Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.11.1963, Az.: 3 StR 37/63
Zuwiderhandlung gegen das KPD-Auflösungsurteil des Bundesverfassungsgerichts; Voraussetzungen der Einziehung von Bankguthaben politischer Parteien; Auslegung des Begriffes der Gegenstände im Sinne des § 86 Strafgesetzbuch (StGB); Ausführungen zur Unterscheidung der Einziehung von Gegenständen als Nebenstrafe und als Sicherungsmaßnahme; Abgrenzung des Begriffes der Vermögenswerte von dem Begriff der Gegenstände
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.11.1963
- Aktenzeichen
- 3 StR 37/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 12174
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lüneburg - 10.11.1962
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 19, 158 - 163
- JZ 1964, 560-561
- MDR 1964, 247-248 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1964, 362-364 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Staatsgefährdung
Amtlicher Leitsatz
"Gegenstände" im Sinne der Vorschrift sind nur körperliche Sachen.
In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf die Hauptverhandlung vom 27. und 29. November 1963,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter K. Weber
Bundesrichter Dr. Faller
Bundesrichter Dr. Schumacher
Bundesrichter Dr. R. Weber als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
am 29. November 1963
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten St., J. und P. gegen das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 10. November 1962 werden verworfen. Jedoch entfällt die Einziehung des Bankguthabens von 436,15 DM.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten, früher Mitglieder, zum Teil auch Funktionäre der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD), wegen Zuwiderhandlung gegen das KPD-Auflösungsurteil des Bundesverfassungsgerichts und in Tateinheit hiermit als Rädelsführer, St. und J. auch als Gründer einer verfassungsfeindlichen Vereinigung (§§ 42, 47 BVerfGG, §§ 90 a, 73 StGB) verurteilt. Daneben hat es u.a. das Guthaben des "Demokratischen Wählerverbandes Niedersachsen" (DWN) auf dem Konto der V. O. Nr. ... in Höhe von 436,15 DM eingezogen.
Die Revisionen der Angeklagten bleiben im wesentlichen erfolglos.
I.
Verfahrensrügen.
1.
Glaubwürdigkeit des Zeugen Hu.
Es bedeutet weder einen verfahrensrechtlichen (§§ 261, 267 Abs. 1 StPO) noch einen sachlichrechtlichen Fehler, wenn das Landgericht die eidliche Aussage des Zeugen Hu. als "glaubwürdig" bezeichnet, ohne dies näher zu begründen. Die nachträglichen "Informationen" der Verteidigung konnte es mangels Kenntnis im Urteil nicht verwerten. Dafür, daß es ihm bekannte Tatsachen bei Prüfung der Glaubwürdigkeit des Zeugen unberücksichtigt gelassen hätte, besteht kein Anhalt, Das Ergebnis dieser Prüfung beruht auf der freien Überzeugung des Gerichts (§ 261 StPO).
2.
Verletzung der Aufklärungspflicht.
Der Zeuge Z. hat in der Hauptverhandlung nach Belehrung gemäß § 55 Abs. 2 StPO erklärt, er wolle nicht aussagen, weil er sich sonst selbst belasten könnte. Unter diesen Umständen hatte die Strafkammer keinen Anlaß, den Zeugen noch besonders zu fragen, ob er dem Angeklagten P. Wünsche der verbotenen KPD zur Weitergabe an Stein übermittelt habe. Denn dies war gerade eine solche Frage, durch deren Beantwortung sich der Zeuge strafgerichtliche Verfolgung zuziehen konnte (§ 55 Abs. 1 StPO). Bei dieser Sachlage läßt es der Senat dahingestellt, ob die Aufklärungsrüge überhaupt ordnungsgemäß erhoben ist.
3.
Im übrigen versuchen die Beschwerdeführer, ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Gerichts zu setzen; das ist unzulässig.
II.
Sachrüge.
Die Sachrüge ist, soweit ausgeführt, ebenfalls unbegründet.
1.
Auch eine solche "Ersatzorganisation" (§§ 42, 47 BVerfGG in Verbindung mit dem KPD-Auflösungsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. August 1956), die als politische Partei (Artikel 21 GG) auftritt, unterliegt in Bezug auf ihre Verfassungswidrigkeit der Beurteilung durch die ordentlichen Gerichte ohne nochmalige vorherige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Das hat das Landgericht zutreffend ausgeführt und ist inzwischen durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 2. April 1963 (NJW 1963, 1196 Nr. 3) nochmals klargestellt worden. Bei dieser Rechtslage kann dahinstehen, ob der DWN tatsächlich eine Partei im Sinne des Artikels 21 GG war.
2.
Die weiteren Ausführungen der Revisionsbegründung sind unzulässige Beweisrügen.
3.
Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil in seiner Gesamtheit einer sachlichrechtlichen Nachprüfung unterzogen. Diese hat im wesentlichen keinen Rechtsfehler aufgedeckt, Wenn im Urteil, bei der Strafzumessung, die politische Überzeugung der Angeklagten als "nicht achtenswert" bezeichnet wird, so ist das im Ergebnis unbedenkliche Aus den weiteren Ausführungen hierzu geht nämlich hervor, daß das Landgericht lediglich keinen Anlaß gesehen hat, die verfassungsfeindliche politische Einstellung der Angeklagten als strafmildernd zu bewerten (vgl. BGHSt 8, 162).
Näherer Prüfung bedarf jedoch die vom Landgericht auf die §§ 98 Abs. 2, 86 Abs. 1 StGB gestützte Einziehung des Bankguthabens des DWN.
§ 86 StGB., der in den Abschnitt "Hochverrat" eingefügt ist, aber nach den §§ 98 Abs. 2, 101 Abs. 2 StGB auch für die Abschnitte "Staatsgefährdung" und "Landesverrat" entsprechend gilt, lautet in seinen Absätzen 1 und 2 (die Absätze 3 und 4 sind hier ohne Bedeutung):
"Gegenstände, die durch eine in diesem Abschnitt mit Strafe bedrohte Handlung hervorgebracht oder zu ihrer Begehung gebraucht oder bestimmt sind, können eingezogen oder unbrauchbar gemacht werden. Den Gegenständen stehen Vermögenswerte gleich, die an ihre Stelle getreten sind.
Gehörten die Gegenstände zur Zeit der Tat weder dem Täter noch einem Teilnehmer, so ist dem Eigentümer angemessene Entschädigung aus der Staatskasse zu gewähren, es sei denn, daß er sich im Zusammenhang mit der Tat auf andere Weise strafbar gemacht hat".
Über die Bedeutung des in Absatz 1 und 2 wiederkehrenden Begriffs "Gegenstände" hat der Bundesgerichtshof für § 86 StGB noch nicht grundsätzlich entschieden. Der Begriff bedarf der Auslegung, die mit dem Wortlaut zu beginnen hat.
Das Wort "Gegenstände" wird im Strafgesetzbuch nicht überall in demselben Sinne gebraucht. Während damit in den meisten Vorschriften (z.B. in den §§ 243 Nr. 1, 4; 248 a, 290; 304, 308, 310 a) nur körperliche Sachen gemeint sind, hat der Bundesgerichtshof (BGHSt 5, 263) das Merkmal "Gegenstände" in § 264 a StGB (Notbetrug), dem Sinn und Zweck der Vorschrift entsprechend, weitor ausgelegt und auch Rechte darunter verstanden.
Die Einziehungsvorschrift des § 40 StGB spricht ebenfalls von "Gegenständen"; dort umfaßt dieser Begriff nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausschließlich körperliche Sachen (BGHSt 8, 205, 214 [BGH 06.10.1955 - 3 StR 279/55]; die Entscheidung betrifft eine "vertragliche Rückzahlungsforderung des Angeklagten"; ferner BGHSt 2, 337 und BGH 2 StR 38/51 vom 20. März 1951 bei Dallinger MDR 1951, 657; die Entscheidungen betreffen Miteigentum und Miteigentumsanteil).
Zwischen § 40 StGB und § 86 StGB bestehen allerdings bedeutsame Unterschiede. Während § 40 im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs enthalten ist, soll § 86 den besonderen Zwecken des Staatsschutzes dienen. § 40 StGB erfaßt nur Eigentum der Täters oder Teilnehmers, § 86 StGB erstreckt seine Wirksamkeit auch auf Tatunbeteiligte. Im Zusammenhang damit sieht die Rechtsprechung in der Einziehung nach § 40 eine Nebenstrafe (BGHSt 8, 214 und ständig), in der Einziehung nach § 86 aber eine Sicherungsmaßnahme (BGHSt 6, 62; 8, 165 [BGH 28.07.1955 - StE 213/52]; 13, 38 [BGH 28.02.1959 - 1 StE 1/59]; 14, 393 [BGH 25.07.1960 - 3 StR 25/60]; 15, 401) [BGH 06.03.1961 - 3 StR 53/60]. Im Gegensatz zu § 40 läßt schließlich § 86 die Einziehung auch der an die Stelle der "Gegenstände" getretenen Vermögenswerte zu.
Andererseits sind die beiden Vorschriften einander ähnlich. Beide sehen dieselbe Maßnahme, nämlich die Einziehung, vor und verwenden dieselben Worte "Gegenstände"und "gehören". Auch sonst stimmen sie im Wortlaut weitgehend überein. Bei näherer Betrachtung ergibt sich, daß § 86 die allgemeine Vorschrift des § 40 nicht etwa verdrängt, sondern lediglich für den Bereich des strafrechtlichen Staatsschutzes erweitert. Wenn die engeren Voraussetzungen des § 40 ("sofern sie dem Täter oder einem Teilnehmer gehören") zutreffen, steht nichts entgegen, auch bei Hochverrat, Staatsgefährdung und Landesverrat die Anordnung der Einziehung auf § 40 StGB zu stützen.
Schon dieser enge Zusammenhang spricht klar für einheitliche Auslegung des Begriffs "Gegenstände" in den beiden Vorschriften. Entscheidend kommt hinzu, daß der Satz 2 des § 86 Abs. 1 den "Gegenständen" den Begriff "Vermögenswerte" gegenüberstellt.
Die Neueinführung dieses Begriffs kann nicht nur sprachliche Gründe haben; die Vorschrift hätte sonst lauten können: "Den Gegenständen stehen solche gleich, die an ihre Stelle getreten sind". Mit "Vermögenswerten" ist daher offensichtlich etwas anderes gemeint als mit "Gegenständen".
Unter Vermögenswerten sind nach dem allgemeinen Sprachgebrauch körperliche Sachen und Rechte zu verstehen. Es besteht kein Anhalt, daß der Begriff in § 86 in anderem Sinne gebraucht ist (im Ergebnis ebenso Schönke/Schröder 11. Aufl, Ann, 4; Schwarz/Dreher 25. Aufl. Anm 2 d; anderer Ansicht wohl Jagusch in LK 8. Aufl. Anm. 5, alle zu § 86 StGB). Der Satz 2 des § 86 Abs. 1 ist auf Vorschlag des Bundesrats in den Entwurf des 1. Strafrechtsänderungsgesetzes eingefügt worden. Wenn es in der Begründung des Bundesrats hierzu heißt: "Die an die Stelle der Gegenstände getretenen Vermögenswerte (Erlös für die Gegenstände, wenn der Täter sie nachträglich veräußert hat) sollen ..., von der Einziehung erfaßt werden", so ist der Hinweis auf den "Erlös für die Gegenstände" nur als Beispiel für die Notwendigkeit der vom Bundesrat angeregten Änderung gebracht, nicht aber sollte damit der Begriff "Vermögenswerte" abschließend bestimmt werden.
Ist aber in § 86, wie ausgeführt, der körperliche Sachen und Rechte umfaßende Begriff "Vermögenswerte" dem Begriff "Gegenstände" als ein anderer gegenübergestellt, so bleibt zur klaren Abgrenzung zwischen beiden allein übrig, auch in § 86 unter "Gegenständen" nur körperliche Sachen zu verstehen und damit den Begriff ebenso auszulegen wie in § 40 und sonst überwiegend im Strafgesetzbuch.
Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, daß der Absatz 2 des § 86 den tatunbeteiligten Eigentümer eines eingezogenen Gegenstandes eine Entschädigung aus der Staatskasse zubilligt. Es ist anzunehmen, daß dieser in einer Sondervorschrift getroffener Regelung nicht der umfassende Eigentumsbegriff des Grundgesetzes (Art. 14), sondern der engere des bürgerlichen Rechts zu Grunde liegt. Eigentum in diesem Sinne besteht aber nur an Sachen (§ 903 BGB).
Neben dem Wortlaut ist allerdings auch Sinn und Zweck des Gesetzes für dessen Auslegung heranzuziehen. Hier verkennt der Senat nicht, daß der von § 86 Abs. 1 StGB verfolgte Sicherungszweck, wenn die Möglichkeit der Einziehung auf körperliche Sachen beschränkt ist, nur unvollkommen erreicht wird. Das zeigt deutlich der zur Entscheidung stehende Fall. Ein Bankguthabens wie es vom Landgericht eingezogen worden ist, steht in seiner Gefährlichkeit dem Bargeld gleich. Beide sind nicht ihrer Natur nach, sondern nur in der Hand des Staatsfeindes gefährlich; beide sind auch nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar - vorbereitend, unterstützend, fördernd - zur Begehung von Straftaten gegen den Staat verwendbar; aber beide sind, wenn sie sich in der Hand des Staatsfeindes befinden, im wesentlichen in derselben Weise, verwendbar und damit gleichgefährlich. Ähnliches mag auch auf andere Rechte zutreffen. Es ist klar, daß durch Beschränkung der Einziehungsmöglichkeit auf körperliche Sachen eine empfindliche Lücke entsteht, die von einem geschickten Gegner weitgehend ausgenutzt werden kann.
Gleichwohl vermag der Senat diesen Erwägungen, die übrigens entsprechend auch für § 40 StGB Geltung haben, angesichts der Fassung des § 86 StGB kein entscheidendes Gewicht beizumessen. Sicher darf bei neu auf tretenden Fragen die vom Gesetz ersichtlich gewollte Lösung nicht an einer zu engen Gesetzesfassung scheitern. "Kein Gesetz verträgt eine starre Begrenzung seiner Anwendbarkeit auf solche Fälle, die der vom Gesetzgeber ins Auge gefaßten Ausgangslage entsprechen; denn es ist nicht toter Buchstabe, sondern lebendig sich entwickelnder Geist, der mit den Lebensverhältnissen fortschreiten und ihnen sinnvoll angepaßt weitergelten will, solange dies nicht die Form sprengt, in die er gegossen ist" (BGHSt 10, 159 [BGH 29.01.1957 - 1 StR 333/56]). Hier aber würde, vor allem nach der klaren Unterscheidung des § 86 zwischen "Gegenständen" und "Vermögenswerten"9 durch Gleichsetzung der beiden Begriffe die "Form gesprengt", in die das Gesetz gekleidet ist. Der § 86 StGB ist erst durch das 1. Strafrechtsänderungsgesetz vom Jahre 1951 neu geschaffen worden, wenn er auch dem aufgehobenen § 86 a StGB (eingeführt durch § 1 Nr. 2 Teil 7 der Notverordnung des Reichspräsidenten vom 6. Oktober 1951, RGBl I, Seite 566) nachgebildet worden ist. Im Jahre 1951 aber war der Streit um die Auslegung des Begriffs "Gegenstände" in § 40 StGB bekannt. Es lag ferner der Entwurf für ein neues Strafgesetzbuch von 1927 vor, nach dessen § 52 allgemein "Sachen und andere Vermögenswerte" der Einziehung unterliegen sollten. Die Entwicklung des bargeldlosen Verkehrs und die sich daraus ergebende mögliche Gefährlichkeit gewisser unkörperlicher Gegenstände, wie z.B. Bankguthaben, war 1951 ebenfalls bekannt, Damit lag die sich aus einer Beschränkung der Einziehungsmöglichkeit ergebende Gefahr klar zutage, wenn auch der Gesetzgeber noch nicht über die umfassenden Erfahrungen verfügte, die in der Bekämpfung der Staatsfeinde in der Zwischenzeit gesammelt worden sind. Dieser Umstand allein und die Tatsache, daß der Entwurf 1962 (vgl. dort § 113 und Begründung S. 246) die Einziehungsmöglichkeit erweitern will, vermögen jedoch eine Auslegung über den in ersichtlicher Selbstbeschränkung des Gesetzgebers geschaffenen klaren Wortlaut des § 86 hinaus nicht zu rechtfertigen.
Eine entsprechende Anwendung des § 86 Abs. 1 Satz 1 StGB auf den vorliegenden Fall entfällt aus den im Korn auch hier zutreffenden Gründen der Entscheidung des Senats BGHSt 18, 136, 140 [BGH 17.11.1962 - 3 StR 49/62].
Nach alledem sind "Gegenstände" in § 86 StGB, ebenso wie in § 40 StGB, nur körperliche Sachen., Das bedeutet im vorliegenden Fall, daß eine unmittelbare Einziehung des Bankguthabens des DWN, wie sie das Landgericht angeordnet hat, rechtlich nicht möglich ist. Aber auch der Satz 2 des § 86 Abs. 1 StGB deckt die Einziehung nicht. Zwar ist ein Bankguthaben ein "Vermögenswert" im Sinne dieser Vorschrift. Allein der Vermogenswert muß nach § 86 an die Stelle eines einziehbaren Gegenstandes, also einer körperlichen Sache, getreten sein. Als Sachen kämen hier die auf das Bankkonto eingezahlten baren Gelder in Betracht. Die Feststellungen des Landgerichts ergeben jedoch, daß überwiegend nicht Bargeld eingezahlt, sondern Überweisungen von Konto zu Konto erfolgt sind, also bargeldlose Zahlungen, bei denen in keinem Augenblick eine körperliche Sache in Erscheinung getreten ist.
Daß die geltende Regelung zu zweckwidrigen, vom Zufall abhängigen und oft unsinnigen Ergebnissen führen kann, liegt auf der Hand. Es wird Sache des Gesetzgebers sein, beschleunigt Abhilfe zu schaffen.
Die Einziehung des Bankguthabens kann hiernach nicht aufrechterhalten werden. Da weitere Feststellungen hierzu nicht zu erwarten sind, hat der Senat insoweit selbst entschieden und die Einziehung des Bankguthabens in Wegfall gebracht (§ 354 StPO).
Im übrigen waren die Revisionen zu verwerfen.
Die Kosten der im wesentlichen erfolglosen Rechtsmittel waren den Angeklagten aufzuerlegen (§ 473 StPO). Der mit den Revisionen erzielte geringe Erfolg vermochte daran nichts zu ändern (§ 473 Abs. 1 Satz 3 StPO).
Weber
Faller
Dr. Schumacher
Dr. Weber