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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.03.1966, Az.: BVerwG III C 237.64

Feststellung eines Vertreibungsschadens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.03.1966
Aktenzeichen
BVerwG III C 237.64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 14457
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 14.09.1964 - AZ: 6036/64

Fundstelle

  • ZLA 1966, 187

Amtlicher Leitsatz

Bestätigung von BVerwG III C 56.64 - Urteil vom 23. September 1965 -, von BVerwG III C 68.64 - Urteil vom 23. September 1965 - und von BVerwG III C 25.64 - Urteil vom 27. Januar 1966 -.

Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 9. März 1966
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff und Dr. Pakuscher
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichts München vom 14. September 1964 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung eines Vertreibungsschadens an Anteilsrechten der K.C. Menzel AG in Podol-Weißwasser. Das Stammkapital der Gesellschaft betrug 10.000.000 Kc. Nach einer Eintragung in dem industriellen Jahrbuch "Compaß für Böhmen und Mähren", Jahrgang 1944, wurde die Gesellschaft im Jahre 1942 durch "Veraktionierung" der Firma K.C. Menzel gegründet.

2

Durch Bescheid über die einheitliche Schadensfeststellung vom 5. Dezember 1962 wurde ein Vertreibungsschaden an Anteilsrechten in Höhe von 200 RM je 2.000 Kc des Grundkapitals festgestellt. Das Ausgleichsamt ging davon aus, daß sich die Gesellschaft im Zeitpunkt des Bewertungsstichtages vom 1. Januar 1943 (Nachfeststellungszeitpunkt) noch im Aufbau befunden habe. Der gemeine Wert der Anteile wurde deshalb gemäß Abschnitt 11 Abs. 8 der Vermögensteuer-Ergänzungsrichtlinien 1940 mit 100 v.H. des in 5.000 Aktien zu 2.000 Kc aufgeteilten Grundkapitals angesetzt. Der Umrechnung in Reichsmark wurde ein Kurswert von 0,10 RM für 1 Kc zugrunde gelegt.

3

Die nach erfolglosem Beschwerdeverfahren erhobene Klage wurde abgewiesen. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht an: Das Vorbringen des Klägers, ihm sei bereits im Jahre 1933 von den zuständigen Behörden ein Aktienmantel zugeteilt und diese Sachlage von den Finanzbehörden schon für die Zeit vor der Gründung der Aktiengesellschaft im Jahre 1942 steuerlich berücksichtigt worden, habe als richtig unterstellt werden können; es sei Jedoch rechtlich unerheblich. Die Aktiengesellschaft sei nämlich erst nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt des 1. Januar 1940 rechtlich existent geworden. Das ergebe sich aus dem eigenen, mit den Eintragungen im "Compaß" übereinstimmenden Vortrag des Klägers, wonach die Gesellschaft nach der gesetzlich vorgeschriebenen Gründungsversammlung erst im Jahre 1942 konstituiert und anschließend in das Handelsregister eingetragen worden sei. Für die Schadensfeststellung gelte deshalb als Bewertungsstichtag der Nachfeststellungszeitpunkt vom 1. Januar 1943. Zu diesem Zeitpunkt sei die Aktiengesellschaft noch im Aufbau begriffen gewesen. Die Schadensberechnung sei deshalb zu Recht auf Abschnitt 11 Abs. 8 der VStER 1940 gestützt worden. Für eine Schadensfeststellung nach dem sogenannten "Berliner Verfahren" oder nach den tatsächlichen Vermögenswerten der AG fehle es an einer rechtlichen Grundlage. Ob seinerzeit Aktien zu 2.000 Kc oder - wie der Kläger behaupte - zu 200 Kc ausgegeben worden seien, sei unerheblich, weil bei der Schadensfeststellung das gesamte Aktienkapital mit 100 v.H. berücksichtigt worden sei.

4

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrage, das angefochtene Urteil und die Behördenentscheidungen aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, den Schaden nach dem Realwert der Aktiengesellschaft im Zeitpunkt der Schädigung festzustellen. Die Revision wendet sich unter Wiederholung des früheren Vorbringens, die Aktiengesellschaft sei bereits durch Umwandlung der Einzelfirma im Jahre 1933 entstanden und habe rückwirkend eine entsprechende steuerliche Behandlung erfahren, gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Aktiengesellschaft sei noch im Aufbau begriffen gewesen. Die Revision meint weiter, daß bei der Schadensfeststellung von den tatsächlichen Vermögenswerten der Gesellschaft ausgegangen werden müsse, um zu einer dem erlittenen Schaden entsprechenden Feststellung zu gelangen.

5

Der Beteiligte zu 1) hat sich einer Zurückverweisung der Sache an das Gericht der Vorinstanz nicht widersetzt.

6

Die Beklagte und die Beteiligte zu 2) haben keine Stellungnahme abgegeben.

7

Alle Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

8

II.

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.

9

Die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils, die K.C. Menzel AG sei im Jahre 1942 neu gegründet worden, rechtfertigen eine Feststellung des Schadens an Anteilsrechten mit dem zum 1. Januar 1943 ermittelten Wert nicht. Anteilsrechte Vertriebener an Kapitalgesellschaften sind gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 FG mit dem für die Vermögensteuerveranlagung nach dem Stande vom 1. Januar 1945 geltenden Wert anzusetzen. Ist dieser Wert nicht festgestellt worden oder nicht mehr bekannt, so ist gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 FG der Wert zugrunde zu legen, der nach § 13 Abs. 2 und 3 BewG anzusetzen gewesen wäre. Für Anteile an Kapitalgesellschaften, die im Inland keinen Kurswert haben, ist dies grundsätzlich der gemeine Wert der Anteile zum 31. Dezember des Jahres, das dem für die Hauptveranlagung zur Vermögensteuer maßgebenden Zeitpunkt vorangeht (§ 13 Abs. 2 BewG, § 69 Abs. 1 BewG). Der letzte Hauptveranlagungszeitpunkt für die Vermögens teuer war im sogenannten Altreichsgebiet der 1. Januar 1940 und in den "eingegliederten Ostgebieten" der 1. Januar 1941. Zu diesem Zeitpunkt hat die Gesellschaft noch nicht bestanden. Maßgebender Bewertungsstichtag im Sinne des § 18 Abs. 2 FG ist aber für nach dem letzten Hauptveranlagungszeitpunkt neu gegründete Kapitalgesellschaften nicht der der Neugründung folgende Veranlagungszeitpunkt (Nachfeststellungszeitpunkt), sondern grundsätzlich der 31. Dezember 1944, wie der erkennende Senat nunmehr mehrfach entschieden hat (vgl.Urteile vom 23. September 1965 - BVerwG III C 56.64 - [Wertp.Mitt. 1965, 1068 = ZLA 1966, 14], vom 23. September 1965 - BVerwG III C 68.64 - [ZLA 1966, 9] undvom 27. Januar 1966 - BVerwG III C 25.64 -). Das folgt aus § 69 Abs. 2 Satz 2 BewG in der für den Bereich des Lastenausgleichsrechts geltenden Fassung des Gesetzes vom 16. Oktober 1934 (§ 8 Abs. 1 Nr. 10 LAG), wonach für nach dem Hauptveranlagungszeitpunkt neu ausgegebene Anteile der gemeine Wert zum jeweiligen Veranlagungszeitpunkt jeweils neu zu ermitteln war. Eine Bewertung der Anteilsrechte mit ihrem Nennwert gemäß Abschnitt 11 Abs. 8 der Vermögensteuer-Ergänzungsrichtlinien vom 20. August 1940 - VStER 1940 - (RStBl. 1940 S. 777) wäre allenfalls dann in Betracht zu ziehen gewesen, wenn der maßgebende Bewertungsstichtag kurz nach der Gründung der Kapitalgesellschaft gelegen hätte (vgl. Krekeler, Bewertungsgesetz, 6. Aufl., Anm. VII h zu § 13 BewG; RFH in RStBl. 1939 S. 805; BFH, Urteil vom 13. Mai 1960 [abgedruckt bei Schlenkhoff, Handbuch der Einheitsbewertung und Vermögensteuer, 5. Aufl. Bd. I, zu § 13 BewG Nr. 34]). Das ist hier jedoch nicht der Fall, weil sich die Gesellschaft am 31. Dezember 1944 nicht mehr im Gründungsstadium befand.

10

Das Verwaltungsgericht hätte also im vorliegenden Falle den gemeinen Wert der Anteile zum 31. Dezember 1944 ermitteln müssen. Da dies nicht geschehen ist und der Senat die für eine abschließende Entscheidung notwendigen tatsächlichen Feststellungen nicht selbst treffen kann, war die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Bei der erneuten Entscheidung wird das Verwaltungsgericht von einer Neugründung der Aktiengesellschaft im Jahre 1942 auszugehen haben, weil die entsprechenden tatsächlichen Feststellungen des Urteils von der Revision nicht schlüssig angegriffen worden sind. Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, daß die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine Aktiengesellschaft unter Zugrundelegung bewertungsrechtlicher Grundsätze stets eine Neugründung darstellt und als Zeitpunkt der Umwandlung nicht der Erwerb der äußeren Rechtsform einer Kapitalgesellschaft - hier der behauptete frühere Erwerb eines Aktienmantels - in Betracht kommt, sondern der Zeitpunkt, in dem die Kapitalgesellschaft tatsächlich gegründet wurde. Soweit der gemeine Wert der Anteilsrechte zum 31. Dezember 1944 nicht aus Verkäufen abgeleitet werden kann, muß er unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft geschätzt werden (§ 13 Abs. 2 Satz 2 BewG), und zwar gegebenenfalls nach dem "Berliner Verfahren", das unter dem Geltungsbereich des BewG 1934 mit Zustimmung des Reichsfinanzhofs und des Bundesfinanzhofs allgemein bis zur Vermögensteuerveranlagung 1953 von den Finanzbehörden angewandt wurde (vgl. Abschnitt 43 der VStR 1940 [RStBl. 1940 S. 217]; Krekeler, a.a.O., Anm. II zu § 13 Abs. 2 BewG; Haider-Engel-Dürschke, Bewertungsgesetz und Bodenschätzungsgesetz, 3. neubearb. Aufl., Anm. II 2 zu § 13 BewG; ders., Anm. 4 zu § 71 BewG; Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Anm. 1 a Ziff. 2 zu § 18 FG; Harmening, Lastenausgleich, RdNr. 3 a zu § 18 FG; v. Klot-Martin, Das Bewertungsrecht im Feststellungsverfahren, unter B IV, II 3 b). Dagegen ist für die vom Kläger erstrebte Bewertung der Anteilsrechte "nach dem Realwert der Aktiengesellschaft" kein Raum, weil § 18 Abs. 2 Satz 1 FG durch Verweisung auf § 12 Abs. 2 und 3 BewG zwingend die Berechnung des Schadens mit dem gemeinen Wert der Anteilsrechte vorschreibt.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Buchholz
Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher