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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.01.1967, Az.: BVerwG VI C 75.63

Versorgungsansprüche eines Beamten ; Zubilligung einer lebenslänglichen Dienstzeitversorgung ; Anwendung eines Anscheinsbeweises

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.01.1967
Aktenzeichen
BVerwG VI C 75.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 13376
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 08.03.1963 - AZ: OVG VII B 30.62

Fundstellen

  • DöD 1967, 215
  • RiA 1964, 174
  • ZBR 1967, 281

Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 1967
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 8. März 1963 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Kläger sind die Erben der am 18. November 1961 verstorbenen Witwe P... M..., die mit dem am 31. Juli 1945 verstorbenen früheren Reichsbischof L... M... verheiratet war. Dieser war am 1. Mai 1914 als Marinepfarrer auf Widerruf in den öffentlichen Dienst getreten, am 1. September 1914 auf Lebenszeit angestellt und später als Marinepfarrer in die Reichsmarine übernommen worden. Seit 1. September 1926 war er Wehrkreispfarrer beim Wehrkreiskommando I (K... Pr.). Nachdem er am 4. August 1933 unter gleichzeitiger Ernennung zum Landesbischof zum Präsidenten des Evangelischen Oberkirchenrats der Evangelischen Kirche der altpreußischen Union ernannt worden war, wurde er nach Ausscheiden aus dem Heer am 28. August 1933 am 27. September 1933 von der Deutschen Evangelischen Nationalsynode zum Reichsbischof berufen. Gemäß Urkunde vom 22. Juni 1934 wurde seine Berufung zum Reichsbischof durch Beschluß des Geistlichen Ministeriums der Deutschen Evangelischen Kirche mit der Maßgabe bestätigt, daß sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis erfolge. Ab 1. Oktober 1933 wurde L... M... bis zum 8. Mai 1945 entsprechend den jeweiligen Sätzen der BesGr. B 2 RBesO aus Mitteln der Reichskirche besoldet.

2

Auf Grund des Bescheides des Senators für Inneres vom 26. März 1952 wurden der Witwe M... Abschlagszahlungen auf die Versorgungsbezüge gewährt. Sie erhielt rückwirkend ab 1. Oktober 1951 Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG. Bei der Berechnung der Versorgungsbezüge wurden die Dienstbezüge ihres Ehemannes als Wehrmachtpfarrer (BesGr. A 2 c 2 RBesO) zugrunde gelegt. Mit Bescheid vom 29. März/27. April 1954 wurde die Witwe M... darauf hingewiesen, daß sie einen endgültigen Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung später erhalten werde. Am 1. Juni 1960 verzog sie nach C.... Die Oberfinanzdirektion H... lehnte die Übernahme des Versorgungsfalles mit der Begründung ab, L... M... sei als Reichsbischof bis zum Zusammenbruch aus Mitteln der Reichskirche besoldet worden. Er sei demnach nicht Reichsbeamter gewesen. Ansprüche aus Kapitel I G 131 seien daher nicht gegeben. Für die Versorgung seiner Witwe seien die Kirchenbehörden zuständig. Der Senator für Inneres schloß sich dieser Auffassung an und stellte durch Bescheid vom 31. Januar 1961 die Versorgung der Witwe M... mit Ablauf des Monats März 1961 ein. Zur Begründung führte er aus, daß ihr Ehemann nach den vorliegenden Unterlagen spätestens am 1. Oktober 1933 ohne Zubilligung einer lebenslänglichen Dienstzeitversorgung aus dem Militärdienst ausgeschieden sei.

3

Nach erfolglosem Widerspruch hat die Witwe Müller Anfechtungsklage erhoben, die in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben ist. In seinem die Berufung zurückweisenden Urteil vom 8. März 1963 hat das Oberverwaltungsgericht im wesentlichen ausgeführt:

4

Dem Verwaltungsgericht sei darin zu folgen, daß L... M... am 8. Mai 1945 weder berufsmäßiger Angehöriger der Wehrmacht (Wehrmachtbeamter) gewesen sei noch in diesem Zeitpunkt einen Versorgungsanspruch gegen das Deutsche Reich gehabt habe. Die Witwe M... sei daher zu Recht nicht als versorgungsberechtigte Hinterbliebene im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 G 131 (F. 1957) angesehen worden.

5

Der Übertritt ihres Ehemannes aus dem Wehrmachtbeamtenverhältnis in den Dienst der Deutschen Evangelischen Kirche habe nach der Erfahrung des Lebens die hohe Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Geschehensablaufs für sich, nämlich des rechtswirksamen Ausscheidens aus dem Wehrmachtbeamtenverhältnis im August 1933 und der Begründung eines neuen Kirchenbeamtenverhältnisses zur Deutschen Evangelischen Kirche im September 1933. Diese Annahme werde durch den zeitlichen Ablauf der Geschehnisse bestätigt. Die eigene Angabe der Witwe M... in ihrem Antrag vom 15. Dezember 1951, daß ihr Ehemann am 28. August 1933 aus dem Heer ausgetreten sei, könne nicht nur als die bloße Feststellung der tatsächlichen Beendigung seiner Amtsgeschäfte aufgefaßt werden, zumal er bereits am 4. August 1933 zum Präsidenten des Evangelischen Oberkirchenrats mit der Amtsbezeichnung "Landesbischof" ernannt worden sei. Daß dieser "Austritt" aus dem Heer am 28. August 1933 ein Ausscheiden aus dem Wehrmachtbeamtenverhältnis gewesen sei, erhelle auch das Schreiben des Reichswehrministers, das einen Tag nach dem 28. August 1933 abgefaßt worden sei und in dem zum Ausdruck komme, daß das Ausscheiden von L... M... durch dessen Wahl zum Preußischen Landesbischof veranlaßt worden sei. Die Tatsache ferner, daß er nach der Mitteilung der Reichskirchenregierung vom 9. November 1933 seine Besoldung aus Mitteln der Reichskirche erhalten habe und daß nach der Bestätigung des Rechtswalters der Deutschen Evangelischen Kirche vom 22. Juni 1934 seine Berufung in das Amt des Reichsbischofs unter Berufung in das Beamtenverhältnis erfolgt sei, mache die Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses zur Evangelischen Kirche, zumindest aber die Beendigung seines bisherigen Beamtenverhältnisses zur Reichswehr zur Gewißheit, da ein Berufsbeamtenverhältnis nur zu einem Dienstherrn bestehen könne. Dieser Dienstherr sei im vorliegenden Falle die Deutsche Evangelische Kirche gewesen, die nach Art. 2 des Gesetzes über die Verfassung der Deutschen Evangelischen Kirche vom 14. Juli 1933 (RGBl. I S. 471) Körperschaft des öffentlichen Rechts gewesen sei und Disziplinargewalt über ihre kirchlichen Amtsträger gehabt habe (Art. 4 a.a.O.). Auch nach dem Inhalt der Verfassung der Deutschen Evangelischen Kirche habe sich praktisch ein staatliches Dienstverhältnis ihrer Spitze verboten. Aus diesem Grund scheide auch die Möglichkeit einer etwaigen Beurlaubung von L... M... aus seinem Wehrmachtbeamtenverhältnis zwecks Wahrnehmung seiner kirchlichen Amtspflichten aus, zumal eine solche, sich über 12 Jahre erstreckende Beurlaubung jeglicher Lebenserfahrung widersprechen würde. Daß aber L... M... der nicht wegen Dienstunfähigkeit aus dem Wehrmachtbeamtenverhältnis ausgeschieden sei, ein Versorgungsanspruch zugebilligt worden wäre, sei gleichfalls unwahrscheinlich, zumal er in ein anderes für ihn mit erheblichen finanziellen Verbesserungen verbundenes aktives Beamtenverhältnis übergewechselt sei. Gegenüber diesen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen hätten die Kläger zwar einen vom typischen Geschehensablauf abweichenden Gang der Ereignisse behauptet, ohne aber die ernstliche Möglichkeit eines solchen darzulegen oder gar zu beweisen.

6

Seien sonach die durch die angefochtenen Bescheide widerrufenen früheren Festsetzungsbescheide von Anfang an rechtswidrig gewesen, so hätten sie nach den von den Beamtensenaten des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen jedenfalls für die Zukunft - wie hier geschehen - ab 1. April 1961 rechtswirksam widerrufen werden können. Es sei auch nicht dargetan, daß die Witwe M... im schutzwürdigen Vertrauen auf die Beständigkeit der zugebilligten Leistungen sie besonders belastende, schwer rückgängig zu machende Verfügungen getroffen habe, insbesondere auch vorteilhafte Rechtspositionen aufgegeben habe. Selbst wenn für sie aber durch den Widerruf der Leistungsbescheide der Status einer Fürsorgeempfängerin eingetreten wäre, so wäre dies in Übereinstimmung mit BSG 9, 199 (205) nicht als ein Verstoß gegen Treu und Glauben anzusehen. Im übrigen sei nicht einmal ersichtlich, daß sie durch den Widerruf der Leistungsbescheide auf die öffentliche Fürsorge angewiesen gewesen wäre; denn die Evangelische Kirche in Deutschland habe ihr, wenn auch lediglich vorschußweise und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, sofort nach Wegfall der Bezüge nach dem Gesetz zu Art. 131 GG eine monatliche Unterstützung in annähernd derselben Höhe gezahlt. Ob die Witwe M... sich überhaupt in einer akuten Notlage befunden habe, könne dahingestellt bleiben. Unter den gegebenen Umständen wäre ihr auch dann kein Vertrauensschutz zu gewähren gewesen, wenn man dafür entgegen den oben gemachten Ausführungen keine besonderen Vermögensdispositionen für geboten halten würde. Auch die Berücksichtigung der Rechtsprechung des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 13 [28] und BVerwG IV C 355.58 in DVBl. 1962 S. 562) zum Vertrauensschutz bei der Rücknahme fehlerhafter Verwaltungsakte für die Zukunft lasse im vorliegenden Fall keine andere rechtliche Beurteilung zu.

7

Gegen dieses am 11. April 1963 zugestellte Urteil haben die Kläger und die Beigeladene am 10. Mai 1963 die zugelassene Revision eingelegt, mit der das bisherige Begehren weiterverfolgt wird.

8

Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts.

9

Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

10

Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt; er hält das Berufungsurteil für zutreffend.

11

II.

Die Revision muß zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht führen.

12

Es läßt sich nicht mit Sicherheit ausschließen, daß die für die Entscheidung des Rechtsstreits ausschlaggebende Feststellung im Berufungsurteil, der frühere Reichsbischof L... M... sei im August 1933 ohne Versorgungsanspruch aus dem Wehrmachtbeamtenverhältnis ausgeschieden, unter Verletzung revisibler Beweiswürdigungsgrundsätze zustande gekommen ist, weil das Berufungsgericht den Sachverhalt insoweit nach dem - hier nicht anwendbaren - Beweis des ersten Anscheins (prima-facie-Beweis) gewürdigt hat. Dafür sprechen insbesondere seine Darlegungen in den Entscheidungsgründen auf Seite 8/9 des Urteils. Das Berufungsgericht geht a.a.O. davon aus, der Übertritt Ludwig Müllers aus dem Wehrmachtbeamtenverhältnis in den Dienst der Deutschen Evangelischen Kirche habe "nach der Erfahrung des Lebens die hohe Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Geschehensablaufs für sich, nämlich des rechtswirksamen Ausscheidens aus dem Wehrmachtbeamtenverhältnis im August 1933 und der Begründung eines neuen Kirchenbeamtenverhältnisses zur Deutschen Evangelischen Kirche im September 1933". Dies ist eine Formulierung, die für die Terminologie des nur bei typischen Geschehensabläufen in Frage kommenden und in das Gebiet der Erfahrungssätze fallenden Anscheinsbeweises gebräuchlich ist (vgl. z.B. BVerwGE 14, 181 [184]; Urteile vom 31. März 1965 - BVerwG VI C 127.62-, vom 29. März 1966 - BVerwG II C 86.65 - [MDR 1966 S. 698] und vom 26. Mai 1966 - BVerwG II C 11.63 -; ferner auch Baumbach-Lauterbach, ZPO, 29. Aufl. [1966], § 282 Anhang Anm. 3). Die an diese Einleitung sich anschließenden Ausführungen könnten zwar - für sich allein betrachtet - dahin verstanden werden, als ob das Berufungsgericht einige tatsächliche Umstände - so etwa die Besoldung des Reichsbischofs aus Mitteln der Reichskirche - als Beweisanzeichen (Indizienbeweis) für die Richtigkeit der Behauptung des Beklagten wertet. Jedoch verbietet sich diese Annahme schon im Hinblick auf den Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe, der die Schlußfolgerung nahelegt, daß das Berufungsgericht sich nicht im Wege der freien Beweiswürdigung (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO) eine eigene Überzeugung vom Ausscheiden Ludwig Müllers aus dem Wehrmachtbeamtenverhältnis ohne Versorgungsanspruch gebildet hat, sondern zu dieser Feststellung auf Grund einer die konkreten Umstände des Falles vernachlässigenden Beweisformel gelangt ist. Dabei fällt vor allem ins Gewicht, daß das Berufungsgericht sich in seiner abschließenden Würdigung lediglich auf die negative Feststellung beschränkt hat, die Kläger hätten "zwar einen vom typischen Geschehensablauf abweichenden Gang der Ereignisse behauptet, ohne aber die ernstliche Möglichkeit eines solchen darzulegen oder gar zu beweisen". Gerade diese wiederum für den Anscheinsbeweis typische Formulierung deutet darauf hin, daß das Berufungsgericht seine Entscheidung letzten Endes doch nicht auf eine eigene positive Überzeugung stützen, sondern sich bei der tatsächlichen Würdigung dieses Beweises bedienen wollte.

13

Die für die Entscheidung des Rechtsstreits erhebliche Feststellung über das Ausscheiden L... M... aus dem Wehrmachtbeamtenverhältnis ohne Versorgungsanspruch ist aber dem Anscheinsbeweis nicht zugänglich. Dieser Beweis kommt nur bei typischen Geschehensabläufen in Betracht, und zwar in Fällen, in denen ein gewisser Tatbestand nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist und infolgedessen wegen des typischen Charakters des Geschehens die konkreten Umstände des Einzelfalles für die tatsächliche Beurteilung ohne Bedeutung sind (vgl. hierzu Urteile vom 31. März 1965 - BVerwG VI C 127.62-, vom 29. März 1966 - BVerwG II C 86.65 - [MDR 1966 S. 698], vom 26. Mai 1966 - BVerwG II C 11.63 - und vom 23. November 1966 - BVerwG VI C 97.63 - mit weiteren Nachweisen aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung). Im vorliegenden Sachverhalt fehlt es schon im Hinblick auf den ungewöhnlichen nur aus der damaligen politischen Situation verständlichen Vorgang, der zur Berufung L... M... in das einmalige und exponierte Amt eines Reichsbischofs geführt hat, an einem typischen Geschehensablauf. Es sind auch verschiedene Möglichkeiten der tatsächlichen und rechtlichen Gestaltung des Ausscheidens L... M... aus dem Heer zwecks Wahrnehmung seines Amtes als Reichsbischof - etwa Beurlaubung unter Fortbestand des bisherigen Wehrmachtbeamtenverhältnisses, Entlassung mit oder ohne Dienstzeitversorgung - denkbar. Davon ist offenbar auch das Verwaltungsgericht erster Instanz bei seiner Anfrage vom 27. April 1962 an das Bundesarchiv (Abt. Zentralnachweisstelle) in K... ausgegangen. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises kommen jedoch nicht zum Zuge, wenn fraglich ist, welche von verschiedenen Möglichkeiten gegeben ist. Daß die eine Möglichkeit erheblich wahrscheinlicher ist als die andere, genügt für die Anwendung des Anscheinsbeweises nicht (vgl. BGH in NJW 1966 S. 1263 [1264]). Abgesehen davon ist die hier zur Erörterung stehende Frage, ob eine Entlassung auf Antrag mit oder ohne Dienstzeitversorgung oder eine Beurlaubung vorliegt, weitgehend von dem individuellen Verhalten des Betroffenen abhängig, zumal nach dem im Jahre 1933 noch geltenden Reichsbeamtengesetz vom 31. März 1873 (RGBl. S. 61) an einen Entlassungsantrag bestimmte Anforderungen insbesondere dann zu stellen waren, wenn damit ein Verzicht auf Ruhegehalt verbunden war. Es ist aber allgemein anerkannt, daß das individuelle Verhalten einer Person dem Anscheinsbeweis entzogen ist. Es können dann nur die für nichttypische Geschehensabläufe maßgebenden Grundsätze der freien Beweiswürdigung Platz greifen (vgl. BGH in NJW 1951 S. 70 und in NJW 1966 S. 1859 [1863]; BGHZ 31, 351 [357]; vgl. ferner Baumbach-Lauterbach, a.a.O. und Weyreuther in DRiZ 1957 S. 55). Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß nach dem Gesetz über die Verfassung der Deutschen Evangelischen Kirche vom 14. Juli 1933 (RGBl. I S. 471) und nach dem Inhalt ihrer Verfassung (RGBl. 1933 I S. 472) sich "praktisch ein staatliches Dienstverhältnis ihrer Spitze" verboten habe, kann ebenfalls nicht zur Grundlage eines Anscheinsbeweises und eines danach ablaufenden bestimmten Geschehens gemacht werden. Denn es geht nicht an, einen Geschehensablauf, deshalb als "typisch" anzusehen, weil ein anderer - ebenso möglicher, wenngleich weniger wahrscheinlicher - Ablauf nicht mit der Gesetzeslage in Einklang gestanden hätte (vgl. Urteil vom 29. März 1966 - BVerwG II C 86.65 - [MDR 1966 S. 698]).

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Da nach alledem das Berufungsurteil auf einer Verkennung von Beweiswürdigungsgrundsätzen beruhen kann, ist es aufzuheben. Die Sache muß gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden. Das Berufungsgericht wird nunmehr die konkreten Umstände des vorliegenden Falles frei zu würdigen und - gegebenenfalls nach Durchführung einer Beweisaufnahme - zu prüfen haben, ob die Feststellung, daß L... M... damals aus dem Wehrmachtbeamtenverhältnis ohne Dienstzeitversorgung ausgeschieden ist, auch ohne Heranziehung des Anscheinsbeweises auf eine hinreichend sichere Überzeugung gestützt werden kann. Die bloße Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit, daß dies der Fall war, reicht hierzu allerdings nicht aus. Sollte das Berufungsgericht die oben beschriebene hinreichend sichere Überzeugung nicht gewinnen können, so ginge die daraus folgende Unaufklärbarkeit des Sachverhalts zu Lasten des Beklagten. Denn bei der Rücknahme eines Bescheides über die Bewilligung von Versorgungsbezügen trägt grundsätzlich die Verwaltungsbehörde die materielle Beweislast für die Rechtswidrigkeit der Bewilligung (vgl. BVerwGE 18, 168; Urteile vom 24. Februar 1966 - BVerwG II C 82.63 - und vom 29. März 1966 - BVerwG II C 86.65- [MDR 1966 S. 698]). Sollte das Berufungsgericht dagegen zur Überzeugung gelangen, daß L... M... ohne Dienstzeitversorgung aus dem Wehrmachtbeamtenverhältnis ausgeschieden sei, dann wären die Festsetzungsbescheide allerdings rechtswidrig gewesen und hätten daher - wie geschehen - widerrufen werden können. Wie im Berufungsurteil (S. 9 bis 13) mit eingehender und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Beamtensenate des Bundesverwaltungsgerichts stehender Begründung dargelegt worden ist, würden die Grundsätze über die Gewährung von Vertrauensschutz dem Widerruf (der Rücknahme) für die Zukunft (ex nunc) nicht entgegenstehen. Entgegen der Auffassung der Revision nötigt der vorliegende Sachverhalt in dieser Beziehung auch nicht zu einer Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, zumal die Entscheidung über die Gewährung von Vertrauensschutz auf der Würdigung der besonderen tatsächlichen Umstände des Einzelfalles beruht und nicht losgelöst von diesen getroffen werden kann. Im übrigen würde nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts selbst dann, wenn man in Übereinstimmung mit der für das Gebiet des Lastenausgleichs vertretenen Auffassung des IV. Senats (BVerwGE 13, 28 [33]) allgemein von dem Erfordernis der "besonderen Manifestierung des Vertrauens" auf den Bestand des begünstigenden Verwaltungsakts absehen wollte, in vorliegendem Fall die Gewährung von Vertrauensschutz nicht in Betracht kommen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 530 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Kellner
Dr. Becker
Dr. Nehlert
Niedermaier