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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.01.1967, Az.: BVerwG V C 61/66

Geltendmachung von Erstattungsansprüchen wegen geleisteter Krankenversorgung nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG); Geltendmachung von Erstattungsansprüchen wegen Leistungen nach dem Tuberkulosehilfegesetz (THG) nach dem LAG; Ergehen eines Berufungsurteils trotz gesetzlichen Ausschlusses der Berufung; Umdeutung eines unzulässigen Rechtsmittels; Leistungen nach dem THG als Leistungen der öffentlichen Fürsorge; Leistungen nach dem THG als Kosten der Krankenversorgung nach dem LAG

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.01.1967
Aktenzeichen
BVerwG V C 61/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 14769
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 15.12.1965 - AZ: IV OVG A 39/63

Fundstellen

  • BVerwGE 26, 58 - 63
  • DÖV 1968, 256 (amtl. Leitsatz)
  • FEVS 14, 161
  • IFLA 1968, 62
  • Verw.Rspr. 18, 104
  • VerwRspr 18, 1014 - 1018
  • ZLA 1967, 157

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Bei der Geltendmachung von Erstattungsansprüchen wegen geleisteter Krankenversorgung nach dem Lastenausgleichsgesetz ist die Berufung ausgeschlossen. Ein gleichwohl ergehendes Berufungsurteil ist auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision hin aufzuheben. Nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung ist die Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts als Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu behandeln.

  2. 2.

    Leistungen nach dem Tuberkulosehilfegesetz sind keine Leistungen der öffentlichen Fürsorge und deshalb nicht als Kosten der Krankenversorgung nach dem Lastenausgleichsgesetz erstattungsfähig (Bestätigung der Urteile des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 1964 - BVerwG IV C 63.63 und 64.63 -).

Der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 1967
durch
den Senatspräsidenten: Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Wolf, Isendahl und Dr. Rösgen
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 15. Dezember 1965 wird aufgehoben.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 5. April 1963 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens, jedoch werden Gerichtskosten für das Berufungsverfahren nicht erhoben.

Tatbestand

1

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten 856,95 DM, das sind 25 v.H. der nicht anderweitig gedeckten Kosten der Krankenhausbehandlung, der sich die Empfängerin von Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz Emilie D... wegen einer Tuberkuloseerkrankung in der Zeit vom Oktober 1961 bis zum April 1962 unterzogen hat.

2

Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben. Gegen das Berufungsurteil richtet sich die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des angegebenen Betrages erstrebt.

3

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds hält das Begehren des Klägers für unbegründet.

4

Der Oberbundesanwalt, der sich am Verfahren beteiligt, ist mit dem Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds der Auffassung, daß das Rechtsmittel der Berufung nicht gegeben sei. Die Passivlegitimation der Bundesrepublik Deutschland für Ansprüche der geltend gemachten Art hält er nicht für gegeben.

Entscheidungsgründe

5

II.

Die Revision hat in der Sache keinen Erfolg.

6

1.

Die Revisionsbegründungsfrist ist nicht versäumt. Durch die Erklärung des Oberregierungsrats L... vom Niedersächsischen Landessozialamt vom 6. Juni 1966 ist bewiesen, daß das angefochtene Urteil nicht - wie ursprünglich ausgewiesen - am 19. Februar, sondern erst am 21. Februar 1966 zugestellt worden ist. Mithin sind der am 20. April 1966 gestellte Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist, dem mit Verfügung des Vorsitzenden des Senats stattgegeben worden ist, und demnach auch die innerhalb der verlängerten Frist eingereichte Revisionsbegründung rechtzeitig bei Gericht eingegangen.

7

Die Revision muß auch zur Aufhebung des angefochtenen Urteils des Berufungsgerichts führen; denn das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, daß gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts das Rechtsmittel der Berufung gegeben war. Dies hat bereits der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Urteilen vom 23. Oktober 1964 - BVerwG IV C 63.63 - (Buchholz BVerwG 427.3, § 276 LAG Nr. 2 = RLA 1965, 231) und - BVerwG IV C 64.63 - (DVBl. 1965, 208 = IFLA 1966, 104 = ZLA 1965, 91 = Mtbl. BAA 1965, 456) ausgesprochen. An der in diesen Urteilen vertretenen Auffassung wird in Übereinistmmung mit dem Oberbundesanwalt und dem Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds festgehalten.

8

Es mag sein, daß bei der Auseinandersetzung zwischen dem Träger der Fürsorge und dem Ausgleichsamt die für die Verkürzung des Rechtsmittelzuges im Lastenausgleichsverfahren bestimmenden Gründe der Beschleunigung nicht ins Gewicht fallen. Gleichwohl bleibt die Krankenversorgung nach dem Lastenausgleichsgesetz Teil der Unterhaltshilfe, also eine lastenausgleichsrechtliche Leistung. Für diese Leistungen hat der Gesetzgeber aber in §§ 335 ff. des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - eine besondere Verfahrensregelung getroffen und die Berufung grundsätzlich ausgeschlossen. Es würde unter diesen Umständen den Zusammenhang zwischen dem materiellen und formellen Verwaltungsrecht, zu dem im weiteren Sinne auch der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz zählt, stören, wenn für die Auseinandersetzungen zwischen den Trägern der Fürsorge und der Ausgleichsverwaltung ein anderer Rechtsmittelzug angenommen würde als für die Klage des Bürgers auf Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz. Dem steht auch nicht entgegen, daß für die Leistungen der Krankenversorgung der Rechtsmittelzug nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegeben ist, wenn der Empfänger von Unterhaltshilfe klagt (§ 276 Abs. 5 LAG). Einmal spricht nämlich gerade diese Sonderregelung dafür, daß es im übrigen bei dem durch das Lastenausgleichsgesetz geordneten Rechtsmittelzuge verbleibt. Zum anderen geht es in Fällen der vorliegenden Art, anders als in dem Streit des Bürgers mit dem Träger der Fürsorge, regelmäßig nicht darum, welche Leistungen nach Fürsorgerecht zu erbringen sind, also um fürsorgerechtliche Fragen, sondern darum, ob und in welchem Umfange die Subsidiaritätsregelung des § 276 Abs. 1 LAG Platz greift, also um lastenausgleichsrechtliche Fragen.

9

Hat aber das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, daß das Rechtsmittel der Berufung gegeben sei, so beruht das Urteil des Berufungsgerichts auf einer unzureichenden verfahrensrechtlichen Grundlage und ist aufzuheben.

10

Mit der Aufhebung des Berufungsurteils wird indessen das Rechtsmittel der Revision nicht erledigt.

11

Durch die Einlegung von Berufung und Revision hat der Kläger zu erkennen gegeben, daß es nach seiner Auffassung bei dem Urteil des Verwaltungsgerichts nicht sein Bewenden haben soll. Er hat seinem Begehren lediglich eine unzutreffende verfahrensrechtliche Form gegeben. Da aber diese Formverfehlung nicht dem Kläger zugerechnet werden kann, vielmehr auf einer unzutreffenden verfahrensrechtlichen Betrachtungsweise des Verwaltungsgerichts und des Berufungsgerichts beruht, sind die vom Kläger eingelegten Rechtsmittel zusammenfassend als Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu behandeln. Dies folgt aus dem für die Behandlung formfehlerhafter Entscheidungen maßgebenden Grundsatz der Meistbegünstigung. Hierbei ist es unerheblich, daß der Kläger, hätte er gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts das Rechtsmittel der Revision ergreifen wollen, der Zulassung der Revision bedurft hätte, soweit er nicht seine Revision allein auf wesentliche Verfahrensmängel hätte stützen wollen, was nach Lage der Sache hier ausscheidet; denn nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung ist nicht nur das Rechtsmittel gegeben, das gegen die korrekte Entscheidung gegeben gewesen wäre, sondern auch das Rechtsmittel, das der tatsächlich getroffenen Entscheidung entspricht und in der Rechtsmittelbelehrung zugelassen ist (dazu Ule, Verwaltungsprozeßrecht, 4. Auflage, S. 219). Im vorliegenden Falle hatte aber das Berufungsgericht die Revision zugelassen. Insoweit liegt die vorliegende Sache anders als in den den Entscheidungen in BVerwGE 1, 178;  18, 193 [BVerwG 09.04.1964 - VIII C 65/61]sowie VerwRspr. 14, 759 zugrundeliegenden Fällen, in denen statt durch Urteil durch Beschluß entschieden worden war. Ebenso unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 1957 - BVerwG IV C 334.56 - (Buchholz BVerwG 427.3, § 339 LAG Nr. 57 = RLA 1957, 207 [BVerwG 29.04.1957 - BVerwG IV C 334.56]) zugrundeliegenden, in dem die Revision nicht zugelassen war.

12

2.

Die Revision ist jedoch unbegründet.

13

Im Ergebnis zu Recht sind das Verwaltungsgericht und das Berufungsgericht mit den Urteilen des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 1964 - BVerwG IV C 63.63 und 64.63 - davon ausgegangen, daß die von dem Kläger geleistete Tuberkulosehilfe keine Leistung der öffentlichen Fürsorge ist, aus diesem Grunde der Krankenversorgung nach § 276 Abs. 1 LAG vorging und demnach keinen Ersatzanspruch nach § 276 Abs. 3 Satz 2 LAG begründete.

14

In den Urteilen des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits ausgeführt, daß trotz der Wandlungen im Recht der Tuberkulosehilfe bis zum Inkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes der Gedanke der Fürsorge für die Erkrankten gegenüber dem der Seuchenbekämpfung so im Hintergrund stand, daß die Hilfe nach dem Tuberkulosehilfegesetz nicht als Leistung der öffentlichen Fürsorge angesehen werden kann. Der erkennende Senat schließt sich dem an.

15

Es mag sein, daß die Hilfe für Tuberkulose-Erkrankte vor dem Inkrafttreten der Verordnung über die Tuberkulosehilfe vom 8. September 1942 (RGBl. I S. 549) zu den Aufgaben der öffentlichen Fürsorge gehört hat. Der Kläger selbst muß indessen einräumen, daß seit dem Inkrafttreten der Tuberkulosehilfe-Verordnung die Tuberkulosehilfe jedenfalls in erster Linie als eine Aufgabe der Seuchenbekämpfung angesehen worden ist. Unter diesen Umständen kann es sich lediglich darum handeln, ob die Ablösung der Tuberkulosehilfe-Verordnung durch das hier maßgebliche Gesetz über die Tuberkulosehilfe vom 23. Juli 1959 (BGBl. I S. 513) mit späteren Änderungen - THG - einen Wandel der Tuberkulosehilfe von einer Aufgabe der Seuchenbekämpfung zu einer Aufgabe der öffentlichen Fürsorge mit sich gebracht hat. Das ist nicht der Fall.

16

Zu Unrecht beruft sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf die Wandlungen im System des Rechtsschutzes. Aus der Einräumung eines Rechtsanspruchs auf Tuberkulosehilfe allein läßt sich nichts für die Beantwortung der Frage entnehmen, ob damit zugleich eine Hinwendung zum Recht der öffentlichen Fürsorge vollzogen worden ist. Auch eine stärkere Anpassung der Leistungsvorschriften an das Recht der öffentlichen Fürsorge beweist für sich allein noch nicht, daß die Tuberkulosehilfe mit dem Tuberkulosehilfegesetz eine Leistung der öffentlichen Fürsorge geworden ist. Hierbei bedarf es im vorliegenden Zusammenhang keiner Einzeluntersuchung der Vorschriften des Tuberkulosehilfegesetzes. Durch § 33 THG ist jedenfalls ausdrücklich klargestellt, daß die Tuberkulosehilfe keine Leistung im Sinne der Fürsorgepflichtverordnung ist. Es mag sein, daß das Recht der öffentlichen Fürsorge nicht lediglich in der Fürsorgepflichtverordnung und den sich auf diese Verordnung beziehenden Vorschriften normiert ist und jedenfalls in dem Entwurf eines Gesetzes über die Tuberkulosehilfe an mehreren Stellen von den Aufgaben der Fürsorge im Rahmen der Tuberkulosehilfe die Rede ist (siehe etwa die Begründung zu § 34 - jetzt § 33 - und zu § 1 des Entwurfs: Deutscher Bundestag, 3. Wahlperiode, Drucksache Nr. 349). Indessen ändert dies nichts daran, daß im Vordergrund der Tuberkulosehilfe die Bekämpfung der Tuberkulose als einer weit verbreiteten und damit sowohl für die Volksgesundheit als auch für die Volkswirtschaft bedeutsamen Seuche stand (dazu insbesondere die Vorbemerkungen zur Begründung des Entwurfs).

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Hiernach besteht keine Veranlassung, von der in den obengenannten Urteilen des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vertretenen Auffassung abzugehen.

18

Bei der Kostenentscheidung ist ebenfalls von der Rechtsprechung des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts auszugehen, wonach § 188 VwGO keine Anwendung findet (Beschluß vom 22. März 1965 - BVerwG IV C 64.63 -). Dieses Ergebnis folgt jedenfalls aus der Erwägung heraus, daß § 276 Abs. 3 LAG die Erstattung der Kosten der Krankenversorgung nach dem Lastenausgleich regelt und nicht Aufwendungen im Sinne des § 188 VwGO betrifft. Soweit es sich um die Kosten des Berufungsverfahrens handelt, waren diese nach § 7 GKG nicht zu erheben. Im übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 900 DM festgesetzt.