Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.04.1964, Az.: BVerwG VIII C 65.61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.04.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 65.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 14036
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 22.09.1960 - AZ: I A 59/59
Rechtsgrundlage
- § 8 Abs. 1 Nr. 4 BWGöD
Fundstellen
- BVerwGE 18, 187 - 193
- AS 18, 187
- DDB 1965, 13
- RzW 1965, 183
Amtlicher Leitsatz
Wer sich für die politischen Ziele der SED eingesetzt hat, ist nicht von der Wiedergutmachung ausgeschlossen, wenn seine Tätigkeit ungeeignet war, die freiheitliche demokratische Grundordnung im räumlichen Geltungsbereich des Grundgesetzes zu gefährden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. April 1964
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Schmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. September 1960 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger bestand im Jahre 1928 die zweite juristische Staatsprüfung, wurde zum preußischen Gerichtsassessor ernannt und wurde im Juni 1933 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und bei dem Landgericht B. zugelassen. Nach dem Kriege kam er nach R. (T.) und wurde Mitglied der SED; er war bis zum 28. Januar 1950 Vorsitzender des dortigen Kreistages. Im Juni 1950 floh er in das Bundesgebiet. Er ist jetzt Rechtsanwalt und Notar in F.. Seinen Wiedergutmachungsantrag begründete er damit, er sei aus Gründen der Rasse aus dem Justizdienst entlassen worden. Sein Antrag wurde abgelehnt mit der Begründung, er habe im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts - BWGöD -, jetzt geltend in der Fassung vom 24. August 1961 (BGBl. I S. 1627), nach dem 23. Mai 1949 in T. die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekämpft. Seine Klage und seine Berufung blieben erfolglos. Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf den folgenden Gründen:
Es sei davon auszugehen, daß der Kläger im Jahre 1933 die Entlassung aus dem Justizdienst beantragt habe, um der zu erwartenden Entlassung aus Gründen der Rasse zuvorzukommen. Er sei geschädigt worden, sei aber gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 BWGöD von der Wiedergutmachung ausgeschlossen. Diese Vorschrift sei nicht nur auf Staatsfeinde anwendbar, welche die in der Bundesrepublik bestehende Ordnung bekämpft hätten; vielmehr schließe die Teilnahme an jeder Gewaltherrschaft eine Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts aus. In der sowjetischen Besatzungszone übe die SED eine Gewaltherrschaft aus; sie bekämpfe durch Propaganda und Agitation und durch ihren Stil die freiheitliche demokratische Grundordnung. Die bloße Zugehörigkeit zu dieser Partei und die Teilnahme an Pflichtversammlungen führe zwar noch nicht zur Ausschließung von der Wiedergutmachung. Bestrebungen aber, die darauf hinausliefen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen, führten zur Anwendung von § 8 Abs. 1 Nr. 4 BWGöD. Ein solches Verhalten sei im Falle des Klägers feststellbar. Der Kreistag des Kreises R., dessen Vorsitzender der Kläger bis zum 28. Januar 1950 gewesen sei, sei eine hochpolitische Körperschaft gewesen; gegenüber der politischen Arbeit seien sachliche Aufgaben erst in zweiter Linie von Bedeutung gewesen. Der Kreistag sei bestimmt gewesen, die politischen Ziele der SED zu verwirklichen und ihre Gewaltherrschaft auszubauen. Als Vorsitzender des Kreistages habe der Kläger selbst die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft. Im Jahre 1948, als er als Strafverteidiger die Ziele der SED erkannt gehabt habe, habe er sich erneut für das Amt zur Verfügung gestellt. Eine unter seinem Namen am 15. Juni 1949 veröffentlichte Entschließung des Kreistages habe zur Bildung einer nationalen Front aufgerufen. Ebenfalls unter seinem Namen sei am 10. Oktober 1949 in den amtlichen Nachrichten in der Form einer Begrüßung der "provisorischen Regierung der deutschen demokratischen Republik" ein politischer Aufruf erschienen. Mit einem weiteren Aufruf habe sich der Kreistag unter dem Namen des Klägers zur Jahreswende 1950 an die Bevölkerung gewandt. Am 10. Dezember 1949 habe die Zeitung "T. Volk" über eine politische Ansprache des Klägers berichtet, unter anderem auch über dessen "nachhaltigen Appell zu noch größerer demokratischer Wachsamkeit" im Sinne der dortigen Machthaber. Durch den tätigen Einsatz für die Gewaltherrschaft der SED, der durch sein möglicherweise anerkennenswertes Verhalten als Strafverteidiger gegenüber den dortigen Behörden nicht berührt werde, habe der Kläger nach dem 23. Mai 1949 die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekämpft; er sei deshalb von der Wiedergutmachung ausgeschlossen.
Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist begründet.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts fehlt es an einem Sachverhalt, der dazu führt, daß der Kläger gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 BWGöD von der Wiedergutmachung ausgeschlossen ist.
Diese Vorschrift schließt solche Geschädigte von der Wiedergutmachung aus, die nach dem 23. Mai 1949 die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekämpft haben. Sie ist in das Gesetz eingefügt worden durch das Zweite Änderungsgesetz zum Bundeswiedergutmachungsgesetz vom 19. August 1953 (BGBl. I S. 994) und - durch die genannte Zeitabgrenzung - ergänzt worden durch das Dritte Änderungsgesetz zum Bundeswiedergutmachungsgesetz vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 820). Unter denselben Voraussetzungen, unter denen sie Geschädigte von der Wiedergutmachung ausschließt, führt der zugleich eingefügte und später geänderte § 31 Abs. 2 BWGöD dazu, daß Geschädigten die ihnen bereits gewährte Wiedergutmachung zu entziehen ist. Gleichartige Ausschließungs- und Entziehungsvorschriften finden sich in § 6 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 des Bundesentschädigungsgesetzes - BEG - vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 562).
Die Ausschließung von der Wiedergutmachung und die nachträgliche Entziehung der Wiedergutmachung wegen Bekämpfens der freiheitlichen demokratischen Grundordnung beruhen auf einheitlichen Erwägungen und zwingen zu einer einheitlichen Auslegung der genannten Vorschriften. Das Bundesverfassungsgericht erklärt - in Anwendung von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BEG - diese Rechtsnachteile als eine Folge von "politischer Unwürdigkeit" (BVerfGE 13, 46 [BVerfG 27.06.1961 - 1 BvR 486/59] [50]) und rechtfertigt sie mit der "in Art. 9 Abs. 2, Art. 18, Art. 21 Abs. 2 GG zum Ausdruck gekommenen Grundentscheidung des Verfassungsgebers für eine Bekämpfung der aktiven Feinde der demokratischen Wertordnung"; Bestimmungen dieser Art müßten "unter Beachtung der grundgesetzlichen Wertordnung und der zu ihrem Schütze geschaffenen verfassungsrechtlichen Verfahrensvorschriften interpretiert werden" (a.a.O., S. 50 f.).
Art. 18 GG sieht die Verwirkung der dort genannten Grundrechte vor, wenn sie zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht werden; § 8 Abs. 1 Nr. 4 BWGöD sieht den Ausschluß von der Wiedergutmachung vor, wenn ein Geschädigter die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft hat. Das geschützte Rechtsgut ist bei beiden Vorschriften dasselbe; als Voraussetzung der Sanktion ist in gleicher Weise ein Angriff auf dieses Schutzgut - die freiheitliche demokratische Grundordnung - vorgesehen. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird dieses Rechtsgut bestimmt als der Inbegriff der obersten Grundwerte im Rahmen der verfassungsrechtlichen Wertordnung (vgl. BVerfGE 6, 32 [BVerfG 16.01.1957 - 1 BvR 253/56] [41]). Die freiheitliche demokratische Grundordnung wird vom Bundesverfassungsgericht als eine Ordnung bestimmt, "die unter Ausschluß jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt" (BVerfGE 2, 1 [BVerfG 23.10.1952 - 1 BvB 1/51] [12]); sie sei durch das Grundgesetz vorgezeichnet als "Ausdruck des bewußten verfassungspolitischen Willens zur Lösung des Grenzproblems der freiheitlichen demokratischen Staatsordnung" (BVerfGE 5, 85 [BVerfG 17.08.1956 - 1 BvB 2/51] [139] und 10, 118 [123]). Für den Mißbrauch des Rechts der freien politischen Betätigung zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung werden gemäß Art. 18 GG besondere Sanktionen angedroht (BVerfGE 10, 118 [BVerfG 06.10.1959 - 1 BvL 118/753] [123]). Auf diesen Rechtsgrund sind auch die genannten Ausschließungs- und Entziehungsvorschriften wegen "politischer Unwürdigkeit" zurückzuführen.
Mit der "freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes" ist der Inbegriff der vom Grundgesetz garantierten obersten verfassungsrechtlichen Werte gemeint (vgl. die Entscheidung BVerfGE 2, 1 [BVerfG 23.10.1952 - 1 BvB 1/51] [12 f.]), zugleich aber auch die Verwirklichung dieser Wertordnung im Geltungsbereich des Grundgesetzes. Die Verfassungsordnungen anderer Länder und Völker können nicht gemeint sein; der deutsche Gesetzgeber hat nicht gefordert, die Verfassungen anderer Länder seien darauf zu prüfen, ob auch sie eine freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes gewährleisten und deshalb als schutzwürdig im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 4 BWGöD anzusehen sind. Das folgt schon daraus, daß nur Verhaltensweisen im Zeitraum nach dem 23. Mai 1949 betroffen werden, also in dem Zeitraum, in dem die Verfassungsordnung des Grundgesetzes mit ihrem Geltungsanspruch in Erscheinung getreten war. Es ist euch nicht möglich, diesen "transitorischen" Geltungsanspruch auf den Teil Deutschlands zu erstrecken, dem bisher die Möglichkeit verschlossen blieb, teilzuhaben an der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes.
In zeitlicher und in räumlicher Hinsicht wird demnach der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes beschränkt. Dieser Geltungsbereich des Grundgesetzes erstreckt sich einstweilen auf das Gebiet der Bundesrepublik einschließlich West-Berlin; das ist rechtlich verbindlich klargestellt worden durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 1, 70; 5, 2 [BVerfG 03.05.1956 - 1 BvC 1/55] [BVerfG 12.04.1956 - 1 BvR 461/55]; 7, 1) [BVerfG 21.05.1957 - 2 BvL 6/56]und bedarf keiner näheren Begründung. Daraus, daß die Einheit Deutschlands nicht nur ein politisches Ziel, vielmehr ein unmittelbar aus dem Grundgesetz abzuleitendes verfassungsrechtliches Gebot ist (BVerfGE 12, 45 [51] [BVerfG 20.12.1960 - 1 BvL 21/60]; vgl. BVerfGE 5, 85 [BVerfG 17.08.1956 - 1 BvB 2/51] [125]), kann nicht gefolgert werden, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes in Unfreiheit lebenden Deutschen seien so zu behandeln, als gälte auch für sie die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes.
Bei der Beantwortung der Frage, ob jemand die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekämpft hat, kommt es nicht auf seinen Wohnsitz und nicht auf den Ort seiner Handlungen an; die geschützte Verfassungsordnung kann von "innen" und auch - in einer oft noch gefährlicheren Form - von "außen" bekämpft werden. Das Ziel dieses Kampfes bleibt aber die Verfassungsordnung im räumlichen Geltungsbereich des Grundgesetzes; der Angriff auf grundgesetzlich gewährleistete Grundwerte und Grundrechte ist nur dann als ein Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bewerten, wenn er gegen ihre Verwirklichung im räumlichen Geltungsbereich des Grundgesetzes gerichtet ist.
Mit dieser Auslegung des § 8 Abs. 1 Nr. 4 BWGöD befindet sich das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 12. April 1961, NJW/RzW 1961 S. 378).
Wer dem in der sowjetischen Besatzungszone und im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin herrschenden System erheblich Vorschub geleistet hat, erhält gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG - in der Fassung vom 23. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1883) keinen Flüchtlingsausweis. Hat er nach dem 31. Dezember 1952 seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des Bundeswiedergutmachungsgesetzes und damit im Geltungsbereich des Grundgesetzes genommen, so erhält er wegen der fehlenden Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling keine Wiedergutmachung (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. b BWGöD); ein solcher Sachverhalt wird regelmäßig auch im Falle der Familienzusammenführung zur Versagung der in das Ermessen des Wiedergutmachungsdienstherrn gestellten Wiedergutmachung führen (§ 3 Abs. 2 BWGöD). In solchen Fällen kommt es nicht darauf an, ob der Betroffene die Gewaltherrschaft in der sowjetischen Besatzungszone vor oder nach dem 23. Mai 1949 gefördert hat.
Geschädigte, die nach dem 31. Dezember 1952 in das Bundesgebiet - einschließlich West-Berlin - gekommen sind, erhalten nach § 3 BWGöD auch dann keine Wiedergutmachung, wenn sie als Sowjetzonenflüchtlinge nicht anzuerkennen sind, weil sie in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 BVFG); auch hier bleibt der Zeitpunkt des mißbilligten Verhaltens außer Betracht.
Diese gesetzliche Regelung steht der Annahme entgegen, mit dem Tatbestand des Bekämpfens der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes sei auch ein Verhalten gemeint, durch das in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin entweder der dortigen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet oder gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen wurde. Ein dem § 8 Abs. 1 Nr. 4 BWGöD entsprechender Ausschlußtatbestand findet sich - neben den beiden anderen erwähnten Ausschlußtatbeständen - ausdrücklich in § 3 Abs. 2 Nr. 3 BVFG. Schon dieser Umstand beweist, daß der Gesetzgeber mit der unterschiedlichen Formulierung der Ausschlußtatbestände unterschiedliche Verhaltensweisen gemeint hat. Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind nicht geeignet, diese Unterschiede aufzuheben. Der Gesetzgeber hat eine Überprüfung des früheren Verhaltens der aus der sowjetischen Besatzungszone oder dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin zugezogenen oder geflohenen Geschädigten nur unter der Voraussetzung vorgesehen, daß sie nach dem Stichtag des 31. Dezember 1952 in den Geltungsbereich des Gesetzes gelangt sind. Daran sind die Gerichte gebunden.
Der im Bundeswiedergutmachungsgesetz getroffenen Regelung entspricht überdies die Regelung des Gesetzes zu Art. 131 GG - G 131 - in der Fassung vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1578). Wohnsitzstichtag ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 G 131 ebenfalls der 31. Dezember 1952. Für die danach aus der sowjetischen Besatzungszone oder dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin zugezogenen oder geflohenen Personen sieht § 4 Abs. 2 Nr. 2 G 131 die Möglichkeit einer Gleichstellung mit anderen Berechtigten unter der Voraussetzung vor, daß eine Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling (§ 3 BVFG) erfolgt ist. Auch hier stehen Ausschlußtatbestände nach § 3 Abs. 2 BVFG der Gleichstellung entgegen. Im Gesetz zu Art. 131 GG fehlt eine dem § 8 Abs. 1 Nr. 4 BWGöD entsprechende Ausschlußregelung; ist wegen des Bekämpfens der freiheitlichen demokratischen Grund Ordnung nicht ein Disziplinarverfahren gemäß § 9 G 131 durchzuführen, so wirkt sich der genannte Ausschlußtatbestand gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 BVFG nur über § 4 Abs. 2 Nr. 2 G 131 aus, sofern der Geschädigte nach dem 31. Dezember 1952 in den räumlichen Geltungsbereich des Grundgesetzes gekommen ist.
Bei Geschädigten, die vor dem 1. Januar 1953 in das Gebiet gekommen sind, in dem das Bundeswiedergutmachungsgesetz und das Grundgesetz gelten, ist die Wiedergutmachung nicht mit der Begründung zu versagen, sie fielen unter § 8 Abs. 1 Nr. 4 BWGöD, weil sie der Politik der SED Vorschub geleistet oder durch ihr Verhalten in der sowjetischen Besatzungszone gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechts Staatlichkeit verstoßen hätten. Diese Tatbestände werden nur im Rahmen von § 3 Abs. 2 BVFG bedeutsam, wenn Geschädigte nach dem 31. Dezember 1952 in den räumlichen Geltungsbereich des Gesetzes gekommen sind und einen Flüchtlingsausweis (§ 3 BVFG) haben müssen, damit sie Wiedergutmachung beanspruchen können. Bei Verstößen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit - bei denen es einer besonderen Schuldfeststellung bedarf (vgl. BVerwGE 15, 336 [338 f.]) - besteht außerdem noch die Möglichkeit einer Strafverfolgung im Bundesgebiet; sie kann gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 BWGöD zur Ausschließung von der Wiedergutmachung führen.
Schuldfeststellungen, die die Möglichkeit einer Strafverfolgung erkennen lassen, liegen im Falle des Klägers nicht vor. Die Frage, ob er im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 BVFG dem in der sowjetischen Besatzungszone, herrschenden System erheblich Vorschub geleistet hat, bleibt außer Betracht, weil er vor dem 1. Januar 1953 in das Bundesgebiet gekommen ist.
Umstände, aus denen sich ergeben könnte, daß der Kläger im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 4 BWGöD die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft hat, liegen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor. Seine Tätigkeit als Vorsitzender des Kreistages von R. richtete sich nicht gegen den Bestand der durch das Grundgesetz errichteten und gewährleisteten Verfassungsordnung. Die Aufrufe des Kreistages, die er unterzeichnet hat, und eine politische Rede, die er gehalten hat, waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bestimmt für die Bewohner des Kreisgebietes. Die seinerzeit üblichen Redewendungen richteten sich allerdings auch gegen die durch das Grundgesetz geschaffene Verfassungsordnung. Sie waren aber schon des Kreises der angesprochenen Personen wegen ungeeignet, die freiheitliche demokratische Grundordnung im räumlichen Geltungsbereich des Grundgesetzes zu gefährden.
Da die Frage, ob der Kläger Wiedergutmachung auf Grund seiner Entlassung im Jahre 1933 beanspruchen kann, bisher noch nicht geklärt ist, war die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Wiedergutmachungsansprüche hätte der Kläger nur, wenn er ohne die Entlassung im weiteren Verlauf seiner Dienstlaufbahn eine dauernde Rechtsstellung im öffentlichen Dienst gefunden hätte (vgl. BVerwGE 11, 109).
Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 22.300 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Schmidt