Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.02.1966, Az.: BVerwG III C 249.64
Feststellung eines Vertreibungsschadens; Versäumung einer Klagefrist; Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.02.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 249.64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 14090
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Wiesbaden - 23.09.1964 - AZ: IV/3 - 196/64
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DVBl 1966, 692-693 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1966, 731 (amtl. Leitsatz)
- JR 1966, 356
- MDR 1966, 697-698 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1966, 1090-1091 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1967, 994
- ZLA 1966, 183
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist, wenn der Kläger die Rechtsmittelschrift am letzten Tag der Klagefrist als Eilzustellung und Einschreibesendung bei der Post aufgibt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 1966
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff und Dr. Pakuscher
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 23. September 1964 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger hat gegen den ihm am 28. März 1964 zugestellten Beschluß des Beschwerdeausschusses und gegen den dieser Entscheidung zugrunde liegenden Feststellungsbescheid des Ausgleichsamtes mit einem vom 26. April 1964 datierten Schriftsatz Klage erhoben. Die Klageschrift war als eingeschriebener Eilbrief aufgegeben, der den Poststempel vom 28. April 1964, 12.00 Uhr, trug und am 29. April 1964 beim Verwaltungsgericht einging.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung angeführt: Die Klage sei unzulässig, weil sie verspätet erhoben sei. Zur Fristwahrung genüge es entgegen der Meinung des Klägers nicht, daß die Klageschrift innerhalb der Klagefrist (hier: bis zum Ablauf des 28. April 1964) bei der Post aufgegeben werde; sie müsse vielmehr vor Ablauf der Klagefrist bei Gericht eingehen. Das sei hier deshalb nicht geschehen, weil der Kläger den Eilbrief als eingeschriebene Postsendung habe befördern lassen. Wegen der Fristversäumung könne keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Das wird näher ausgeführt.
Der Kläger hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision mit dem Antrag eingelegt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Er meint, das angefochtene Urteil beruhe auf einer fehlerhaften Anwendung des § 60 VwGO und weiterer Verfahrensvorschriften. Es weiche auch von BVerwG VIII B 18.60, BVerwG III B 80.59 ab und berücksichtige nicht, daß der Kläger aus dem Sudetenland stamme und nach österreichischem Recht eine Zustellung rechtzeitig sei, wenn das zuzustellende Schriftstück am letzten Tag eingeschrieben zur Post aufgegeben worden sei.
Der Beteiligte hat von einer Stellungnahme und der Stellung eines Antrages abgesehen. Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht durch einen Prozeßbevollmächtigten im Sinne des § 67 Abs. 1 VWGO vertreten gewesen.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage unter Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist zu Recht als unzulässig abgewiesen.
Nach den getroffenen Feststellungen wäre die Klageschrift rechtzeitig beim Verwaltungsgericht eingegangen, wenn der Kläger den Eilbrief nicht zugleich als Einschreibesendung bei der Post aufgegeben hätte. An diese tatsächliche Feststellung ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VWGO gebunden. Die Revision hat in bezug auf diese Feststellung keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe vorgebracht. Ihr Vortrag, daß die Postsendung des Klägers auch als Einschreiben am 28. April 1964 noch vor Dienstschluß beim Verwaltungsgericht habe eingehen müssen oder können, und daß die gegenteiligen Auskünfte der Postämter Wiesbaden und Wetzlar, auf die das angefochtene Urteil gestützt sei, unvertretbar seien, kann als neues tatsächliches Vorbringen nicht berücksichtigt werden.
Der Kläger ist im Verlauf des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht unter dem 12. Juni 1964 schriftlich darauf hingewiesen worden, daß sein Einschreibebrief nach den Auskünften der Postbehörden am 28. April 1964 zwischen 22.00 Uhr und 24.00 Uhr hätte zugestellt werden können, wenn zu diesem Zeitpunkt ein empfangsberechtigter Beamter in der Dienststelle des Verwaltungsgerichts anwesend gewesen wäre. Der Kläger hätte hiernach spätestens in der mündlichen Verhandlung, in der ausweislich des Protokolls vom 23. September 1964 die Streitsache mit dem Kläger und dessen Sohn als Terminsbevollmächtigten sowie den übrigen Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert worden ist, geltend machen müssen, daß die Auskünfte der Postämter unrichtig seien oder zu Bedenken Anlaß gäben. Dem Verwaltungsgericht mußte sich nach der Auskunft des Postamtes Wetzlar über die normale Laufzeit einer Eilbriefsendung von Ehringshausen nach Wiesbaden und des Postamtes Wiesbaden über den wahrscheinlichen Lauf des hier in Rede stehenden Einschreib-Eilbotenbriefes Nr. 712 nicht aufdrängen, daß deren Angaben über die Zustellung der Einschreibsendung einer weiteren Nachprüfung bedurften. Sollten sie unrichtig sein, wie der Kläger in der Revisionsinstanz vortragen läßt, so wäre es seine Sache gewesen, vor dem Verwaltungsgericht entsprechende sachdienliche Anträge zur weiteren Klärung zu stellen. Die Pflicht zur Erforschung des Sachverhaltes von Amts wegen endet dort, wo die. Mitwirkung der Beteiligten zu beginnen hat. Der Revisionskläger muß in der Tatsacheninstanz das Seine getan haben, um die Verletzung einer Verfahrensvorschrift zu verhindern (vgl. Urteile vom 12. Februar 1959 - BVerwG III C 133.57 - und vom 16. September 1964 - BVerwG III C 123.62 -). Der Kläger kann somit in der Revisionsinstanz nicht mehr mit seinem Vorbringen gehört werden, nach den Verkehrsverhältnissen und den Postverbindungen habe der Einschreib-Eilbotenbrief noch vor Dienstschluß dem Verwaltungsgericht zugestellt werden können.
Nach den getroffenen Feststellungen ist auch unerheblich, ob der Kläger wegen der von ihm geltend gemachten körperlichen Beschwerden nicht vor dem 28. April 1964 die Rechtsmittelschrift hat fertigen und absenden können. Ursächlich für die Fristversäumung ist allein, daß der Kläger den Eilbotenbrief zugleich als Einschreibesendung aufgegeben hat. Auf die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, der Kläger habe zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über seinen Gesundheitszustand aufgefordert werden müssen, kommt es mithin nicht an.
Entscheidend ist somit allein die Frage, ob der Kläger die Fristversäumung, zu vertreten, hat (§ 60 Abs. 1 VwGO), die dadurch eingetreten ist, daß er den Eilbotenbrief zugleich als Einschreibesendung aufgegeben, hat. Diese Frage ist mit dem Verwaltungsgericht zu bejahen. Dem Kläger muß nach den Umständen des Falles ein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er am letzten Tage der Klagefrist die Klageschrift als Einschreibesendung aufgegeben hat.
Ein Rechtsmittelführer, der aus Gründen besonderer Vorsicht oder aus sonstigen Erwägungen sein Rechtsmittel als eingeschriebenen Brief befördern lassen will, darf zwar nicht schlechter gestellt werden als derjenige, der die Versendung durch gewöhnlichen Brief vornimmt. Das hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 9. März 1962 - BVerwG III B 171.61 - zum Ausdruck gebracht. Jeder Rechtsmittelführer muß aber, solange das Gesetz bestimmt, daß eine Rechtsmittelfrist durch den Eingang und nicht durch die Absendung der Rechtsmittelschrift gewahrt wird, seine Rechtsmittelschrift so rechtzeitig absenden, daß er bei normalem Beförderungsverlauf mit deren fristgerechtem Eingang rechnen kann. Wählt er die Versendungsart des eingeschriebenen Briefes, so muß er Verzögerungen in der Zustellung, mit denen nach der allgemeinen Erfahrung bei einer solchen Versendungsart gerechnet werden muß, in Kauf nehmen. Er muß dann die Postsendung entweder entsprechend früher aufgeben oder - wenn er dieses versäumt hat - eine Versendungart wählen, die unter normalen postalischen Verhältnissen gewährleistet, daß die Postsendung noch innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist bei dem Gericht eingehen wird, (vgl. Urteil vom 13. Februar 1964 - BVerwG III C 138.62 -).
Nach den getroffenen Feststellungen war mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit vorauszusehen, daß die vom Kläger aufgegebene Einschreibesendung nicht mehr am 28. April 1964 dem Verwaltungsgericht zugestellt werden würde. Sollte der Kläger dies nicht von sich aus erkannt haben, so hätte er diese Kenntnis durch eine entsprechende Rückfrage beim Postamt Ehringshausen erlangen können. Eine solche Rückfrage hat er aber nicht gehalten, obwohl sich ihm und seinem Sohn, der den Brief für ihn bei der Post aufgegeben hat, eine solche Frage aufdrängen mußte. Aus welchem Grunde er sie nicht gestellt hat, kann auf sich beruhen. Es mag sein, daß diese Unterlassung darauf beruht, daß der Kläger angenommen hat, zur Fristwahrung genüge die Aufgabe der Rechtsmittelschrift in Form einer Einschreibesendung bei der Post. Dieser Rechtsirrtum kann ihn aber selbst dann nicht entschuldigen, wenn nach österreichischem Recht, das nach der Darstellung des Klägers im Sudetenland bis zu seiner Vertreibung gegolten hat, die Zustellung eines Schriftstückes mit Aufgabe bei der Post als geschehen fingiert würde. Zwar schließt nicht jeder Rechtsirrtum die Wiedereinsetzung aus, wie anscheinend das Verwaltungsgericht angenommen hat (vgl. Beschluß vom 14. März 1957 - BVerwG III ER 409.56 - [Buchholz BVerwG 427.3, § 341 LAG Nr. 6]; BGH Urteil vom 5. April 1965 [WM 1965, 583]). Der Kläger konnte und durfte sich unter Berücksichtigung des von ihm angeführten österreichischen Rechts aber nicht darauf verlassen, daß nach deutschem Recht die Frist zur Erhebung der Klage dadurch gewährt werde, daß innerhalb der Rechtsmittelfrist der Brief mit der Rechtsmittelschrift bei der Post aufgegeben wird. Sollte er das aber gleichwohl getan haben, so hat er die Sorgfalt außer acht gelassen, die von einem Prozeßführenden verlangt werden muß. Der Kläger wußte, daß der von ihm geltend gemachte Vertreibungsschaden nach deutschem und nicht nach österreichischem Recht zu beurteilen ist. Er hat sich, wie seine Klageschrift beweist, mit den Vorschriften des materiellen Rechts eingehend befaßt und dargelegt, weshalb die Entscheidungen der Ausgleichsbehörden mit dem Feststellungsgesetz nicht in Einklang ständen. Es konnte und mußte von ihm auch erwartet werden, daß er sich mit der für ihn äußerst wichtigen Frage befaßte, in welcher Weise er die Frist zur Erhebung der Klage wahren könne. In der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des Beschwerdeausschusses vom 12. März 1964 war er ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß er eine Anfechtungsklage bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden binnen eines. Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erheben könne. Binnen eines Monats ist die Klage bei dem Gericht aber nicht "erhoben", wenn sie innerhalb der Frist nicht beim Gericht eingegangen, sondern lediglich zur Beförderung an das Gericht bei der Post aufgegeben ist.
Der Kläger beruft sich zu Unrecht auf die Beschlüsse vom 25. April 1959 - BVerwG III B 80.59 - und vom 9. März 1960 - BVerwG VIII B 18.60 -. In diesen Beschlüssen ist entschieden, daß kein Verschulden vorliegt, wenn die Rechtsmittelfrist aus dem Grunde versäumt wird, weil der Prozeßbevollmächtigte die Rechtsmittelschrift nicht durch gewöhnlichen Brief, sondern durch eingeschriebenen Brief aufgegeben hat, dieser aber an einem dienstfreien Sonnabend nicht zugestellt werden kann. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 13. Februar 1964 (a.a.O.) bereits dargelegt, daß Fälle vorliegender Art nicht mit dem Fall vergleichbar sind, in dem die. Zustellung eines eingeschriebenen Briefes nicht bewirkt werden kann, weil der letzte Tag der Frist auf einen dienstfreien Sonnabend fällt und in den Vormittagsstunden, in denen die Zustellung bewirkt werden soll, kein empfangsberechtigter Beamter im Gericht anwesend ist. In Fällen vorliegender Art scheitert die Zustellung nämlich lediglich an der jedermann zugänglichen Erwägung, daß nachts zwischen 22.00 und 24.00 Uhr niemand im Gericht anzutreffen ist, dem gegenüber die Zustellung vorgenommen werden kann. Es ist auch nicht Sache der Gerichte, dafür zu sorgen, daß eingeschriebene Briefe außerhalb der Dienststunden zugestellt werden können. Abwegig ist die Auffassung des Klägers, in Nachtstunden könne einem Justizbeamten gegenüber zugestellt werden, der im Gerichtsgebäude wohne. Es ist Sache des Rechtsmittelführers, das Seine zu tun, um die Rechtsmittelschrift rechtzeitig bei der zuständigen Stelle anzubringen. Ihm muß nur die Gelegenheit eröffnet sein, die Rechtsmittelfrist voll auszuschöpfen. Das ist gewährleistet durch Anbringung eines Nachtbriefkastens. Es obliegt dann dem Rechtsmittelführer, diese Möglichkeit zu nutzen, entweder persönlich den Brief einzuwerfen oder ihn durch Eilboten befördern zu lassen. Er kann aber nicht verlangen, daß ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird, weil er eine Versendungsart für sein Rechtsmittelschreiben gewählt hat, die erkennbar den rechtzeitigen Eingang der Rechtsmittelschrift beim Gericht ausschließt. Er muß dann die Folgen der Fristversäumung tragen. Deshalb hat das Verwaltungsgericht zu Recht dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist versagt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.
Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher