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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 23.11.1960, Az.: 4 AZR 106/60

Dienstordnungsangestellter einer AOK; Dienstvertrag; Unterstellung der Dienstordnung; Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften; Besoldungsdienstalter; Beförderung; Bewertung einer Tätigkeit

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
23.11.1960
Aktenzeichen
4 AZR 106/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 10188
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm 04.02.1960 - 3 Sa 834/59

Fundstelle

  • BAGE 10, 196 - 202

Amtlicher Leitsatz

1. Durch Dienstvertrag wird das Arbeitsverhältnis der Dienstordnungsangestellten einer AOK nicht etwa nur der Dienstordnung unterstellt, die bei Abschluß des Vertrages gültig war, sondern der jeweils gültigen Dienstordnung.

2. Ordnete eine Dienstordnung (hier: Dienstordnung der AOK Gelsenkirchen vom 26.06.1942 und 01.03.1957: § 3) die entsprechende Anwendung von beamtenrechtlichen Vorschriften des Landes für die Berechnung und Festsetzung des Besoldungsdienstalters (BDA) anläßlich einer Beförderung an, so sind in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich alle Zeiten zu berücksichtigen, die der Angestellte nach Vollendung seines 20. Lebensjahres in einer hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet verbracht hat.

3. Im gehobenen Dienst dürfen für die Berechnung des Besoldungsdienstalters regelmäßig nur solche Tätigkeiten berücksichtigt werden, die der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahngruppe mindestens gleichzubewerten sind.

4. Wird ein und dieselbe Tätigkeit gegenüber dem früheren Rechtszustand nunmehr generell höher bewertet (Beispiel: früher als Tätigkeit eines Sekretärs, z.Zt. als die eines Inspektors), dann ist nicht etwa die frühere mit der gegenwärtigen Bewertung zu vergleichen, sondern an die Tätigkeit ist für die Berechnung des Besoldungsdienstalters der Bewertungsmaßstab anzulegen, der gegenwärtig an sie angelegt wird.