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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.01.1967, Az.: BVerwG II WD 24.66

Dienstpflichtverletzung eines Soldaten; Verhängung von Disziplinarmaßnahmen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.01.1967
Aktenzeichen
BVerwG II WD 24.66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 12704
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG E - 10.02.1966

Der Bundesdisziplinarhof, Zweiter Wehrdienstsenat,hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 10. Januar 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Scherer als Vorsitzender,
Bundesrichter Lippold, Bundesrichter Dr. Jager als weitere richterliche Miglieder,
Oberst Schmidt, ..., Gefreiter Vogt, ..., als militärische Beisitzer,
Oberregierungsrat ..., als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Verwaltungsangestellter ... als stellvertretender Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil des Truppendienstgerichts E vom 10. Februar 1966 wie folgt geändert und ergänzt:

  1. 1.

    Der Ausspruch, der die Dienstgradherabsetzung in Höhe der beiden vollstreckten Arreststrafen für vollzogen erklärt, wird aufgehoben.

  2. 2.

    Die vollstreckten einfachen Disziplinarstrafen werden in der Weise auf die erkannte Strafe angerechnet, daß die gesetzliche Beförderungssperre auf zwei Jahre abgekürzt wird. Außerdem wird der Beschuldigte von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens freigestellt; die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils wird aufgehoben.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beschuldigten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten eines Verteidigers werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I

Der Beschuldigter ... erlernte nach dem Besuch der Volksschule das Handwerk eines Maschinenschlossers. Er wurde am 1.10.1963 auf Grund der Wehrpflicht zum Ableisten des Grundwehrdienstes einberufen und am 2.4.1964 zum Gefreiten befördert. Mit Ablauf des 31.3.1965 wurde er aus der Bundeswehr entlassen.

2

Während seiner Dienstzeit beging der Beschuldigte, der bei der Heeresfliegerstaffel ... in Fr. Dienst leistete, gegenüber Kameraden mehrere strafbare Handlungen:

  1. 1.

    In der Nacht vom 27./28.6.1964 betrank er sich in mehreren Lokalen in Fr. Dabei fand er eine Geldbörse, die 7 DM und einen Verlobungsring enthielt. Diese Gegenstände gehörten dem Gefreiten Ma., der eine Weile mit dem. Beschuldigten gezecht hatte. Der Beschuldigte steckte die Sachen ein, um sie zu behalten.

  2. 2.

    Am nächsten Tage, dem 28.6.1964, fand der Beschuldigte, der weiterhin reichlich dem Bier zugesprochen hatte, den Schrankschlüssel des Gefreiten Kn. unter dessen Kopfkissen. Er öffnete damit den Schrank dieses Kameraden, entnahm dessen Geldbörse 100 DM und steckte diesen Betrag ein, um ihn auszugeben.

  3. 3.

    Am 12.12.1964 stieg der Beschuldigte durch das Fenster in die Stube 5 des Kasernenblocks ein, öffnete den Spind des Gefreiten J. sowie das darin befindliche Wertsachenfach unter Beschädigung der Schlösser und nahm sich 55 DM, die er für eine Heimfahrt am Wochenende verbrauchen wollte.

3

Auf Grund der ersten und zweiten Tat wurde der Beschuldigte durch Urteil des Amtsgerichts Fritzlar vom 29.9.1964 - Ds 115/64 - wegen fahrlässigen-Vollrausches in zwei Fällen zu sechs Wochen Gefängnis verurteilt. Die dritte Tat wurde durch Urteil desselben Amtsgerichts vom 23.2.1965 - Es 9/65 -als schwerer Diebstahl mit drei Monaten und einer Woche Gefängnis geahndet.

4

Vor den strafgerichtlichen Verurteilungen war der Beschuldigte wegen der zweiten und dritten Tat disziplinar bestraft worden, und zwar hatte der Disziplinarvorgesetzte am 30.6.1964 14 Tage Arrest und drei Monate Soldverwaltung verhängt, weil der Beschuldigte

"am 28.6.1964 gegen 14.00 Uhr in Fr., B. Kaserne, Block 53, Stube 4, den Spind des Stubenkameraden, Gefreiten Kn., geöffnet und aus dem offenstehenden Wertfach 100 DM entwendet" habe.

5

Ferner hatte, der Disziplinarvorgesetzte am 22.12.1964 eine Strafe von 21 Tagen Arrest ausgesprochen, weil der Beschuldigte

"am 12.12.1964 gegen 9.30 Uhr in Fr., G. Kaserne, Block 53, Stube 5, den verschlossenen Spind des Gefreiten J. mit dem Vorsatz, Geld zu entnehmen, aufgebrochen und aus der im Wertfach liegenden Brieftasche 55 DM gestohlen" habe.

6

Diese Disziplinarstrafen sind vollstreckt worden.

7

II

In dem am 22.3.1965 von dem Kommandierenden General des ... Korps nachträglich eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren wurde dem Beschuldigten der strafgerichtlich abgeurteilte Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last gelegt.

8

Durch Urteil vom 10.2.1966 erkannte das Truppendienstgericht E für Recht:

"Die von dem Staffelkapitän der Heeresfliegerstaffel ... Fr. am 30.6.1964 verhängte Disziplinarstrafe in Höhe von 14 Tagen Arrest und Soldverwaltung auf die Dauer von drei Monaten und die am 22.12.1964 verhängte Arreststrafe in Höhe von 21 Tagen werden aufgehoben.

Der Beschuldigte wird wegen eines Dienstvergehens zu einer Dienstgradherabsetzung in den niedersten Stand der Mannschaften der Reserve verurteilt.

Die Dienstgradherabsetzung wird in Höhe der beiden vollstreckten Arreststrafen für vollzogen erklärt.

Dem Beschuldigten werden die Kosten des Verfahrens auferlegt."

9

Das Truppendienstgericht legte auf Grund gesetzlicher Bindung die strafgerichtlichen Feststellungen zur Tat- und Schuldfrage seiner Entscheidung zugrunde, würdigte den festgestellten Sachverhalt als Dienstvergehen, und zwar wertete es die Taten vom 27. und 28.6.1964 als fahrlässigen, die Tat vom 12.12.1964 als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflicht zu treuem Dienen (§ 7 SG) und zu achtungswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 SG) und die Tat vom 12.12.1964 zusätzlich als Verstoß gegen die Kameradschaftspflicht (§ 12 SG). So jedenfalls hat der Senat die Würdigung der Schuldformen durch, das Truppendienstgericht im Hinblick auf die Übernahme der strafgerichtlichen Feststellungen zum Verschulden des Beschuldigten aufgefaßt und damit den offenbaren Diktatfehler richtiggestellt, der dem Truppendienstgericht unterlaufen ist und durch den die Schuldformen umgekehrt dargestellt worden sind.

10

Zur Frage der aufgehobenen Disziplinarstrafen hat das Truppendienstgericht ausgeführt:

"Eine Verrechnung der beiden nicht gleichartigen Strafen konnte nach Ansicht der Kammer, nicht erfolgen."

11

Das Urteil ging den Beteiligten am 3.3.1966 zu. Am 18.3.1965 focht es der Wehrdisziplinaranwalt mit der Berufung an, die er gleichzeitig wie folgt begründete: Das Truppendienstgericht habe die sachgleichen Arreststrafen aufgehoben, ohne sie auf die ausgesprochene Laufbahnstrafe der Dienstgradherabsetzung anzurechnen. Diese Entscheidung widerspreche den auf dem verfassungsmäßigen Grundsatz des Art. 103 Abs. 3 GG beruhenden Vorschriften der § 74 Abs. 2, § 30 Nr. 5 WDO. Im übrigen sei der Tenor des angefochtenen Urteils insoweit unklar, als die Dienstgradherabsetzung in Höhe der beiden vollstreckten Arreststrafen für vollzogen erklärt worden sei. Die entsprechende gesetzliche Regelung in § 30 Nr. 5 Satz 2 WDO könne nur bei gleichartigen Strafen Anwendung finden.

12

Der Verteidiger, des Beschuldigten hat sich diesem Vorbringen angeschlossen.

13

III

1.

Zur Hauptverhandlung vor dem Senat ist der Beschuldigte nicht erschienen. Die Verhandlung konnte gleichwohl durchgeführt werden, da der Beschuldigte am 5.12.1966 zu dem Termin durch Zustellung geladen und dabei darauf hingewiesen worden war, daß in seiner Abwesenheit verhandelt werden könne (§ 84 Abs. 1 Nr. 3 WDO).

14

2.

Auf Grund der Berufung des Wehrdisziplinaranwalts hatte der Senat die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils zur Tat- und Schuldfrage, die Würdigung des festgestellten Sachverhalts als Dienstvergehen sowie die Verhängung der Herabsetzung in den niedrigsten Mahnschaftsdienstgrad und die Aufhebung der sachgleichen Disziplinarstrafen nicht mehr zu prüfen. Er hatte vielmehr nur über den Ausspruch, wonach die Dienstgradherabsetzung in Höhe der beiden vollstreckten Arreststrafen für vollzogen erklärt war, und über das Unterlassen einer Anrechnung der aufgehobenen sachgleichen einfachen Disziplinarstrafen auf die erkannte Strafe zu entscheiden (§ 70 WDO in Verbindung mit § 327 StPO);

15

Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts greift nämlich nur diese Punkte der Entscheidung an. Auf sie ist nach dem Inhalt der Urteilsrüge die Berufung beschränkt.

16

3.

Diese Beschränkung ist im vorliegenden Falle zulässig.

17

a)

Die Frage, ob die Dienstgradherabsetzung in Höhe der beiden vollstreckten Arreststrafen für vollzogen erklärt werden darf oder in welcher Weise die sachgleichen einfachen Disziplinarstrafen auf die Dienstgradherabsetzung anzurechnen sind, läßt sich hier selbständig beurteilen. Eine Nachprüfung der Straffestsetzung - ganz zu schweigen von der Nachprüfung des Schuldepruches mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen - ist zur Entscheidung jener Frage nicht erforderlich. Die Urteilsgründe geben keinen Anhalt dafür, daß das Vorhandensein sachgleicher einfacher Disziplinarstrafen die Höhe der vom Truppendienstgericht für verwirkt angesehenen Laufbahnstrafe beeinflußt hätte. Das ist im vorliegenden Fall schon deshalb ausgeschlossen, weil dem Truppendienstgericht nur die Strafe der Herabsetzung um einen Dienstgrad zu Gebote stand. Es hatte keine Wahl zwischen zwei oder mehreren Laufbahnstrafen; innerhalb der Dienstgradherabsetzung stand ihm kein Strafrahmen der Herabsetzung um einen oder mehrere Dienstgrade zur Verfügung.

18

Damit sind aber die Voraussetzungen erfüllt, unter denen Rechtsprechung (BGH, NJW 1963, 1987 [BGH 24.07.1963 - 4 StR 168/63] mit weiteren Nachweisungen) und Schrifttum (Loewe/Rosenberg, StPO 20. Auflage §.3.18 Anm. 1; Kleinknecht/Müller, StPO 4. Aufl. § 318 Anm. 4 d) (3)) die Beschränkung auf bestimmte Punkte mit Recht für zulässig halten. Hiernach kann ein Rechtsmittel auf solche Beschwerdepunkte beschränkt werden, deren Beurteilung selbständig möglich ist, ohne daß auf den nicht angefochtenen Teil bei der Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung übergegriffen werden müßte, was sich nach den Umständen des Einzelfalles richtet (RGSt 65, 296). Demgemäß ist anerkannt worden, daß innerhalb des Strafausspruchs strafgerichtlicher Urteile das Rechtsmittel beschränkt werden kann unter anderem auf den Ausspruch einer Nebenstrafe (BGHSt 4, 230), auf die Anwendung oder die unterlassene Anwendung der Vorschrift, über die Ersatzgeldstrafe nach § 27 b StGB (BGHSt 10, 331 [BGH 10.05.1957 - 1 StR 58/57]) sowie auf die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft (BGHSt 7, 214).

19

In diese Reihe der. Beispiele fügt sich die Beschränkbarkeit der Berufung auf die unterlassene Anrechnung einer sachgleichen einfachen Disziplinarstrafe auf die vom Disziplinargericht verhängte Strafe ohne Zwang ein, vorausgesetzt, daß die unterbliebene, Anrechnung die Höhe der verhängten Strafe nicht beeinflußt hat.

20

b)

Der Senat ist aber auch der Auffassung, daß kein verfassungsrechtlicher Grund dazu zwingt, den Angriff auf die unterlassene Anrechnung als einen Angriff auf den Strafausspruch als ganzen anzusehen. Gewiß handelt es sieh bei der zwingend angeordneten Anrechnung einer zuvor verhängten einfachen Disziplinarstrafe auf die vom Disziplinargericht verhängte Strafe um die Durchsetzung des verfassungsmäßigen Grundsatzes, daß niemand wegen derselben Tat mehrmals bestraft werden darf (Art, 103 Abs. 3 GG), der auch im Disziplinarrecht gilt (Maunz/Dürig, GG Art. 103 Abs. 3 Randn. 129). Es darf daher keine zweite Strafe vom Gericht verhängt werden, falls nicht gleichzeitig die vorangegangene sachgleiche Strafe aufgehoben und gegebenenfalls angerechnet wird. Gleichwohl liegt eine unzulässige Doppelbestrafung nicht vor, wenn die Anrechnung in der Berufungsinstanz auf Grund einer hierauf beschränkten Berufung nachgeholt wird. Denn erst mit dar Rechtskraft des gesamten Disziplinarurteils ist die Strafe - und zwar zusammen mit der Aufhebung und Anrechnung der sachgleichen Disziplinarstrafe - verhängt. Eine Teilrechtskraft gibt es im Disziplinarverfahrensrecht nicht (Behnke, BDO § 76 Anm. 7).

21

c)

In seiner Entscheidung vom 9.12.1965 - I WD 48/65 - hatte der Erste Wehrdienstsenat die Beschränkung der Berufung auf das Unterlassen einer Anrechnung für unzulässig gehalten. Dieses Urteil steht der Entscheidung im vorliegenden Fall nicht entgegen, denn derselbe Senat hat zu dieser Entscheidung in seinem Urteil vom 6.12.1966 - I WD 27/66 - bemerkt, daß damals ein Fall vorgelegen habe, in dem über die Anrechnung nicht selbständig habe entschieden werden können, und daß die Entscheidung über die Anrechnung selbständig angefochten werden könne, falls es im konkreten Fall möglich sei, die Entscheidung über die Bemessung der Laufbahnstrafe und die Entscheidung über die Anrechnung der vollstreckten einfachen Strafe unabhängig voneinander zu treffen.

22

4.

Die Prüfung des truppendienstgerichtlichen. Urteils innerhalb der Schranken der Berufung ergibt:

23

a)

Der Ausspruch, der die Dienstgradherabsetzung in Höhe der beiden vollstreckten Arreststrafen für vollzogen erklärt, kann keinen Bestand behalten und mußte aufgehoben werden. Dieser Ausspruch ist nämlich inhaltsleer. Er kann auch nicht dahin gedeutet werden, daß sich die Wirkung der Dienstgradherabsetzung um fünf Wochen hinausschiebt, eine Zeit, die der Vollzug des Arrestes gedauert hat. Der Aufschub des wesentlichen Gehalts der Statusänderung, die die Dienstgradherabsetzung mit sich bringt, ist unzulässig (Urteil vom 6.12.1966 - I WD 27/66 -).

24

Der Ausspruch wird von § 30 Nr. 5 Satz 1 WDO nicht gefordert. Er ist nur dann geboten, wenn anstelle einer aufgehobenen Disziplinarstrafe eine neue gleichartige Disziplinarstrafe verhängt wird. Das geht aus § 30 Nr. 5 Satz 2 WDO hervor, der für die Anrechnung bei nicht gleichartigen Strafen eine besondere Bestimmung trifft.

25

b)

Das Urteil mußte durch eine Bestimmung über die Anrechnung der sachgleichen einfachen Disziplinarstrafen ergänzt werden, denn diese Strafen sind vollstreckt worden.

26

§ 30 Nr. 5 WDO, der nach § 74 Abs. 2 WDO im sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, zwingt zu einer (Aufhebung und) Anrechnung vollstreckter einfacher Disziplinarstrafen auf die gerichtliche Disziplinarstrafe auch dann, wenn es sich um Strafen verschiedener Art handelt. So haben die Wehrdienstsenate ständig entschieden, denn die (Aufhebung und) Anrechnung ist Durchsetzung des verfassungsmäßigen Verbots der Doppelbestrafung (Urteil des Wehrdienstsenats vom 24.4.1963 - WD 15/63 -).

27

Im vorliegenden Frau hat der Senat die vollstreckten Disziplinarstrafen, nämlich 14 Tage Arrest und drei Monate Soldverwaltung sowie 21 Tage Arrest, durch Abkürzung der dreijährigen Beförderungssperre auf die Dienstgradherabsetzung angerechnet. Das drei Jahre währende Beförderungsverbot ist eine gesetzliche Folge der Dienstgradherabsetzung (§ 47 Abs. 2 Satz 2 WDO). Es ist bei einem Angehörigen der Reserve außerhalb des Wehrdienstes, der weder Soldat im Ruhestand ist noch als solcher gilt (§ 1 Abs. 3 WDO), die einzige Wirkung der Strafe, die gehindert werden kann, während bei einem aktiven Soldaten oder einem Soldaten im Ruhestand auch die geldliche Wirkung gemindert nämlich die Folge aufgeschoben werden kann, daß sich seine Ansprüche auf Bezüge aus seinem Dienstverhältnis oder auf Versorgungsleistungen nunmehr nach dem niedrigeren Dienstgrad richten. Eine Strafe kann aber auf eine andere in aller Regel nur dadurch angerechnet werden, daß die neue Strafe in ihrem Vollzuge oder in ihren Auswirkungen gemildert wird.

28

Die Zeit, um die für den Beschuldigten die dreijährige Beförderungssperre abgekürzt worden ist, hat der Senat auf ein Jahr bemessen. Er hat dabei die Härte der verbüßten, einfachen Disziplinarstrafen berücksichtigt. Zu einer weitergehenden Abkürzung sah er sich im Hinblick auf die Schwere der Schuld des Beschuldigten nicht veranlaßt.

29

5.

Der Senat hat aber auch die Kostenentscheidung des truppendienstgerichtlichen Urteils geändert. Die angeordnete Anrechnung von 35 Tagen Arrest und von drei Monaten Soldverwaltung wird für den Beschuldigten nicht sofort spürbar. Um ihm aber alsbald, wegen der Erheblichkeit jener aufgehobenen Strafen fühlbar etwas zukommen zu lassen, hat sich der Senat außerdem entschlossen, von der ihm in § 108 Abs. 2 WDO erteilten Ermächtigung zugunsten des Beschuldigten Gebrauch zu machen und ihn von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens freizustellen. Damit wird die wirtschaftliche Lage des Beschuldigten merklich entlastet, zumal zu diesen Kosten die Gebühren seines Pflichtverteidigers gehören (§ 109 Abs. 2 Nr. 7 WDO).

30

6.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beschuldigten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten eines Verteidigers folgt aus §.112 Abs. 2 Satz 2 WDO. Wenn schon bei einer zugunsten des Beschuldigten vom Wehrdieziplinaranwalt eingelegten erfolglosen Berufung diese Entscheidung notwendig ist, dann ist sie bei einer erfolgreichen Berufung zugunsten des Beschuldigten erst recht geboten (Urteil des Zweiten Disziplinarsenats vom 21.1.1965 - II D 43/64 -).

Dr. Scherer
Lippold
Dr. Jager
Schmidt
Vogt