Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.01.1967, Az.: BVerwG III C 49.65
Aufhebung des angefochtenen Urteils; Kapitalberichtigung auf Grund der Dividendenabgabeverordnung (DADV); Beschluss der Generalversammlung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.01.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 49.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 15068
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 14.12.1964 - AZ: 6176/63
Rechtsgrundlagen
- § 18 Abs. 1 FG
- § 18 Abs. 2 FG
- § 13 Abs. 2 Bewertungsgesetz
- § 69 Abs. 2 Bewertungsgesetz
- § 70 Bewertungsgesetz
- § 72 Bewertungsgesetz
- § 8 Dividendenabgabeverordnung
- Nr. 48 Vermögensteuer-Ergänzungsrichtlinien
- § 13 Abs. 2 BewG
Fundstellen
- BVerwGE 26, 90 - 99
- AS 26, 90
- HFR 1967, 419
- Wertp.Mitt 1967, 827
- ZLA 1967, 173
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur Bewertung von Anteilen an einer in Form einer Aktiengesellschaft betriebenen Bank, wenn nach Festsetzung des Steuerkurswertes eine Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung von Aktien und Kapitalerhöhungen vorgenommen worden ist.
- 2.
Zur Anwendung von in Verwaltungsanordnungen getroffenen Bestimmungen bei Auslegung von Gesetzen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 1967
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff und Dr. Pakuscher
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 14. Dezember 1964 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der aus P. vertriebene Kläger begehrt die Schadensfeststellung wegen des Verlustes der in sechs Aktien der Böhmischen Union-Bank - im folgenden: Union-Bank - verkörperten Anteilsrechte. Der Nennwert der Aktien betrug 400 tschechische Kronen (Kc). Ein Steuerkurswert für diese Aktien ist nicht bekannt.
Das Grundkapital der Union-Bank betrug bis zum 12. Dezember 1939 150 Millionen Kc und war aufgeteilt in 750.000 Aktien zu je 200 Kc. Für diese Aktien ist in der Steuerkursbeilage zum Deutschen Reichsanzeiger Nr. 19 vom 23. Januar 1940 zum 1. Januar 1940 ein Steuerkurswert von 5,90 RM festgesetzt worden. Durch Beschluß der Generalversammlung vom 12. Dezember 1939 wurde das Grundkapital der Union-Bank durch Zusammenlegung der Aktien auf 15 Millionen Kc herabgesetzt; anstelle von 20 alten Aktien mit einem Gesamt-Nennwert von 4.000 Kc wurde eine neue Aktie zu 400 Kc ausgegeben. Durch Beschluß vom selben Tage wurde zugleich das Grundkapital durch Ausgabe von 212.500 neuer Aktien im Nennwert von 400 Kc auf 100 Millionen Kc erhöht. Eine weitere Kapitalerhöhung auf 150 Millionen Kc durch Ausgabe von weiteren 125.000 Aktien im Nennwert von 400 Kc wurde auf Grund das Beschlusses der a. o. Generalversammlung vom 17. November 1942 vorgenommen. Im Zeitpunkt der Vertreibung des Klägers betrug somit das Aktienkapital 150 Millionen Kc und war aufgeteilt in 375.000 Aktien zu 400 Kc.
Der Kläger meinte, der Steuerkurswert der Aktien mit dem Nennbetrag von 400 Kc müsse auf Grund der durch Zusammenlegung der Aktien mit dem Nennbetrag von 200 Kc vorgenommenen Kapitalherabsetzung nach Nr. 48 Abs. 4 der Vermögensteuer-Ergänzungsrichtlinien (VStER) - Zweite Folge - vom 20. März 1942 (RStBl. S. 321) ermittelt werden und sei demgemäß mit 118 RM je Aktie anzusetzen. Dieser Kurswert sei gemäß Nr. 48 Abs. 2 der VStER trotz der vorgenommenen Kapitalerhchungen beizubehalten.
Das Ausgleichsamt ermittelte hingegen unter Außerachtlassung der im Jahre 1942 erfolgten Kapitalerhöhung, aber unter Berücksichtigung der im Dezember 1939 zugleich mit der Kapitalherabsetzung vorgenommenen Kapitalerhöhung nach Nr. 48 Abs. 4 VStER einen Steuerkurswert von 17,70 RM je Aktie. Die Beschwerde des Klägers blieb erfolglos.
Das Verwaltungsgericht hat nach Einholung von Stellungnahmen der Landeszentralbank in Bayern und des Bundesministers der Finanzen die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im wesentlichen angeführt: Der auf den 1. Januar 1940 festgesetzte Steuerkurswert für Aktien mit dem Nennbetrag von 200 Kc könne der Schadensberechnung nach § 18 Abs. 1 FG wegen der seit dem Beschluß der Generalversammlung der Union-Bank im Dezember 1939 vorgenommenen Kapitalherabsetzung und Kapitalerhöhung sowie der Änderung des Nennbetrages der einzelnen Aktien nicht zugrunde gelegt werden. Um brauchbare Werte für die Aktien mit dem Nennwert von 400 Kc zu erhalten, sei entsprechend einem Erlaß des Bundesausgleichsamtes vom 21. März 1961 nach Nr. 48 VStER zu verfahren. Werde bei Anwendung der Formel des Absatzes 4 der Nr. 48 VStER allein auf die Kapitalherabsetzung abgestellt, so ergebe sich ein Steuerkurswert von 118 RM; werde aber die zugleich vorgenommene Kapitalerhöhung berücksichtigt, so führe die Berechnung gemäß Absatz 3 der Nr. 48 VStER zu einem Wert von 17,70 RM. Absatz 2 der Nr. 48 VStER, der es gestattet, trotz Kapitalerhöhung aus "Vereinfachungsgründen" vom Steuerkurswert 1940 auszugehen, sei für den Bereich des Lastenausgleichsrechts nicht anwendbar. Diese Bestimmung führe zu einer höheren Schadensfeststellung und damit zu einem ungerechtfertigten Vorteil.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision mit dem Antrag eingelegt, das Urteil und die Bescheide der Ausgleichsbehörden aufzuheben und den an den Anteilsrechten der Böhmischen Union-Bank in Prag entstandenen Vertreibungsschaden auf 118 RM je Aktie zu 400 Kc Nennwert festzustellen. Es wird Verletzung materiellen Rechts, unrichtige Anwendung der Nr. 48 VStER und Nichtberücksichtigung der gutachtlichen Äußerung der Landeszentralbank in Bayern geltend gemacht.
Der Beteiligte hat keinen Gegenantrag gestellt.
Die Beklagte ist nicht durch einen Prozeßvertreter im Sinne des § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit den Beteiligten angenommen, daß der in der Steuerkurs-Beilage zum Deutschen Reichsanzeiger Nr. 19 vom 23. Januar 1940 angeführte Steuerkurswert (vgl. auch Beilage zu Nr. 4 des Amtlichen Mitteilungsblattes des Bundesausgleichsamtes 1958) für Aktien der Böhmischen Union-Bank mit dem Nennbetrag von 200 Kc nicht als der gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 FG für die Schadensberechnung maßgebliche Wert angesehen werden könne. Diese Auffassung ist im Ergebnis zutreffend.
Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 FG ist der Schadensberechnung für Anteilsrechte Vertriebener an Kapitalgesellschaften grundsätzlich der Steuerkurswert zugrunde zu legen, der gemäß § 72 BewG auf den 1. Januar 1940 oder den 1. Januar 1941 (vgl. hierzuUrteil vom 23. September 1965 - BVerwG III C 56.64 - [BVerwGE 22, 48]) ermittelt und festgesetzt worden ist. Wertveränderungen, die sich nach den genannten Stichtagen auf Grund einer günstigeren Vermögenslage, besserer Ertragsaussichten oder sonstiger Umstände ergaben, sind bei späteren Vermögensteuerveranlagungen nach diesem Stichtag nicht berücksichtigt worden (vgl.Urteil vom 10. Februar 1966 - BVerwG III C 130.64 -).
Der einmal festgesetzte Steuerkurswert konnte jedoch für die Vermögensteuerveranlagungen nach dem Hauptveranlagungszeitpunkt nur beibehalten werden, wenn zu den jeweiligen Veranlagungszeitpunkten das gleiche Wertpapier vorlag. Das trifft bei Aktien dann nicht mehr zu, wenn das Grundkapital der Gesellschaft nach dem Stichtag wesentlich erhöht oder herabgesetzt worden ist (vgl. Krekeler, Bewertungsgesetz, 6. Aufl., Anm. II zu § 69 mit weiteren Nachweisen). Das gleiche hat in den Fällen zu gelten, in denen die Kapitalerhöhung oder -herabsetzung nach dem 30. August 1939 geschehen ist und deshalb bei der Ermittlung des Steuerkurswertes gemäß §§ 70, 72 BewG in Verbindung mit § 56 BewDV nicht mehr berücksichtigt werden konnte. Die neuen oder zusammengelegten Aktien entsprachen dann in ihrem Verhältnis zum neuen Grundkapital nicht mehr dem im Steuerkurswert festgesetzten Wert der ursprünglichen Aktien zum ursprünglichen Grundkapital. Die Aktien waren nicht mehr dieselben geblieben.
Im vorliegenden Falle ist das Grundkapital durch Zusammenlegung der Aktien wesentlich - nämlich von 10: 1 - herabgesetzt und zugleich wesentlich - nämlich von 15 Millionen auf 100 Millionen - und später nochmals wesentlich - nämlich von 100 Millionen auf 150 Millionen Kc - heraufgesetzt worden. Dieser Veränderung des Grundkapitals muß bei der Ermittlung des für die Vermögensteuerveranlagung maßgeblichen Wertes der Anteilsrechte Rechnung getragen werden.
Die Beteiligten sind der Auffassung, daß dies unter Anwendung von Nr. 48 VStER zu geschehen habe. Dieser auch vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
Für den Bereich der Vermögensteuerveranlagung sind in Nr. 48 VStER allerdings besondere Bestimmungen für Fälle der Kapitalerhöhung, der Kapitalberichtigung und der Kapitalherabsetzung getroffen worden. Diese Bestimmungen lauten:
"(1)
Als Änderungen des Gesellschaftskapitals kommen in Betracht:1.
Kapitalerhöhung nach den allgemeinen handelsrechtlichen Vorschriften (Absatz 2),2.
Kapitalberichtigung auf Grund der Dividendenabgabeverordnung vom 12. Juni 1941, RGBl. I S. 323, RStBl. 1941 S. 433 (Abs. 3),3.
Kapitalherabsetzung auf Grund der allgemeinen handelsrechtlichen Vorschriften (Absatz 4).(2)
Der Wert der alten Anteile wird im Fall der Kapitalerhöhung durch die Ausgabe der neuen Anteile in der Regel geringer. Ein Unterschied zwischen alten und neuen Anteilen kann nicht gemacht werden. Für alle Anteile ist an sich nach der Kapitalerhöhung der Börsenkurs vom 31. Dezember des Jahrs maßgebend, in dem die Kapitalerhöhung vorgenommen worden ist. Die Börsenkurse liegen regelmäßig über den Steuerkursen. Es sind im allgemeinen aus Vereinfachungsgründen für die Anteile die Steuerkurse 1940 trotz der Kapitalerhöhung beizubehalten. Soweit die neuen Anteile noch junge Aktien sind, ist ein Abschlag von 10 v.H. vom Steuerkurs im Sinn der Vorschrift im § 62 Absatz 1 Ziffer 3 RBewDV vorzunehmen.(3)
Berichtigt eine Kapitalgesellschaft ihr Kapital auf Grund von § 8 der Dividendenabgabeverordnung, so werden zusätzliche Anteilsrechte geschaffen, die den Anteilseignern im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung zustehen. Die alten Anteile verlieren an Wert. Die Zusatzanteile unterscheiden sich von den alten Anteilen nicht. Die Anteile entwerten sich in dem entsprechenden Verhältnis, in dem das Kapital berichtigt ist und zusätzliche Anteile geschaffen sind. Es entspricht dem Sinn der Vorschrift des § 69 Reichsbewertungsgesetz, den Steuerkurs 1940 entsprechend umzurechnen.
Beispiels Eine Kapitalgesellschaft mit einem Grundkapital von 1 Million RM, für deren Aktien ein Steuerkurs von 240 v.H. besteht, berichtigt ihr Kapital auf 2 Millionen RM. Der zu ermittelnde Wert ergibt sich aus der Gleichung ×: 240 v.H. = 1 Million RM: 2 Millionen RM
Maßgebender Teilbetrag: (240 v.H. × 1.000.000)/2.000.000 = 120 v.H.(4)
Setzt eine Kapitalgesellschaft ihr Kapital herab, so erhöht sich der Wert der einzelnen Anteile. Die Wertsteigerung entspricht dem Verhältnis des alten Kapitals zum neuen Kapital. Der Steuerkurs 1940 muß in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des § 69 Reichsbewertungsgesetz entsprechend umgerechnet werden.
Beispiel: Eine Kapitalgesellschaft mit einem Grundkapital von 1 Million RM, für deren Aktien ein Steuerkurs von 80 v.H. besteht, setzt ihr Kapital auf 500.000 RM herab. Der geänderte Steuerkurs ergibt sich aus der Gleichung ×: 80 v.H. = 1 Million RM: 500.000 RM
geänderter Steuerkurs (80 v.H. × 1.000.000)/(500.000) = 160 v.H.(5)
Die auf Grund von Kapitalberichtigungen und von Kapitalherabsetzungen (Absätze 3 und 4) bis zum 31. Dezember 1941 ermittelten Werte werden in einer Ergänzung zum Steuerkurszettel 1940 im Deutschen Reichsanzeiger veröffentlicht werden.(6)
Die Absatz 5 gemäß neu ermittelten Steuerkurswerte gelten nur für Wertfortschreibungen und Nachfeststellungen des Einheitswerts gewerblicher Betriebe und für Neuveranlagungen und Nachveranlagungen zur Vermögensteuer auf den 1. Januar 1942 oder einen späteren Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt (Neuveranlagungs- oder Nachveranlagungszeitpunkt)."
Das Verwaltungsgericht hat nicht festgestellt, daß der ursprünglich festgesetzte Steuerkurs von 5,90 RM je Aktie mit dem Nennwert von 200 Kc nach den Bestimmungen der Nr. 48 VStER umgerechnet worden sei. Insoweit sind keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen erhoben worden (im übrigen betrifft die in Absatz 5 der Nr. 48 VStER genannte Ergänzung zum Steuerkurszettel 1940 nur inländische Kapitalgesellschaften - vgl. Deutschen Reichsanzeiger Nr. 74 vom 28. März 1942 -). Für das Revisionsverfahren ist deshalb davon auszugehen, daß der für die Vermögensteuerveranlagung nach dem Stand vom 1. Januar 1945 geltende Wert für die Aktien der Union-Bank nicht festgestellt oder nicht mehr bekannt ist. Demzufolge ist § 18 Abs. 1 Satz 1 FG unanwendbar. Einschlägig ist vielmehr Abs. 2 dieser Vorschrift, nach der der Schadensberechnung der Wert zugrunde zu legen ist, der nach § 13 Abs. 2 und 3 BewG anzusetzen gewesen wäre. Daß in Prag, dem Sitz der Union-Bank das deutsche Bewertungsrecht nicht gegolten hat, ist rechtlich unerheblich. Bei der Berechnung von Vertreibungsschäden, die in Vertreibungsgebieten eingetreten sind, in denen das deutsche Bewertungsrecht nicht galt, sind die Vorschriften des Bewertungsgesetzes, soweit sie durch das Feststellungsgesetz und das Lastenausgleichsgesetz für anwendbar erklärt worden sind, entsprechend anzuwenden (vgl.Urteil vom 11. Februar 1965 - BVerwG III C 72.63 - [BVerwGE 20, 250]).
Der Senat hat bereits entschieden, daß in den Fällen, in denen eine Umrechnung nach Nr. 48 VStER durch die Finanzbehörden unterblieben ist, die Ausgleichsbehörden berechtigt sind, bei Anwendung des § 18 Abs. 2 FG eine solche Umrechnung vorzunehmen. Die Ausgleichsbehörden sollen in der Regel das "nachvollziehen", was die Finanzbehörden getan hätten (Urteile vom 23. September 1965 [BVerwGE 22, 48 = Wertpap.Mitt. 1965, 1068] und10. Februar 1966 - BVerwG III C 130.64 -). Voraussetzung für eine Umrechnung nach Nr. 48 VStER ist allerdings, daß diese Bestimmungen einschlägig sind. Hieran fehlt es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts.
Die durch den Beschluß der Hauptversammlung vom 12. Dezember 1939 vorgenommene Kapitalherabsetzung stellt für sich gesehen zwar einen Fall dar, der unter Abs. 4 der Nr. 48 VStER fällt. Die hierdurch gebotene Umrechnung des festgesetzten Steuerkurswertes 1940 von 5,90 RM für die ursprünglichen Aktien auf 118 RM für die durch die Zusammenlegung geschaffenen Aktien wäre ebenfalls nicht zu beanstanden. Die gemäß dem Beschluß der Generalversammlung zugleich mit der Kapitalherabsetzung beschlossene Kapitalerhöhung stellt aber keine Erhöhung im Wege der Kapitalberichtigung auf Grund der Dividendenabgabeverordnung vom 12. Juni 1941 (RGBl. I S. 323) dar. Es handelte sich hier vielmehr um eine Kapitalerhöhung gegen Einlagen, die Nr. 48 Abs. 1 Ziffer 1 VStER als Kapitalerhöhung nach den allgemeinen handelsrechtlichen Vorschriften bezeichnet. Daß diese Kapitalerhöhung nicht mit der Kapitalberichtigung auf Grund der Dividendenabgabeverordnung gleichgestellt werden kann, bedarf keiner weiteren Begründung; diese Kapitalveränderungen werden auch von den Vermögensteuer-Ergänzungsrichtlinien unterschiedlich behandelt, nämlich die Kapitalerhöhung in Abs. 2 und die Kapitalberichtigung in Abs. 3 der Nr. 48. Demgemäß hätte das Verwaltungsgericht den Absatz 3 der Nr. 48 VStER auf die gemäß dem Beschluß der Generalversammlung vom 12. Dezember 1939 vorgenommene Kapitalerhöhung nicht anwenden dürfen. Das ist von der Revision zu Recht geltend gemacht worden.
Das angefochtene Urteil erweist sich aber auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Die von den Ausgleichsbehörden vorgenommene Ermittlung des Steuerkurswertes, die im Ergebnis dem des Verwaltungsgerichts entspricht, findet in den Bestimmungen der Nr. 48 VStER ebenfalls keine Grundlage.
Das Ausgleichsamt hat die gemäß dem Beschluß vom 12. Dezember 1939 durchgeführte Kapitalveränderung, durch die das Grundkapital von 150 Millionen zunächst im Wege der Zusammenlegung der Aktien auf 15 Millionen herabgesetzt und sogleich im Wege der Kapitalerhöhung auf 100 Millionen heraufgesetzt worden ist, lediglich als eine Kapitalherabsetzung von 150 Millionen auf 100 Millionen Kc angesehen und hat demgemäß Absatz 4 der Nr. 48 VStER angewendet. Dieses Vorgehen hält einer Überprüfung nicht stand.
Eine Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung von Aktien und eine gleichzeitig vorgenommene. Kapitalerhöhung nach den allgemeinen handelsrechtlichen Vorschriften, durch die die Höhe des ursprünglichen Grundkapitals nicht wieder erreicht wird, kann weder aktienrechtlich noch nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes als ein einziger Vorgang, nämlich als eine Kapitalherabsetzung angesehen werden. Wäre das der Fall, so müßte dann, wenn sich Herabsetzung und Erhöhung betragsmäßig deckten, keine Kapitalveränderung vorliegen, obwohl die Vermögensverhältnisse sich wesentlich, nämlich um den Gegenwert der jungen Aktien, verbessert hätten. Hierauf hat die Landeszentralbank in Bayern in ihrer vom Verwaltungsgericht eingeholten Stellungnahme vom 12. November 1964 hingewiesen und zutreffend dargelegt, daß die Kapitalerhöhung und die Kapitalzusammenlegung nicht miteinander verquickt werden dürften. Darf das nicht geschehen, so kann Abs. 4 der Nr. 48 VStER in Fällen der vorliegenden Art keine Anwendung finden. Die Bestimmungen der Vermögensteuer-Ergänzungsrichtlinien sind keine Rechtsnormen, sondern in Form von Verwaltungsanordnungen getroffene Hinweise zur Auslegung und Anwendung der Vorschriften des Bewertungsgesetzes, des Vermögensteusrgesetzes und der zu diesen Gesetzen ergangenen Durchführungsverordnungen. Sie können als Entscheidungsgrundlage nur herangezogen werden, soweit sie mit dem Wortlaut und Sinngehalt der ihnen zugrunde liegenden Gesetze im Einklang stehen. Die Bestimmungen in Verwaltungsanordnungen sind - anders als Rechtsnormen - keiner ihren Anwendungsbereich erweiternden Auslegung oder entsprechenden Anwendung durch die Gerichte zugängig. Soweit daher der Wortlaut der Vermögensteuer-Ergänzungsrichtlinien nicht einschlägig ist, muß zur rechtlichen Beurteilung des jeweiligen Falles auf die Bestimmungen des Bewertungsgesetzes und der Durchführungsverordnung zum Bewertungsgesetz zurückgegriffen werden. Nach den Grundsätzen des Bewertungsgesetzes entsprechen in den Fällen, in denen eine Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung von Aktien und zugleich eine Kapitalerhöhung nach allgemeinen handelsrechtlichen Vorschriften vorgenommen worden ist, die alten Aktien nicht mehr den neuen. Die Bewertungsgrundlage hat sich entscheidend geändert. Diese grundsätzliche Änderung der Kapitalverhältnisse wird von der in Abs. 4 der Nr. 48 VStER enthaltenen Regelung nicht erfaßt. Bei einer derartigen Kapitalveränderung ist der Wert der Anteile nicht durch eine einfache Umrechnung ermittelbar. In einem solchen Falle ist vielmehr gemäß § 69 ff. BewG in Verbindung mit § 56 ff. BewDV zu verfahren.
Diese Erwägungen verbieten es zugleich, auf den vorliegenden Fall den Abs. 2 der Nr. 48 VStER anzuwenden, wie es der Kläger begehrt. Diese Bestimmung ist nur einschlägig, wenn im Zeitpunkt der Kapitalerhöhung für die bis dahin vorhandenen Anteile ein Steuerkurs für 1940 vorlag. Das ist nur der Fall, wenn er gemäß § 72 BewG festgesetzt war, d.h. auf Grund der Börsenkurse ermittelt worden war.
Ein Steuerkurswert war für die Aktien im Nennbetrag von 200 Kc, nicht aber für die hier in Rede stehenden Aktien mit dem Nennbetrag von 400 Kc festgesetzt worden. Es ist nicht angängig, den gemäß Abs. 4 der Nr. 48 VStER durch Umrechnung ermittelten Wert der zusammengelegten Aktien bei Anwendung des Abs. 2 der Nr. 48 VStER als den festgesetzten Steuerkurswert zu behandeln. Der festgesetzte Steuerkurswert entspricht dem Wert des Anteils, wie er sich durch die Notierungen an den Börsen entsprechend den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens gebildet hat. Der nach Abs. 4 der Nr. 48 VStER ermittelte Wert ist hingegen eine rechnerische Größe. Es ist lediglich ein fiktiver Wert, der dem Steuerkurswert von 1940 weder entspricht noch entsprechen kann. Nach einer Kapitalherabsetzung im Wege der Zusammenlegung von Aktien entwickeln sich die Börsenkurse, die Grundlage des Steuerkurswertes sind, weder allein noch vornehmlich entsprechend dem Verhältnis des alten Kapitals zum neuen Kapital, das jedoch bei der Anwendung des Abs. 4 der Nr. 48 VStER ausschließlich maßgebend ist. Der hiernach ermittelte Anteilswert ersetzt demgemäß nach dem Wortlaut der Bestimmung auch nur für den besonderen Fall der Kapitalherabsetzung den Steuerkurswert von 1940; er gilt dann für die folgenden Veranlagungszeiträume als neuer Steuerkurswert; er ist aber nicht der Steuerkurswert von 1940. Nur wenn dieser festgesetzte Steuerkurswert bekannt ist, darf er nach Abs. 2 der Nr. 48 VStER im Falle einer Kapitalerhöhung beibehalten werden, und zwar aus Vereinfachungsgründen.
Ist mithin Nr. 48 VStER auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, so muß gemäß § 18 Abs. 2 FG der Schadensberechnung der Wert zugrunde gelegt werden, der ohne Berücksichtigung der Vermögensteuer-Ergänzungsrichtlinien nach § 13 Abs. 2 und 3 BewG anzusetzen gewesen wäre. Der § 13 Abs. 2 BewG lautet, soweit hier einschlägig:
"Für Aktien ... ist, soweit sie im Inland keinen Kurswert haben, der gemeine Wert (§ 10) maßgebend. Läßt sich der gemeine Wert aus Verkäufen nicht ableiten, so ist er unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft oder Gewerkschaft zu schätzen."
Für eine Anwendung dieser Vorschriften fehlt es an den erforderlichen Feststellungen. Deshalb ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Bei seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Verwaltungsgericht zu berücksichtigen haben, daß als maßgebender Bewertungsstichtag nicht der 31. Dezember 1939, sondern wegen der 1942 erneut vorgenommenen wesentlichen Kapitalerhöhung der 31. Dezember 1944 in Betracht kommt. Das folgt aus § 69 Abs. 2 Satz 2 BewG in der für den Bereich des Lastenausgleichsrechts maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 16. Oktober 1934 (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 10 LAG):
"Für die Bewertung von ... Anteilen ..., die nach dem im Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt ausgegeben sind, ist bei Neuveranlagungen und Nachveranlagungen Stichtag der 31. Dezember des Jahres, das dem Veranlagungszeitpunkt vorangeht."
Da - wie bereits dargelegt - durch eine wesentliche Veränderung des Grundkapitals auch der Wert der bis zur Erhöhung vorhandenen Anteilsrechte beeinträchtigt wird, ist nach § 69 Abs. 2 BewG für alle Anteilsrechte der Wert gemäß § 13 Abs. 2 BewG zu berechnen, und zwar in der Waise, daß der gemeine Wert auf den 31. Dezember 1944 zu ermitteln ist (vgl. Urteil vom 23. September 1965 [BVerwGE 22, 48]). Sofern der gemeine Wert der Anteilsrechte zum 31. Dezember 1944 nicht aus Verkäufen abgeleitet werden kann, muß er unter Berücksichtigung des gesamten Vermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft geschätzt werden (§ 13 Abs. 2 BewG), und zwar gegebenenfalls nach dem "Berliner Varfahren", das unter dem Geltungsbereich des Bewertungsgesetzes 1934 mit Zustimmung des Reichsfinanzhofs und des Bundesfinanzhofs allgemein bis zur Vermögensteuerveranlagung 1953 von den Finanzbehörden angewandt wurde und demgemäß auch bei Anwendung des § 18 Abs. 2 FG zu berücksichtigen ist(Urteil vom 9. März 1966 - BVerwG III C 237.64 -).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 300 DM festgesetzt.
Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher