Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.02.1964, Az.: BVerwG VIII C 41.63
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.02.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 41.63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 13073
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 03.02.1961 - AZ: Tgb.Nr. 80 III 60
- VG Regensburg
Rechtsgrundlagen
- Art. 6 Abs. 3 Nr. 3 Bayerisches Besoldungsgesetz vom 14. Juni 1958 (GVBl. S. 101)
- Art. 8 Abs. 1 Bayerisches Besoldungsgesetz vom 14. Juni 1958 (GVBl. S. 101)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 1964
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Niesert, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Schmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Februar 1961 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Dezember 1921 geborene Kläger hat die deutsche Volksschule und sodann eine deutsche Bürgerschule in Olmütz und Jägerndorf (CSR) besucht. Ab Oktober 1946 stand er als Angestellter im Dienste der Beklagten. Ab 1. Dezember 1946 war er in die Vergütungsgruppe VIII TO.A, ab 1. Januar 1950 in die Vergütungsgruppe VII TO.A eingereiht. Nachdem er die Anstellungsprüfung für den mittleren Dienst am 6. November 1950 mit der Note "sehr gut" bestanden hatte, wurde er mit Urkunde vom 16. März 1951 unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum Regierungsassistenten und mit Urkunde vom 11. Februar 1952 zum Regierungssekretär ernannt. Das Bayerische Landespersonalamt kürzte die für Aufstiegsbeamte laufbahnrechtlich vorgeschriebene Mindestbewährungszeit von sechs Jahren im mittleren Dienst auf zwei Jahre ab, so daß er bereits am 29. März 1954 die Anstellungsprüfung für den gehobenen Dienst ablegen konnte. Mit Urkunde vom 6. Juli 1954 wurde er unter gleichzeitiger Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Regierungsinspektor ernannt. Seit dem 1. Januar 1960 ist er Regierungsoberinspektor.
Aus Anlaß der Überleitung in das Bayerische Besoldungsgesetz - BayBesG - vom 14. Juni 1958 (GVBl. S. 101) setzte die Beklagte sein Besoldungsdienstalter in der Besoldungsgruppe A 9 (Regierungsinspektor) auf den 1. Februar 1946 fest. Im Widerspruchsverfahren wurde das Besoldungsdienstalter auf den 1. Dezember 1945 verbessert, der weitergehende Antrag abgelehnt. Im Verwaltungsrechtsweg begehrte der Kläger, die Beklagte zur Festsetzung seines Besoldungsdienstalters in der Besoldungsgruppe A 9 auf den 1. Dezember 1942 zu verpflichten.
Die Beklagte erklärte sich während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht bereit, die Zeit vom 30. März 1951 bis zum 29. März 1954 als Vorbereitungszeit zu werten und das Besoldungsdienstalter des Klägers mit Rückwirkung ab 1. April 1957 auf den 1. Dezember 1944 festzusetzen. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt.
Hiergegen legte die Staatsanwaltschaft beim Verwaltungsgericht Regensburg Berufung ein und beantragte die Änderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils dahin, daß die Beklagte verpflichtet werde, das Besoldungsdienstalter des Klägers in der Besoldungsgruppe A 9 mit Wirkung ab 1. April 1957 auf den 1. Dezember 1944 festzusetzen, und daß die Klage im übrigen abgewiesen werde.
Der Verwaltungsgerichtshof gab der Berufung statt. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus:
Da die Beklagte sich bereit erklärt habe, die drei der Anstellungsprüfung für den gehobenen Dienst vorangegangenen Jahre als Ausbildungszeit zu werten, davon gemäß Art. 6 Abs. 3 Nr. 1 BayBesG die ein Jahr übersteigende Zeit vom 30. März 1952 bis zum 29. März 1954 abzusetzen und dementsprechend das Besoldungsdienstalter rückwirkend auf den 1. Dezember 1944 festzusetzen, bleibe nur noch zu prüfen, ob die Zeit vom 1. Dezember 1947 bis zum 30. März 1952 gemäß Art. 6 Abs. 3 Nr. 3 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 BayBesG abgesetzt werden könne, weil der Kläger nach seiner Behauptung in dieser Zeit eine der Tätigkeit in einem Amt des gehobenen Dienstes mindestens gleichzubewertende Tätigkeit verrichtet habe.
Nach Wortlaut und Sinn des Art. 8 Abs. 1 BayBesG solle als Maßstab für die Beurteilung der Gleichwertigkeit der Tätigkeit grundsätzlich die Besoldungs- oder Vergütungsgruppe gelten, nach der die Dienstbezüge oder die Vergütung während der betreffenden Zeit bemessen gewesen seien. Ergebe sich hiernach keine Gleichwertigkeit, so sei nur ganz ausnahmsweise eine eingehende Prüfung erforderlich und angebracht, ob die Tätigkeit tatsächlich höher zu bewerten sei, als ihre damalige Einstufung ausdrücke. Dabei genüge es nicht, daß die zu bewertende Tätigkeit objektiv nach Verantwortung und Aufgabenbereich der Tätigkeit in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 und höher entsprochen habe; vielmehr sei weiter erforderlich, daß sie auch subjektiv gleichzubewerten sei, daß der Beamte oder Angestellte auf Grund seiner Vor- und Ausbildung, seiner Kenntnisse und Erfahrung mindestens die gleichen Leistungen aufzuweisen habe, wie sie von einem Beamten der höheren Besoldungsgruppe hätten erwartet werden können. Ein derartiger Nachweis sei nur zuzulassen, wenn es sich nicht um Zeiten einer Vertretung oder Ausbildung handele. An den Nachweis seien strenge Anforderungen zu stellen.
Es möge sein, daß dem Kläger bereits ab 1. Dezember 1947 unter dem Druck des damaligen Mangels an geprüften Beamten Aufgaben übertragen worden seien, die objektiv dem gehobenen Dienst zuzurechnen seien, doch stehe dies nicht sicher fest. Jedenfalls sei seine Tätigkeit vor dem 31. März 1952 aber derjenigen in einem Amt des gehobenen Dienstes subjektiv nicht gleichzubewerten. Seine Ausbildung bei der Beklagten habe nicht so vielseitig sein können wie die Ausbildung eines Beamten des gehobenen Dienstes, so daß auch eine sonstige Verwendbarkeit, wie sie von einem solchen Beamten gefordert werden müsse, vor Ablegung der Prüfung für den gehobenen Dienst nicht gegeben gewesen sei. Die Zeit der Ausbildung für den mittleren Dienst (vor dem 6. November 1950) könne keinesfalls der Tätigkeit im gehobenen Dienst gleichbewertet werden.
Mit der Revision beantragt der Kläger
die Aufhebung des Berufungsurteils.
Er rügt die unrichtige Anwendung der Art. 6 und 8 BayBesG.
Die Beklagte hat sich zur Revision nicht geäußert.
Die Staatsanwaltschaft beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren; er stimmt dem Berufungsurteil zu.
II.
Die Revision ist nicht begründet.
Von dem Zeitraum, um dessen Hälfte der Beginn des Besoldungsdienstalters nach Art. 6 Abs. 2 BayBesG hinauszuschieben ist, werden nach Art. 6 Abs. 3 Nr. 3 BayBesG die nach Vollendung des 20. Lebensjahres liegenden Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet abgesetzt; hierbei dürfen nach Art. 8 Abs. 1 BayBesG im gehobenen Dienst nur solche Zeiten berücksichtigt werden, die der Tätigkeit in einem Amt des gehobenen Dienstes mindestens gleichzubewerten sind. Die Beklagte hat die vom Kläger begehrte Berücksichtigung seiner Tätigkeit vom 1. Dezember 1947 bis zum 30. März 1952 mit Recht abgelehnt, weil diese Tätigkeit derjenigen in einem Amt des gehobenen Dienstes nicht gleichzubewerten ist.
Art. 8 Abs. 1 BayBesG entspricht wörtlich dem § 8 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG - in der bis zur Änderung durch Art. I § 1 Nr. 6 Buchst. b des Zweiten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 1963 (BGBl. I S. 901) gültigen Fassung vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 993). Zu § 8 Abs. 1 BBesG hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichtsim Urteil vom 21. September 1962 - BVerwG VI C 79.60 -, Buchholz BVerwG 235, § 8 Nr. 1, dargelegt, daß die besoldungsrechtliche Einstufung des Beamten nicht ausschließlich der Maßstab für die Bewertung seiner Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 BBesG sein könne; eine Rechtsnorm, die etwa der früheren Besoldungsvorschrift Nr. 87 entsprechen würde, bestehe nicht. Aus dem Grundgedanken des § 8 Abs. 1 BBesG folge, daß die Tätigkeit eines Beamten einer niedrigeren Laufbahngruppe allenfalls dann der Tätigkeit in einem Amt einer höheren Laufbahngruppe im Sinne dieser Regelung gleichzubewerten sein könne, wenn die Tätigkeit die besondere der Ausbildung und der Bewährung eines Beamten des gehobenen Dienstes entsprechende fachliche Qualifikation voraussetze und wenn in der Betrauung des Beamten mit dieser Tätigkeit zum Ausdruck komme, daß der Dienstherr diese besondere fachliche Qualifikation für gegeben halte. Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat auch für die Auslegung des Art. 8 Abs. 1 BayBesG an. Die Tätigkeit "in einem Amt" setzt die Verleihung des Amtes, und diese setzt wiederum den Besitz der Qualifikation für dieses Amt voraus. Wenn also nach Art. 8 Abs. 1 BayBesG bei der Anwendung des Art. 6 Abs. 3 Nr. 3 BayBesG nur solche Tätigkeiten berücksichtigt werden dürfen, die der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahngruppe mindestens gleichzubewerten sind, so gehört zum Tatbestand der in Vergleich zu setzenden Tätigkeit "in einem Amt" auch das Tätigsein im Besitz der Qualifikation für das Amt.
Zu demselben Ergebnis führen die folgenden Erwägungen:
Das neue Besoldungsrecht ist vom früher herrschenden reinen Dienstalterprinzip auf das sogenannte mechanisierte Dienstalterprinzip übergegangen. Hiernach wird das Besoldungsdienstalter des Beamten auf ein bestimmtes Lebensalter festgelegt; war dieses im Zeitpunkt der Ernennung oder der Einweisung in die Planstelle überschritten, so wird das Besoldungsdienstalter nicht um die volle Zeit der Verspätung der Ernennung, sondern nur um deren Hälfte hinausgeschoben. Von dem Zeitraum, um dessen Hälfte der Beginn des Besoldungsdienstalters hinausgeschoben wird, sind nur solche Zeiten absetzbar, in denen der Beamte nicht ernannt werden konnte, weil die in ihnen verbrachte Tätigkeit die vorgeschriebene Voraussetzung für die Berufung in das Beamtenverhältnis oder für die Übertragung des Amtes war (Art. 6 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 BayBesG). Daneben werden Zeiten berücksichtigt, die für den Beamten ebenfalls eine unabwendbare Verzögerung seiner Ernennung gebracht haben, wie Zeiten des Kriegsdienstes, der Kriegsgefangenschaft usw. (Art. 6 Abs. 3 Nr. 4 BayBesG). Von sonstigen vor der Ernennung liegenden Zeiten sind allein diejenigen absetzbar - mit der Einschränkung des Art. 8 BayBesG -, in denen der Beamte nach Vollendung des 20. Lebensjahres hauptberuflich im öffentlichen Dienst tätig war. Das Gesetz wird sonach von dem Grundsatz beherrscht, daß es, abgesehen von den in Art. 6 Abs. 3 Nrn. 1, 2 und 4 BayBesG genannten unvermeidbaren Verzögerungen, unerheblich ist, welche Gründe zu einer gegenüber dem gesetzlich festgelegten Lebensalter verspäteten Ernennung geführt haben und ob der Beamte etwa während der betreffenden Zeit eine für sein späteres Amt förderliche oder nützliche Tätigkeit ausgeübt hat. All dies wird vielmehr ohne Rücksicht auf die Verhältnisse des Einzelfalles pauschal dadurch ausgeglichen, daß das Besoldungsdienstalter nur um die Hälfte der Verzögerungszeit hinausgeschoben wird.
Art. 6 Abs. 3 Nr. 3 BayBesG bestimmt keine Ausnahme von diesem Grundsatz. Er will nicht etwa für das spätere Amt mitgebrachte Berufserfahrungen honorieren. Sein Zweck ist es vielmehr, einen Beamten, der schon vor der Übertragung seines Amtes eine der Tätigkeit in einem Amt seiner Laufbahn mindestens gleichzubewertende Tätigkeit - sei es in einem früheren Beamtenverhältnis bei seinem Dienstherrn oder als Aufstiegsbeamter vor dem Aufsteigen oder als Beamter bei einem anderen Dienstherrn, sei es in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst - ausgeübt hat, bezüglich seines Besoldungsdienstalters so zu stellen, wie wenn ihm bereits bei der Übertragung dieser Tätigkeit auch sein Amt übertragen worden wäre. Die Gleichwertigkeit der Tätigkeit im Sinne des Art. 8 Abs. 1 BayBesG hängt somit nicht allein davon ab, ob die gleiche Tätigkeit in der Regel von einem Beamten der betreffenden Laufbahngruppe verrichtet wird. Es kommt vielmehr ebenso darauf an, daß der Beamte bei der Ausübung der Tätigkeit eine Qualifikation besaß, die derjenigen des die Tätigkeit in der Regel wahrnehmenden Beamten entsprach. Andernfalls würde die vom Gesetz beabsichtigte Gleichstellung zu einer nicht gewollten Besserstellung desjenigen Beamten ausgeweitet, dem im Zeitpunkt der Übertragung der Tätigkeit wegen des Fehlens einer entsprechenden Qualifikation ein Amt der betreffenden Laufbahngruppe nicht hätte übertragen werden können. Dadurch würden vor allem Angestellte und Aufstiegsbeamte gegenüber den Laufbahnbewerbern in einer mit dem Sinn und Zweck des Art. 6 Abs. 3 Nr. 3 in Verbindung mit Art. 8 BayBesG nicht zu vereinbarenden Weise bevorzugt, die ohne entsprechende Qualifikation für das Amt, in welchem die Tätigkeit regelmäßig verrichtet wird, eine derartige Tätigkeit nur vorübergehend oder wegen Personalmangels, im Zuge der Ausbildung (Einführung in die Aufgaben der Laufbahn) oder wegen ihrer besonderen, aber ausschließlichen Erfahrung gerade auf einem bestimmten Spezialgebiet ausüben.
Im vorliegenden Falle ist zu prüfen, ob die Tätigkeit des Klägers als Rentensachbearbeiter in der Zeit vom 1. Dezember 1947 bis zum 30. März 1952 einer Tätigkeit in einem Amt des gehobenen Dienstes mindestens gleichzubewerten ist. In dieser Zeit war der Kläger zunächst Angestellter in den Vergütungsgruppen VIII und VII TO.A; ab 1. März 1951 Regierungsassistent und ab 1. März 1952 Regierungssekretär. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Frage, ob der Kläger damals überhaupt mit Aufgaben des gehobenen Dienstes betraut war, nicht abschließend beantwortet. Er hat dies aber für seine weiteren Ausführungen unterstellt. Hinsichtlich der Qualifikation hat er festgestellt, der Kläger habe nicht die Ausbildung aufzuweisen, die ihn befähigt hätte, unmittelbar zur Laufbahn des gehobenen Dienstes zugelassen zu werden. Er sei auch vor seinem Eintritt in den Dienst bei der Beklagten nicht im Verwaltungsdienst tätig gewesen. Es möge sein, daß ihm bereits ab 1. Dezember 1947, also nach knapp einjähriger Beschäftigung, unter dem Druck des Mangels an geprüften Kräften, die größtenteils, soweit sie überhaupt aus dem Krieg und der Gefangenschaft zurückgekehrt seien, wegen politischer Belastung aus dem Dienst entfernt gewesen seien, Arbeiten des gehobenen Dienstes übertragen worden seien. Doch habe seine Ausbildung bei der Beklagten, insbesondere wegen des damaligen Mangels an Ausbildungspersonal, nicht so vielseitig sein können wie die Ausbildung eines Beamten des gehobenen Dienstes; dazu komme, daß er sich bis zum 6. November 1950 noch in der Vorbereitung auf die Prüfung für den mittleren Dienst befunden habe. Der Kläger habe vor der Ablegung der Prüfung für den gehobenen Dienst nicht die von einem Beamten des gehobenen Dienstes zu fordernde sonstige Verwendbarkeit besessen. An diese tatsächlichen Feststellungen ist das Revisionsgericht gebunden, da insoweit keine zulässigen und begründeten Revisionsrügen erhoben sind; die bloße Behauptung, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt unzutreffend gewürdigt, reicht nicht aus. Daß der Verwaltungsgerichtshof bei der tatsächlichen Würdigung zu schlechthin unmöglichen Schlußfolgerungen gekommen wäre, ist nicht ersichtlich.
Die tatsächlichen Feststellungen ergeben, daß der Kläger in der Zeit vom 1. Dezember 1947 bis zum 30. März 1952 nicht die von einem Beamten des gehobenen Dienstes zu fordernde fachliche Qualifikation besaß und daß seine Tätigkeit während dieser Zeit sonach nicht der Tätigkeit in einem Amt des gehobenen Dienstes mindestens gleichzubewerten ist.
Hiernach war die Revision in Übereinstimmung mit der Auffassung des Oberbundesanwalts zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 408 DM festgesetzt.
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Schmidt