Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.03.1965, Az.: BVerwG IV C 64.63
Erstattungsansprüche aus dem Lastenausgleichsrecht; Kostenberechnung; Berechnungsgrundlage; Kostenprivileg des § 188 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.03.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 64.63
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1965, 14394
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - AZ: A 109/62 A
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. März 1965
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Klein und Clauß
beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung des Klägers gegen die Kostenrechnung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Senats vom 6. Januar 1965 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Kläger ist mit seiner Klage im Revisionsverfahren rechtkräftig unterlegen. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Senats hat auf der Grundlage des Beschlusses des erkennenden Senats über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren eine Prozeßgebühr und eine Urteilsgebühr von je 27,- DM festgesetzt. Gegen diese Festsetzung wendet sich der Kläger. Er bemängelt, daß Kosten des Verfahrens auf der Grundlage des § 334 Abs. 3 Satz 2 LAG berechnet worden sind. Die Entscheidung über die Kostenberechnung habe gemäß § 334 Abs. 4. LAG nach den für die Kostenregelung im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten geltenden Vorschriften, also unter Anwendung von § 188 VwGO zu ergehen. Diese Norm bestimme, daß in Verfahren, die die Sachgebiete der allgemeinen öffentlichen Fürsorge, der Tuberkulosehilfe und der sozialen Fürsorge für Kriegsopfer betreffen, Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) nicht erhoben werden. Der zuständige Kostenbeamte hat nicht abgeholfen.
Auch nach Ansicht des Senats handelt es sich bei dem an die Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Oldenburg - Kammer Aurich -, dem Gericht der ersten Instanz, gerichteten Schriftsatz um eine Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Kostenbeamten beim erkennenden Senat, über die der Senat, nachdem der Kostenbeamte nicht abgeholfen hat, zur Entscheidung berufen ist.
Sie ist unbegründet. Richtig ist das Vorbringen des Klägers, daß die Vorschrift des § 188 VwGO für das Verfahren in allen Instanzen der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung, also auch für das Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt. Sie ist aber - entgegen der Ansicht der Revision - im vorliegenden Vorfahren sachlich nicht anwendbar. Der Senat hat in seinem Urteil vom 23. Oktober 1964 unter II auf S. 6 bis 8 mit eingehender Begründung ausgeführt, daß im vorliegenden Verfahren keine Ansprüche aus dem Sachgebiet der allgemeinen öffentlichen Fürsorge, der Tuberkulosehilfe und der sozialen Fürsorge für Kriegsopfer zur verwaltungsgerichtlichen Überprüfung gestanden haben. Es handelt sich vielmehr um Erstattungsansprüche aus dem Sachgebiet des Lastenausgleichsrechts, die in § 276 Abs. 3 LAG im einzelnen geregelt sind. Für diese Ansprüche gelten die privilegierten Kostenbestimmungen des § 188 VwGO nicht. Der Kostenansatz in derartigen Verfahren richtet sich vielmehr nach den allgemeinen Bestimmungen. Kostenrechtlich anders - und im Sinne der Rechtsmeinung der Revision - wäre nur zu verfahren, wenn es sich um die unmittelbare Geltendmachung von Rechten aus dem Verhältnis von Bürgern, die Ansprüche auf Daseinsfürsorge im Sinne des § 188 VwGO haben, gegenüber den zur Erfüllung dieser Ansprüche zuständigen Fürsorgebehörden, handeln würde. In einem solchen Fall - und nur in diesem Fall - gilt das Kostenprivileg des § 188 VwGO, einerlei, ob es sich um die Kostentragungspflicht des Bürgers oder der Behörde handelt (vgl. hierzu Koehler, VwGO, zu § 188 Ziff. 6).
Unter diesen Umständen besteht der Kostenansatz zu Recht, die Erinnerung mußte zurückgewiesen werden.
Klein
Clauß