Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.03.1962, Az.: BVerwG III B 171.61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.03.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG III B 171.61
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1962, 13113
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 17.05.1961 - AZ: 6 KL 1757/59
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. März 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz
und die Bundesrichter Lentz und Uffhausen
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts in Düsseldorf vom 17. Mai 1961 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist zwar verspätet eingelegt. Die Beschwerdeschrift, die mit dem 27. Juli 1961 datiert ist und spätestens am 29. Juli 1961, einem Sonnabend, beim Verwaltungsgericht hätte eingehen müssen, war von Wuppertal aus, wie die beiden Stempelzeiten der Postämter in Düsseldorf vom 28. Juli 1961, nämlich 18 und 20 Uhr, auf dem Briefumschlag ergeben, rechtzeitig abgesandt worden, so daß sie vor Ablauf der Einmonatsfrist beim Verwaltungsgericht hätte eingehen müssen. Tatsächlich ist die Übergabe des Einschreibebriefs, der die Beschwerdeschrift enthielt, von dem Postboten ausweislich seines Vermerks auf dem Briefumschlag beim Verwaltungsgericht auch am 29. Juli 1961 um 7.35 und 8.20 Uhr versucht worden. Dieser Versuch war aber vergeblich, weil wegen des dienstfreien Sonnabends kein Bediensteter des Verwaltungsgerichts die Übergabe des Einschreibebriefs quittieren konnte.
Der verspätete Eingang des Einschreibebriefs am 31. Juli 1961 ist nicht vom Kläger verschuldet. Sein Prozeßbevollmächtigter durfte die Rechtsmittelschrift durch eingeschriebenen Brief aufgeben, denn eine Partei, die sich bei Einreichung einer Rechtsmittelschrift des Einschreibebriefes bedient, darf nicht schlechter gestellt werden, als eine Partei, die dies nicht getan hat (vgl.Beschluß vom 25. April 1959 - BVerwG III B 80.59 -). Dies gilt auch dann, wenn die Partei mit der Einreichung der Rechtsmittelschrift einen Rechtsanwalt beauftragt hat, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinemBeschluß vom 9. März 1960 - BVerwG VIII B 18.60 - entschieden hat. Der beschließende Senat tritt diesem Beschlüsse, der durch denvom 22. Dezember 1961 - BVerwG VIII B 52.61 - bestätigt worden ist, bei. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers konnte bei regelmäßigem Ablauf der Dinge damit rechnen, daß ein am 28. Juli 1961 mittags in Wuppertal zur Post gegebener Einschreibebrief "durch Eilboten, Bote bezahlt" am 29. Juli 1961 beim Verwaltungsgericht in Düsseldorf und damit rechtzeitig dort eingehen werde. Auf den rechtzeitig am 2. September 1961 eingegangenen formgerechten Wiedereinsetzungsantrag war daher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zu gewähren.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Soweit der Kläger die Feststellung eines Vertreibungsschadens an Betriebsvermögen, sei es als Erbe, sei es kraft eigenen Rechts begehrt, wird keine grundsätzlich zu klärende Rechtsfrage (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) aufgeworfen. Denn die Frage, ob der Kläger mit dem Tode des Vaters wirtschaftlicher Eigentümer des Betriebsvermögens geworden ist oder ob er nicht sogar unmittelbar Eigentümer des Betriebsvermögens war, ist eine Frage der Beurteilung eines Einzelfalles und damit nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Die Frage der prozessualen Nachschiebung neuer Klagegründe, die im wesentlichen auf eine Klageänderung hinausliefe, beträfe das gerichtliche Verfahren. Verfahrensmängel können aber nicht mit Erfolg gerügt werden, weil insoweit nur auf den Erfolg einer materiellrechtlichen anderweitigen Begründung abgestellt wird. Damit käme der Kläger aber auf den Ausgangspunkt zurück, daß er die Feststellung des Schadens an Betriebsvermögen, sei es als Erbe, sei es kraft eigenen Rechts begehrte. Diese Feststellung gehört aber dem Bereich der Klärung eines Einzelfalles an.
Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Lentz
Uffhausen