Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.04.1957, Az.: BVerwG IV C 334.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.04.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 334.56
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1957, 16646
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 18.10.1956 - AZ: 92 VI 55
Rechtsgrundlagen
- § 54 Abs. 2 Buchstabe c BVerwGG
- § 339 Abs. 3 LAG
Fundstelle
- RLA 1957, 207
Verfahrensgegenstand
Unterhaltshilfe
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, IV. Senat,
am 29. April 1957
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Lentz und Oswald
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Oktober 1956 - Nr. 92 VI 55 - wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
Gründe
Mit Verfügung vom 16. November 1953 stellte der Leiter des Ausgleichsamtes Naila die Zahlung von Unterhaltshilfe für die am 30. Januar 1916 geborene Klägerin ein, da die Voraussetzungen hierfür weggefallen seien. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluß des Beschwerdeausschusses bei der Regierung von Oberfranken vom 14. Juli 1954 zurückgewiesen. Die Anfechtungsklage wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 15. April 1955 abgewiesen.
Gegen dieses Urteil legte die Klägerin beim Verwaltungsgerichtshof Berufung ein.
Gegen den Vorbescheid, mit welchem die Berufung als unzulässig zurückgewiesen worden war, beantragte die Klägerin mündliche Verhandlung. Sie brachte auch zum Ausdruck, sie wolle an der mündlichen Verhandlung teilnehmen. Nachdem der Verwaltungsgerichtshof den Wünschen der Klägerin im Hinblick auf ihren Krankheitszustand hinsichtlich des Zeitpunkts des Termins weitgehendst Rechnung getragen hatte, erschien sie zur Verhandlung vom 18. Oktober 1956 nicht. Mit der Ladung war sie darauf aufmerksam gemacht worden, daß der Verwaltungsgerichtshof auch nach dem Stande der Verhandlungen entscheiden könne.
Der Verwaltungsgerichtshof wies durch Urteil vom 18. Oktober 1956 die Berufung der Klägerin als unzulässig zurück. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ließ er nicht zu. Das Urteil enthält eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Revision eingelegt mit dem Antrage, das Urteil aufzuheben und die Revision zugleich begründet.
Sie bemängelt, daß die mündliche Verhandlung trotz ihres gegenteiligen Wunsches ohne sie stattgefunden habe.
Die Revision ist unstatthaft, weil es in Lastenausgleichssachen keine Berufung gibt, folglich auch keine Revisionsmöglichkeit gegen trotzdem ergehende Berufungsurteile - § 339 Abs. 3 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 -.
Im übrigen wäre die Revision auch nach § 54 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - nicht statthaft, weil nicht ausschließlich wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden und keine der in § 53 Abs. 2 BVerwGG bezeichneten Voraussetzungen vorliegt.
Die Klägerin vermeint offenbar, mit ihrer Revisionsbegründung die Versagung des rechtlichen Gehörs, d.h. einen wesentlichen Verfahrensmangel (§ 54 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG), zu rügen. Ihr Vorbringen ist aber nicht geeignet, eine solche Rüge darzustellen. Der Verwaltungsgerichtshof konnte bei dem Ausbleiben der Klägerin, worauf er diese vorher hingewiesen hatte, entsprechend den für ihn maßgeblichen Verfahrensvorschriften nach seinem pflichtgemäßen Ermessen "nach dem Stande der Verhandlungen" entscheiden. Der Umstand, daß der Verwaltungsgerichtshof in Abwesenheit der Klägerin mündlich verhandelt hat, bedeutet aber keine Versagung des rechtlichen Gehörs. Denn die Klägerin hatte während des ganzen Berufungsverfahrens Gelegenheit zur sachlichen Äußerung. Bei einer solchen Sachlage, die auch hier vorliegt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das rechtliche Gehör nicht verweigert worden (vgl. u.a.Beschluß vom 1. Juni 1956 - BVerwG I B 80.55 - undBeschluß vom 2. Dezember 1955 - BVerwG I B 179.54 -).
Da demnach das Vorbringen der Klägerin einen Verfahrensmangel, noch dazu einen wesentlichen, nicht enthält, ist die Revision auch aus den Gründen des § 54 Abs. 1 BVerwGG nicht statthaft. Sie ist daher gemäß § 62 BVerwGG als unzulässig zu verwerfen und zwar gemäß § 63 Abs. 3 BVerwGG durch Beschluß.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Lentz
Oswald