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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.02.1967, Az.: BVerwG IV B 87.65

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.02.1967
Aktenzeichen
BVerwG IV B 87.65
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1967, 15515
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 28.10.1964 - I OVG A 99/63

Fundstelle

  • DÖV 1968, 507 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (BGBl. I S. 379) sind nicht revisibel, wenn ihre Anwendung auf einer Vorschrift des Landesrechts beruht und das Landesrecht nicht die Revisibilität nach Art. 99 GG bestimmt hat.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Februar 1967
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald und Dr. Sendler
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 28. Oktober 1964 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin erhielt durch Bescheid vom 7. März 1961 von der Beigeladenen antragsgemäß die Baugenehmigung für eine Neon-Reklame an der Giebelwand des Hauses ... ... Auf Grund von Einwendungen des am Genehmigungsverfahren nicht beteiligt gewesenen Straßenbauamtes Hildesheim untersagte die Beigeladene durch Bescheid vom 21. April 1961 der Klägerin die Bauausführung bis zur Einholung einer Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG). Durch Bescheid vom 27. Juli 1961 lehnte das beklagte Amt die Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 8 FStrG ab. Gegen diese Ablehnung richtet sich die Klage, die in erster Instanz erfolgreich war, vom Berufungsgericht jedoch abgewiesen worden ist. In der Begründung des Berufungsurteils ist im wesentlichen ausgeführt, daß § 9 Abs. 1 FStrG der Werbeanlage entgegenstehe und es daher einer Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 8 FStrG bedürfe. Die Ausnahmegenehmigung sei für den vorliegenden Fall auch nicht durch eine andere Regelung ersetzt. Die Beigeladene habe nämlich durch den Bescheid vom 21. April 1961 die Baugenehmigung vom 7. März 1961 zulässigerweise zurückgenommen, weil diese dem geltenden Recht widersprochen habe. Dies sei auch wirksam geschehen. Soweit sich die Klägerin demgegenüber auf den am 15. März 1963 erhobenen Widerspruch berufe, sei dieser verspätet eingelegt worden und schon deswegen nicht geeignet, die Wirksamkeit der Rücknahme aufzuhalten. Im übrigen wende sich der Widerspruch auch nach seinem Inhalt nicht gegen die Rücknahme der Baugenehmigung. Die danach notwendige Ausnahmeregelung sei der Klägerin rechtmäßig versagt worden, weil im vorliegenden Fall die Durchsetzung des § 9 Abs. 1 FStrG nicht zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte im Sinne des § 9 Abs. 8 FStrG in der neuen Fassung führen würde; auch bei Zugrundelegung der alten Fassung des § 9 Abs. 8 FStrG wäre die Ausnahmegenehmigung ermessensfehlerfrei versagt worden.

2

Mit der Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Berufungsgerichts.

3

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet. Weder liegt ein Mangel im Verfahren des Berufungsgerichts vor, der nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zur Zulassung der Revision führen würde, noch kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.

4

1.

a) Die Klägerin macht in erster Linie als Verfahrensmangel geltend, der Vertreter der Klägerin hätte über die Besprechung am 21. April 1961 zwischen einem Beamten der Beigeladenen und Vertretern der Klägerin, in der der an die Firma ... als Vertreterin der Klägerin gerichtete Bescheid der Beigeladenen vom 21. April 1961 übergeben worden sei, vernommen werden müssen. Aus einer Vernehmung hätte sich ergeben, daß der Bescheid nicht zwecks Zustellung, sondern lediglich zur Unterrichtung übergeben worden sei. Daraus folge, daß die Frist zur Einlegung eines Widerspruchs nicht zu laufen begonnen habe. Im übrigen habe Herr Dr. L... als Vertreter der Klägerin erstmalig anläßlich des Termins vor dem Verwaltungsgericht am 19. Februar 1963 Kenntnis des Bescheides vom 21. April 1961 erhalten und mithin mit Schreiben vom 14. März 1963 rechtzeitig Widerspruch eingelegt. Mit der einen Widerspruch verneinenden Auslegung, die das Berufungsgericht dem Schreiben vom 14. März 1963 angedeihen lasse, werde diesem Gewalt angetan.

5

Die Rüge eines Verfahrensmangels ist unbegründet. In der Unterlassung, den Vertreter der Klägerin über die Besprechung am 21. April 1961 zu vernehmen, könnte ein Verfahrensmangel nur dann gesehen werden, "wenn sich in Anbetracht des gesamten Sachverhalts dem Berufungsgericht die Notwendigkeit einer solchen Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen" (Beschluß vom 29. April 1966 - BVerwG IV B 163.65). Daran fehlt es u. a. auch deshalb, weil die anwaltlich vertretene Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt (vgl. Urteil vom 8. April 1963 - BVerwG VIII C 41.61 [DÖV 1963, 886]) und auch in einem Schreiben vom 2. November 1964, auf ihren Vortrag in der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 1964 hinweisend, lediglich geltend gemacht hat, daß der Bescheid vom 21. April 1964 (richtig: 1961) weder der Firma Dr. L... noch der Klägerin zugestellt worden sei. Darüber hinaus würde das Berufungsurteil - selbst wenn insoweit ein Verfahrensmangel vorläge - nicht darauf beruhen, da sich das Schreiben der Vertreterin der Klägerin vom 14. März 1963 nach der Auslegung, die ihm das Berufungsurteil gegeben hat, nicht gegen die Rücknahme der Baugenehmigung gerichtet hat. Zwar wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde auch gegen diese Auslegung; indessen werden damit keine rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftigen Fragen aufgeworfen, weil die Auslegung jenes Schreibens durch das Berufungsgericht auf der Würdigung der konkreten Einzelheiten des Schreibens beruht und diese Einzelheiten einer Verallgemeinerung nicht zugänglich sind (vgl. Beschluß vom 7. Oktober 1966 - BVerwG IV B 138.66). Das Bundesverwaltungsgericht könnte daher in einem Revisionsverfahren aus Anlaß des vorliegenden Falles nicht zu grundsätzlichen, das heißt gerade über den Einzelfall hinausgehenden Aussagen gelangen.

6

b) Als weiteren Verfahrensmangel rügt die Klägerin, der Vertreter der beklagten Behörde hätte über das Zustandekommen des angefochtenen, die Ausnahmegenehmigung verweigernden Bescheides vernommen werden müssen. Dabei hätte sich ergeben, daß die Behörde grundsätzlich jede Ausnahmegenehmigung ablehne und überhaupt nicht in eine Prüfung eintrete. Demgegenüber hat das Berufungsurteil ausdrücklich festgestellt, "die Begründung sowohl des ablehnenden Bescheides als auch des Widerspruchsbescheides lasse hinreichend deutlich erkennen, daß das beklagte Amt seinerzeit durchaus in eine konkrete Abwägung eingetreten ist und den Antrag keineswegs ohne eine Würdigung der konkreten Umstände abgelehnt hat" (Urteil S. 23/24). Angesichts dieser Würdigung ist nicht erkennbar, inwiefern sich dem Berufungsgericht die Notwendigkeit der von der Klägerin nunmehr für erforderlich gehaltenen Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen. Das zu a) über die dort behandelte Verfahrensrüge der Klägerin Gesagte gilt daher auch hier.

7

2.

a) Für rechtsgrundsätzlich bedeutsam hält die Klägerin die Anwendung des § 9 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) vom 3. Juli 1952 (BGBl. I S. 379) in der geltenden Fassung durch das Berufungsgericht. Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt den von der Klägerin dazu aufgeworfenen Fragen schon deswegen nicht zu, weil sie in einem Revisionsverfahren der von der Klägerin gewünschten Klärung nicht zugeführt werden könnten. Das Berufungsgericht hat das Verwaltungszustellungsgesetz nämlich nicht als Bundesrecht angewandt, sondern als Landesrecht, das - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - der Revision nicht zugänglich ist (§ 137 Abs. 1 VwGO). Daß im vorliegenden Fall das Verwaltungszustellungsgesetz nur als Landesrecht angewendet worden ist, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Das Verwaltungszustellungsgesetz vom 3. Juli 1952 gilt nach seinem § 1 Abs. 1 "für das Zustellungsverfahren der Bundesbehörden ... "; insoweit gilt es als Bundesrechte Als Bundesrecht gilt es ferner, wenn nach seinem § 1 Abs. 2 Gesetze des Bundes seine Vorschriften für anwendbar erklären, und zwar auch, wenn dabei das Zustellungsverfahren von Landesbehörden bei der Ausführung von Bundesgesetzen geregelt wird. An einem solchen das Verwaltungszustellungsgesetz für anwendbar erklärenden Bundesgesetz fehlt es jedoch für den vorliegenden Fall; insbesondere enthält das Bundesfernstraßengesetz keine Vorschrift über das Zustellungsverfahren. Die Länder sind daher frei, das dem Bereich des Verwaltungsverfahrens zugehörende Zustellungsverfahren landesrechtlich zu regeln, und zwar auch insoweit, als es die Ausführung von Bundesgesetzen betrifft. Das Land Niedersachsen hat dies durch das Niedersächsische Verwaltungszustellungsgesetz vom 20. November 1953 (Nieders.GVBl. S. 86) getan und in dessen § 1 bestimmt, daß "auf das Zustellungsverfahren der Behörden des Landes Niedersachsen ... die Vorschriften der §§ 2 bis 17 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (BGBl. I S. 379) Anwendung" finden. Mit dieser landesrechtlichen Verweisung auf das Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes, das dem Angebot an die Länder in § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes Rechnung trägt, kann das in Bezug genommene Gesetz nicht als Bundesrecht in den landesrechtlichen Bereich übernommen werden, sondern ist Landesrecht ebenso wie es Landesrecht wäre, wenn das Land Niedersachsen ein mit dem Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes wörtlich übereinstimmendes Gesetz erlassen hätte. Da es an einer Vorschrift des niedersächsischen Landesrechts fehlt, die auf der Grundlage des Art. 99 GG die Revisibilität der landesrechtlichen Vorschriften über das Zustellungsverfahren vorsieht, sind diese Vorschriften der Revision nicht zugänglich.

8

Im übrigen mag bemerkt werden, daß die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen auch für den Bereich des bundesrechtlichen Zustellungsverfahrens nicht klärungsbedürftig wären. Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits entschieden, daß das Vorhandensein des Willens, eine Zustellungshandlung vorzunehmen, Voraussetzung einer Zustellung ist (Urteil vom 19. Juni 1963 - BVerwG V C 198.62 [BVerwGE 16, 165 = MDR 1963, 867]). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde der Bescheid vom 21. April 1961 den Vertretern der Klägerin übergeben; im Berufungsurteil ist auch nicht andeutungsweise zum Ausdruck gekommen oder sonst erkennbar, daß diese Übergabe aus einem anderen Grund geschehen ist, als den Bescheid der Klägerin zugehen zu lassen; dies unterscheidet den vorliegenden Fall wesentlich von dem im genannten Urteil vom 19. Juni 1963 behandelten Sachverhalt, in dem durch eine Aktenübersendung nur die Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben werden sollte, hingegen - anders als hier - nicht die Zusendung einer Entscheidung mit dem Ziel, die Rechtsmittelfrist in Gang zu setzen, beabsichtigt war. Es mangelte hier also nicht am Willen der Zustellung, sondern angesichts einer formlosen Übergabe lediglich an der richtigen Form der Zustellung. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob die Wirkung des § 9 Abs. 1 VwZG auch dann eintrete, wenn eine für den Verfahrensvertreter bestimmte Zustellung unmittelbar dem Vertretenden ausgehändigt wird, wäre für den Bereich des Bundesrechts ebenfalls nicht klärungsbedürftig. Denn bereits aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 VwZG ergibt sich, daß Zustellungen an den Vertreter gerichtet werden können, dies also nicht zu geschehen braucht.

9

b) Auch die von der Klägerin als rechtsgrundsätzlich weiterhin aufgeworfene Frage könnte im Revisionsverfahren keiner Klärung zugeführt werden, die Frage nämlich, ob das bei Stellung des Antrages auf Erteilung der Baugenehmigung (bzw. der Ausnahmegenehmigung) geltende Recht oder das erst später in Kraft getretene Recht, hier also § 9 Abs. 8 FStrG in der alten oder in der neuen Fassung anwendbar sei. Auf diese Frage kommt es für die Entscheidung nicht an. Denn das Berufungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, daß die Versagung der Ausnahmegenehmigung sowohl durch die alte wie durch die neue Fassung des § 9 Abs. 8 FStrG gedeckt war.

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c) Für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig hält die Klägerin auch die Frage, ob "für den Begriff eines Baugebietes, das in einem genehmigten Flächennutzungsplan liegt, allein die tatsächliche Bebauung entscheidend" sei, und weiter, "ob der § 5 Abs. 4 Satz 1 FStrG gegenüber der Übergangsregelung des § 173 BBauG herangezogen" werden könne. Soweit diese Fragestellung überhaupt verständlich ist - es soll wohl die Auffassung des Berufungsgerichts bezweifelt werden, daß keine Ortsdurchfahrt im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 1 FStrG vorliegt -, wird mit ihr jedenfalls nichts Klärungsbedürftiges aufgezeigt. Denn der Wortlaut des § 5 Abs. 4 Satz 2 FStrG stellt für den Begriff der Ortsdurchfahrt unmißverständlich darauf ab, ob der Teil des Gemeindebezirks "in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist". Das ist hier nach den nicht gerügten tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall.

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d) Schließlich sieht die Klägerin eine klärungsbedürftige Frage darin, ob wirtschaftliche Schädigungen zu einer Härte im Sinne des § 9 Abs. 8 FStrG führen können und ob nicht gerade der vorliegende Fall als Härte angesehen werden müsse. Soweit die Klägerin auf die wirtschaftlichen Schädigungen abstellt, wäre eine Klärung durch eine Revision nicht zu erwarten; denn das Berufungsgericht wirft zwar die Frage auf, ob ein ausschließlich wirtschaftlicher Nachteil als Härte im Sinne des § 9 Abs. 8 FStrG angesehen werden könne, läßt sie aber "letztlich dahingestellt", weil die Zufügung der in Frage stehenden Nachteile nicht offenbar unbeabsichtigt sei. Soweit die Klägerin meint, "gerade der vorliegende Fall" sei als Härtefall anzusehen, stellt sie auf die konkreten Einzelheiten ihres Falles ab. Das oben zu 1 a) Ausgeführte gilt daher auch hier, daß nämlich diese Einzelheiten einer Verallgemeinerung nicht zugänglich sind und daher keine rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftige Frage vorliegt.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt. [D]die Festsetzung des Streitwertes [beruht]auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Külz
Oswald
Dr. Sendler