewissem Maße im Beamtenrecht als ruhegehaltfähige Dienstzeit und im Besoldungsrecht der Beamten auf das Besoldungsdienstalter angerechnet; und - jedenfalls bis 1945 - ist er auch als öffentlicher Dienst im Sinne der Regelung des Wohnungsgeldzuschusses gewertet worden (vgl. Sölch-Ziegelasch, Kommentar zum Reichsbesoldungsgesetz, 2. Auflage 1936, § 9 Anm. 14 mit Verweisung auf § 6 Anm. 12). Der Gleichheitssatz ist schon deshalb nicht verletzt, weil die oben erwähnte wirtschaftliche Verbindung zwischen Staat und Kirche eine hinreichende sachliche Rechtfertigung dafür bietet, bezüglich des Ortszuschlages denselben Tatbestand nicht aus staatlichen und aus kirchlichen Mitteln zweimal voll zu "honorieren".

26

Hiernach beruht das angefochtene Urteil auf unrichtiger Auslegung des § 17 LBesG und ist deshalb aufzuheben, soweit es sich auf die Zahlungen für den Zeitraum vom 1. April 1957 bis zum 31. März 1958 bezieht.

27

Eine den Rechtsstreit abschließende Entscheidung ist nicht möglich. Denn bezüglich der weiteren Voraussetzungen einer Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin fehlen die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen, die das Revisionsgericht nicht selbst treffen kann (§ 137 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -). Zur Klarstellung sei bemerkt, daß sich die Rückzahlungspflicht der Klägerin für den noch streitigen Zeitraum nicht mehr nach § 53 Abs. 3 LBG (F. 1958), sondern nach § 51 Abs. 2 des Berliner Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 1. März 1966 (GVBl. S. 531) bestimmt (vgl. BVerwGE 8, 261[BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57] [264]; Urteil vom 8. September 1960 - BVerwG II C 247.56 - [Buchholz BVerwG 232, § 87 BBG Nr. 4]). Es fehlt noch an tatsächlichen Feststellungen darüber, ob die Klägerin bei dem Empfang des zu hohen Ortszuschlages den Mangel des rechtlichen Grundes kannte oder hätte kennen müssen, wie der Beklagte geltend macht, und, falls diese Frage verneint werden sollte, ob sich die Klägerin auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann. Diese Feststellungen könnten sich allerdings erübrigen, wenn sich nach den in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Grundsätzen (BVerwGE 21, 120 [BVerwG 13.05.1965 - II C 122/62]) die zu Unrecht gezahlten Mehrbeträge an Ortszuschlag als durch den Nachzahlungsanspruch der Klägerin für denselben Zeitraum gedeckt erweisen sollten; auch hierzu fehlen jedoch tatsächliche Feststellungen. Zur Nachholung dieser weiteren Feststellungen ist die Sache an das Gericht der Vorinstanz zurückzuverweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 396 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Bundesrichter Dr. Idel ist durch Urlaub an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Schmitt
Oppenheimer