Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.06.1966, Az.: KZR 5/65
„Schallplatten“
Wirksamkeitsvoraussetzungen für Preisbindungen; Bestimmung von "Markenwaren" im Sinne des § 16 Abs. 2 GWB; Vertikale Preisbindung von bespielten Schallplatten; Auslegung von § 16 GWB; Bestimmung des objektivierten Willens des Gesetzgebers in Bezug auf § 16 GWB
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.06.1966
- Aktenzeichen
- KZR 5/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 12038
- Entscheidungsname
- Schallplatten
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 29.03.1965
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 46, 74 - 87
- DB 1966, 1765-1766 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1967, 217-220 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1967, 28-29 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1967, 343-352 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
Verfahrensgegenstand
Schallplatten
Amtlicher Leitsatz
Die vertikale Bindung der Preise von bespielten Schallplatten durch deren Hersteller fällt nicht unter die Alternative Nr. 2 des § 16 Abs. 1 GWB.
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 1966
unter Mitwirkung
des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Dr. h. c. Heusinger und
der Bundesrichter Dr. Löscher, Jungbluth, Hill und Dr. Sprenkmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin in Berlin-Charlottenburg vom 29. März 1965 aufgehoben.
Es wird festgestellt, daß die Klägerin nicht an die von der Beklagten vorgeschriebenen Endverkaufspreise für Schallplatten gemäß Preisliste Nr. 27 vom 14. September 1964 gebunden ist.
Die Kasten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Die Beklagte, eine der größten deutschen Schallplattenherstellerinnen, hat gewisse Nummernserien der von ihr hergestellten (bespielten) Schallplatten in der Weise im Preis gebunden, daß sie alle Abnehmer ihrer Erzeugnisse durch einen von ihnen unterzeichneten "Händler-Revers" verpflichtet hat, diese Schallplatten nur an Endverbraucher und nur zu den jeweils von ihr gebundenen Endverbraucher-Preisen anzubieten und zu verkaufen. Auch die Klägerin, die im Rahmen eines Einzelhandelsgeschäftes mit Rundfunk- und Fernsehgeräten Schallplatten aller Art führt, hat einen solchen Revers unterzeichnet. Im Streitfall geht es um die Einhaltung der Preise gemäß der Preisliste Nr. 27 der Beklagten vom 14. September 1964.
Die Beklagte hat ihre Preisbindung nicht beim Bundeskartellamt angemeldet, weil sie der Auffassung ist, bespielte Schallplatten seien "Verlagserzeugnisse" im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und könnten daher nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 dieses Gesetzes auch ohne Anmeldung beim Bundeskartellamt wirksam im Preis gebunden werden. Das Bundeskartellamt dagegen hält die Preisbindung der Beklagten, wenn sie nicht angemeldet werde, für unwirksam und hat das der Beklagten schriftlich mitgeteilt. Die Klägerin hat sich der Auffassung des Bundeakartellamts angeschlossen und hat Klage gegen die Beklagte erhoben mit dem Antrag,
festzustellen, daß sie nicht an die von der Beklagten vorgeschriebenen Endverkaufspreise für Schallplatten gemäß Preisliste Nr. 27 vom 14. September 1964 gebunden ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Unterstützung ihres Vertrags hat sie ein Rechtsgutachten des Professors Dr. F. in Münster/Westfalen vom 27. Februar 1965 (abgedruckt in Ufita 1965, 257) vorgelegt.
Das Landgericht hat durch das hier angefochtene Urteil vom 29. März 1965 (abgedruckt u.a. in WuW/E LG/AG 247) die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin - mit Einwilligung der Beklagten unter Übergehung der Berufungsinstanz (§ 566 a ZPO) - unmittelbar Revision eingelegt. Sie beantragt, das Urteil des Landgerichts aufzuheben und nach dem Klagantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Das Bundeskartellamt hat zu den in diesem Rechtsstreit aufgeworfenen kartellrechtlichen Fragen in einem Schriftsatz vom 6. Dezember 1965 und in der mündlichen Revisionsverhandlung Stellung genommen. Die Beklagte hat zu dem Schriftsatz des Bundeskartellamts noch eine Stellungnahme des Professors Dr. F. vom 9. Februar 1966 eingereicht.
Entscheidungsgründe
I.
Das Landgericht hat die auf eine negative Feststellung gerichtete Klage als nach § 256 ZPO zulässig angesehen und durch ihre Abweisung als unbegründet die gegenteilige Feststellung getroffen, also positiv festgestellt, daß die Klägerin an die von der Beklagten vorgeschriebenen Endverkaufspreise für Schallplatten gemäß deren Preisliste Nr. 27 vom 14. September 1964 gebunden ist. Es hält die Preisbindung der Beklagten, zu deren Einhaltung sich die Klägerin vertraglich verpflichtet hat, auch ohne Anmeldung beim Bundeskartellamt für wirksam. Diese Auffassung hat es in eingehenden Darlegungen im wesentlichen wie folgt begründet:
Bespielte Schallplatten, auf die allein sich die Preisbindung der Beklagten erstrecke, seien keine "Markenwaren" im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 GWB. Sie würden nicht als Werkstücke "Schallplatte" und nicht im Hinblick auf eine vom preisbindenden Unternehmen etwa "gewährleistete gleichbleibende oder verbesserte Güte" ihres Materials und seiner Ton-Wiedergabe-Eigenschaften, sondern als Tonträger um des darin verkörperten gedanklichen Gehaltes willen gekauft. Auch könnten Schallplatten verschiedener Hersteller in den meisten Fällen und selbst dann, wenn in ihnen ein und Dasselbe Werk verkörpert sei, nicht als des Preiswettbewerbs fähige "gleichartige Waren" angesehen werden, weil ihr Gehalt für das interessierte Publikum nicht allein, ja in vielen Fällen nicht einmal in erster Linie durch das darin verkörperte Werk, sondern durch seine Interpretation seitens der Interpreten mit ihrer unterschiedlichen Werksauffassung und unterschiedlichen Gestaltungskraft bestimmt werde.
Aber auch § 16 Abs. 1 Nr. 2GWB sei auf die Schallplatten nicht unmittelbar anwendbar. Der Wortsinn der dort verwendeten Begriffe "Verlagsunternehmen" und "Verlagserzeugnisse" gemäß dem allgemeinen Sprachgebrauch reiche allein nicht aus, um § 16 Abs. 1 Nr. 2 GWB dahin auszulegen, daß die Vorschrift auch die Preisbindung von Schallplatten umfasse. Der allgemeine Sprachgebrauch verwende die Begriffe in verschiedenartiger Bedeutung; er kenne den "Verleger" in der Hausindustrie, den "Bierverleger", den "Buch- und Zeitschriftenverleger", den "Bühnenverleger", den "Kunstverleger" und neuerdings vereinzelt auch den "Schallplattenverlag". Nach dem Sinn des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, das grundsätzlich von dem Verbot der Preisbindung ausgehe, könnten aber dem § 16 Abs. 1 Nr. 2 GWB nicht alle Produkte untergeordnet werden, die nach dem allgemeinen Sprachgebrauch möglicherweise unter den Wortsinn der dort verwendeten Begriffe fallen würden, wie z.B. sicherlich nicht die Erzeugnisse der Hausindustrie. Es müsse daher nach weiteren Auslegungskriterien gesucht werden. Bei verschiedenen Möglichkeiten der Auslegung sei im Zweifel derjenigen der Vorzug zu geben, die dem Willen des Gesetzgebers am meisten entspreche. Zur Ermittlung dieses Willens könne hier auch die Entstehungsgeschichte herangezogen werden. Aus der Begründung des Regierungsentwurfs zum Gesetz ergebe sich aber eindeutig, daß die Bestimmung des § 16 Abs. 1 Nr. 2 GWB deshalb eingeführt worden sei, um den im Buchhandel seit langem geltenden, mit dem Gesamtsystem des buchhändlerischen Vertriebsvorganges fest verknüpften "festen Ladenpreis" zur Vermeidung von Schädigungen für Autor, Verleger und Sortimenter weiter bestehen zu lassen; an den Sektor der Schallplattenherstellung dagegen habe der Gesetzgeber dabei nicht gedacht.
§ 16 Abs. 1 Nr. 2GWB sei aber auf die bespielten Schallplatten entsprechend anzuwenden. Die Herstellung und der Vertrieb von Schallplatten gleiche der Herstellung und dem Vertrieb von Büchern in einer Weise, daß der der Rechtsordnung immanente Gerechtigkeitsgrundsatz die gleichartige Behandlung erfordere. In beiden Fällen verkörpere der hergestellte und vertriebene Artikel das Werk eines Urhebers, die Schallplatte außerdem noch dessen Interpretation durch einen Interpreten. Bei beiden Produkten stehe das Interesse des Publikums an dem verkörperten Werk - bei der Schallplatte zusätzlich an der Interpretation - so sehr im Vordergrund, daß die Güte des verwendeten Materials - von Liebhaberausgaben abgesehen - praktisch keine Rolle bei der Auswahl spiele und auch der unmittelbare Preiswettbewerb zwischen "gleichartigen" Produkten als Auswahlgesichtspunkt nicht ins Gewicht falle. Beide Produkte hätten ferner gemeinsam, daß in der Regel eine Verpflichtung gegenüber dem Autor - bei der Schallplatte zusätzlich gegenüber dem Interpreten - bestehe, das Werk bestmöglich zu verbreiten, daß sie eine bedeutende kulturelle Rolle durch die Pflege, Förderung und Verbreitung geistigen Gutes spielen, und daß bei der Herstellung ernster Werte ein erhebliches Verkaufsrisiko bestehe, das durch die Verbreitung leichter Unterhaltungsware aufgefangen werde. Auch in den Vertriebsgepflogenheiten bestehe oder bilde sich eine weitgehende Übereinstimmung: auch bei der Schallplatte werde seit Jahrzehnten das System der Preisbindung geübt, wenn auch nicht so einheitlich wie im Buchhandel; bei der Schallplatte gebe es zwar nicht den alteingesessenen Spezialhandel, jedoch hätten zahlreiche Buchsortimenter neuerdings den Schallplattenhandel mit aufgenommen, seitdem mit der Erfindung der Langspielplatte ein echter Kunstgenuß gewährleistet sei und auch in zunehmendem Maße reine Sprachwerke auf Schallplatten fixiert würden; ferner nähmen sowohl der Buch- als auch der Schallplattenhersteller Remittenden zurück. Die Anwendung gerade des § 16 Abs. 1 Nr. 2GWB auf beide Herstellersparten (also ohne das Erfordernis der Anmeldung beim Bundeskartellamt) werde schließlich auch durch die insoweit ganz entscheidende Übereinstimmung gerechtfertigt, daß sowohl die Buchverlage als auch die Schallplattenhersteller jährlich eine Vielzahl von Einzelerscheinungen herausbrächten, die einzeln anzumelden beiden nicht zumutbar sei und auch dem; Bundeskartellamt nur einen schwer zu bewältigenden und nicht einmal notwendigen Arbeitsaufwand brächte, weil das; Bundeskartellamt sowohl bei den Buchverlagen als auch bei den - noch weniger zahlreichen - Schallplattenherstellern den Markt an Hand der alle Neuerscheinungen vollständig aufführenden Verlags- und Herstellerkataloge überschauen und beaufsichtigen könne. Allen diesen Gemeinsamkeiten gegenüber könnten die daneben bestehenden Unterschiede in der Herstellung und dem Vertrieb von Büchern und Schallplatten nicht derart ins Gewicht fallen, daß sie der analogen Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 2 GWB auf die Schallplattenhersteller entgegenstünden.
II.
Die hiergegen gerichtete Revision mußte jedenfalls im Ergebnis Erfolg haben. Der erkennende Senat vermag sich nicht der von der Beklagten, ihrem Gutachter Professor Dr. P. und vom Landgericht vertretenen Auffassung anzuschließen, die vertikale Bindung der Preise von bespielten Schallplatten durch deren Hersteller falle - sei es unmittelbar (so die Beklagte und Prof. Dr. F.), sei es bei entsprechender Anwendung des Gesetzes (so das Landgericht und hilfsweise auch die Beklagte sowie Prof, Dr. F.) - unter die Alternative Nr. 2 des § 16 Abs. 1 GVB (Preisbindung der zweiten Hand zwischen einem "Verlagsunternehmen" und den "Abnehmern seiner Verlagserzeugnisse"). Ob die vertikale Bindung der Preise von bespielten Schallplatten durch deren Hersteller, wie die Revision und das Bundeskartellamt meinen, - gegebenenfalls bei einer vom Landgericht ersichtlich nicht erwogenen entsprechenden Anwendung des Gesetzes, - unter die Alternative Nr. 1, des § 16 Abs. 1 GWB fällt (Preisbindung der zweiten Hand zwischen einem "Unternehmen" und den "Abnehmern seiner Markenwaren, die mit gleichartigen Waren anderer Hersteller oder Händler in Preiswettbewerb stehen"), ist hier nicht zu erörtern, da auch dann, wenn das zu bejahen sein sollte, die hier von der Klägerin mit ihrer negativen Feststellungsklage angegriffene Preisbindung der Beklagten mangels der dann nach § 16 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 GWB erforderlichen Anmeldung beim Bundeskartellamt unwirksam sein würde.
1.
Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist (BVerfGE 1, 299, 312 [BVerfG 21.05.1952 - 2 BvH 2/52]; 8, 274, 307; 10, 234, 244 [BVerfG 15.12.1959 - 1 BvL 10/55]; 11, 126, 130 [BVerfG 17.05.1960 - 2 BvL 11/59]; 19, 354, 362 [BVerfG 11.01.1966 - 2 BvR 424/63]; ähnlich BGHZ 33, 321, 330 [BGH 07.06.1960 - VIII ZR 215/59]; 36, 370, 377 [BGH 15.02.1962 - KVR 1/61]; 37, 58, 60 [BGH 21.03.1962 - IV ZR 251/61]; BGHSt 17, 21, 23 [BGH 11.12.1961 - AnwSt B 6/61]; 20, 104, 107) [BGH 13.11.1964 - StbStR 1/64]. Dem Ziel, den im Gesetz objektivierten Willen des Gesetzgebers zu erfassen, dienen die nebeneinander zulässigen, sich gegenseitig ergänzenden Methoden der Auslegung aus dem Wortlaut der Norm, aus ihrem Zusammenhang, aus ihrem Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte (BVerfGE 11, 126, 130) [BVerfG 17.05.1960 - 2 BvL 11/59]. Dabei ist in aller Regel, wie es hier mit Recht auch das Landgericht getan hat, mit der Auslegung nach dem Wortlaut zu beginnen (BGHSt 14, 116, 118 [BGH 03.02.1960 - 4 StR 562/59]; 18, 151, 152 [BGH 28.11.1962 - 3 StR 39/62]; 19, 158, 159), [BGH 29.11.1963 - 3 StR 37/63]und zwar schon deshalb, weil das nach dem Wortlaut sprachlich Mögliche, also der mögliche Wortsinn, den Bereich bildet und die Grenzen absteckt, innerhalb deren ein vom Gesetz verwendeter Begriff überhaupt ausgelegt werden kann (BGHSt 3, 300, 303 [BGH 13.11.1952 - 3 StR 727/51]; Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft - 1960 - II. Seil 3, Kapitel Nr. 2 a und f, Seiten 241, 258).
2.
Die Auslegung nach dem Wortlaut führt hier zu keinem sicheren Ergebnis.
a)
Wie bereits das Landgericht zutreffend bemerkt hat, fehlt es für die in § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verwendeten Begriffe "Verlags unternehmen" und "Verlagserzeugnisse" sowie für den in beiden Begriffen enthaltenen, sie gegenständlich bestimmenden und darum besonders wesentlichen Begriff "Verlag" nicht nur an einer für die Auslegung verbindlichen Begriffsbestimmung in diesem Gesetz selbst, sondern auch an einem einheitlichen und eindeutigen Sprachgebrauch außerhalb dieses Gesetzes. Der vom Bundeskartellamt in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 6. Dezember 1965 vertretenen Auffassung, daß im modernen Sprachgebrauch der Begriff "Verlag" nur die Übernahme der Herstellung und Verbreitung von Büchern und sonstigen Druckerzeugnissen meine, vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. Wie sich aus dem allgemein zugänglichen Schrifttum ergibt und somit bei Gericht offenkundig ist, werden die Wörter "verlegen", "Verleger" und "Verlag" im modernen Sprachgebrauch vielmehr durchaus auch noch in dem ursprünglichen weitergehenden Sinne gebraucht, der sich auf das Auslegen von Geld ganz allgemein und auf die Übernahme der Kosten und des Vertriebs irgendeines Erzeugnisses im besonderen erstreckte (vgl. Grimm's Deutsches Wörterbuch 12. Band I. Abt. - 1956 -; Kluge/Götze, Etymologisches Wörterbuch der deutschen Sprache, 15. Aufl. - 1951 -; Trübners Deutsches Wörterbuch 7. Band - 1956 -; sämtlich zu den Stichwörtern "verlegen", "Verleger" und "Verlag"). So werden beispielsweise in Bezug auf die zwar einer früheren Entwicklungsstufe angehörige, aber doch auch heute noch existierende Wirtschaftsform der Hausindustrie, des Hausgewerbes und der Heimarbeit und damit in Bezug auf die verschiedenartigsten, in dieser Wirtschaftsform gewonnenen Erzeugnisse von zumeist rein materiellen Gebrauchswert noch jetzt sowohl im allgemeinen und im wirtschaftlichen als auch im juristischen Sprachgebrauch die Begriffe "Verlagssystem" und "Verleger" verwendet (vgl.: Der Große Brockhaus 16. Aufl, 12. Band - 1957 - Stichwort "Verlag"; Bülow, Wörterbuch der Wirtschaft, 2. Aufl. - 1954 - Stichwort "Verlag, Verlagssystem"; Dr. Gablers Wirtschafts-Lexikon - 1956 - Stichwörter "Verlag" und "Verlagssystem"; Nikisch, Arbeitsrecht, 3. Aufl. - 1961 - § 16 II 1 S. 137). Hierher gehören ferner die im allgemeinen Sprachgebrauch auch heute noch durchaus geläufigen Bezeichnungen "Bierverlag" und "Bierverleger" (vgl.: Der Große Brockhaus a.a.O.), die neben dem hausindustriellen "Verlagssystem" im Handwörterbuch der Rechtswissenschaft von Stier-Somlo/Elster (60 Band - 1929 - Stichwort "Verlagsrecht") sogar als nicht zu vergessende Beispiele für den Rechtsbegriff des "Verlags" genannt werden. Überhaupt erst in neuerer Zeit ist auf dem Gebiete des Patentrechts, und zwar wiederum in Bezug auf die Herstellung und den Vertrieb von Erzeugnissen verschiedenster Art, der Begriff der "Verlagslizenz" aufgekommen, bei dem der Wortbestandteil "Verlag" allerdings einen ganz speziellen Sinn, nämlich den der Verpflichtung zur Ausübung der Lizenz, hat (vgl. dazu Spengler GRUR 1964, 425 ff). Aber auch soweit sich mit den Begriffen "Verlag" und "Verleger" die Vorstellung der Verbreitung geistigen Gutes verbindet, hat schon das eben erwähnte Handwörterbuch der Rechtswissenschaft (a.a.O.) davor gewarnt, den Rechtsbegriff des "Verlegens" auf den Verlag von Druckschriften zu spezialisieren, weil es dann schwierig werde, die kodifizierten Rechtsgedanken wieder auf anderes, z.B. auf den Kunstverlag und den Verfilmungsvertrag, auszudehnen, Begriffe wie "Kunstverlag" und "Kunstverleger" sind denn auch weiterhin in der deutschen Rechtssprache gebräuchlich geblieben (vgl. z.B. Bappert/Maunz, Verlagsrecht, - 1952 - S. 14, 24 und die auf S. 484 ff abgedruckten Vertragsrichtlinien; ferner Bußmann/Pietzcker/Kleine, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 3. Aufl. - 1962 - § 25 II).
b)
Mit welcher Bedeutung andere Gesetze das Wort "Verlag" oder mit dem Wort "Verlag" zusammengesetzte Wörter gebrauchen, ist für die Auslegung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen schon deshalb nicht verbindlich, weil die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe, wie der erkennende Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat (BGHZ 31, 105, 108 [BGH 26.09.1959 - KZR 2/59]/09; 42, 318, 325), hier durchaus nicht den gleichen Sinn haben müssen wie auf anderen Rechtsgebieten. Das gilt insbesondere für die Bedeutung des Wortes "Verlag" im Gesetz über das Verlagsrecht vom 19. Juni 1901. Dieses Gesetz beschränkt sich auf die Regelung des Verlagsrechts in Bezug auf die Werke der Literatur und der Tonkunst (§ 1) und nimmt dabei von der an sich dem Verleger zustehenden Vervielfältigungs- und Verbreitungsbefugnis noch ausdrücklich unter anderem die Vervielfältigung und Verbreitung für die Benutzung des Werkes zum Zwecke der mechanischen Wiedergabe für das Gehör aus (§ 2 Abs. 2 Nr. 4), also die jetzt so genannte Vervielfältigung in einem "phonographischen" Verfahren oder Übertragung des Werkes auf "Tonträger". Danach fällt allerdings, wie dem Bundeskartellamt zuzugeben ist, die Herstellung und der Vertrieb von Schallplatten nicht unter die Regelungen des Gesetzes über das Verlagsrecht, aber eben kraft ausdrücklicher Beschränkung des Gegenstandes seiner Regelungen in diesem Gesetz selbst, ohne daß daraus etwas in Bezug auf die Bedeutung des Wortes "Verlag" außerhalb dieses Gesetzes gefolgert werden müßte. Auch das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 führt hier nicht weiter. Dieses Gesetz sagt zwar anläßlich der Bestimmung des Begriffs "Vervielfältigungsrecht" ausdrücklich, daß als eine Vervielfältigung auch die Übertragung eines Werkes auf Tonträger anzusehen sei (§ 16 Abs. 2), verwendet aber weder in diesem noch in einem anderen Zusammenhang das Wort "Verlag" oder ein damit zusammengesetztes Wort., Das Handelsgesetzbuch schließlich nennt zwar bei der Aufzählung der möglichen Gegenstände eines Handelsgewerbes auch die "Verlagsgeschäfte" (§ 1 Abs. 2 Nr. 8), bestimmt diesen Begriff aber nicht näher, so daß es auch dort gerade eine Frage der Gesetzesauslegung ist, welche Geschäfte als "Verlagsgeschäfte" anzusehen sind. Die Erläuterungswerke fassen diesen Begriff - im Sinne des Handelsgesetzbuches - so weit, daß darunter so gut wie alle gewerbsmäßigen Geschäfte fallen könnten, die der Verbreitung von Kulturgut im Wege des Handels dienen (vgl. Würdinger RGR - Komm, zum HGB 2. Aufl. - 1953 - § 1 Anm. 48; Schlegelberger/Hildebrandt HGB 4. Aufl. - 1960 - § 1 Rdn. 55).
c)
Nach alledem kann es an sich nicht als unvereinbar mit dem bisherigen Sprachgebrauch angesehen werden, wenn sich nach der unwidersprochen gebliebenen Mitteilung im Gutachten von Prof. Dr. F. in neuerer Zeit im Geschäftsverkehr auch die Bezeichnungen "Schallplattenverleger" und "Schallplattenverlag" eingebürgert haben, und zwar sowohl für diejenigen Unternehmen, welche die Platten selbst pressen, als auch für diejenigen, welche die Pressung einem anderen übertragen. Daß die Begriffe "Verleger" und "Schallplatte" neuerdings sogar in der Rechtssprache einander zugeordnet werden, zeigt die vom Bundeskartellamt selbst geprüfte und im Jahre 1962 bekanntgemachte "Verkehrsordnung des Deutschen Buchhandels" (BAnz Nr. 164 und Nr. 224 vom 14.8, und 12.11.1962; Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel - Frankfurter Ausgabe - Nr. 99 vom 11.12.1962 S. 2183), nach deren § 1 Nr. 3 Abs. 2 zu den "Gegenständen des Buchhandels" alle vom "Verleger" hergestellten und verbreiteten Werke der Literatur, Kunst und Photographie gehören, die durch ein graphisches, "phonographisches" (nachträglich eingefügt: "unter Ausschluß von Musikaufzeichnungen"), photographisches oder photomechanisches Verfahren vervielfältigt sind (vgl. zu dieser Verkehrsordnung des Deutschen Buchhandels auch die Tätigkeitsberichte des Bundeskartellamts für die Jahre 1959, 1960 und 1962 - BT-Drucks. 1795 der 3. Wahlperiode S. 18/19, BT-Drucks. 2734 der 3. Wahlperiode S. 19 und BT-Drucks. IV/1220 S. 57/58 -, in denen allerdings über das Merkmal des "phonographischen Verfahrens" in der Bestimmung des Begriffs der "Gegenstände des Buchhandels" gerade nichts gesagt ist). Aus demselben Jahre stammt übrigens noch eine Notiz im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel - Frankfurter Ausgabe - Nr. 10 vom 2. Februar 1962 S. 161, aus der sich ergibt, daß der "Bundesverband der Phonographischen Wirtschaft" gerade auch deshalb gegründet worden ist, weil neben den Schallplattenherstellern mit eigenen Fabrikanlagen auch Firmen auf den Markt gekommen seien, welche den Vertrieb von "Sehallplatten" - wie es dort heißt - "verlegerisch" durchführen und die Herstellung der Schallplatten industriellen Betrieben in Auftrag geben.
3.
Der danach sehr weit gehende, die verschiedensten Dinge umfassende mögliche Wortsinn des Wortes "Verlag" und der mit ihm zusammengesetzten Wörter kann, wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, die Auslegung des § 16 Abs. 1 Nr. 2 GWB nicht maßgebend bestimmen. Der Sinnzusammenhang, in den die Worte der 2. Alternative des § 16 Abs. 1 hineingestellt sind, verbietet es, diese Norm unterschiedslos auf alles das zu beziehen, was nach dem sprachlich Möglichen als "Verlagserzeugnis" eines "Verlagsunternehmens" bezeichnet werden könnte. Die Vorschriften des § 16 GWB insgesamt nehmen die Preisbindung der zweiten Hand bei näher bezeichneten Waren und unter näher bestimmten Voraussetzungen von dem Grundsatz des § 15 GWB aus, nach dem Verträge zwischen Unternehmen über Waren oder gewerbliche Leistungen unter anderem insoweit an sich gerade nichtig sein sollen, als sie einen Vertragsbeteiligten in der Freiheit der Gestaltung von Preisen bei solchen Verträgen beschränken, die er seinerseits mit Dritten über die gelieferten Waren schließt. Mit der Alternative Nr. 2 des § 16 Abs. 1 werden sodann die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausnahme von dem in § 15 niedergelegten Grundsatz der Nichtigkeit gegenüber den für die Alternative Nr. 1 geltenden Voraussetzungen noch insofern abgemildert, als die in Nr. 2 genannten "Verlagserzeugnisse" nicht wie die "Markenwaren" der Nr. 1 mit gleichartigen Waren anderer Hersteller oder Händler in Preiswettbewerb stehen müssen und die Preisbindungen nach der Alternative Nr. 2 anders als die nach der Alternative Nr. 1 zu ihrer Wirksamkeit nicht der Anmeldung beim Bundeskartellamt nebst schriftlicher Bestätigung des Eingangs der Anmeldung gemäß Absatz 4 bedürfen. Es ist kein Grund ersichtlich, warum das Gesetz, obwohl es in § 15 von dem Grundsatz der Nichtigkeit der Preisbindung der zweiten Hand ausgeht, das gesteigerte Privileg für die Preisbindung der zweiten Hand bei "Verlagserzeugnissen" gemäß der Alternative Nr. 2 des § 16 Abs. 1 beispielsweise auch in Bezug auf die von einem Bierverleger vertriebenen Biere oder die im Verlagssystem der Hausindustrie gefertigten Erzeugnisse sollte gewähren wollen. Der Sinnzusammenhang, in den die Alternative Nr. 2 des § 16 Abs. 1 gestellt ist, gebietet vielmehr eine hinter dem möglichen Wortsinn zurückbleibende, also einschränkende Auslegung der in der Alternative Nr. 2 gebrauchten Begriffe "Verlagsunternehmen" und "Verlagserzeugnisse".
4.
Was bei der danach gebotenen einschränkenden Auslegung der Alternative Nr. 2 des § 16 Abs. 1 unter "Verlagsunternehmen" und "Verlagserzeugnissen" im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, muß im Wege der Auslegung der Vorschrift nach ihrem Zweck ermittelt werden. Welchen Zweck die Vorschrift hat, läßt sich hier aber zweifelsfrei nur aus ihrer Entstehungsgeschichte entnehmen. Die Entstehungsgeschichte gewinnt damit hier eine maßgebliche und letztlich sogar die entscheidende Bedeutung für die Auslegung der Alternative Nr. 2 des § 16 Abs. 1.
a)
Welche Bedeutung der Entstehungsgeschichte bei der Auslegung einer Gesetzesvorschrift im allgemeinen zukommt, scheint in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nach den dort wiederholt als grundsätzlich formulierten Sätzen allerdings widersprüchlich beurteilt zu werden. Oft ist der Entstehungsgeschichte nur ein bedingter Wert oder überhaupt kein Wert für die Auslegung einer Gesetzesnorm beigemessen worden (vgl. z.B. BGHSt 1, 74, 76 [BGH 20.03.1951 - 2 StR 13/50]; 10, 157, 159 [BGH 29.01.1957 - 1 StR 333/56]/60; 12, 42, 43; 13, 5, 8). In einer der ersten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts heißt es, der Entstehungsgeschichte einer Vorschrift komme für deren Auslegung "nur" insofern Bedeutung zu, als sie die Richtigkeit einer nach den angegebenen Grundsätzen ermittelten Auslegung (d.i. einer Auslegung aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang) bestätige oder Zweifel behebe, die auf dem angegebenen Weg allein nicht ausgeräumt werden könnten (BVerfGE 1, 299, 312 [BVerfG 21.05.1952 - 2 BvH 2/52]; ebenso BGHZ 33, 321, 330) [BGH 07.06.1960 - VIII ZR 215/59]. In späteren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts dagegen wird die Auslegung einer Norm aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte als durchaus gleichwertig neben anderen Auslegungsmethoden genannt (z.B. BVerfGE 11, 126, 130) [BVerfG 17.05.1960 - 2 BvL 11/59] und der frühere Satz dahin abgewandelt, daß die Entstehungsgeschichte "vor allem" zur Bestätigung des sonstigen Ergebnisses der Auslegung herangezogen werden könne (BVerfGE 8, 274, 307; 19, 354, 362 [BVerfG 11.01.1966 - 2 BvR 424/63]; ebenso BGHZ 36, 370, 377) [BGH 15.02.1962 - KVR 1/61]. Gelegentlich wird sogar schlechtweg von "dem aus der Entstehungsgeschichte zu erschließenden Willen des Gesetzgebers" gesprochen (BVerfGE 19, 248, 253) [BVerfG 14.12.1965 - 1 BvR 586/58].
Trotz mancher gegenteilig klingender Sätze hat die höchstrichterliche Rechtsprechung denn auch in der Tat die Entstehungsgeschichte immer wieder dann maßgeblich herangezogen, wenn aus ihr - und vor allem, wenn nur aus ihr - Wesentliches für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift zu entnehmen war, Beispiele dafür finden sich in großer Zahl gerade in den neueren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (vgl. z.B. BVerfGE 16, 246, 252 [BVerfG 09.07.1963 - 1 BvL 15/60]; 16, 306, 318 ff [BVerfG 23.07.1963 - 2 BvL 11/61]; 19, 52, 56 ff [BVerfG 18.05.1965 - 2 BvR 40/60]; 19, 290, 301 ff; 19, 342, 352 [BVerfG 15.12.1965 - 1 BvR 513/65]/53), aber seit jeher auch in den Entscheidungen der Zivilsenate und der Strafsenate des Bundesgerichtshofs (z.B. BGHZ 3, 162 - zu § 13 GVG -; 3, 308 - zu Art. 134 GG -; 8, 88; 17, 266; 18, 44 - zu §§ 11, 12, 15 LitUrhG -; 19, 227 - zu § 27 LitUrhG -; 22, 167 - zur ArzneimittelVO -; 26, 7 - zu § 452 BGB -; 37, 58 - zu § 1371 BGB -; 42, 19 zu § 24 PatG -; 44, 46 - Gr Sen, zu §§ 512 a, 549 Abs. 2 ZPO -; BGHSt 7, 190 - zu § 404 RAbgO -; 18,: 151 - zu § 91 StGB -). Dabei ist wiederholt darauf hingewiesen worden, daß die Gesetzesmaterialien, vor allem die im Gesetzgebungsverfahren erfolgten Äußerungen der an dem Gesetzeswerk beteiligten Verfassungsorgane, die die mit der getroffenen Regelung verfolgten gesetzgeberischen Zwecke und die für sie maßgebenden Beweggründe hervortreten lassen, oft einen wertvollen Anhaltspunkt, ja geradezu einen Beweis dafür erbringen, worin der Rechtfertigungsgrund für eine Vorschrift liegt, welchen Zweck man mit ihr verfolgt hat und welche Zweckvorstellungen auch heute noch die Auslegung bestimmen müssen (BGHSt 2, 99, 103 [BGH 15.01.1952 - 1 StR 341/51]/04; ähnlich BGHSt 14, 116, 119) [BGH 03.02.1960 - 4 StR 562/59], - konkreter: welche wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse die Gesetzesverfasser vor Augen hatten, von welchem Rechtszustand man ausging und welchen Reformbestrebungen der Gesetzgeber Rechnung tragen wollte (so Larenz a.a.O. S. 249, ähnlich BGHZ 42, 19, 21 [BGH 26.05.1964 - Ia ZB 233/63]/22); - m.a.W.: welchen Interessenkonflikt der Gesetzgeber hat ausgleichen wollen (BGHZ 19, 227, 229) [BGH 06.12.1955 - I ZR 39/54], - und damit chließlich: auf welche Fallgestaltungen das Gesetz anwendbar sein soll (BGHZ 37, 58, 61) [BGH 21.03.1962 - IV ZR 251/61].
Gesichtspunkte dieser Art, die die maßgebliche Heranziehung der Entstehungsgeschichte zur Erfassung des im Gesetz objektivierten Willens des Gesetzgebers in besonderem Maße rechtfertigen, werden häufig gerade auch bei der hier interessierenden Auslegung der einzelnen Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eine Rolle spielen. Statt die zu verbietenden oder einer Kontrolle, zu unterwerfenden Beschränkungen des freien Wettbewerbs mittels abstrakt gehaltener Generalklauseln gegen die als wirtschaftlich notwendig anerkannten Wettbewerbsbeschränkungen oder die als tragbar hinzunehmenden etwaigen wettbewerbsbeschränkenden Auswirkungen der im Grundsatz nicht angetasteten Freiheit der persönlichen Entfaltung, insbesondere der Vertragsfreiheit, abzugrenzen, hat dieses Gesetz in einer großen Anzahl konkret gehaltener Einzelvorschriften bestimmte Tatbestandsgruppen rechtsgeschäftlicher oder tatsächlicher Verhaltensweisen und Erscheinungen, die eine Beschränkung des freien Wettbewerbs bezwecken, zur Folge haben oder befürchten lassen, teils schlechthin verboten, teils unter Erlaubnisvorbehalt verboten, teils einer Mißbrauchsaufsicht unterworfen, teils aber auch ausdrücklich von seinen Verboten ausgenommen. Nicht nur was für Rechtsfolgen jeweils eintreten sollen, sondern schon was für Tatbestände, sei es mit der, sei es mit jener Rechtsfolge, überhaupt erfaßt werden sollen, ist für jeden dieser Tatbestände eine wirtschaftspolitische Entscheidung des Gesetzgebers gewesen. Die Tragweite aller dieser einzelnen wirtschaftspolitischen Entscheidungen aber läßt sich eben oft nicht schon aus dem Wortlaut oder aus dem Sinnzusammenhang der einzelnen Vorschrift oder aus der allgemeinen Zielsetzung des Gesetzes, sondern nur aus der Entstehungsgeschichte erschließen, wenn diese zuverlässig erkennen läßt, was für einen konkreten Tatbestand der Gesetzgeber bei der von ihm getroffenen Regelung im Auge gehabt hat. Der erkennende Senat hat daher bereits wiederholt in seinen Entscheidungen zum Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Entstehungsgeschichte einzelner Vorschriften maßgeblich zu deren Auslegung herangezogen (vgl. z.B. BGHZ 28, 208, 210 [BGH 08.10.1958 - KZR 1/58]/11 "4711" - zu § 38 Abs. 2 Satz 2 -; 31, 105, 112 "Gasglühkörper" - zu § 1 -; 36, 91, 101 "Gummistrümpfe" - zu §§ 98 ff -; 36, 370, 371 "Rollfilme" - zu § 16 -; 41, 42, 49/50 "Fensterglas" - zu § 3 -; ebenso bei der Auslegung von Verfahrensvorschriften: BGHZ 34, 47, 49 [BGH 15.12.1960 - KVR 2/60] "IG-Bergbau" und 41, 61, 65/66 "Zigaretten" - zu § 73 -; 34, 53, 58 "Apotheke" - zu § 87 -; BGHSt 17, 112, 118 ff [BGH 01.02.1962 - KRB 2/61] "Brauerbund" - zu § 82 GWB a.F. -). Die im vorliegenden Fall erforderliche Auslegung der Alternative Nr. 2 des § 16 Abs. 1 GWB gibt besondere Veranlassung, dazu wiederum die Entstehungsgeschichte heranzuziehen, da aus dieser hier ganz eindeutig der Wille des Gesetzgebers zu erschließen ist.
b)
Einen wichtigen Hinweis darauf, welcher Tatbestand mit der Alternative Nr. 2 des § 16 Abs. 1 im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 27. Juli 1957 erfaßt werden sollte, gibt vor allem die auch schon vom Landgericht herangezogene Begründung zum Regierungsentwurf des Gesetzes (BT-Drucks. 1158 der 3. Wahlperiode). Zu § 11 des Entwurfs, der in den hier interessierenden Teilen des Absatzes 1 fast wörtlich mit dem späteren § 16 des Gesetzes übereinstimmte, hieß es dort auf Seite 36:
"1.
Aus § 10 (jetzt § 15) folgt, daß grundsätzlich auch die vertikale Preisbindung unzulässig ist. § 11 gestattet zwei Ausnahmen von diesem Grundsatz: für Markenwaren (Absatz 1 Nummer 1) und für Verlagserzeugnisse (Absatz 1 Nummer 2). Ob diese Ausnahmen wirtschaftspolitisch berechtigt sind, ist immerhin nicht unbestritten:a)
Auch eine vertikale Preisbindung beschränkt den Wettbewerb. Allerdings geschieht dies in anderer Art und in schwächerem Umfang, als dies bei einer horizontalen kartellmäßigen Preisbindung der Fall ist....
b)
Allerdings ist die vertikale Preisbindung bei Markenartikeln und Verlagserzeugnissen eine Ausnahme von dem Grundsatz des § 10, daß eine Wirtschaftsstufe nicht in die Freiheit des geschäftlichen Entschlusses von Angehörigen anderer Wirtschaftsstufen eingreifen dürfe, Diese Ausnahme erscheint jedoch tragbar, Markenartikel sind Waren des Massenkonsums ......
Es kommt hinzu, daß die Ausbreitung des Markenwarenwesens den Vertriebsvorgang erheblich automatisiert und damit unmittelbar dazu beigetragen hat, den Verteilungsapparat zu verbilligen. Die vertikale Preisbindung kann deshalb bei Markenartikeln grundsätzlich hingenommen werden. Allerdings läßt sich dies nur rechtfertigen, wenn die Kartellbehörde die Möglichkeit hat, gegen einen Mißbrauch einzuschreiten, wie dies § 12 (jetzt § 17) vorschreibt.
c)
Aus ähnlichen Gründen sind auch Verlagserzeugnisse von dem Verbot des § 10 auszunehmen. Damit ist das seit Jahrzehnten in Deutschland und mit gewissen Abweichungen in den meisten Kulturstaaten eingeführte System des festen Ladenpreises beim Buchhandel zugelassen. Es ist mit dem Gesamtsystem des buchhändlerischen Vertriebs- und Abrechnungsvorganges, mit der Erhaltung eines gut ausgebildeten Sortimenterstandes fest verknüpft, so daß Eingriffe nicht ohne Schädigung für Autor, Verleger und Sortimenter bleiben würden."
Der Bundesrat erhob im ersten Durchgang keine Einwendungen gegen § 11 des Entwurfs.
Der federführende Bundestagsausschuß für Wirtschaftspolitik erörterte sodann in zahlreichen Sitzungen und mit wechselnden Ergebnissen das Problem der Preisbindung der zweiten Hand bei Markenartikeln. Die Preisbindung bei Verlagserzeugnissen dagegen wurde nach einer ausdrücklichen Bemerkung im Protokoll über die 92. Sitzung vom 18. Januar 1956 (Seite 9) vorerst von der Erörterung zurückgestellt. In der 156. Sitzung vom 6. Februar 1957 erinnerte laut Protokoll (Seite 10) der Vorsitzende daran, daß die Ausnahme für Verlagserzeugnisse bisher nicht erörtert sei; er setze jedoch voraus, daß im Ausschuß hinsichtlich dieser Ausnahme Übereinstimmung bestehe; er frage lediglich, Inwieweit die Vorschrift des Absatzes 3 (jetzt Absatz 4, Anmeldung beim Bundeskartellamt) auch auf Verlagserzeugnisse Anwendung finden solle. Nach Anhörung eines Berichts des Vertreters des Bundeswirtschaftsministeriums gelangte der Ausschuß übereinstimmend zu der Auffassung, daß die Vorlagserzeugnisse von der Vorschrift des Absatzes 3 (jetzt Absatz 4) ausgenommen werden sollten.
In dem Schriftlichen Bericht vom 22. Juni 1957 (BT-Drucks, 3644/1953) beantragte der Ausschuß für Wirtschaftspolitik, den § 11 des Entwurfs (jetzt § 16) in den hier interessierenden Teilen des Absatzes 1 unverändert anzunehmen und den nunmehrigen Absatz 4 (Anmeldung beim Bundeskartellamt, jedoch nur für die Alternative Nr. 1 des Absatzes 1) anzufügen. In der Begründung dazu (zu Drucks. 3644. Seiten 20/21) wurde gesagt:
"Zu § 11
Der Ausschuß hält es für vertretbar, das in § 10 (jetzt § 15) aufgestellte Verbot der vertikalen Preisbindung auf Markenartikel und Verlagserzeugnisse nicht anzuwenden. Leitend für den Ausschuß ist dabei im wesentlichen die im Regierungsentwurf enthaltene Begründung.
...
Absatz 1
...
Absatz 4
...
Verlagserzeugnisse sind vornehmlich mit Rücksicht auf die Vielzahl der Publikationen (1956: ca. 24.000 Neuerscheinungen) von der Anmeldepflicht ausgenommen. Das in § 27 (jetzt § 34) festgelegte Erfordernis der Schriftform für Preisbindungsverträge reicht hier nach Ansicht des Ausschusses in der Regel aus, Mißbräuchen vorzubeugen."
Für die zweite und dritte Beratung des Entwurfs in der 222. Sitzung des Bundestags vom 3. Juli 1957 (Protokolle Seiten 13099 ff) lag ein Änderungsantrag Umdruck 1273 (S. 13228) vor, nach den der § 11 des Entwurfs (jetzt § 16) mit insoweit unverändertem Wortlaut auf die Alternative Nr. 2 des Absatzes 1 (Verlagserzeugnisse) beschränkt und an anderer Stelle eine Vorschrift über die Zulassung nur von Preisempfehlungen bei Markenartikeln eingefügt werden sollte. Über diesen Änderungsantrag wurde eingehend verhandelt (Seiten 13138-13148), jedoch immer nur unter dem Gesichtspunkt, ob bei Markenartikeln eine Preisbindung oder nur eine Preisempfehlung zulässig sein solle, während die von dem Änderungsantrag nicht betroffene Preisbindung bei Verlagserzeugnissen außerhalb der Diskussion bliebe Schließlich wurde in namentlicher Abstimmung der Änderungsantrag abgelehnt und § 11 (jetzt § 16) in der Ausschußfassung, Absatz 1 also im wesentlichen in der Fassung des Regierungsentwurfs, angenommen.
c)
Aus alledem ergibt sich nach der Überzeugung des erkennenden Senats zweifelsfrei, daß den Gesetzgeber bei allen Beratungen zur Preisbindung der zweiten Hand bis hin zur endgültigen Beschlußfassung über den § 16 des Gesetzes vom 27. Juli 1957 in Bezug auf die Alternative Nr. 2 in dessen Absatz 1 keine andere Vorstellung geleitet hat als die, daß damit das System des festen Ladenpreises beim Buchhandel, wie es seit Jahrzehnten in Deutschland und mit gewissen Abweichungen auch in den meisten anderen Kulturstaaten eingeführt war, wegen seiner festen Verknüpfung mit dem für Autor, Verleger und Sortimenter gleichermaßen vorteilhaften Gesamtsystem des buchhändlerischen Vertriebs- und Abrechnungsvorganges als eine tragbare Ausnahme von dem Grundsatz des § 15 aufrecht erhalten werden sollte. Der Vertreter des Bundeskartellamts hat das in der mündlichen Revisionsverhandlung dahin charakterisiert, daß der Gesetzgeber also eine Struktur- und kulturpolitische Entscheidung getroffen habe. An den Sektor der Schallplattenherstellung hat der Gesetzgeber, wie das Landgericht zutreffend bemerkt, dabei gewiß nicht gedacht; das beweist zusätzlich die Bemerkung in dem Schriftlichen Bericht über die Vielzahl der "Publikationen", die sich ersichtlich nur auf die buchhändlerischen Neuerscheinungen bezog. Der Gesetzgeber. hat aber auch sonst keine weiteren Erwägungen zur Berechtigung der Alternative Nr. 2, also zur Erhaltungswürdigkeit des von ihm vorgefundenen Tatbestandes des festen Ladenpreises beim Buchhandel, angestellt als die schon in der Begründung des Regierungsentwurfs enthaltenen Erwägungen. Tiefergehende theoretische Erwägungen über etwaige wettbewerbliche Besonderheiten des Buchmarktes, wie sie Professor Dr. F. in seinem Gutachten angestellt hat, sind vom Gesetzgeber - jedenfalls nach den veröffentlichten Materialien - vor der Beschlußfassung über das Gesetz vom 27. Juli 1957 nicht angestellt worden. Aber auch zu dem in der schriftlichen Stellungnahme des Bundeskartellamts eingehend erörterten kulturpolitischen Zweck der Alternative Nr. 2 des § 16 Abs. 1 finden sich in den Materialien zu diesem Gesetz keine über die Begründung des Regierungsentwurfs hinausgehenden Äußerungen der an dem Gesetzeswerk beteiligten Verfassungsorgane. Es ist mithin insbesondere auch nicht die in der schriftlichen Stellungnahme des Bundeskartellamts aufgeworfene Frage erörtert worden, ob etwa dem gedruckten Wort, namentlich der anspruchsvollen Literatur, eine größere kultur- und bildungspolitische Bedeutung zukommt als dem, was die Schallplatte vermittelt. Die dabei im Hintergrund stehende Gegenüberstellung von Sprachwerken und Musikwerken würde sich in dem hier interessierenden Zusammenhang übrigens schon deshalb nicht als Auslegungskriterium eignen, weil Sprachwerke auch durch die Schallplatte, Musikwerke auch durch den Notendruck vermittelt werden können.
d)
Gleichwohl etwa noch verbleibende Zweifel daran, ob es wirklich der im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 27. Juli 1957 objektivierte Wille des Gesetzgebers gewesen ist, daß die Alternative Nr. 2 des § 16 Abs. 1 auf das System des festen Ladenpreises im Buchhandel beschränkt sein soll, würden jedenfalls jetzt durch die weitere Rechtszentwicklung, insbesondere durch das dem Landgericht noch nicht bekannte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 15. September 1965 (BGBl I S. 1363) ausgeräumt sein,
aa)
Im Schrifttum bildete sich alsbald nach der Verkündung des Gesetzes vom 27. Juli 1957 die als herrschend zu bezeichnende Auffassung heraus, daß unter Verlagserzeugnissen im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 2 GWB die "Gegenstände des Buchhandels", also die durch ein graphisches oder photomechanisches Verfahren vervielfältigten Werke der Literatur, Tonkunst, Kunst und Photographie, zu verstehen seien (so Schwartz in der 1. Auflage des Gemeinschaftskommentars - 1958 - § 16 Rdn, 37; insoweit ähnlich auch der Frankfurter Kommentar - Lieferung 1960 - § 16 Tz. 54; ferner die Erläuterungswerke von Langen 3. Aufl. - 1958 - § 16 Anm. V und Müller/Gries - 1958 - § 16 Rdn. 40, sowie Völp in WRP 1958, 1 ff unter III 3, neuerdings auch noch Tetzner, Kartellrecht - 1965 - Seiten 74/75 und Rasch/Westrick 3. Aufl. - 1966 - § 16 Rdn. 12; vgl. ferner die Erläuterungswerke zum Urheber- und Verlagsrecht von Hubmann - 1959 - § 46 III Seite 192, und von Ulmer 2. Aufl. - 1960 - § 77 IV Seiten 344 ff). Die Schallplatten wurden dabei entweder überhaupt nicht erwähnt (so Schwartz a.a.O.; Rasch 2. Aufl. - 1958 - Anm. 10 zu §§ 16, 17; Hubmann und Ulmer a.a.O.) oder ausdrücklich als nicht unter § 16 Abs. 1 Nr. 2 fallende Erzeugnisse genannt (so Langen, Müller/Gries, Völp a.a.O., später auch Tetzner a.a.O. und Rasch/Westrick a.a.O.; im Ergebnis wohl auch Schwartz in der 2. Aufl. des Gemeinschaftskommentars - 1963 - § 16 Rdn. 62). Die Auffassung, daß auch Schallplatten "Verlagserzeugnisse" im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 2 seien, wurde demgegenüber nur vereinzelt vertreten, und zwar teils ohne nähere Begründung (so Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 80 Aufl. - 1960 - Rdn. 58 zu § 16 GWB mit unrichtigem und daher nicht nachprüfbarem Zitat), teils unter Beschränkung auf die auch durch den Buchhandel vertriebenen Schallplatten (so wohl der Frankfurter Kommentar a.a.O.), teils nur im Sinne einer "analogen" Anwendung der Vorschrift auf die Schallplatten (so Lippe in GRUR 1964, 125 ff).
bb)
Die Gerichte wurden, soweit bekannt, mit der Frage der Anwendbarkeit des § 16 Abs. 1 Nr. 2 GWB auf die Schallplatten - bis auf den hier zur Entscheidung stehenden Fall nicht befaßt. Entschiedung des Bundeskartellamts zu dieser Frage wurde nur einmal veröffentlicht, nämlich die Kostenentscheidung vom 11. September 1962 (mitgeteilt in WRP 1963, 14), in der die Auffassung, daß Schallplatten Verlagserzeugnisse seien, ausdrücklich abgelehnt wurde. Daß das Bundeskartellamt diese Frage zu prüfen gehabt habe, wurde auch in seinem Tätigkeitsbericht für das Jahr 1962 erwähnt (BT-Drucks. IV/1220 S. 32). Im übrigen aber ergab sich aus diesen jährlichen, jeweils von der Bundesregierung dem Bundestag zugeleiteten Tätigkeitsberichten des Bundeskartellamts, daß es - auch ohne Entscheidung - ständige Praxis war, Preisbindungen für bespielte Schallplatten beim Bundeskartellamt anzumelden, also wie die nach § 16 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 GWB anmeldepflichtigen Preisbindungen für Markenwaren zu behandeln. Schon im Tätigkeitsbericht für das Jahr 1960 war unter dem Sitel "XI. Elektrotechnische Erzeugnisse" und dem Untertitel "5. Bespielte Schallplatten" (mit Angabe der Meldenummer 366 381 des Systematischen Warenverzeichnisses) eingehend über die damals angemeldeten Preisbindungen für Schallplatten berichtet worden (BT-Drucks, III/2734 S. 80/81), und seit dem Bericht für das Jahr 1961 wurde in der Statistik der bestehenden Preisbindungen jeweils auch die Zahl der für bespielte Schallplatten bestehenden Preisbindungen angegeben (für 1961: BT-Drucks. IV/378 S. 108 Nr. 68; für 1962: BT-Drucks. IV/1220 S. 127 Nr. 66; für 1963: BT-Drucks. IV 2370 S. 129 Nr. 65; für 1964; BT-Drucks. IV/3752 S. 118 Nr. 62).
cc)
Inzwischen war durch den von der Bundesregierung vorgelegten "Bericht über Änderungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen" vom 22. August 1962 (BT-Drucks. IV/617) erneut zur Erörterung gestellt worden, ob die Preisbindung der zweiten Hand überhaupt weiterhin zugelassen bleiben sollte. Der Bericht befaßte sich entsprechend der Aufforderung des Bundestags vom 29. Juni 1961 (a.a.O. S. 8) sehr eingehend mit der Frage, welche Erfahrungen mit den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Gesetzes über die Preisbindung der zweiten Hand gemacht worden seien und welche Folgerungen daraus gezogen werden müßten (a.a.O. S. 21-55). Der Bericht gelangte zu dem Ergebnis, daß es geboten erscheine, die Ausnahme (§ 16 GWB) von dem grundsätzlichen Verbot vertikaler Preisbindung (§ 15 GWB) sowohl für Markenwaren als auch für Verlagserzeugnisse generell aufzuheben (S. 35), daß aber für eine angemessene Übergangszeit vertikale Preisempfehlungen zugelassen werden sollten, womit - wie besonders hinzugefügt wurde - auch dem Bedürfnis, Verlagserzeugnisse mit Preisaufdruck zu versehen, Rechnung getragen werden könne (S. 38). Die Erörterungen des Berichts über die Bedeutung der Preisbindung für Verlagserzeugnisse (S, 33-35) bezogen sich, wie vorweg ausdrücklich bemerkt wurde (S. 33 bei 4.1), auf die "z.B." dafür in Betracht kommenden "Presseerzeugnisse, Werke der Literatur, der Tonkunst, Kunst und Photographie, die durch ein graphisches oder photomechanisches Verfahren vervielfältigt sind, wie Bücher, Zeitschriften, Musikalien, Kunstblätter, Atlanten, Landkarten, Globen und entsprechend hergestellte Lehrmittel" und insbesondere auf das Buch "als Repräsentanten für alle Verlagserzeugnisse" (S. 33 bei 4.2). Das Problem der Preisbindung für Schallplatten wurde in den Bericht weder ausdrücklich noch dem Sinne nach angesprochen. Das Wort "Schallplatten" wurde, soweit festzustellen, in dem Bericht überhaupt nur einmal gebraucht, nämlich in einer Anmerkung (S. 55 Anm. 11) dazu, daß in dem prozentual mitgeteilten Anteil der preisgebundenen Markenwaren am Gesamtumsatz bei den Rundfunk-, Fernseh- und Phonogeräten für das Jahr 1958 auch Schallplatten eingeschlossen seien. Auch der Wissenschaftliche Beirat beim Bundeswirtschaftsministerium hatte sich nach Nummer 34 seines dem Bericht der Bundesregierung beigefügten Gutachtens (a.a.O. S. 88 ff) nur mit den Argumenten beschäftigt, die "angesichts der besonderen Struktur der Büchermärkte" für die Beibehaltung der Preisbindung für Verlagserzeugnisse vorgebracht würden, und hatte in seiner Mehrheit nicht die Befürchtung geteilt, daß ohne Preisbindung "die Erhaltung leistungsfähiger Buchhandlungen mit breitgestreutem Sortiment" gefährdet wäre. Ebenso gingen die sich an den Bericht der Bundesregierung anschließenden Erörterungen über die Preisbindung bei Verlagserzeugnissen in der Öffentlichkeit und in Wirtschaftsausschuß des Bundestages, soweit festzustellen, wiederum nur von dem Tatbestand des festen Ladenpreises im Buchhandel aus, ohne dabei die Frage der Preisbindung für Schallplatten auch nur zu erwähnen (vgl. z.B. die in dieser Zeit erschienenen Äußerungen im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel, die Abhandlung von Meyer - Dohm und Uhlig in den Jahrbüchern für Nationalökonomie und Statistik Bd. 175-1963 - Seiten 12 ff, sowie das Protokoll über die 40. Sitzung des Wirtschaftsausschusses vom 21. Februar 1963).
dd)
Abweichend von dem "Bericht" vom 22. August 1962 sah der dann im Sommer 1964 von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (BT-Drucks. IV/2564) die Abschaffung des Preisbindungsprivilegs nicht mehr vor, weil - wie es in der Begründung hieß (a.a.O. S. 8) - bei der Beratung des Berichts in den zuständigen Ausschüssen des Bundestags zu erkennen gewesen sei, daß sich eine parlamentarische Mehrheit für die Aufhebung der Preisbindung vermutlich nicht finden würde. Der Regierungsentwurf schlug statt dessen einige - nur auf die Preisbindung bei Markenwaren bezügliche - Änderungen der §§ 16, 17 GWB vor, um damit - wie es in der Begründung hieß (a.a.O. S. 8) - zunächst wenigstens die Voraussetzungen für die Beseitigung der im Zusammenhang mit der Preisbindung aufgetretenen Mißstände zu verbessern. Diese Vorschläge sind dann - im wesentlichen unverändert - vom Gesetzgeber in Art. 1 Nr. 6 und 7 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 15. September 1965 übernommen worden. Der mit dem Gegenentwurf der Fraktion der SPD vom 9. Juni 1964 (BT-Drucks. IV/2337) gestellte und später im Umdruck 673 (BT-Protokolle Seite 9662) wiederholte Antrag, § 16 GWB dahin zu ändern, daß diese Vorschrift nur noch die Alternative Nr. 2 des Absatzes 1 enthielt, gab jedoch Veranlassung, auch die Frage der Preisbindung bei Verlagserzeugnissen nochmals zu erörtern. Der Abgeordnete Prof. Dr. Böhm äußerte sich dazu anläßlich einer Betrachtung der Unterschiede der beiden Entwürfe in der 142. Sitzung des Bundestags vom 4. November 1964 wie folgt (BT-Protokolle Seite 7113):
"Von diesem Verbot (des § 15 GWB) ist in dem bestehenden § 16 eine Ausnahme zugunsten der Preisbindung für Markenartikel und eine Ausnahme für die Ladenpreisbindungen des Buchhandels, des Verlagswesens, gemacht worden. Die SPD will nun die Ausnahmevorschrift zugunsten der Preisbindung für Markenartikel überhaupt beseitigen und eine Ausnahmevorschrift nur noch für das Ladenpreisbindungssystem der Verlage vorsehen."
Gegen diese Umschreibungen des Tatbestands der "Preisbindung bei Verlagserzeugnissen" durch die Worte "Ladenpreisbindungen des Buchhandels, des Verlagswesens" und "Ladenpreisbindungssystem der Verlage" ist, soweit ersichtlich, kein Widerspruch erhoben worden.
e)
Angesichts dessen, wie danach das Problem der Preisbindung der zweiten Hand bei Verlagserzeugnissen in der Zeit zwischen der Beschlußfassung über das Gesetz vom 27. Juli 1957 und der Beschlußfassung über das Inderungsgesetz vom 15. September 1965 im Schrifttum, in der Öffentlichkeit, vom Bundeskartellamt, von der Bundesregierung und im Bundestag selbst erörtert worden ist, muß es als der im Änderungsgesetz vom 15. September 1965 erneut objektivierte Wille des Gesetzgebers angesehen werden, daß die Zulassung der Preisbindung der zweiten Hand bei Verlagserzeugnissen in der Alternative Nr. 2 des § 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Juli 1957 in Fortgeltung der dazu vorherrschend vertretenen, dem Gesetzgeber des Änderungsgesetzes bekannten, von ihm aber nicht korrigierten bisherigen Auslegung auch weiterhin auf das hergebrachte System, des festen Ladenpreises im Gesamtsystem des buchhändlerischen Vertriebs- und Abrechnungsvorgangs beschränkt sein soll. Wenn der Wille des Gesetzgebers des Änderungsgesetzes in Abweichung von den ursprünglichen Vorschlägen im Bericht der Bundesregierung vom 22. August 1962 auch nicht mehr dahin ging, die Preisbindungsprivilegien des § 16 GWB völlig abzuschaffen, so ging er doch keinesfalls dahin, sie über den Rechtszustand hinaus zu erweitern, der durch das Gesetz vom 27. Juli 1957 in der ihm zuteil gewordenen Auslegung geschaffen worden war. Daß der Gesetzgeber des Jahres 1965 dabei wiederum, wie das Landgericht in Bezug auf den Gesetzgeber des Jahres 1957 bemerkt hat, an den Sektor der Schallplattenherstellung überhaupt nicht gedacht hätte, muß angesichts der vielfachen Hinweise auf das Problem der Preisbindung bei Schallplatten in dem allgemein zugänglichen Schrifttum zu § 16 des Gesetzes vom 27. Juli 1957 und vor allem in den alljährlich dem Gesetzgeber vorgelegten Tätigkeitsberichten des Bundeskartellamts als ausgeschlossen betrachtet werden. Ob der dem Gesetzgeber vor Augen stehende Tatbestand des Systems des festen Ladenpreises im Gesamtsystem des buchhändlerischen Vertriebs- und Abrechnungsvorganges etwa dadurch eine Veränderung erfahren haben könnte, daß in § 1 Nr. 3 Abs. 2 der Verkehrsordnung für den Deutschen Buchhandel in der Fassung von 1962 (oben II 2 c) - anders als z.B. noch im Gemeinschaftskommentar zum GWB (oben II 4 d) aa) und im Bericht der Bundesregierung vom 22. August 1962 (oben II 4 d) cc) - auch die durch "ein phonographisches Verfahren (unter Ausschluß von Musikaufzeichnungen)" hergestellten Vervielfältigungsstücke eines Werkes als "Gegenstände des Buchhandels" genannt wurden, und ob aus einer solchen etwaigen Veränderung des dem Gesetzgeber vor Augen stehenden Tatbestands etwa auch auf eine Veränderung des Inhalts des gesetzgeberischen Willens bei der Regelung dieses Tatbestands zu schließen wäre, kann hier schon deshalb unerörtert bleiben, weil der vorliegende Sachverhalt keinen Anhaltspunkt für die Annahme bietet, daß die hier in Rede stehenden, von einem Industrieunternehmen hergestellten, vertriebenen und im Preis gebundenen Schallplatten Gegenstände des Buchhandels im Sinne des § 1 Nr. 3 Abs. 2 der Verkehrsordnung für den Deutschen Buchhandel in der Fassung von 1962 sein könnten.
5.
Ist es danach als der in den beiden Gesetzen vom 27. Juli 1957 und vom 15. September 1965 zum Ausdruck gekommene objektivierte Wille des Gesetzgebers anzusehen, daß die in § 16 Abs. 1 Nr. 2 GWB verfügte Zulassung der Preisbindung bei Verlagserzeugnissen nur für das System des festen Ladenpreises beim Buchhandel im Gesamtsystem des buchhändlerischen Vertriebs- und Abrechnungsvorganges und somit jedenfalls nicht auch für die vertikale Bindung der Preise von bespielten Schallplatten durch deren Hersteller gelten soll, so ist das für die mit der Anwendung des Gesetzes befaßten Gerichte verbindlich. Nach Arte 20 Abs. 3 GG ist die Rechtsprechung "an Gesetz und Recht gebunden". Daraus folgt, wie vom Bundesverfassungsgericht mehrfach ausgesprochen, daß ein Gericht sich auch nicht durch Auslegung über einen eindeutigen Willen des Gesetzgebers hinwegsetzen darf (vgl. z.B. BVerfGE 8, 28, 33 ff [BVerfG 11.06.1958 - 1 BvL 149/52]; 9, 109, 118 [BVerfG 08.01.1959 - 1 BvR 296/57]; 18, 97, 111; 19, 248, 253) [BVerfG 14.12.1965 - 1 BvR 586/58]. Das Gericht darf insbesondere auch dann nicht vom Gesetz abweichen, wenn es meint, der Gesetzgeber habe rechtspolitische Gesichtspunkte nicht ausreichend erwogen oder berücksichtigt (BGHSt 7, 190, 193 [BGH 11.02.1955 - 2 StR 173/54]/94), oder wenn es Zweifel an der Richtigkeit der vom Gesetzgeber vorgenommenen Interessenabwägung hat (vgl. BGHZ 19, 227, 231) [BGH 06.12.1955 - I ZR 39/54]. Das gilt in besonderem Maße von den im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen getroffenen, auf wirtschaftspolitischen Erwägungen beruhenden Entscheidungen des Gesetzgebers. Hätten die an einer erleichterten Zulassung der Preisbindung bei Schallplatten interessierten Kreise eine dem entsprechende Entscheidung des Gesetzgebers anregen wollen, so hätten sie eine Gelegenheit dazu vor allem während der jahrelangen Erörterungen gehabt, die im Zusammenhang mit den Vorarbeiten zu dem Bericht der Bundesregierung vom 22. August 1962 und zu dem Gesetz über Änderungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 15. September 1965 in aller Öffentlichkeit und insbesondere auch unter Anhörung der an Fragen der vertikalen Preisbindung interessierten Verbände gepflogen worden sind. Sie haben das jedoch anscheinend nicht getan. Ein Zivilprozeß wie der hier zur Entscheidung stehende Prozeß ist kein geeignetes Mittel, die Änderung einer nicht erwünschten Entscheidung des Gesetzgebers zu erreichen.
6.
Bei dieser Sachlage könnte eine erweiternde Auslegung der Alternative Nr. 2 des § 16 Abs. 1 GWB in der Richtung, daß dann auch die vertikale Bindung der Preise von bespielten Schallplatten durch deren Hersteller darunter fiele, allenfalls unter dem von der Beklagten in der Revisionsinstanz besonders hervorgehobenen Gesichtspunkt der sogenannten verfassungskonformen Auslegung erwogen werden (vgl. dazu Leibholz/Rinck, Grundgesetz - 1966 - Einführung Anm. 4 mit Nachweisungen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts), - dann nämlich, wenn festgestellt werden müßte, daß § 16 Abs. 1 Nr. 2 GWB bei der ihm an sich zu gebenden engeren, die vertikale Bindung der Preise von bespielten Schallplatten durch ihren Hersteller nicht erfassenden Auslegung mit einer höheren Norm nicht vereinbar wäre, als die hier nur der in Art. 3 GG niedergelegte Gleichheitssatz in Betracht käme. Was in diesem Rechtsstreit in Bezug auf die Verhältnisse auf dem "Büchermarkt" einerseits und auf dem "Schallplattenmarkt" andererseits von den Parteien in der einzigen Tatsacheninstanz beim Landgericht vorgetragen und von diesem festgestellt worden ist oder sonst vom Revisionsgericht herangezogen werden könnte, würde jedoch eine solche Feststellung nicht rechtfertigen. Das Landgericht hat zwar durchaus zutreffend auf eine ganze Reihe von Übereinstimmungen zwischen dem Artikel "Buch" und dem Artikel "Schallplatte" und in den Gepflogenheiten beim Vertrieb des einen und des anderen Artikels hingewiesen. Das Landgericht hat ferner an sich auch nicht verkannt, daß ebenso eine ganze Reihe von Unterschieden besteht, hat diese Unterschiede aber zu gering bewertet. So unterscheidet sich die für eine Betrachtung unter dem Gesichtspunkt des § 16 Abs. 1 Nr. 2 GWB besonders wesentliche Wettbewerbslage beim Buch einerseits und bei der Schallplatte andererseits nicht unerheblich schon darin, daß der Schallplattenhersteller zwar ein ausschließliches Recht in Bezug auf seine eigene Leistung, die Herstellung der Schallplatte, erwirbt (vgl. jetzt § 85 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965), im Gegensatz zum Verleger aber kein ausschließliches Nutzungsrecht an dem von ihm zu vervielfältigenden Werk erlangen kann, sondern den Erwerb eines gleichen Nutzungsrechtes auch durch andere Schallplattenhersteller gewärtigen muß (vgl. § 61 UrhG). Hieraus folgen oder hierzu kommen nicht unerhebliche und jedenfalls im Prinzip zwischen Büchern und Schallplatten bestehende Unterschiede im Absatzrisiko und in der Disposition der Herstellung und des Vertriebs. Alle diese Übereinstimmungen und alle diese Unterschiede gegeneinander abzuwägen und daraus die gleiche oder die unterschiedliche Behandlung der Bücher und der Schallplatten bei der Preisbindung der zweiten Hand zu folgern, ist nicht Sache des Gerichts, sondern einer wirtschaftspolitischen Entscheidung des Gesetzgebers. Da die unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die festzustellenden, nicht unerheblichen Unterschiede des Sachverhalts nicht gegen den Gleichheitssatz verstoßen kann, hat das Gericht die auf unterschiedliche Behandlung gerichtete Entscheidung des Gesetzgebers hinzunehmen.
7.
Nach alledem handelt es sich bei der von der Klägerin angegriffenen Preisbindung der Beklagten nicht um eine auch ohne Anmeldung beim Bundeskartellamt zulässige Preisbindung in Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 2 GWB. Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils war daher die von der Klägerin mit ihrem Klagantrag begehrte Feststellung zu treffen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Löscher
Jungbluth
Hill
Sprenkmann