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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.03.1967, Az.: BVerwG VI C 3.67

Besoldungsrechtliche Einstufung eines Bediensteten; Gleichwertigkeit von Dienstzeiten als Voraussetzung der Berücksichtigungsfähigkeit bei der Besoldungsfestsetzung; Kurzzeitige Vertretung eines höher besoldeten Postens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.03.1967
Aktenzeichen
BVerwG VI C 3.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 14773
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 30.06.1961 - AZ: 143 III 60

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 1967
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juni 1961 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1915 geborene Kläger wurde mit mittlerer Reife am 2. Oktober 1933 Berufssoldat im Heer. Er geriet in dieser Eigenschaft in Kriegsgefangenschaft, aus der er Mitte 1945 entlassen wurde. Seit dem 12. November 1945 wurde er als Vertragsangestellter bei einem Finanzamt zunächst in Vergütungsgruppe IX, ab 1. Mai 1947 in Vergütungsgruppe VII beschäftigt. Ende 1951 bestand er die Prüfung für den gehobenen Dienst der bayerischen Steuerverwaltung. Ende 1952 wurde er zum Steuerassistenten, Anfang 1953 zum Steuerinspektor ernannt.

2

Aus Anlaß der Überleitung in das Bayerische Besoldungsgesetz - BayBesG - vom 14. Juni 1958 (GVBl. S. 101) setzte die Oberfinanzdirektion Nürnberg (OPD) mit Bescheid vom 27. November 1958 das Besoldungsdienstalter (BDA) des Klägers in BesGr. A 9 auf den 1. Dezember 1941 fest. Mit Widerspruch vom 12. Dezember 1958 machte der Kläger u.a. geltend, seine Beschäftigung als Schirr-Unteroffizier in der Zeit vom 1. November 1935 bis 1. September 1939 sei der Tätigkeit eines Beamten des gehobenen Dienstes gleichwertig gewesen; sie sei daher nach Art. 6 Abs. 3 Nr. 3 BayBesG auf das BDA anzurechnen. Die OFD wies zunächst mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 1959 den Widerspruch als unbegründet zurück, hob jedoch mit Bescheid vom 28. Juli 1959 ihren Bescheid vom 27. November 1958 auf und setzte gleichzeitig das BDA neu auf den 1. Juni 1939 fest, und zwar nach den Grundsätzen für den unmittelbaren Eintritt in den gehobenen Dienst unter Berücksichtigung der FMBek. vom 6. Mai. 1959 (StAnz. Nr. 20).

3

Bereits mit Schreiben vom 2. Juli 1959 hatte der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 1959 Klage erhoben. Zur Begründung bezog er sich zunächst auf seinen Widerspruch. Hier hatte er vorgebracht, er sei zum 1. November 1935 zum Schirr-Unteroffizier (Fz) befördert und als Bezirksverwalter eines Gerätebezirks eingesetzt worden. Weiter machte er insbesondere geltend, die Stellen der Bezirksverwalter bei den Heereszeugämtern und der Gerätebearbeiter bei den Kommandostellen - solche Stellen habe er ebenfalls innegehabt - seien auch von Leutnanten, Oberleutnanten, Hauptleuten, technischen Inspektoren und Oberinspektoren besetzt gewesen. Demnach müßten diese Stellen Offizierstellen gewesen sein. Die dort ausgeführte Tätigkeit entspreche deshalb der Tätigkeit eines Beamten des gehobenen Dienstes.

4

Auf die Klage hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verurteilt, das Besoldungsdienstalter des Klägers auf den 1. September 1936 (statt 1. Juni 1939) festzusetzen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt:

5

Der Kläger stütze sein Begehren auf Art. 6 Abs. 3 Nr. 3 und auf Art. 27 Abs. 1 BayBesG. Nach Art. 6 Abs. 3 Nr. 3 würden von dem Zeitraum, um dessen Hälfte der Beginn des BDA nach Absatz 2 hinauszuschieben sei, abgesetzt die nach Vollendung des 20. Lebensjahres liegenden Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet, soweit Art. 8 nichts anderes bestimme. Nach Art. 8 Abs. 1 BayBesG dürften im gehobenen und höheren Dienst nur solche Tätigkeiten berücksichtigt werden, die der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahngruppe mindestens gleichzubewerten seien. Nach Art. 27 Abs. 1 BayBesG gelte die amtlose Zeit bei der Festsetzung des BDA von Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes nur dann als Dienstzeit im Sinne des Art. 6 Abs. 3 Nr. 3, wenn die von ihnen vor dem 9. Mai 1945 zuletzt ausgeübte hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst mindestens der Tätigkeit in einem Amt ihrer Laufbahngruppe gleichzubewerten sei. Diese Beschränkung der Anrechenbarkeit von Dienstzeiten sei nach der Amtlichen Begründung zu Art. 8 BayBesG deshalb veranlaßt, weil für den gehobenen und höheren Dienst eine besondere Ausbildung und Bewährung vorausgesetzt werde. Die Beschäftigung des Klägers im fraglichen Zeitraum könne aber nicht als eine dem gehobenen Dienst mindestens gleichzubewertende Tätigkeit im Sinne des Art. 6 Abs. 3 Nr. 3 in Verbindung mit Art. 8 und Art. 27 BayBesG anerkannt werden. Dabei komme es nicht entscheidend darauf an, ob die Stellen der Bezirksverwalter, Sachbearbeiter (Gerät) und Leiter eines Aufstellungskommandos mit einem Leutnant (W) oder einem technischen Inspektor zu besetzen gewesen, im Einzelfall aber auch mit bewährten Schirrmeistern besetzt worden seien. Geeignete Schirrmeister (Fz) seien im Kriege zwar zu Feuerwerkern umgeschult und gegebenenfalls zur Laufbahn der Offiziere (W) zugelassen worden. Der Kläger sei aber in der Unteroffizierslaufbahn geblieben. Seine Tätigkeit als Unteroffizier mit dem zuletzt bekleideten Dienstgrad eines Oberschirrmeisters sei jedenfalls bis zum 8. Mai 1945 nach ihrer Besoldung zu keiner Zeit als einer Tätigkeit im gehobenen Dienst (BesGr. A 4 c 2) gleichwertig angesehen worden. Diese Tätigkeit trotzdem als gleichwertig anzuerkennen, scheitere daran, daß der Kläger (wenn man dies unterstelle) mit einer Tätigkeit des gehobenen Dienstes beauftragt worden sei zu einer Zeit, in der ein besonders starker Mangel an entsprechend vorgebildeten Kräften geherrscht habe. Dies gelte sowohl für die Zeit vor dem Kriege, in der gerade auch das Feldzeugwesen in möglichst kurzer Zeit neu habe aufgebaut werden müssen, als auch für die Zeit des Krieges selbst, in der noch weniger als zuvor an eine normale Besetzung der Planstellen habe gedacht werden können. Unter diesen Gesichtspunkten sei die Tätigkeit des Klägers einer vertretungsweisen Tätigkeit gleichzustellen, denn es hätten offenbar immer wieder die für eine ordnungsmäßige Besetzung der Stellen benötigten entsprechend vorgebildeten Kräfte gefehlt. So erkläre es sich auch, daß der Kläger nach seiner Angabe bereits im Alter von 20 Jahren erstmals als Bezirksverwalter eingesetzt worden sei. Seine Vor- und Ausbildung sei im Verhältnis zu den Anforderungen, die in dieser Hinsicht an die im Feldzeugdienst verwendeten Offiziere (W) - Hinweis auf Absolon, Wehrgesetz und Wehrdienst 1935-1945, S. 177 - und an die Beamten des gehobenen technischen Dienstes (Fz) - Hinweis auf die Äußerung des Bundesarchivs in Kornelimünster Bl. 44 der VG-Akten - gestellt worden seien, nur gering gewesen; und zwar offenbar deshalb, weil der beschleunigte Aufbau der Wehrmacht eine umfassendere Ausbildung nicht zugelassen habe. Unter diesen Umständen habe der erkennende Senat im Gegensatz zum Gericht erster Instanz nicht die Überzeugung gewinnen können, daß der Kläger noch vor dem Kriegsende die vielseitigen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben habe, deren Besitz von einem Offizier (W) oder einem Beamten des gehobenen technischen Dienstes auf Grund besonderer Vor- und Ausbildung verlangt worden sei und die Gewähr für eine vielseitige Verwendbarkeit geboten habe. Es genüge nicht, daß der Kläger sich im Laufe der Jahre eine gewisse Selbständigkeit und Gewandtheit in seinem Arbeitsgebiet angeeignet habe. Man habe von ihm nicht die gleichen Leistungen wie von einem Offizier (W) oder einem Beamten des gehobenen Dienstes erwarten können. Seine Tätigkeit im Feldzeugdienst könne daher nicht als gleichzubewertende Tätigkeit anerkannt werden.

6

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Der Kläger hat Revision eingelegt. Er hat sinngemäß beantragt, das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Zur Begründung hat er insbesondere geltend gemacht:

7

Das Berufungsgericht, das bei der Auslegung des Begriffs der Gleichwertigkeit nach Art. 8 Abs. 1 BayBesG objektive Gleichwertigkeit der streitigen Tätigkeit und außerdem eine sogenannte subjektive Gleichwertigkeit für erforderlich erachte, entferne sich damit vom Wortlaut des Gesetzes. Unter "subjektiver" Gleichwertigkeit verstehe das Berufungsgericht, daß der Bedienstete auf Grund seiner Vor- und Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen ebenso vielseitig verwendbar sei und ebensoviel leiste wie ein Beamter des gehobenen, Dienstes; daraus leite es, an sich konsequent, ab, daß diese Voraussetzung nur ausnahmsweise bejaht werden könne, wenn der betreffende Bedienstete nicht schon eine entsprechende Besoldung oder Vergütung bezogen oder nicht schon die erforderliche Prüfung abgelegt habe. Das sei aber mit dem Gesetz nicht vereinbar. Dieses gehe eindeutig vom "Tätigkeitsprinzip" aus. Nachweisbar höherwertige Beschäftigung sei daher nach dem Leistungsprinzip auch dann zu berücksichtigen, wenn der Bedienstete nicht entsprechend bezahlt worden sei oder die für die höhere Laufbahn erforderliche Prüfung nicht abgelegt habe. Auf den vom Berufungsgericht angeführten Gesichtspunkt der einem Beamten des gehobenen Dienstes entsprechenden vielseitigen Verwendbarkeit dürfe nicht abgestellt werden, es komme vielmehr allein auf die "spezifische Leistung" an; sonst könnte in der Regel eine Angestelltentätigkeit nach Art. 8 Abs. 1 BayBesG überhaupt nicht berücksichtigt werden. Ebensowenig dürfe für die Gleichwertigkeit einer Tätigkeit gefordert werden, daß sie "unter normalen Verhältnissen" einem Bediensteten des gehobenen Dienstes übertragen gewesen sei. Bedenklich erscheine hier besonders, daß nach der Auffassung des Berufungsgerichts schon vor Ausbruch des Krieges normale Verhältnisse nicht geherrscht hätten. Daß ferner das Berufungsgericht die gesamte im Schirrmeisterdienst auf Posten von Offizieren (W) oder technischen Inspektoren verbrachte Zeit des Klägers einer vertretungsweisen Tätigkeit gleichstellen wolle, laufe auf eine nicht zu vertretende Ausweitung dieses Begriffes hinaus. Bei einer Beschäftigung vom 1. November 1935 bis Kriegsende könne von einer Vertretung nicht mehr gesprochen werden. Man müsse in diesem Zusammenhang auch die Haftungsproblematik bedenken: Es stelle sich die Frage, ob auch eine Haftungsminderung anerkannt würde mit der vom. Beklagten in der vorliegenden Streitsache angeführten Begründung, man habe vom Kläger nicht die gleichen Leistungen wie von einem Offizier (W) oder Inspektor erwarten können.

8

Der Beklagte hat beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Er hat mit eingehenden Ausführungen das Berufungsurteil verteidigt.

10

Der Oberbundesanwalt hat sich beteiligt. Er hält das Berufungsurteil für richtig. Unzutreffend ist hingegen seines Erachtens die Auffassung der Revision, es komme nur darauf an, ob der von dem Bediensteten wahrgenommene Dienstposten zu einer von den zahlreichen Funktionen gehöre, die ein Beamter der betreffenden Laufbahn ausüben könne. Vielmehr sei eine Tätigkeit nur dann einer solchen im gehobenen Dienst gleichzubewerten, wenn sie der Tätigkeit eines Inspektors schlechthin gleichstehe, so wie sie durch den Platz des Amtes innerhalb der Beamtenhierarchie charakterisiert sei. Der Oberbundesanwalt hat hierzu auf den Schriftlichen Bericht des Beamtenrechtsausschusses des Bundestages zum Bundesbesoldungsgesetz - BBesG - vom 21. Juni 1957 verwiesen, in dem es zu § 6 b des Entwurfs = § 8 BBesG, einer Parallelvorschrift zu der hier streitigen Regelung, heiße:

"Die Beschränkung der Berücksichtigung von Dienstzeiten im gehobenen und höheren Dienst auf Tätigkeiten, die jener in einem Amt der betreffenden Laufbahngruppe mindestens gleichzubewerten sind, ist darin begründet, daß für den gehobenen und höheren Dienst eine besondere Ausbildung und Bewährung vorausgesetzt wird (§§ 18, 19 BBG). Als Maßstab der Bewertung einer Tätigkeit dient in erster Linie ihre gesetzliche oder tarifliche Bezahlung."

11

Der Kläger ist dem Oberbundesanwalt entgegengetreten. Er hat ausgeführt: Die streitige Regelung des Art. 8 sei im Zusammenhang mit Art. 6 Abs. 3 Nr. 3 BayBesG gesehen eine Ausnahmeregelung, die nicht über ihren Wortlaut hinaus ausgeweitet werden dürfe. Der Wortlaut aber gestatte nur, "Tätigkeiten" zu vergleichen, nämlich auf der einen Seite solche im Angestellten-, Soldaten- oder Beamtenverhältnis, auf der anderen Seite solche in einem Amt der Laufbahngruppe des gehobenen bzw. des höheren Dienstes bei dem für die BDA-Festsetzung zuständigen neuen Dienstherrn. "Ämter" stünden also nicht zum Vergleich. Zum Vergleiche sei also auch nicht die Tätigkeit des Regierungsinspektors "schlechthin", sondern die eines konkreten Regierungsinspektors heranzuziehen. Wolle man statt dessen ganz allgemein auf die Qualifikation eines Regierungsinspektors abstellen, für die nicht die Tätigkeit, sondern die Laufbahnprüfung charakteristisch sei, so liefe das auf eine den Gerichten versagte Korrektur des Gesetzgebers hinaus; denn dieser habe mit der hier streitigen Vorschrift offensichtlich einen kräftigen Schritt hin zur Dienstpostenbewertung (und damit zum Recht der öffentlichen Angestellten) gemacht, ob dies nun erwünscht erscheine oder nicht. In diesem Zusammenhange sei bedeutsam, daß auch das Bundesarbeitsgericht sich bereits zu der streitigen Rechtsfrage geäußert habe, und zwar im Sinne des Klägers. In seinem Urteil vom 23. November 1960 - 4 AZR 106/60 - habe es betont, daß es nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Gesetzes darauf ankomme, ob die frühere Tätigkeit des Bediensteten seiner nunmehrigen Tätigkeit als Inspektor mindestens gleichzubewerten sei, und zwar unabhängig davon, ob der Betreffende erst später seine zweite Verwaltungsprüfung abgelegt habe und ob früher für die ausgeübte Funktion die Ablegung der Prüfung verlangt worden sei oder nicht. Im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der oberen Bundesgerichte gebiete sich die Berücksichtigung dieser Entscheidung.

12

II.

Die Revision ist unbegründet. Dem Berufungsurteil ist im Ergebnis beizupflichten.

13

Der erkennende Senat hatte in seinem Urteil vom 21. September 1962 - BVerwG VI C 79.60 - (Buchholz BVerwG 235, § 8 BBesG Nr. 1 = ZBR 1963 S. 22 [BVerwG 21.09.1962 - BVerwG VI C 79.60]) bereits Gelegenheit, sich mit der hier streitigen Frage zu befassen, die damals auftrat im Anwendungsbereich des § 8 Abs. 1 BBesG in der bis zur Änderung durch Art. I § 1 Nr. 6 Buchst. b des 2. Beamtenrechtsänderungsgesetzes vom 18. Dezember 1963 (BGBl. I S. 901) gültigen Fassung vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 993); einer Vorschrift, deren Wortlaut mit dem des Art. 8 Abs. 1 BayBesG vom 14. Juni 1958 (GVBl. S. 101) übereinstimmt. Der erkennende Senat hat ausgeführt: Zwar könne die besoldungsrechtliche Einstufung des Bediensteten nicht ausschließlich der Maßstab für die Bewertung seiner Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 BBesG sein. Aus dem Grundgedanken des § 8 Abs. 1 BBesG folge aber, daß die Tätigkeit eines Bediensteten einer niedrigeren Laufbahngruppe allenfalls dann der Tätigkeit in einem Amt einer höheren Laufbahngruppe im Sinne dieser Regelung gleichzubewerten sein könne, wenn die Tätigkeit die besondere der Ausbildung und der Bewährung eines Bediensteten des gehobenen Dienstes entsprechende fachliche Qualifikation, voraussetze und wenn in der Betrauung des Bediensteten mit dieser Tätigkeit zum Ausdruck komme, daß der Dienstherr diese besondere Qualifikation für gegeben halte. Diese Voraussetzung sei jedenfalls nicht erfüllt bei einem Vertreter, der nur vorübergehend eine Lücke ausfüllen müsse.

14

Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts, der für Streitigkeiten auf diesem Rechtsgebiet vorübergehend geschäftsplanmäßig zuständig war, hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen. Er hat in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 13. Februar 1964 - BVerwG VIII C 41.63 - ausgeführt: Auch im Anwendungsbereich des Art. 8 Abs. 1 BayBesG setze die Tätigkeit "in einem Amt" die Verleihung des Amtes und diese wiederum setze den Besitz der Qualifikation für dieses Amt voraus. Wenn also nach Art. 8 Abs. 1 BayBesG bei der Anwendung des Art. 6 Abs. 3 Nr. 3 BayBesG nur die Tätigkeiten berücksichtigt werden dürften, die der Tätigkeit in einem Amte der betreffenden Laufbahngruppe mindestens gleichzubewerten seien, so gehöre zum Tatbestand der in Vergleich zu setzenden Tätigkeit "in einem Amt" auch das Tätigsein im Besitz der Qualifikation für dieses Amt. Das werde durch folgende Erwägungen bestätigt:

"Das neue Besoldungsrecht ist vom früher herrschenden reinen Dienstalterprinzip auf das sogenannte mechanisierte Dienstalterprinzip übergegangen. Hiernach wird das Besoldungsdienstalter des Beamten auf ein bestimmtes Lebensalter festgelegt; war dieses im Zeitpunkt der Ernennung oder der Einweisung in die Planstelle überschritten, so wird das Besoldungsdienstalter nicht um die volle Zeit der Verspätung der Ernennung, sondern nur um deren Hälfte hinausgeschoben. Von dem Zeitraum, um dessen Hälfte der Beginn des Besoldungsdienstalters hinausgeschoben wird, sind nur solche Zeiten absetzbar, in denen der Beamte nicht ernannt werden konnte, weil die in ihnen verbrachte Tätigkeit die vorgeschriebene Voraussetzung für die Berufung in das Beamtenverhältnis oder für die Übertragung des Amtes war (Art. 6 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 BayBesG). Daneben werden Zeiten berücksichtigt, die für den Beamten ebenfalls eine unabwendbare Verzögerung seiner Ernennung gebracht haben, wie Zeiten des Kriegsdienstes, der Kriegsgefangenschaft usw. (Art. 6 Abs. 3 Nr. 4 BayBesG). Von sonstigen vor der Ernennung liegenden Zeiten sind allein diejenigen absetzbar - mit der Einschränkung des Art. 8 BayBesG -, in denen der Beamte nach Vollendung des 20. Lebensjahres hauptberuflich im öffentlichen Dienst tätig war. Das Gesetz wird sonach von dem Grundsatz beherrscht, daß es, abgesehen von den in Art. 6 Abs. 3 Nrn. 1, 2 und 4 BayBesG genannten unvermeidbaren Verzögerungen, unerheblich ist, welche Gründe zu einer gegenüber dem gesetzlich festgelegten Lebensalter verspäteten Ernennung geführt haben und ob der Beamte etwa während der betreffenden Zeit eine für sein späteres Amt förderliche oder nützliche Tätigkeit ausgeübt hat. All dies wird vielmehr ohne Rücksicht auf die Verhältnisse des Einzelfalles pauschal dadurch ausgeglichen, daß das Besoldungsdienstalter nur um die Hälfte der Verzögerungszeit hinausgeschoben wird.

Art. 6 Abs. 3 Nr. 3 BayBesG bestimmt keine Ausnahme von diesem Grundsatz. Er will nicht etwa für das spätere Amt mitgebrachte Berufserfahrungen honorieren. Sein Zweck ist es vielmehr, einen Beamten, der schon vor der Übertragung seines Amtes eine der Tätigkeit in einem Amt seiner Laufbahn mindestens gleichzubewertende Tätigkeit - sei es in einem früheren Beamtenverhältnis bei seinem Dienstherrn oder als Aufstiegsbeamter vor dem Aufsteigen oder als Beamter bei einem anderen Dienstherrn, sei es in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst - ausgeübt hat, bezüglich seines Besoldungsdienstalters so zu stellen, wie wenn ihm bereits bei der Übertragung dieser Tätigkeit auch sein Amt übertragen worden wäre. Die Gleichwertigkeit der Tätigkeit im Sinne des Art. 8 Abs. 1 BayBesG hängt somit nicht allein davon ab, ob die gleiche Tätigkeit in der Regel von einem Beamten der betreffenden Laufbahngruppe verrichtet wird. Es kommt vielmehr ebenso darauf an, daß der Beamte bei der Ausübung der Tätigkeit eine Qualifikation besaß, die derjenigen des die Tätigkeit in der Regel wahrnehmenden Beamten entsprach. Andernfalls würde die vom Gesetz beabsichtigte Gleichstellung zu einer nicht gewollten Besserstellung desjenigen Beamten ausgeweitet, dem im Zeitpunkt der Übertragung der Tätigkeit wegen des Fehlens einer entsprechenden Qualifikation ein Amt der betreffenden Laufbahngruppe nicht hätte übertragen werden können. Dadurch würden vor allem Angestellte und Aufstiegsbeamte gegenüber den Laufbahnbewerbern in einer mit dem Sinn und Zweck des Art. 6 Abs. 3 Nr. 3 in Verbindung mit Art. 8 BayBesG nicht zu vereinbarenden Weise bevorzugt, die ohne entsprechende Qualifikation für das Amt, in welchem die Tätigkeit regelmäßig verrichtet wird, eine derartige Tätigkeit nur vorübergehend oder wegen Personalmangels, im Zuge der Ausbildung (Einführung in die Aufgaben der Laufbahn) oder wegen ihrer besonderen, aber ausschließlichen Erfahrung gerade auf einem bestimmten Spezialgebiet ausüben."

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Der erkennende Senat hält an seiner Rechtsprechung fest. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die teils in Anwendung irrevisiblen früheren Wehrrechts getroffen und teils tatsächlicher Art und somit nach Maßgabe des § 137 VwGO für das Revisionsgericht bindend sind, ist von folgendem auszugehen:

16

Der Kläger war zwar vor und in dem zweiten Weltkrieg jahrelang auf Dienstposten beschäftigt, die nach dem Berufungsurteil möglicherweise grundsätzlich mit Leutnanten (W) oder technischen Inspektoren zu besetzen waren, im Einzelfall jedoch auch mit bewährten Schirrmeistern besetzt werden konnten. Geeignete Schirrmeister (Fz) wurden im Kriege zu Feuerwerkern umgeschult und gegebenenfalls zur Laufbahn der Offiziere (W) zugelassen, der Kläger ist jedoch in der Unteroffizierslaufbahn verblieben und erhielt niemals eine Besoldung, die der des gehobenen Dienstes entsprach. Wenn er trotzdem als Bezirksverwalter mit einer Tätigkeit beschäftigt gewesen sein sollte, die objektiv der des gehobenen Dienstes gleichzusetzen gewesen wäre, so deshalb, weil in der ganzen in Betracht kommenden Zeit vor dem Kriege und während des Krieges ein besonders starker Mangel an entsprechend vorgebildeten Kräften, die für die Besetzung dieser Stellen an sich in Betracht gekommen wären, geherrscht habe. Daß das Berufungsgericht unter diesen Umständen die Tätigkeit des Klägers einer vertretungsweise ausgeübten gleichstellen will, begegnet zwar - insoweit ist der Revision beizupflichten - schon wegen der langjährigen Dauer dieser Beschäftigung Bedenken. In dem erwähnten Urteil des erkennenden Senats vom 21. September 1962 handelte es sich um einen Vertretungsfall, in dem die entscheidenden Schlußfolgerungen gerade aus der kurzen Dauer der Vertretungszeit hergeleitet worden waren. Für eine solche kurzfristige Vertretung, so hieß es in jenem Urteil, werde weder die besondere der Ausbildung und der Bewährung eines Beamten des gehobenen Dienstes entsprechende Qualifikation vorausgesetzt, noch bringe der Dienstherr, wenn er einen Bediensteten mit einer derartigen vertretungsweisen Tätigkeit betraue, zum Ausdruck, daß er bei dem Betreffenden diese besondere fachliche Qualifikation für gegeben halte. - Jedoch sind die entscheidenden Schlußfolgerungen hier unabhängig von der immerhin fragwürdigen Qualifizierung der Tätigkeit des Klägers als einer gleichsam vertretungsweise geleisteten. Zutreffend hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang hervorgehoben, daß der Kläger erstmals schon im Alter von 20 Jahren als Bezirksverwalter eingesetzt worden war. Es hat andererseits auch nicht unbeachtet gelassen, daß er sich im Laufe der Jahre eine gewisse Selbständigkeit und Gewandtheit in seinem Arbeitsgebiet angeeignet haben werde. Wenn es aber abschließend angesichts der zuvor von ihm dargelegten Verhältnisse im Feldzeugwesen in der Aufbauzeit vor dem Kriege und in den Kriegsjahren sowie in Würdigung der im Vergleich zu der von Offizieren (W) und Beamten des gehobenen technischen Dienstes (Fz) nur geringen Vor- und Ausbildung des Klägers zu dem Ergebnis gelangt ist, "man" (also gerade auch der Dienstherr) habe vom Kläger nicht die gleichen Leistungen erwarten können wie von einem der gerade genannten Offiziere oder Beamten, so ist dies revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.

17

Die daraus nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abzuleitende rechtliche Folgerung, daß die Tätigkeit des Klägers im Feldzeugdienst nicht in dem hier streitigen Sinne als gleichwertig anerkannt werden könne, wird durch die Argumente der Revision nicht erschüttert. Insbesondere rügt die Revision zu Unrecht, die hier vertretene Auffassung laufe darauf hinaus, daß das Gericht gleichsam eine Entscheidung des Gesetzgebers zu korrigieren unternehme, mit der dieser einen kräftigen Schritt zur Dienstpostenbewertung (und damit zum Recht der öffentlichen Angestellten) getan habe. Gerade wenn man es für möglich halt, daß hinter der hier streitigen gesetzlichen Regelung solche neuartigen Tendenzen stehen, wird man sich zu einer abschließenden Auslegung nicht entschließen dürfen, ohne die Entstehungsgeschichte heranzuziehen. Der bayerischen Regelung war die oben angeführte entsprechende bundesrechtliche Regelung vorausgegangen. Zu ihr besagen aber die vom Oberbundesanwalt zitierten Materialien gerade, daß für die Frage der Gleichbewertung entscheidend auf die besondere Ausbildung und Bewährung abzustellen sei, die für den gehobenen und höheren Dienst vorausgesetzt würden, und daß als Maßstab der Bewertung einer Tätigkeit in erster Linie ihre gesetzliche oder tarifliche Bezahlung in Betracht komme (Schriftlicher Bericht des Beamtenrechtsausschusses über den Entwurf eines Bundesbesoldungsgesetzes vom 21. Juni 1957 [BTDrucks., 2. Wahlperiode 1953, zu Drucksache 3638, S. 5 zu § 6 b]). Das Berufungsgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, daß auch in den bayerischen Materialien die entscheidende Bedeutung von Ausbildung und Bewährung klar zum Ausdruck komme (vgl. Verhandlungen des Bayerischen Landtags, III. Wahlperiode 1954/58, Beilagen-Band V, Beilage 2834 S. 17 zu Art. 8).

18

Die von der Revision aufgeworfene Frage, wie es sich haftungsrechtlich auswirken müsse, wenn ein Dienstherr einen bestimmten Dienstposten mit einem nach seiner eigenen Überzeugung dem Regelinhaber nicht gleichwertigen Bediensteten besetze, war hier nicht zu entscheiden; ihre Beantwortung würde, wie auch immer sie ausfiele, nicht gestatten, das aus Sinn und Entstehungsgeschichte der hier streitigen Regelung gewonnene Auslegungsergebnis aufzugeben. Daß etwa abweichende rechtspolitische Erwägungen des Gerichts die Auslegung nicht bestimmen dürfen, hat der Kläger in anderem Zusammenhang selbst betont.

19

Fehl geht schließlich die Berufung der Revision auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23. November 1960; der dort entschiedene Fall betraf einen Dienstordnungsangestellten, der zunächst als Verwaltungssekretär angestellt und nach Bestehen der Verwaltungsprüfung B (Befähigung zum gehobenen Verwaltungsdienst) zum Verwaltungsinspektor befördert worden war; seine Tätigkeit blieb jedoch unverändert, und die Höherstufung war eine allgemeine. Das Bundesarbeitsgericht hat ausgeführt, daß auf jenen Angestellten die beamtenrechtlichen Vorschriften (dort des Landes Nordrhein-Westfalen) entsprechend anzuwenden seien und daß es danach (wie in der vorliegenden Sache) darauf ankomme, ob die frühere Tätigkeit jenes Bediensteten (als Sekretär) seiner nunmehrigen Tätigkeit (als Inspektor) mindestens gleichzubewerten sei. Hierbei sei nun, so hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, nicht die frühere mit der gegenwärtigen Bewertung zu vergleichen, sondern die Gleichwertigkeit sei danach zu bestimmen, wie die Tätigkeit gegenwärtig zu bewerten sei; wenn also dieselbe Tätigkeit bei demselben Dienstherrn nunmehr generell höherbewertet sei, so sei die Tätigkeit vor der Anhebung gleichwertig, und zwar ohne Rücksicht darauf, daß der Bedienstete damals noch nicht die zweite Verwaltungsprüfung abgelegt habe; denn das Gesetz stelle generell und eindeutig darauf ab, wie die Tätigkeit oder Funktion nunmehr bewertet werde. - Hieraus wird deutlich, daß es sich um eine durchaus andere Rechts- und Interessenlage handelte als im vorliegenden Fall. Hier hat der Kläger gerade nicht eine Tätigkeit ausgeübt, die damals generell seinem früheren Dienstrang entsprochen hätte und erst durch generelle Anhebung zu einer solchen des gehobenen Dienstes geworden wäre. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Tätigkeit als gleichwertig anzuerkennen ist, wenn der sie Ausübende nicht den damals generell für sie vorgesehenen und von besonderen Qualifikationen abhängigen Dienstrang bekleidete, hat das Bundesarbeitsgericht nicht entschieden und brauchte es auch in jenem Falle nicht zu tun.

20

Nach alledem war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zu erkennen, wie geschehen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Nehlert
Niedermaier