Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.11.1962, Az.: 3 StR 39/62
Freispruch von der Anklage eines Vergehens ; Vorliegen einer Absicht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.11.1962
- Aktenzeichen
- 3 StR 39/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 11858
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf - 01.02.1962
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 18, 151 - 156
- MDR 1963, 326 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1963, 914-915 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Zersetzung (§ 91 StGB)
Amtlicher Leitsatz
In der Absicht der Untergrabung im Sinne des § 91 StGB handelt, wem es darauf ankommt, den Untergrabungserfolg zu erreichen. Ob er daneben noch andere Beweggründe für sein Handeln hat, und wie er zu dieser Absicht gelangt ist, darauf kommt es für den Begriff der Untergrabungsabsicht nicht an.
In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf die Hauptverhandlung vom 16., 17. und 28. November 1962,
an dar teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,
Bundesrichter K. Weber, Dr. Wiefels, Dr. Hengsberger, Dr. Faller als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justioobersekretär ... am 16. und 28. November 1962,
Justizobersekretär ... am 17. November 1962 als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
am 28. November 1962
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 1. Februar 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Nach den Feststellungen der Strafkammer war der Angeklagte von 1946 bis zum Verbot Mitglied der KPD, zeitweilig auch hauptamtlicher Sekretär dieser Partei in der Bezirks-, später Landesleitung Nordrhein/Westfalen sowie Kr. Lokalredakteur der Zeitung "Freies Volk". In der öffentlichen Gründungsversammlung der "Deutschen Friedensunion" (DFU) in Rh. am 25. März 1961 hat er sich - so stellt das Landgericht weiter fest - als Diskussionsredner sinngemäss dahin geäussert: "... die SS habe nach dem Zusammenbruch ihre Strafe erhalten. Auch die Beamten, die heute wie die SS gegen den humanitären Gedanken verstiessen, würden einst zur Rechenschaft gezogen werden. ... Wenn die Beamten weiter fortschrittliche Menschen festnähmen, würden sie schon sehen, wohin sie kämen."
In der Versammlung waren zwei Polizeibeamte anwesende, Das Landgericht hat lediglich festgestellt, dass der Angeklagte bei seiner Äusserung mit der Möglichkeit der Anwesenheit von Polizeibeamten gerechnet hat, nicht, dass er darum gewusst hat. Es hat den Angeklagten von der Anklage eines Vergehens gegen § 91 StGB freigesprochen und dazu ausgeführt, die "Absicht" im Sinne des § 91 StGB erfordere "zumindestens den direkten Vorsatz des Täters, auf Behördenangehörige einzuwirken, um deren pflichtmässige Bereitschaft, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik zu schützen, zu beeinträchtigen. Er muss also nicht nur wollen, sondern auch wissen, dass seine Einwirkungshandlung den Adressaten - direkt oder auch indirekt - erreicht; es genügt nicht, wenn er lediglich mit der Möglichkeit des Zugangs rechnet."
Mit ihrer Revision rügt die Staatsanwaltschaft, das Landgericht habe hierbei den inneren Tatbestand des § 91 StGB verkannt, indem es das Tatbestandsmerkmal der Absicht auch auf das im § 91 enthaltene Begehungsmerkmal der Einwirkung erstreckt habe.
Die Rüge ist begründet. Zu ihrer Prüfung bedarf es zunächst der Klarstellung des Begriffs der Absicht im Sinne des § 91 StGB. Dessen erster Absatz lautet:
"Wer auf Angehörige einer Behörde, der Bundeswehr oder eines öffentlichen Sicherheitsorgans in der Absicht einwirkt, die pflichtmässige Bereitschaft zum Schütze des Bestandes oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder der verfassungsmässigen Ordnung des Bundes oder eines Landes zu untergraben, und dadurch Bestrebungen dient, die gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen einen der in § 88 bezeichneten Verfassungsgrundsätze gerichtet sind, wird mit Gefängnis bestraft."
Das Merkmal der Absicht bezieht sich hiernach nicht auf das Tatmerkmal des Einwirkens, sondern auf "untergraben". Was unter dieser Untergrabungsabsicht zu verstehen ist, hat der Bundesgerichtshof zu § 91 StGB bisher noch nicht entschieden. Es bedarf daher der Auslegung des Gesetzes.
Jede Gesetzesauslegung hat vom Wortlaut auszugenen. Aus dem Gebrauch des Wortes Absicht in der Umgangssprache kann jedoch für die Auslegung hier ebensowenig entnommen werden, wie aus der Anwendung des entsprechenden Rechts begriffs in den Gesetzen und in der Rechtsprechung. Beide sind mehrdeutig; darauf hat der Bundesgerichtshof schon wiederholt hingewiesen (BGHSt 4, 107; 9, 142 [BGH 26.04.1956 - 4 StR 114/56]; 16, 1) [BGH 23.02.1961 - 4 StR 7/61].
Welche der nach dem jeweiligen Gesetzeswortlaut gegebenen Auslegungsmöglichkeiten zutrifft, kann auch aus dem Aufbau des § 91 und aus seiner Stellung im Zusammenhang der Staatsgefährdungsvorschriften nicht mit Sicherheit entnommen werden, auch nicht aus der Auslegung des Merkmals der verfassungsfeindlichen Absicht in anderen Strafvorschriften, zum Beispiel in den §§ 94, 100 d Abs. 2 StGB (vgl. hierzu BGHSt 9, 142; 10, 163 [BGH 20.02.1957 - 3 StR 92/56]; 11, 171) [BGH 09.01.1958 - 4 StR 514/57]. Denn wenn die Untergrabungsabsicht des § 91 einer derartigen verfassungsfeindlichen Absicht des Täters regelmässig auch gleichkommen wird, so liegen die Kernfragen des § 91 StGB doch in anderer Richtung (vgl. Art. 4 Abs. 3, Art. 5 GG) als in den übrigen Strafvorschriften, welche das Grundgesetz schützen. Dies ist vor allem bei den Gesetzesvorarbeiten zutage getreten.
Zur Auslegung des Absichtsbegriffs im § 91 müssen daher Sinn und Zweck der Gesetzesvorschrift erforscht und es muss auf ihre Entstehungsgeschichte zurückgegriffen werden (BGHSt 4, 308; 12, 1) [BGH 30.06.1958 - GSSt - 2/58].
Der § 91 StGB ist eingefügt durch das 1. Strafrechtsänderungsgesetz (1. StÄG) vom 30. August 1951 und enthielt in seiner ursprünglichen Fassung die Worte "der Bundeswehr" sowie den Halbsatz "und dadurch Bestrebungen dient, die ... gerichtet sind" noch nicht. Zu dem schon damals aufgestellten Merkmal der Absicht der Untergrabung ergibt die Entstehungsgeschichte des 1. StÄG nichts. Nur die allgemeine verfassungsfeindliche Absicht, welche in den durch das 1. StÄG neu geschaffenen Vorschriften mit geringen Verschiedenheiten des Wortlautes überall wiederkehrt, z.B. in den §§ 90, 92, 94, 95 Abs. 3, 96 Abs. 3, 97, 100 d Abs. 2 StGB, ist in dem Sinne erörtert worden, dass diese Absicht als tragendes Motiv verstanden werden müsse (BGHSt 9, 142 und 11, 171).
Bei den Beratungen über die Ergänzung des § 91 durch Einfügung der Worte "der Bundeswehr" und des "dienen"-Zusatzes (4. StÄG vom 11. Juni 1957) ist der Rechtsbegriff der Absicht im § 91 StGB im Rechtsausschuss des Bundestages jedoch ausführlich erörtert worden. Das Ergebnis der Beratung des Rechtsausschusses ist in einem schriftlichen Bericht an den Bundestag niedergelegt ("zu Bundestagsdrucksache 3407"), in welchem es zu § 91 StGB u.a. heisst:
"Der Ausschuss hat ausserdem die Frage geprüft, ob es ... bei dem geltenden Text des § 91 StGB sein Bewenden haben kann. Es wurde vor allem vorgebracht, dass mit Rücksicht auf die gleichzeitige Einführung des § 109 b StGB, der die Verleitung zum militärischen Ungehorsam betrifft, die Gefahr einer weitgehend abstrakten Auslegung des § 91 StGB entstehe. Auch Meinungsäusserungen in der Presse, die nicht unmittelbar an Soldaten gerichtet seien, könnten möglicherweise von der Rechtsprechung unter den Tatbestand gezogen werden. Die unmittelbare Beeinflussung von Soldaten, den Befehlen ihrer Vorgesetzten nicht zu gehorchen oder bestimmte Pflichten nicht zu erfüllen, verwirkliche in der Regel den Tatbestand der Verleitung zum militärischen Ungehorsam, so dass die Einwirkung im Sinne des § 91 StGBüber diesen Rahmen hinausgehen und auch Handlungen treffen müsse, die nicht auf die Herbeiführung eines bestimmten Verhaltens bestimmter Soldaten gerichtet seien. Damit verliere der Tatbestand seine aus rechtsstaatlichen Gründen unbedingt gebotene Bestimmtheit und lasse eine Auslegung zu, die die Möglichkeit strafrechtlichen Eingreifens in die öffentliche Diskussion über Fragen der Landesverteidigung und der Bundeswehr eröffne. Die Mehrheit des Ausschusses hält diese Auffassung nicht für zutreffend. Der Begriff des Untergrabens der pflichtmässigen Bereitschaft zum Schütze des Bestandes oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ist in Rechtsprechung und Lehre hinreichend geklärt. Nur bei demjenigen Täter kann von der Absicht ausgegangen werden, die pflichtmässige Bereitschaft eines Soldaten zu untergraben, dem es darauf ankommt, den Soldaten zu einer Einstellung zu bringen, die ihr für seine Aufgabe in der Bundeswehr unbrauchbar macht. Der Ausschuss hat durch einstimmigen Beschluss als seine Auffassung festgestellt, dass hier unter "Absicht" zu verstehen sei, dass der entscheiende Beweggrund für den Täter die Herbeiführung des bezeichneten Erfolges sein müsse.
... Der Ausschuss schlägt deshalb vor, die Fassung des geltenden Rechts, die bisher nicht zu Schwierigkeiten in der Rechtsprechung geführt hat, beizubehalten. Um jedoch die grundsätzlichen Bedenken gegen die Vorschrift möglichst vollständig auszuräumen, schlägt der Ausschuss vor, dem Tatbestand als weiteres Merkmal hinzuzufügen, dass der Täter durch sein Vorhalten Bestrebungen dienen muss, die gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen einen der in § 88 StGB bezeichneten Verfassungsgrundsätze gerichtet sind. Durch diese Hinzufügung soll erreicht werden, dass nur Täter, die sich bewusst oder wenigstens mit bedingtem Vorsatz in den Dienst staatsfeindlicher Bestrebungen stellen, unter die Strafvorschrift fallen."
Dem Bundestag hat der schriftliche Bericht des Rechtsausschusses vorgelegen. Der Absichtsbegriff ist nicht nochmals erörtert worden. Auch im Bundesrat ist dies nicht geschehen.
Hiernach hat sich der sachbearbeitende Rechtsausschuss durch einstimmigen Beschluss auf eine bestimmte Auslegung des Absichtsbegriffs im § 91 StGB geeinigt. Das Plenum des Bundestags und der Bundesrat haben keine abweichende Ansicht geäussert. In diesen Vorgängen kommt eine authentische Interpretation des Willens des Gesetzgebers zum Absichtsbegriff des § 91 StGB zum Ausdruck, die die Gerichte bindet. Die Grundrechte der freien Meinungsäusserung (Art. 5 GG) und der Kriegsdienstverweigerung (Art. 4 Abs. 3 GG) bieten ausserdem euch hinreichende Gründe zu enger Auslegung des § 91 StGB. Es muss insbesondere erlaubt sein, jeden Bürger angehende Fragen der Verteidigung rückhaltlos zu erörtern, soweit nicht andere Gesetze eine unverzichtbare Grenze ziehen, und dies selbst dann, wenn der Äussernde erkennt, dass Angehörige der Bundeswehr dadurch in ihrer Schutzbereitschaft wankend gemacht werden könnten. Entsprechendes gilt von dem Recht, für das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung durch Propaganda einzutreten.
Erst wenn der Täter, statt für diese Grundrechte einzutreten, den Untergrabungserfolg zum Ziel seines Handelns macht, wird sein Tun nach § 91 StGB tatbestandsmässig.
Somit handelt mit Untergrabungsabsicht im Sinne des § 91 StGB, wem es ohne Rücksicht auf jene Grundrechte darauf ankommt, die pflichtmässige Dienstbereitschaft des Angehörigen der Bundeswehr usw. zu untergraben. Es genügt dafür nicht, dass er diesen Taterfolg zwar im Rechtssinne will, aber ihm gleichgültig oder sogar ablehnend gegenübersteht. Es muss ihm vielmehr darauf ankommen. Die Herbeiführung der Untergrabung muss das für ihn Wesentliche sein. Der Zweck des Handelns des Täters muss darauf gerichtet sein, die Dienstbereitschaft zu untergraben. Die vom Rechtsausschuss zur Erläuterung gebrauchten Worte "entscheidender Beweggrund" bedeuten dabei lediglich, dass der Täter, dem es auf derartige Untergrabung ankommt, daneben, wie es nicht selten ist, weitere Beweggründe, etwa auf persönliche Vorteile gerichtete, haben kann. Solche Nebenzwecke ändern dann nichts daran, dass es ihm erstlich auf die Untergrabung der Dienstbereitschaft ankommt. Nicht besonders erörtert hat der Rechtsausschuss des Bundestags auch, welche Umstände einen solchen Täter dazu bewegen haben können, sich innerlich dahin zu entwickeln, dass es ihm schließlich auf die Untergrabung der Dienstbereitschaft "ankommt". Solche Vorauserwägungen des Täters können die Strafzumessung beeinflussen. An dem Vorhandensein der Untergrabungsabsicht in dem dargelegten engen Sinne ändern sie rechtlich nichts.
Diese Begriffsbestimmung beschränkt sich auf die Untergrabungsabsicht im § 91 StGB.
Das Landgericht hat diesen Rechtsbegriff verkannt, indem es dafür "zumindest direkten Vorsatz" auch bei § 91 StGB für ausreichend hält. Andererseits scheint es aber auch für das Tatbestandsmerkmal des "Einwirkens" direkten Vorsatz für erforderlich zu halten. Dafür genügt jedoch einfacher Vorsatz einschliesslich des bedingten Vorsatzes. Für das Merkmal des Einwirkens reichte es daher aus, wenn der Angeklagte damit gerechnet hätte, dass Polizeibeamte in Hörweite anwesend seien, und wenn er dabei billigend in Kauf genommen hätte, dass sie seine beeinflussenden Äusserungen hörten. Je ferner allerdings die Möglichkeit des Einwirkens liegt, desto strengere Anforderungen werden an den Nachweis der Untergrabungsab sicht zu stellen sein. Hierfür kann es von Bedeutung sein, ob der Angeklagte bei seiner Äusserung mit der Möglichkeit der Anwesenheit von Beamten rechnete oder ob er diese sogar kannte.
Das angefochtene Urteil ist hiernach mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückzuverweisen.
Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen: In der Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils findet sich die Erwägung, die Aussagen der als Zeugen vernommenen Polizeibeamten seien schon deshalb "weit zuverlässiger" als die der anderen Zeugen, weil die Beamten "den konkreten Auftrag" gehabt hätten, "die Versammlung vom 25. April 1961 zu besuchen und genau zu verfolgen, was dort gesagt werde". Ein solcher allgemeiner Erfahrungssats ist nicht anzuerkennen. Jedoch kann der Umstand, dass die Beamten zur Überwachung der Äusserungen der Redner entsandt worden waren, für die Beurteilung ihrer Aufmerksamkeit ins Gewicht fallen.
Die Entscheidung entspricht, vor allem zum Begriff der Absicht, dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Weber
Dr. Wiefels
Dr. Hengsberger
Faller