Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.06.1966, Az.: BVerwG VII B 78.64
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.06.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG VII B 78.64
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1966, 12909
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 18.03.1964 - AZ: VGH Nr. 95 IV 61
Rechtsgrundlagen
- § 132 VwGO
- § 158 VwGO
- § 74 BVerwGG
In der Verwaltungsstreitsache hat
der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Juni 1966
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser und Reimer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. März 1964 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zur Müllabfuhr und den damit verbundenen Gebühren nach der Satzung der Beklagten hierüber vom 26. Februar 1959 und begehrt die Preisteilung von der Müllabfuhr wenigstens für die Sommermonate. Klage und Berufung waren ohne Erfolg. Das Berufungsgericht ließ die Revision nicht zu. Gegen die Nichtzulassung der Revision legte die Klägerin Beschwerde ein.
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision in § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
Eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist weder behauptet noch ersichtlich. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr bereits geklärt (Beschluß vom 2. August 1956 - BVerwG I B 129.56 -; Urteil vom 25. Februar 1960 - BVerwG VII CB 104.59 - = DÖV 1960 S. 594 und Beschluß vom 2. Juli 1965 - BVerwG VII B 166.63 -), daß der Anschluß- und Benutzungszwang nach den Gemeindeordnungen der deutschen Länder keine Enteignung enthält, sondern in der Regel lediglich Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmt. Die behauptete Abweichung von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder von einer früheren Entscheidung des Berufungsgerichts rechtfertigt die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht.
Die Klägerin meint, im vorliegenden Falle könne die grundsätzliche Frage im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geklärt werden, ob durch eine Satzung über Anschluß- und Benutzungszwang das Grundgesetz nur dann nicht verletzt sei, wenn in der Satzung ein Rechtsanspruch auf Befreiung eingeräumt sei, oder ob es genüge, wenn eine Befreiung nach Ermessensgrundsätzen vorgesehen sei. Diese Frage, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Die Klägerin übersieht, daß die Ermächtigung zur Befreiung nach pflichtgemäßem Ermessen die Pflicht zur Befreiung begründen kann, insbesondere in Fällen, in denen durch den Anschluß- und Benutzungszwang ausnahmsweise ein Grundrecht des Bürgers verletzt sein sollte. Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht dies verkannt hat und daß hierauf die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht. Das Berufungsgericht hat zwar in § 3 der, Satzung - offenbar im Anschluß an den Wortlaut dieser Bestimmung - eine Ermächtigung zu einer Ermessensentscheidung gesehen, die Erörterung dieser Regelung, insbesondere des Ermessensrahmens und der Möglichkeit einer Pflicht zur Befreiung bei Verletzung von Grundrechten, offengelassen, weil zunächst die Voraussetzungen einer Befreiung zu prüfen seien und erst dann in die Prüfung der Rechtsfolge einzutreten sei. Das Berufungsgericht hat in seinen weiteren Ausführungen die Voraussetzungen für eine Befreiung verneint und deshalb die Ablehnung der Befreiung durch die Beklagte bestätigt. Einwendungen gegen diese tragenden Ausführungen des Berufungsgerichts sind weder erhoben noch ersichtlich. Diese Ausführungen müßten im Revisionsverfahren bestätigt werden, ohne daß es auf die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage ankommen wird. Die von der Klägerin angegebene Rechtsfrage rechtfertigt deshalb die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr." 1 VwGO nicht.
Als Verfahrensmangel hat die Klägerin nur geltend gemacht, daß ihr die Kosten des Verfahrens zu Unrecht auferlegt worden seien. Auch diese Rüge kann die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Denn nach § 158 VwGO ist die Anfechtung einer Entscheidung über den Kostenpunkt unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Da die Revision - wie oben dargelegt - aus anderen Gründen nicht zugelassen werden kann, müßte eine nur auf den Kostenpunkt beschränkte Revision, auch wenn sie mit dieser Beschränkung zugelassen wäre, nach der eindeutigen Vorschrift des § 158 Abs. 1 VwGO als unzulässig verworfen werden. Auch dieses Vorbringen kann deshalb nicht zur Zulassung der Revision führen.
Nach alledem muß die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen werden. [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 000 DM festgesetzt.
[D]ie Entscheidung über die Kosten und die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruhen auf §§ 154 Abs. 2 und 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Zinser
Reimer