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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.06.1966, Az.: BVerwG VI C 19.65

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.06.1966
Aktenzeichen
BVerwG VI C 19.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 14806
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 06.11.1964 - AZ: 81 III 63

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1966
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. November 1964 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1917 geborene Kläger wurde am 4. November 1937 zur Erfüllung seiner Wehrpflicht Soldat. Am 1. September 1941 wurde er als Leutnant in das Berufssoldatenverhältnis übernommen und am 1. April 1942 zum Oberleutnant befördert. Im Juni 1943 wurde er im Fronteinsatz schwer verwundet. Nach seiner Genesung wurde er im Ersatzheer beim Grenadier-Ersatz-Bataillon 42 in ... und im Heerespersonalamt weiterverwendet. Hier wurde er am 1. Januar 1944 zum Hauptmann befördert.

2

Als Kriegsdienstbeschädigung sind beim Kläger u.a. der Verlust des rechten Unterschenkels und eine mittelstarke Schwerhörigkeit auf dem rechnen Ohr anerkannt. Im September 1944 erhielt er den Schwerkriegsbeschädigtenausweis der Versehrtenstufe III.

3

Nach Erlaß des Zweiten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275) beantragte der Kläger bei der Finanzmittelstelle Ansbach des Landes Bayern (FMSt.), ihm Versorgung nach § 53 Abs. 2 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 zu gewähren. Die FMSt. lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 13. Januar 1959 ab. Der hiergegen erhobene Widerspruch des Klägers wurde nicht beschieden.

4

Auf seine Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht Ansbach den Beklagten durch Urteil vom 15. Juli 1959, dem Kläger Übergangsgehalt nach Maßgabe des Gesetzes zu Art. 131 GG zu gewähren, und wies die Klage im übrigen ab. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hob diese Entscheidung, soweit die Klage nicht abgewiesen war, auf die Berufung des Beklagten durch Urteil vom 2. Dezember 1960 auf, wies die Klage in vollem Umfang ab und die vom Kläger eingelegte Berufung zurück; der Kläger sei infolge der bis zum 8. Mai 1945 erlittenen Dienstbeschädigung nicht dienstunfähig geworden, so daß er die Voraussetzungen für eine Versorgung nach § 53 Abs. 2 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 nicht erfülle.

5

Auf die Revision des Klägers hat der erkennende Senat durch Urteil vom 25. März 1963 das (erste) Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Dem (ersten) Berufungsurteil könne nicht mit Sicherheit entnommen werden, ob das Berufungsgericht den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) des Klägers, der am 8. Mai 1945 bestanden habe, geprüft und zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht habe. Der Kläger sei am 8. Mai 1945 dauernd dienstunfähig gewesen, wenn er in diesem Zeitpunkt auf Grund der zu dieser Zeit zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel auf nicht absehbare Zeit zu zwei Drittel erwerbsunfähig gewesen sei. Dafür, was als absehbare Zeit anzusehen sei, werde der Zeitraum von einem Jahr nach dem für die Beurteilung maßgebenden Zeitpunkt einen Anhaltspunkt bieten können. Die möglicherweise später eingetretene nachhaltige Besserung des Gesundheitszustandes des Klägers habe an seinem etwaigen Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 8. Mai 1945 nach § 53 Abs. 2 Satz 1 und § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 6 Abs. 2 G 131 nichts mehr ändern können. Das Berufungsgericht werde schwerlich ohne Einholung eines ärztlichen Gutachtens beurteilen können, ob der Kläger am 8. Mai 1945 in dem dargelegten Sinne dauernd um wenigstens zwei Drittel in der Erwerbsfähigkeit gemindert gewesen sei.

6

Das Berufungsgericht hat nunmehr Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.

7

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid der Finanzmittelstelle vom 13. Januar 1959 im ganzen und das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Juli 1959 insoweit aufzuheben, als es der Klage nicht stattgegeben habe, und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zu gewähren,

8

hilfsweise,

den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger einen Unterhaltsbeitrag nach § 29 G 131 in Verbindung mit §§ 142, 181 a Abs. 4 BBG zu gewähren.

9

Das Berufungsgericht hat durch Urteil vom 6. November 1964 wiederum die Klage in vollem Umfang abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

10

Aus der Anerkennung der Versehrtenstufe III in dem Schwerkriegsbeschädigtenausweis des Klägers vom 4. September 1944 folge noch nicht, daß der Kläger damals um mehr als zwei Drittel in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert gewesen sei. Denn durch die Versehrtenstufe sei gemäß §§ 83 und 84 WFVG und den Durchführungsbestimmungen hierzu vom 29. September 1938 (RGBl. I S. 1293, 1302) nur der Grad der körperlichen Beeinträchtigung auf nicht absehbare Zeit durch eine Wehrdienstbeschädigung oder ihre Folgen bestimmt; Beruf, Arbeitsmöglichkeit, etwaige Arbeitstätigkeit und die Minderung der Erwerbsfähigkeit seien für diese Beurteilung unerheblich gewesen. In dem ärztlichen Gutachten der Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken (LVA) vom 29. Juli 1949 und in dem versorgungsärztlichen Gutachten des Versorgungsamts Nürnberg vom 25. September 1950 sei für den jeweiligen Zeitpunkt der Untersuchung festgestellt, daß die Leiden des Klägers seine Erwerbsfähigkeit um 60 v.H. minderten. Der vorläufige Bescheid der LVA vom 26. Oktober 1948 gehe von einer MdE von 70 v.H. aus, nachdem sich das Städtische Gesundheitsamt Nürnberg am 7. Juni 1946 dahin geäußert habe, daß der Kläger Versehrter der Stufe III sei. Unterlagen über die ärztliche Untersuchung des Klägers, die dieser Äußerung zugrunde gelegen habe, seien nicht mehr vorhanden.

11

Da aus den ärztlichen Befunden in den Gutachten der LVA und des Versorgungsamts keine sicheren Schlüsse auf die MdE des Klägers am 8. Mai 1945 und deren voraussichtliche Dauer gezogen werden konnten, sei über die Frage, ob der Kläger am 8. Mai 1945 infolge der bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstbeschädigung dauernd mindestens zwei Drittel erwerbsgemindert gewesen sei, Beweis erhoben worden durch Einholung eines Gutachtens des Regierungsmedizinalrats Dr. ..., Facharzt für Chirurgie, vom Versorgungskrankenhaus Bayreuth. Der Sachverständige halte es in seinem Gutachten für wahrscheinlich, daß beim Kläger, der nach seiner Verwundung und der Amputation des rechten Unterschenkels Anfang 1944 aus dem Lazarett entlassen worden sei und im Mai 1944 innendienstfähig, mit einer Beinprothese versehen, den Dienst als aktiver Offizier wieder aufgenommen habe, bereits damals nur noch eine MdE von 60 v.H. vorgelegen habe. Im übrigen liege zwischen dem Mai 1944 (dem Zeitpunkt des Dienstantritts des Klägers) und dem Mai 1945 noch ein volles Jahr, in dem es zu einer allmählichen Besserung gekommen sein dürfte. Aus dem Gutachten des Reichsbahnarztes Dr. ..., der den Kläger am 21. Mai 1946 untersucht habe, um festzustellen, ob er für den Dienst bei der Reichsbahn tauglich sei, ergebe sich, daß der Gang des Klägers mit Prothese sehr gut gewesen sei. Daraus könne man wohl schließen, daß ein Jahr nach dem 8. Mai 1945 eine MdE von über zwei Drittel nicht mehr bestanden habe, daß also am 8. Mai 1945 eine MdE von mehr als zwei Drittel auf nicht absehbare Zeit nicht gegeben gewesen sei. Der Sachverständige komme zu dem Ergebnis, daß man beim Kläger Dienstunfähigkeit am 8. Mai 1945 als nicht wahrscheinlich ansehen könne, wenn es sich auch um einen Grenzfall handle, dessen Beurteilung nach so langer Zeit schwierig sei.

12

Auf Grund dieses Gutachtens habe der erkennende Senat die Überzeugung erlangt, daß der Kläger am 8. Mai 1945 infolge der bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstbeschädigung nicht dienstunfähig im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131 geworden sei.

13

Bei der Beurteilung der Frage, ob infolge der körperlichen Beeinträchtigung des Klägers am 8. Mai 1945, also etwa zwei Jahre nach der Verwundung, eine dauernde MdE des Klägers im allgemeinen Erwerbsleben um wenigstens zwei Drittel vorgelegen habe, sei davon auszugehen, daß sich die Folgen einer Verwundung in der Regel mit zunehmendem zeitlichen Abstand von seinem verursachenden Ereignis infolge Fortschreitens des Heilungsprozesses verminderten. Tatsächlich sei der Kläger nach seiner Verwundung im Juni 1943 bereits im Mai 1944 wieder innendienstfähig gewesen und habe seit dieser Zeit Dienst als aktiver Offizier getan. Unstreitig habe er sich nach der Entlassung aus Kriegsgefangenschaft (im Juli 1945) bereits im März 1946 auf Grund persönlicher Vorstellung um Einstellung bei der Reichsbahndirektion Nürnberg beworben. Eine Tätigkeit unter Umständen, die allein im Zusammenhang mit der besonderen Kriegs- und Nachkriegssituation zu verstehen sei, lasse zwar nicht notwendig Rückschlüsse auf die Erwerbsfähigkeit unter den Voraussetzungen des "allgemeinen Erwerbslebens" zu. Im vorliegenden Fall sei jedoch der Einstellung des Klägers bei der Reichsbahn eine ärztliche Untersuchung (die sogenannte "große Allgemeinuntersuchung") durch den Reichsbahnarzt ...r in Nürnberg vorausgegangen, der sich auf Grund dieser Untersuchung am 21. Mai 1946 gutachtlich dahin geäußert habe, daß der Kläger zur Einstellung geeignet sei. Auch der Hinweis des Klägers in dem "Lebenslauf", den er seinem Bewerbungsschreiben vom 30. März 1946 beigefügt habe, daß er seit April 1944 eine Prothese trage, die ihm verhältnismäßig gute und stockfreie Geldleistungen ermögliche, lasse darauf schließen, daß bereits am 8. Mai 1945 die Folgen seiner Verwundung seine Erwerbsfähigkeit jedenfalls um weniger als zwei Drittel verminderten.

14

Da der Kläger infolge der bis zum 8. Mai 1945 erlittenen Dienstbeschädigung nicht dienstunfähig geworden sei, erfülle er die Voraussetzungen für eine Versorgung nach § 53 Abs. 2 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 nicht. Sein Dienstverhältnis gelte daher nach § 53 Abs. 2 Satz 3 G 131 als mit Ablauf des 8. Mai 1945 beendet. Zu Unrecht habe daher das Verwaltungsgericht dem Kläger nach § 53 in Verbindung mit § 37 G 131 Übergangsgehalt zugesprochen. Die Gewährung von Übergangsgehalt sei für die in § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 genannten Berufssoldaten nicht vorgesehen.

15

Der Antrag, den Kläger als Partei darüber zu vernehmen,

16

daß sämtliche Untersuchungen eingehend, zum Teil mehrere Tage in Anspruch nehmend erfolgt und die Ergebnisse also auf Grund gründlicher ärztlicher Begutachtung erzielt worden seien, ferner daß er - der Kläger - bei den Untersuchungen, die schließlich zu seiner Einstellung bei der Reichsbahn geführt hätten, geradezu händeringend darum gebeten habe, ihn nicht zu hoch erwerbsgemindert einzustufen, da er sonst mit seiner Familie ohne Arbeit und Brot dagestanden hätte,

17

sei abzulehnen gewesen, weil die Voraussetzungen des § 448 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO nicht gegeben seien.

18

Der Hilfsantrag, zu erkennen, daß der Beklagte dem Kläger einen Unterhaltsbeitrag nach § 29 G 131 in Verbindung mit §§ 142, 181 a Abs. 4 BBG zu gewähren habe, enthalte eine Klageänderung, da damit ein neuer Anspruch erhoben werde. Die Änderung der Klage sei unzulässig, weil der Beklagte nicht eingewilligt habe und der erkennende Senat die Änderung nicht für sachdienlich halte. Denn der neue Antrag sei bisher bei der zuständigen Verwaltungsbehörde nicht gestellt worden, es liege daher eine Entscheidung der Behörde noch nicht vor; durch eine sachliche Würdigung des Antrags würde im übrigen den Beteiligten eine gerichtliche Instanz verlorengehen.

19

Der Kläger hat gegen das Urteil die zugelassene Revision eingelegt. Mit ihr wird sinngemäß beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. November 1964, das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 15. Juli 1959 sowie den Bescheid der Finanzmittelstelle Ansbach vom 13. Januar 1959 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger ab 1. September 1957 Versorgungsbezüge auf Grund des Gesetzes zu Art. 131 GG zu gewähren,

20

vorsorglich,

den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger einen Unterhaltsbeitrag nach § 29 G 131 in Verbindung mit §§ 142, 181 a Abs. 4 BBG zu gewähren.

21

Zur Begründung wird "Verletzung formeller und materieller Rechtsvorschriften" gerügt und im einzelnen vorgetragen: Das Berufungsgericht verneine eine Dienstunfähigkeit des Klägers am 8. Mai 1945 im wesentlichen unter Hinweis auf das fachärztliche Gutachten des Regierungsmedizinalrats Dr. ... Das Berufungsgericht habe eine nähere Prüfung, ob die Gedankengänge des Sachverständigen richtig seien, nicht vorgenommen. Es habe an der Vernehmung des Klägers als Partei gemäß § 448 ZPO nicht vorübergehen dürfen. Dies dränge sich auf, wenn folgende Umstände in Erwägung gezogen würden:

  1. 1.

    Der Kläger habe am 4. September 1944 einen Versehrtenausweis der Stufe III, d.h. mit einer MdE von 70 v.H. erhalten,

  2. 2.

    die gleiche Einstufung sei durch das Gesundheitsamt Nürnberg am 7. Juni 1946 bestätigt worden,

  3. 3.

    der vorläufige Bescheid der LVA für Ober- und Mittelfranken vom 26. Oktober 1948 sei ebenfalls von einer MdE von 70 v.H. ausgegangen.

22

Die Folgerung des Gutachters, daß die endgültige Einstufung mit einer MdE von 60 v.H. erfolgt sei, könnte nur zutreffen, wenn nicht auch nach 1945 der Kläger mehrfach mit einer MdE von 70 v.H. eingestuft worden wäre. Es bestehe kein Grund für die Annahme, daß 1944 eine MdE von 70 v.H., 1946 eine gleich hohe MdE, 1945 aber eine niedrigere gegeben gewesen sei. Der Gutachter und ihm folgend das Berufungsgericht führten nun zwar an, daß der Kläger auch 1946 bei seiner Einstellung durch die Reichsbahn untersucht und für tauglich befunden worden sei; dabei sei jedoch nicht genügend berücksichtigt, daß der Kläger ausdrücklich erklärt habe, er habe seinerzeit sowohl vor dem die Untersuchung für die Reichsbahn vornehmenden Dr. ... als auch vor dem Vertrauensarzt der LVA Dr. ... wider besseres Wissen aus Existenzgründen seine Erwerbsfähigkeit behauptet und inständig gebeten, die MdE nur mit 60 v.H. anzunehmen. Nach den Unterlagen spreche die überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Kläger am 8. Mai 1945 um wenigstens zwei Drittel in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert gewesen sei; der Gutachter gebe selbst zu, daß es sich um einen Grenzfall handele. Bei dieser keinesfalls zweifelsfreien Beweislage wäre die vom Kläger beantragte Vernehmung als Partei gemäß § 448 ZPO geboten gewesen. - Schließlich habe das Berufungsgericht den Hilfsantrag nicht als unzulässig abweisen dürfen. Wenn man ihn überhaupt als Klageänderung ansehen wollte, so wäre diese sachdienlich gewesen.

23

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

24

Er verteidigt zur Begründung das angefochtene Urteil.

25

II.

Die Sache hat sich nicht durch das Vierte Änderungsgesetz zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1203) - 4.ÄndG G 131 - erledigt. Das Inkrafttreten des § 53 Abs. 1 G 131 (F. 1965), durch den die "Stichtagsverpasser" des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 (F. 1957) in die Regelung des Absatzes 1 einbezogen werden, ist durch Art. 12 des Haushaltssicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2065) auf den 1. Januar 1967 hinausgeschoben worden. Aber auch nach diesem Zeitpunkt hätte sich die Sache für die Vergangenheit nicht erledigt, weil die Neufassung des § 53 G 131 keine rückwirkende Kraft hat (vgl. Art. VI des 4.ÄndG G 131).

26

Die Revision rügt Verletzung formeller "und materieller Rechtsvorschriften", begründet aber nicht, worin sie die Verletzung sachlichen Rechts sieht. Die Rüge der Verletzung materiellen Rechts entspricht nicht den Anforderungen des § 139 Abs. 2 VwGO, denn sie bezeichnet die verletzte Rechtsnorm weder ausdrücklich noch sinngemäß; sie ist also unbeachtlich. Gemäß § 137 Abs. 3 VwGO ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden, wenn die Revision auf Verfahrensmängel gestützt wird und nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und (lies: oder) 2 VwGO vorliegt. Diese Vorschrift gilt auch für Revisionen, die gemäß § 127 BRRG zugelassen sind(Urteil vom 1. November 1963 - BVerwG VI C 37.61 - und BVerwGE 18, 64). Eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 VwGO liegt nicht vor. Das Berufungsurteil stimmt in der Auslegung und Anwendung des § 53 Abs. 2 Satz 1 - zweite Alternative - G 131, insbesondere in der Bestimmung des Begriffs der Dienstunfähigkeit am 8. Mai 1945, mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überein. Diese kommt nicht nur in dem zurückverweisendenUrteil des erkennenden Senats vom 25. März 1963 - BVerwG VI C 24.61 - zum Ausdruck, sondern sie ist auch neuerdings in dem zur Veröffentlichung bestimmtenUrteil vom 23. Februar 1966 - BVerwG VI C 18.63 - unter besonderer Auseinandersetzung mit den aus dem Grundgesetz hergeleiteten Bedenken bestätigt worden.

27

Das Revisionsgericht war demnach auf die Prüfung beschränkt, ob die Verfahrensrügen ordnungsgemäß erhoben und begründet sind. Das ist nicht der Fall.

28

Die Revision rügt in erster Linie Verletzung des § 448 ZPO. Ob diese Vorschrift im Verwaltungsrechtsstreit über § 173 VwGO entsprechend anwendbar ist, ist zweifelhaft. Der Wortlaut des § 98 VwGO erklärt ausdrücklich auf die Beweisaufnahme nur die §§ 358 bis 444 und 450 bis 494, also gerade nicht die §§ 447 und 448 ZPO für anwendbar. Das dürfte seinen Grund darin haben, daß im Verwaltungsrechtsstreit das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen erforscht (§ 86 Abs. 1 VwGO), also auch die Beteiligten vernehmen kann (§ 96 Abs. 1 VwGO). Die Frage, ob § 448 ZPO anwendbar ist, kann aber dahinstehen, weil die Rüge verneinendenfalls dahin auszulegen ist, daß mit ihr Verletzung der Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 in Verbindung mit § 96 Abs. 1 VwGO gerügt wird. Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Das Berufungsgericht konnte davon absehen, den Kläger darüber zu vernehmen, daß 1) die den Bescheiden des Städtischen Gesundheitsamts Nürnberg vom 7. Juni 1946 und der Landesversicherungsanstalt Ober- und Mittelfranken vom 26. Oktober 1948, in denen die MdE mit 70 v.H. angenommen ist, zugrunde liegenden Untersuchungen eingehend, zum Teil mehrere Tage, vorgenommen worden, die Ergebnisse also auf Grund gründlicher ärztlicher Begutachtung erzielt worden seien und 2) der Kläger bei den Untersuchungen, die schließlich zu seiner Einstellung bei der Reichsbahn führten, geradezu händeringend darum gebeten habe, seine Erwerbsminderung nicht zu hoch zu bemessen, da er sonst mit seiner Familie ohne Arbeit und Brot dagestanden hätte. Auf diese unter Beweis gestellten Behauptungen konnte es dem Berufungsgericht nicht ankommen. Denn die erste konnte nichts daran ändern, daß es sich um eine nur vorläufige Festsetzung der MdE handelte, wie dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen ist, und aus der zweiten ließe sich nicht der Schluß ziehen, daß die untersuchenden Ärzte der Bitte des Klägers einen Einfluß auf die von ihnen vorzunehmende Beurteilung derart einräumten, daß sie pflichtwidrig nicht ihrem objektiven Urteil gefolgt seien. Im übrigen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Urteile vom 28. Juni 1962 - BVerwG II C 219.60 - undvom 9. November 1962 - BVerwG VI C 41.60 - [DÖV 1963 S. 517 = VerwRspr. Bd. 16 S. 239 = ZBR 1963 S. 149]) die Parteivernehmung im Verwaltungsrechtsstreit nur zulässig, wenn durch das Ergebnis der Verhandlung und einer etwaigen Beweiserhebung eine hinreichende Klärung der Beweisfrage nicht erzielt werden konnte. Ob der im Zivilprozeß allgemein geltende Grundsatz der "Subsidiarität" der Parteivernehmung im Verwaltungsrechtsstreit auch nach der Verwaltungsgerichtsordnung uneingeschränkt Geltung beanspruchen kann (vgl. dazu Kretschmer in NJW 1965 S. 383), bedarf hier keiner Erörterung. Denn das Berufungsgericht hat die Frage, auf die es allein ankam, wie die MdE des Klägers am 8. Mai 1945 zu beurteilen war, durch das von ihm eingeholte Sachverständigengutachten in Verbindung mit dem aktenkundigen Ergebnis der Untersuchung des Klägers durch den Reichsbahnarzt Dr. ... am 21. Mai 1946 als eindeutig geklärt in dem Sinne angesehen, daß die MdE weniger als zwei Drittel betragen hat. In einem solchen Fall jedenfalls ist für eine Parteivernehmung über Tatsachen, die lediglich als Indizien gewertet werden könnten, kein Raum. - Im übrigen würdigt das Berufungsgericht das im erneuten Berufungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten in Auseinandersetzung mit den für und gegen die Behauptung des Klägers sprechenden sonstigen Umständen selbständig. Diese Würdigung ist frei von revisiblen Rechtsfehlern, sie verstößt nicht gegen die Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder sonstige Grundlagen der Beweiswürdigung.

29

Das Berufungsgericht brauchte auch nicht davon auszugehen, wie die Revision meint, daß der Kläger, als er am 4. September 1944 den Schwerbeschädigtenausweis der Versehrtenstufe III erhielt, um 70 v.H. erwerbsgemindert war. Das Berufungsgericht hat in Anwendung des früheren Wehrmachtversorgungsrechts, also irrevisiblen Rechts, festgestellt, daß durch die Versehrtenstufe nur der Grad der körperlichen Beeinträchtigung bestimmt worden sei und daß Beruf, Arbeitsmöglichkeit, etwaige Arbeitstätigkeit und die Minderung der Erwerbsfähigkeit für diese Beurteilung unerheblich gewesen seien. Hieran ist das Revisionsgericht gemäß §§ 137 Abs. 1, 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO sowie § 137 Abs. 2 VwGO gebunden.

30

Schließlich ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Klageänderung, die in dem zuerst im ersten Revisionsverfahren und dann im zweiten Berufungsverfahren gestellten Hilfsantrag auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrages liegt, nicht zugelassen hat, weil der Beklagte nicht eingewilligt und das Berufungsgericht sie als nicht sachdienlich erachtet hat. Es hat die Sachdienlichkeit verneint, weil die Versorgungsbehörde mit dem Antrag noch nicht befaßt war und weil den Parteien insoweit eine gerichtliche Tatsacheninstanz verlorenginge. Ob eine Klageänderung sachdienlich ist, entscheidet das Tatsachengericht nach seinem Ermessen (vgl. u.a. Koehler, VwGO, § 91 Anm. V 31 Baumbach-Lauterbach, ZPO, 28. Aufl., § 264 Anm. 4 B). Das Revisionsgericht kann lediglich prüfen, ob der Begriff der Sachdienlichkeit verkannt ist. Dafür ist nichts ersichtlich.

31

Die Revision war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 12.300 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert