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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.12.1965, Az.: BVerwG VI C 188/62

Voraussetzung des Amtsverlustes in Zusammenhang mit dem Zusammenbruch und den dadurch bedingten Veränderungen in den inneren Verhältnissen Deutschlands; Beamtenrechtliche Wirkung von Strafurteilen der Besatzungsgerichte; Erforderlicher zeitlicher Zusammenhang zwischen Amtsverlust und Zusammenhang; Bediensteter im Sinne des § 63 Gesetz zu Art. 131 GG; Dienststellenzugehörigkeit eines abgeordneten Beamten; Wiedereintritt in den Personenkreis der Regelung zu Art. 131 GG bei zunächst rechtsgleicher Wiederverwendung und anschließendem erneutem Amtsverlust aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen; Übernahme der Aufgaben der früheren Beschäftigungsdienststelle durch eine neue Behörde; Verjährungsbeginn bei Forderungen aus neu eingefügten Rechtsvorschriften; Verpflichtung zur Zahlung eines nicht bezifferten Betrages per Urteil als bloße Feststellung einer Zahlungsverpflichtung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.12.1965
Aktenzeichen
BVerwG VI C 188/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 13473
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 20.02.1962 - AZ: VGH OS I 155/59

Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Dezember 1965
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Februar 1962 wird mit der Einschränkung aufgehoben, daß die Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 11. September 1959 und die Abweisung der Klage nur insoweit bestehen bleiben, als die Beklagte zur Zahlung von Bezügen an den Kläger auch für den Zeitraum vor dem 1. Juni 1949 verpflichtet worden war.

Im übrigen werden die Berufung der Beklagten und die Revision des Klägers zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Gründe

1

I..

2

Der im. Jahre 1920 geborene Kläger trat am 15. März 1940 als Polizeianwärter in den Dienst der Schutzpolizei W... .... Vier Tage später wurde er zwecks militärischer Ausbildung zum Ersatz-Polizei-Regiment 1, einem Teil der SS-Polizeidivision, abgeordnet. Bei einem Einsatz vor L...-... wurde er am 9. September 1941 so schwer verwundet, daß er seitdem einen Stützapparat für das linke Bein tragen muß. Bis zum 7. Juli 1942 lag er wegen dieser Verwundung in verschiedenen Lazaretten; anschließend wurde er bis zum Abschluß seines Dienstunfähigkeitsverfahrens beurlaubt.

3

Während der Kläger im Lazarett lag, wurde die SS-Polizeidivision einschließlich ihrer Ersatzeinheiten in die Waffen-SS eingegliedert, und zwar auf Grund des - zunächst geheimen - Befehls des Reichsführers SS vom 10. Februar 1942, den der Chef der Ordnungspolizei erstmals in seinem Erlaß vom 4. September 1942 bekanntmachte. Nach Nr. 1 der vom Chef der Ordnungspolizei erlassenen Durchführungsbestimmungen schieden sämtliche Polizeiangehörigen der Division mit Wirkung vom 1. April 1942 aus den Planstellen der Ordnungspolizei aus und wurden in Planstellen der Waffen-SS eingewiesen; ausgenommen waren hiervon diejenigen Polizeiangehörigen, die am Stichtag infolge ihrer Verwundungen nicht mehr frontverwendungsfähig waren. Im Zuge der damit verbundenen Dienstgradumbenennung wurde der Kläger SS-Sturmmann.

4

Im Mai -1943 wurde seine Abordnung wegen Untauglichkeit für den Truppendienst aufgehoben. Er kehrte, nachdem er kurz zuvor noch zum SS-Unterscharführer befördert worden war, nach Wiesbaden zurück und wurde dort nach seiner Ernennung zum Wachtmeister der Schutzpolizei zunächst als Meldeschreiber im 1. Polizeirevier, ab April 1944 als Luftschutzsachbearbeiter im 4. Polizeirevier verwendet. Zum 1. Juli 1944 wurde er zwecks Teilnahme an einem Versehrtenlehrgang zur Polizeiverwaltung K... versetzt. Als der Lehrgang infolge Luftkriegseinwirkung vorzeitig aufgelöst werden mußte, wurde der Kläger in seinen früheren Heimatstandort W... abgeordnet und dort ab 29. Oktober 1944 bis Kriegsende wie zuvor als Luftschutzsachbearbeiter beim 4. Polizeirevier verwendet.

5

Auch nach dem 8. Mai 1945 blieb der Kläger zunächst als Wachtmeister bei der Schutzpolizei W..., bis er am 1. Juni 1945 als Angestellter in die städtische Polizei-Verwaltung übernommen wurde. Am 1. November 1945 ernannte ihn die Beklagte zum. Polizeiinspektoranwärter und mit Urkunde vom 30. November 1945 zum Polizeiinspektor unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf; außerdem übertrug sie ihm die Leitung der Präsidialkanzlei. Die vereinfachte Inspektorprüfung bestand er ein Jahr später mit der Note "gut".

6

Im Dezember 1946 wurde der Kläger zusammen mit sechs anderen Angehörigen der Polizeiverwaltung von der amerikanischen Besatzungsmacht verhaftet und zunächst vom Dienst suspendiert. Am 22. Januar 1947 verurteilte ihn das Mittlere Militärgericht W... zu sechs Jahren Gefängnis und fristloser Entlassung aus dem Polizeidienst, weil er in zwei Fragebogen der Militärregierung und im Meldebogen des Hessischen Ministers für Wiederaufbau und politische Befreiung seine (angebliche) Mitgliedschaft in der Waffen-SS verschwiegen habe. Die Beklagte bestätigte dem Kläger in ihrem. Schreiben vom 6. März 1947, daß er laut Gerichtsurteil zu entlassen und daß diese Entlassung mit dem 22. Januar 1947 rechtskräftig sei. Seine Dienstbezüge erhielt er bis Januar 1947 einschließlich.

7

Während der Kläger seine Strafe verbüßte, entschied die Spruchkammer Wiesbaden mit Spruch vom 10. Februar 1948, daß er vom Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus nicht betroffen sei. Zur Begründung führte sie aus, es könne von einem direkten Eintritt des Klägers in die Waffen-SS nicht gesprochen werden, da er zur Zeit der Eingliederung als Schwerverwundeter im Lazarett gelegen habe und nicht mehr frontverwendungsfähig gewesen sei; er habe zu keinem Zeitpunkt in der Waffen-SS Dienst versehen.

8

Am 1. Juni 1949, am Tage nach seiner Haftentlassung, bat der Kläger die Beklagte, ihn wieder einzustellen, doch wurde seinem Gesuch nicht entsprochen. Ein zweiter Antrag wurde durch Bescheid vom 26. Januar 1952 abschlägig beschießen. Als der Kläger, der inzwischen beim Statistischen Bundesamt eine Anstellung gefunden hatte, nunmehr auf einen im obengenannten Bescheid enthaltenen Hinweis der Beklagten bei dieser beantragte, ihm ein Ruhegehalt zu zahlen, bewilligte sie ihm durch Bescheid vom 27. März 1952 unter Widerrufsvorbehalt ein Dienstzeitruhegehalt gemäß §§ 6 Abs. 2, 30 Abs. 1 Nr. 2, 58 Abs. 2 G 131. Bevor eine Zahlung erfolgte, hob die Beklagte diesen Bescheid durch Verfügung vom 18. Juli 1953 mit der Begründung auf, nicht sie, sondern die Polizeiverwaltung Koblenz sei für die Versorgung des Klägers zuständig; aus den kürzlich aufgefundenen alten Besoldungsunterlagen sei zu entnehmen, daß er mit Wirkung vom 1. Juli 1944 zur Polizeiverwaltung K... versetzt worden sei und dieser Verwaltung stellenplanmäßig bis zur Auflösung angehört habe. Als der Kläger daraufhin die Polizeiverwaltung K... um Versorgung bat, lehnte die Bezirksregierung K... diesen Antrag durch Bescheid vom 13. Januar 1954 ab. Auf seine Beschwerde übergab der Minister des Innern von Rheinland-Pfalz den Vorgang zuständigkeitshalber dem Hessischen Minister des Innern, der seinerseits den Direktor des Landespersonalamtes Hessen mit der Erledigung beauftragte. Dieser bat schließlich die Beklagte, die Regelung der Versorgungsansprüche zu übernehmen.

9

Nunmehr forderte der Kläger die Beklagte unter Hinweis auf §§ 63 Abs. 1, 62 Abs. 3 G 131 und § 2 der Durchführungsverordnung zu § 7 des (hessischen) Angleichungsgesetzes auf, ihn so zu behandeln, wie wenn er im Jahre 1947 nicht aus dem Dienst ausgeschieden wäre, und ihm das volle Gehalt für diese Zeit nachzuzahlen. Die Beklagte teilte ihm daraufhin durch Schreiben vom 13. Januar 1956 mit, sie habe die Akten an den Direktor des Landespersonalamtes Hessen zurückgesandt; sie sei für die Regelung des Rechtsverhältnisses nach dem Gesetz zu Art. 131 GG nicht zuständig, weil der Kläger am 8. Mai 1945 zur Polizeiverwaltung K... gehört habe.

10

Der Kläger erhob Klage und beantragte,

  1. 1.

    die Verfügungen der Beklagten vom 26. Januar 1952 und vom 13. Januar 1956 aufzuheben,

  2. 2.

    die Beklagte für verpflichtet zu erklären, ihn als am 22. Januar 1947 nicht aus ihren Diensten ausgeschiedenen Polizeiinspektor und Beamten auf Widerruf zu behandeln, ihm das hiernach zustehende Gehalt nachzuzahlen und ihm ein Unfallruhegehalt ab 16. Juli 1953 für die Zukunft zu gewähren.

11

Das beigeladene Land Hessen beantragte,

die Verfügung der Beklagten vom 13. Januar 1956 insoweit aufzuheben, als darin festgestellt ist, daß der Kläger zu dem Personenkreis gehört, auf den § 1 Abs. 1 G 131 Anwendung findet.

12

Das beigeladene Land Rheinland-Pfalz stellte keinen Antrag.

13

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hob die angefochtenen Verfügungen auf und sprach die Verpflichtung der Beklagten aus, den Kläger als Polizeiinspektor und Beamten auf Widerruf vom 22. Januar 1947 an so zu behandeln, wie wenn er aus ihrem Dienst nicht ausgeschieden wäre, und ihm das hiernach zustehende Gehalt zu zahlen. Es war der Auffassung, daß der Kläger zum Personenkreis des § 63 G 131 gehöre und da er vom Befreiungsgesetz nicht betroffen sei, gemäß § 2 a des (hessischen) Versorgungsanpassungsgesetzes so behandelt werden müsse, als wäre er nicht ausgeschieden.

14

Die Beklagte legte Berufung ein, in der sie sich hilfsweise u.a. auf Anrechenbarkeit anderweitigen Verdienstes des Klägers und auf Verjährung des Nachzahlungsanspruchs berief, Sie beantragte,

unter Aufhebung das angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen,

15

während der Kläger beantragte,

die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, nach dem Klageantrag erster Instanz zu erkennen.

16

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof gab der Berufung statt und wies die Klage ab. Zur Begründung seiner Entscheidung führte er aus:

17

Die Klage sei, soweit mit ihr Versorgungsansprüche vom 16. Juli 1953 an geltend gemacht würden, zulässig. Ein Vorverfahren sei entbehrlich gewesen, weil die Beklagte sich zur Sache eingelassen und erklärt habe, sie hätte auch im Falle eines Einspruchs nicht anders entschieden. Dem Anspruch stehe auch der ablehnende Bescheid vom 18. Juli 1953 nicht entgegen; dieser sei nicht unanfechtbar "geworden, denn die Rechtsmittelbelehrung sei fehlerhaft gewesen und außerdem habe die Zustellung gefehlt. Daß der Kläger auch diesen Bescheid anfechten wollte, habe er zwar nicht ausdrücklich erklärt, doch ergebe sich ein solcher Wille aus dem Verpflichtungsantrag. Er habe auch sein Klagerecht nicht verwirkt, denn er sei auf den Bescheid vom 18. Juli 1953 nicht untätig geblieben, sondern habe umgehend bei der Polizeiverwaltung K... einen Versorgungsantrag eingereicht.

18

Ein Versorgungsanspruch nach dem Gesetz zu Art. 131 GG stehe dem Kläger jedoch nicht zu. Denn er habe sein Amt am 8. Mai 1945 nicht aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen verloren. Vielmehr sei er auch nach dem Zusammenbruch wie zuvor bis zum 31. Mai 1945 als Wachtmeister bei der Schutzpolizei W... geblieben. Seine anschließende Überführung in den Polizeiverwaltungsdienst sei nicht aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen erfolgt, sondern weil er wegen seiner Verwundung für den Polizeiexekutivdienst nicht mehr in Betracht gekommen sei und selbst seine Verwendung im Verwaltungsdienst der Polizei angestrebt habe.

19

Selbst wenn man wegen der vorübergehenden Tätigkeit des Klägers als Angestellter bei der Beklagten vom 1. Juni 1945 bis 31. Oktober 1945 seine Zugehörigkeit zum Personenkreis des Gesetzes zu Art. 131 GG annehmen wollte, könnte er daraus keine Versorgungsansprüche herleiten, weil er durch die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Polizeinspektor ein seiner früheren Rechtsstellung zumindest entsprechendes Amt in einer gleichwertigen Laufbahn zum Zwecke der Wiederverwendung erhalten hätte und deswegen wieder aus dem Personenkreis des Gesetzes zu Art. 131 GG ausgeschieden wäre.

20

Aus dem Beamtenverhältnis bei der Beklagten sei der Kläger am 22. Januar 1947 durch das Urteil des Mittleren Militärgerichts Wiesbaden vom selben Tage fristlos entlassen worden. Dieses Urteil sei für die Beklagte verbindlich gewesen; in ihrem Schreiben vom 6. März 1947 an den Kläger habe sie deshalb auch nur auf das militärgerichtliche Urteil Bezug genommen und darauf hingewiesen, daß seine Entlassung mit dem 22. Januar 1947 rechtskräftig geworden sei. Diese Mitteilung habe rein deklaratorische Bedeutung, Ihr könne neben dem Urteil keine selbständige Bedeutung derart beigemessen werden, daß darin etwa eine Kündigung oder der Widerruf des Beamtenverhältnisses zu erblicken wäre. Die im militärgerichtlichen Urteil ausgesprochene fristlose Entlassung sei auch für das Gericht verbindlich. Denn nach Art. 7 Abs. 1 des Überleitungsvertrages blieben alle Urteile in Strafsachen, die von einem Gericht der Drei Mächte in Deutschland gefällt worden seien, in jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam und seien von den deutschen Gerichten und Behörden demgemäß zu behandeln. Dieser völkerrechtliche Vertrag sei Bestandteil des Bundesrechts und gehe als solcher allen bundes- und ländergesetzlichen Regelungen vor (Art. 25 GG).

21

Das Ausscheiden des Klägers aus. dem Beamtenverhältnis bei der Beklagten im Jahre 1947 sei deshalb nicht im Rahmen des Zusammenbruchs aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen erfolgt, sondern durch das militärgerichtliche Urteil, weil er Fragebogen unrichtig ausgefüllt habe und er wegen der deshalb erfolgten Verurteilung von sechs Jahren Gefängnis für den Polizeidienst untragbar gewesen sei. Wegen dieser fristlosen Entlassung aus dem Dienstverhältnis bei der Beklagten zähle er nicht zum Personenkreis des Gesetzes zu Art. 131 GG. Die Beklagte habe deshalb ihren begünstigenden Bescheid vom 27. März 1952 widerrufen dürfen, weil er rechtswidrig gewesen sei.

22

Soweit der Kläger mit der Klage die Nachzahlung von Dienstbezügen für die Zeit vom 22. Januar 1947 bis 15. Juli 1953 geltend mache, sei sie ebenfalls zulässig. Er habe diesen Anspruch erstmals in seinem Antrag vom 6. Januar 1956 erhoben. Obwohl die Beklagte im Bescheid vom 13. Januar 1956 darauf nicht näher eingegangen sei, sei darin auch hinsichtlich des Nachzahlungsanspruchs eine ablehnende Entscheidung zu erblicken. Ein Vorverfahren erübrige sich auch insoweit, weil die Beklagte in der Klageerwiderung sich sachlich darauf eingelassen und erklärt habe, daß sie in einem Vorverfahren keine andere Entscheidung getroffen hätte.

23

Der Nachzahlungsanspruch stehe dem Kläger aber nicht zu. Auf § 2 a Abs. 1 des (hessischen) Versorgungsanpassungsgesetzes könne er diesen Anspruch, obwohl er im Sinne des Befreiungsgesetzes für nicht betroffen erklärt worden sei, schon deshalb nicht stützen, weil er nicht zu dem Personenkreis des Gesetzes zu Art. 131 GG zähle, auf den diese Bestimmung sich beziehe. - Als Rechtsgrundlage komme auch nicht die Durchführungsverordnung zu § 7 des (hessischen) Angleichungsgesetzes in Betracht, weil der Kläger nicht wegen einer Anordnung der Militärregierung im Sinne des § 7 des Angleichungsgesetzes nicht habe beschäftigt werden dürfen. Die fristlose Entlassung des Klägers durch das militärgerichtliche Urteil könne nicht als ein Beschäftigungsverbot der Militärregierung und fiktive Entlassung im Sinne des § 7 des Angleichungsgesetzes angesehen werden. Einer gegenteiligen Auslegung stehe auch die völkerrechtliche Norm des Art. 7 Abs. 1 des Überleitungsvertrages entgegen, die von dem Bundes- und Landesgesetzgeber und den deutschen Gerichten beachtet werden müsse.

24

Der erkennende Senat hat die Revision gegen dieses Urteil im Beschwerdeverfahren zugelassen. Der Kläger hat Revision eingelegt und der Sache nach beantragt, unter Aufhebung des Berufungsurteils

die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 11. September 1959 zurückzuweisen,

25

hilfsweise,

die Berufung zurückzuweisen und nach Maßgabe des Klageantrags erster Instanz zu erkennen,

26

hilfsweise,

die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

27

Auf die Revisionsbegründung wird verwiesen.

28

Die Beklagte hat beantragt,

die Revision zurückzuweisen,

29

Sie hat das angefochtene Urteil mit ergänzenden Ausführungen, auf die Bezug genommen wird, verteidigt.

30

Die Beigeladenen haben sich nicht geäußert.

31

Der Oberbundesanwalt hat sich beteiligt und die Auffassung vertreten, das vom Besatzungsgericht gefällte Strafurteil habe keine Beendigung des Dienstverhältnisses "aus beamtenrechtlichen Gründen" bewirkt. Dieser Beurteilung stehe auch Art. 7 Abs. 1 des Überleitungsvertrages nicht entgegen.

32

II.

Die Revision ist im wesentlichen begründet.

33

Die Versorgungsansprüche, über die das Berufungsgericht in erster Linie entschieden hat, waren vom Kläger in der Berufungsinstanz mit seinem Hauptantrag gar nicht mehr verfolgt, worden. Das Gericht erster Instanz hatte über das ursprüngliche Klagebegehren hinausgehend entschieden, daß dem Kläger auch für die Zeit ab 16. Juli 1953 Dienstbezüge gebührten. Diesen Spruch hatte sich der Kläger im Berufungsverfahren zu eigen gemacht und ihn gegen die Berufung der Beklagten verfochten. Hiergegen bestehen keine Bedenken (vgl. RGZ 157, 23), auch nicht unter dem Gesichtspunkt des fehlenden Vorverfahrens (vgl. BVerwGE 15, 306; ähnlich unter der Herrschaft der VerwaltungsgerichtsordnungBVerwGE 18, 300 [30l]).

34

Daß dem Kläger die von ihm begehrten Bezüge nicht nach der Durchführungsverordnung zu § 7 des (hessischen) Angleichungsgesetzes vom 7. Juli 1952 (GVB1. S. 132) zustehen, kann im Revisionsverfahren allerdings nicht mehr in Frage gestellt werden. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß die in § 7 des genannten Gesetzes normierte Voraussetzung eines Beschäftigungsverbots durch Anordnung der Militärregierung nicht erfüllt ist bei Entlassung durch ein Urteil des Militärgerichts, ist in Auslegung irrevisiblen Landesrechts getroffen und daher für das Revisionsgericht bindend (§ 562 ZPO in Verbindung mit § 137 Abs. 1 und § 173 VwGO). Es kann deshalb dahinstehen, ob die Hilfsbegründung zutrifft, "auch" Art. 7 Abs. 1 des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 1955 (BGB1. II S. 301 [405]) - Überleitungsvertrag - stehe einer anderen Auslegung entgegen.

35

Die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts findet aber in dem durch das Revisionsgericht bestätigten Umfange seine Rechtfertigung durch § 2 a Abs. 1 des (hessischen) Gesetzes zur Anpassung von Vorschriften des Versorgungsrechts an bundesrechtliche Bestimmungen (Versorgungsanpassungsgesetz) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Angleichung von Vorschriften des Besoldungs- und Beamtenrechts an bundesrechtliche Bestimmungen (Zweites Angleichungsgesetz) vom 10. November 1954 (GVB1. S. 223) - VersAnpG -. Zu Unrecht verneint das Berufungsgericht dies mit der - revisiblen - Begründung, der Kläger gehöre nicht, wie dort vorausgesetzt, zu dem Personenkreis des Gesetzes zu Art. 131 GG, auf den sich jene Bestimmung beziehe. Entgegen der hierfür angeführten Annahme des Berufungsgerichts hat er sein Amt durch das auf Entlassung lautende Urteil des amerikanischen Militärgerichts "aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen" im Sinne des § 63 Abs. 1 Nr. 1 a G 131 verloren. Solche Gründe liegen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann vor, wenn der Amtsverlust in Zusammenhang mit dem Zusammenbruch und den dadurch bedingten Veränderungen in den inneren Verhältnissen Deutschlands stand. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist diese Voraussetzung nicht allein bei politisch bedingter Entlassung durch den Dienstherrn oder bei Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Grund nur solcher faktischer Folgen des Zusammenbruchs wie Gebietsverlust oder Dienststellenwegfall erfüllt; vielmehr gehören dazu auch die Amtsentfernungen durch Dienststellen der Besatzungsmächte im Zuge der politischen Säuberung oder sonstiger besatzungspolitischer Zielsetzung, und zwar dies auch bei Amtsentfernung unmittelbar durch das Gericht einer Besatzungsmacht. Auch der vom Berufungsgericht angeführte Umstand, daß der Kläger "Fragebogen unrichtig ausgefüllt hatte und er wegen der deshalb erfolgten Verurteilung von sechs Jahren Gefängnis für den Polizeidienst untragbar war", rechtfertigt nicht, hier eine Entlassung aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen zu verneinen. Denn insoweit handelt es sich um Motive, die vielleicht für eine Entlassung durch den Dienstherrn des Klägers hätten Bedeutung erlangen können; da aber nicht dieser das Beschäftigungsverhältnis beendet hat (wie in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht auch die Beklagte im Revisionsverfahren betont hat), kommt es auf dessen Erwägungen nicht an, sondern allein auf das Urteil des amerikanischen Militärgerichts und dessen Motive.

36

Ein Amtsverlust aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen kann auch nicht etwa mit der Begründung geleugnet werden, daß der Kläger (außer zur Entlassung) zu einer Gefängnisstrafe von sechs Jahren verurteilt worden war. Wenn das Gesetz zu Art. 131 GG auf andere als "beamtenrechtliche Gründe" abstellt, will es damit zum Ausdruck bringen, daß es sich nicht um einen (ohne Zusammenhang mit dem Zusammenbruch) aus den herkömmlichen Entlassungs- oder Beendigungsgründen herbeigeführten Amtsverlust gehandelt haben darf. Herkömmlicherweise führen aber nur Strafurteile deutscher Gerichte den Amtsverlust herbei. Besatzungsgerichtliche Urteile haben diese Wirkung nicht (Anders-Jungkunz-Käppner, G 131, 4. Aufl., § 3 Anm. 3; vgl. auch das Urteil des erkennenden Senats BVerwGE 11, 344). Hiervon geht auch, worauf der Oberbundesanwalt zu Recht hinweist, der Bundesgesetzgeber in Art. 14 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Dienststrafrechts vom 28. November 1952 (BGBl. I S. 749) aus: Hätten Strafurteile der Besatzungsgerichte die gleiche beamtenrechtliche Wirkung wie Urteile deutscher Strafgerichte, so käme die Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens mit dem Ziele der Entfernung aus dem Dienst, die dort für solche Fälle vorgesehen ist, nicht mehr in Betracht. - Unentschieden bleiben kann dabei, ob eine abweichende Beurteilung vertretbar erschiene, wenn durch Besatzungsgerichtsurteil ein sonst von einem deutschen Strafgericht zu verwirklichender Strafanspruch verbraucht wäre, der zu einer beamtenrechtlich relevanten Ahndung geführt hätte Die Feststellungen im vorliegenden Falle lassen keinen Raum für die Annahme, daß ein deutsches Gericht eine Strafe in beamtenrechtlich relevanter Höhe gegen den Kläger verhängt hätte. Dies ist schon in dem Urteil erster Instanz zutreffend ausgeführt worden.

37

An dem vorstehend entwickelten Ergebnis ändert auch Art. 7 Abs. 1 des Überleitungsvertrages nichts; auch darin ist dem Oberbundesanwalt zuzustimmen. Die durch den Urteilsausspruch verhängte Entlassung ist vollständig vollstreckt worden; das hat die Militärregierung mit Schreiben vom 17. August 1949 selbst bestätigt (vgl. Bl. 299 der Akten) und gleichzeitig erklärt, daß dieses Urteil einer Wiederbeschäftigung des Klägers bei der Polizei oder einer anderen Dienststelle nicht entgegensteht. Das vom Kläger nunmehr im Verwaltungsstreitverfahren erstrittene Urteil läuft auch nicht etwa darauf hinaus, daß die Vollstreckung des Strafurteils - insbesondere soweit es auf Entlassung lautete - praktisch wieder hinfällig gemacht werde; denn es wird nicht aus der Welt geschafft und läßt sich auch gar nicht aus der Welt schaffen, daß der Kläger in Vollziehung des Urteils aus dem Dienst entfernt worden war und jahrelang entfernt geblieben ist; für einen immerhin erheblichen Zeitraum dieser Dienstentfernung bleibt es auch dabei, daß er keine Bezüge erhält. Praktisch stehen also die Wirkungen des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Urteils bestenfalls einer nach dem gerade erwähnten Schreiben unbedenklichen Wiederanstellung gleich. - Auch der Teil des militärgerichtlichen Urteils, in dem die Freiheitsstrafe ausgesprochen worden war, wird nicht in einer mit Art. 7 Abs. 1 des Überleitungsvertrages unvereinbaren Weise angetastet. Es bleibt dabei, daß jener Urteilsspruch "in jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam" ist. Die Bestrafung und der damit verfolgte Zweck werden nicht in Frage gestellt, unabhängig davon, ob an diesem Tatbestand die hier streitigen beamtenrechtlichen Folgen geknüpft werden oder nicht. Auch hierin befindet sich der erkennende Senat in Übereinstimmung mit dem Oberbundesanwalt.

38

Ein Amtsverlust des Klägers aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen im Sinne des § 63 G 131 kann auch nicht mit der Begründung in Frage gestellt werden, daß er durch Strafurteil erst nach dem 8. Mai 1945 und aus einem anderen Amt als dem zu diesem Zeitpunkt bekleideten entfernt worden sei. Der Amtsverlust brauchte nicht auf den genannten Tag zu fallen, wenn er nur in Zusammenhang mit dem Zusammenbruch stand. Es kann auch keine Rolle spielen, daß der Kläger vor seiner Weiterverwendung im Beamtenstatus vorübergehend nur als Angestellter beschäftigt worden war. Wollte man hieraus etwa ableiten, daß der Kläger sein früheres Amt schon aus möglicherweise nicht zusammenbruchsbedingten Gründen verloren und die Entlassung durch das Militärgerichtsurteil ihn dann in einem neuen Nachkriegsbeschäftigungsverhältnis betroffen hätte, der Regelungsauftrag des Art. 131 GG und des Gesetzes hierzu also gar nicht zum Zuge kämen, so wäre das eine wirklichkeitsfremde Konstruktion. Prägend für die Weiterbeschäftigung des Klägers vorübergehend im Angestelltenverhältnis und erst dann wieder im Beamtenverhältnis waren nicht diese Schwankungen im Status, die sich durch die nach dem Zusammenbruch entstandene Unsicherheit über die Beschäftigungsform im öffentlichen Dienst erklären mögen, sondern war der Umstand der "Weiter"-beschäftigung.

39

Damit ist auch gleichzeitig die Beantwortung der Frage vorgezeichnet, ob der Kläger als Angehöriger des vom Gesetz zu Art. 131 GG erfaßten Personenkreises gerade als Bediensteter im Sinne des § 63 zu gelten hat. Diese Frage ist zu bejahen. Der Kläger war Angehöriger einer Reichsverwaltung (nämlich der Schutzpolizei in in), deren Aufgaben von der Beklagten übernommen worden sind, und fällt damit unter § 63 Abs. 2 G 131.

40

Hiergegen läßt sich nicht schon anführen, daß der Kläger beim Zusammenbruch nur im Status eines abgeordneten Beamten bei der Schutzpolizei in W... Dienst tat, seine Planstelle aber bei der Polizeiverwaltung in Koblenz hatte. Dieser war die Planstelle nur für die Zwecke des Versehrtenlehrganges zugeteilt worden, von dem das Gericht erster Instanz zutreffend bemerkt, daß er eine selbständige Dienststelle im Sinne des Gesetzes zu Art. 131 GG war. Nach der kriegsbedingten vorzeitigen Auflösung des Lehrganges konnte diese Planstelle also keinen geeigneten Anknüpfungspunkt für die Zugehörigkeit des Klägers im Zeitpunkt des Zusammenbruchs abgeben; es wäre insbesondere sachfremd, nunmehr doch darauf abzustellen, daß die Planstelle formell der Polizeiverwaltung in K... zugeteilt war und diese noch fortbestand. Als Anknüpfungspunkt für die Zugehörigkeit des Klägers kommt vielmehr nach Lage der Dinge nur seine frühere Dienststelle, also die Schutzpolizei in W... in Betracht, zu der der Kläger ja auch zurückgeschickt worden war (wenn auch nur im Abordnungsverhältnis). Der Fall mag zwar nicht ohne Weiteres vergleichbar sein jenem, den der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts mit Urteil vom 8. Februar 1962 - BVerwG II C 103.61 - entschieden hat und in dem auf den "vorläufigen Charakter" der Versetzung zu einem Lehrgang abgestellt worden war; in der vorliegenden Sache konnte nach den Darlegungen im Urteil erster Instanz normalerweise zunächst durchaus nicht damit gerechnet werden, daß der Kläger wie ein nur vorläufig von Wiesbaden Wegversetzter dorthin zurückkehren werde. Da die Dinge dann aber gerade keinen normalen Verlauf genommen haben, waren hier als sachgerechte Zurechnungsmerkmale andere als die frühere Zugehörigkeit des Klägers zur Schutzpolizei in W... und der Umstand seiner weisungsgemäßen Rückkehr dorthin sowie seiner Weiterbeschäftigung bei seiner alten Dienststelle - sogar über den Zusammenbruch hinaus - gar nicht vorhanden (vgl. auch das Urteil des erkennenden Senats vom 8. März 1961 - BVerwG VI C 63.59 -).

41

Im Gegensatz zu dem Fall der eben genannten Entscheidung bedurfte es hier nicht der Zurückverweisung der Sache zur Klärung der weiteren Frage, ob die Beklagte die Aufgaben der früheren Reichsverwaltung, bei der der Kläger im Zeitpunkt des Zusammenbruchs stand, übernommen hat. Das Gericht erster Instanz, das abweichend von dem soeben Dargelegten den Kläger als am 8. Mai 1945 bei einer weggefallenen Reichsdienststelle stehend (nämlich dem Lehrgang) und somit zum Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 1a G 131 gehörend erachtet hat, ist trotzdem ebenfalls dazu gelangt, ihn im Rahmen dieses Rechtsstreits dem Kreis der "einheimischen W..." im Sinne des § 63 G 131 zuzurechnen. Es hat an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angeknüpft, wonach unbeschadet des Umstandes, daß bei rechtsgleicher Wiederverwendung keine Rechte mehr nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zustehen (§ 3 Nr. 1), der betreffende Bedienstete bei erneutem Amtsverlust aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen in den Personenkreis der Regelung zu Art. 131 GG "wieder eintritt" (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 16. Januar 1957 - BVerwG VI C 122.56 - [Buchholz BVerwG 234, § 77 G 131 Nr. 2]); in Fortentwicklung dieser Rechtsprechung hat es angenommen, daß die Zugehörigkeit zum Personenkreis entweder des Kap. I oder des Kap. II sich in einem solchen Falle nicht nach der ursprünglichen Dienststelle, sondern nach der Wiederverwendungsdienststelle richte, aus der der Betreffende dann erneut aus nichtbeamtenrechtlichen Gründen ausgeschieden sei. Damit wäre der Kläger hier als "einheimischer W...-..." auch dann zu behandeln, wenn er am 8. Mai 1945 bei einer weggefallenen Reichsdienststelle gestanden hätte; die Frage nach der Aufgabenübernahme im Sinne des § 63 Abs. 2 G 131 würde sich nicht stellen. - Der erkennende Senat brauchte von seiner rechtlichen Sicht aus zu der dargestellten Fortentwicklung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch das Gericht erster Instanz nicht Stellung zu nehmen. Andererseits stellt sich ihm die Frage, ob die Beklagte die Aufgaben der früheren Beschäftigungsdienststelle des Klägers übernommen hatte. Diese Frage ist hier aber entscheidungsreif, und zwar muß sie aus folgenden Gründen bejaht werden:

42

Nach den tatsächlichen Feststellungen und dem oben Dargelegten war der Kläger im Zeitpunkt des Zusammenbruchs dem Kommando der Schutzpolizei in W... zuzurechnen. Dieses war eine Dienststelle im Sinne des Gesetzes zu Art. 131 GG (dazu BVerwGE 8, 147[BVerwG 12.02.1959 - II C 281/57]), vgl. den Runderlaß des RuPrMdI vom 6. März 1937 (RMBliV S. 397) Nr. 2 Abs. 1 Sätze 3 und 4. Innerhalb ihres jeweiligen Bezirks, hier also innerhalb W..., oblag der Schutzpolizei insbesondere die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (vgl. Nebinger, Reichspolizeirecht, 2. Aufl. [l94l], S. 123). Diese Aufgaben des "Kommandos der Schutzpolizei" sind im wesentlichen übernommen worden von der Polizeibehörde, die die Beklagte nach Kriegsende in Übereinstimmung mit Titel 9 Kapitel 211 der Vorschriften der (amerikanischen) Militärregierung - öffentliches Sicherheitswesen - in der Fassung vom 22. Mai 1947 (abgedruckt bei Pioch, Das Polizeirecht [1950], S. 203) als kommunale Institution gegründet hatte. Denn ebenso wie die frühere Schutzpolizei hatte die neue Polizeibehörde im Bereich der Stadt W... ... die Aufgaben wahrzunehmen, die "unmittelbar im Zusammenhang mit dem Schutz von Leben und Eigentum, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Verhütung und Entdeckung von Straftaten stehen" (Titel 9 Kapitel 235, ferner- Kapitel 400; vgl. für die örtliche Zuständigkeit Kapitel 411). Es steht mit dieser Beurteilung im Einklang, daß das Berufungsgericht in der vom erkennenden Senat an demselben Tage entschiedenen Parallelsache BVerwG VI C 31.62 von einer Weiterbeschäftigung des dortigen Klägers "im Zuge der Übernahme der Aufgaben der früheren staatlichen Polizeiverwaltung durch die Beklagte" spricht. Anerkanntermaßen braucht nicht jede Einzelaufgabe übernommen worden zu sein (insbesondere auch nicht die gerade von dem betreffenden Bediensteten bislang versehene), wenn nur von einer überwiegenden Übernahme gesprochen werden kann (vgl. §. 82 Abs. 1 G 131). Für Zweifel insoweit sind keine Anhaltspunkte vorhanden. Auch soweit in diesem Zusammenhang die Anwendung an sich irrevisiblen Rechts in Betracht kommt, ist der erkennende Senat aus dem gleich anzuführenden Grunde daran nicht gehindert.

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Die vom Kläger erstrebte Behandlung nach § 2a VersAnpG setzt nun allerdings nach dem Wortlaut dieser Vorschrift voraus, daß er Beamter "im Sinne des § 63 Absatz 1 Ziffer 1" G 131 war. Aus dem oben Gesagten ergibt sich, daß der Kläger unter § 63 Abs. 2 G 131 fällt. Auch dieser Personenkreis wird aber von der genannten landesrechtlichen Regelung erfaßt. Darüber zu entscheiden ist das Revisionsgericht hier befugt, da das Berufungsgericht dieses Landesrecht insoweit von seinem Rechtsstandpunkt aus zu würdigen keinen Anlaß hatte und es auch nicht getan hat (§ 565 Abs. 4 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO; vgl. dazu BVerwGE 19. 204 Leitsatz 5). Zu einer verwandten Regelung, nämlich zu § 2 VersAnpG, hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof bereits entschieden, daß diese ebenfalls nur den § 63 Abs. 1 G 131 anführende Vorschrift auch auf den Personenkreis des § 63 Abs. 2 G 131 anzuwenden sei, und zwar mit der Begründung, daß für ehemalige Reichsbeamte nach § 63 Abs. 2 G 131 "das gleiche gilt" wie für den Personenkreis des § 63 Abs. 1 G 131 (ESVGH 9, 224). Ob diese Begründung überzeugungskräftig ist, mag dahinstehen. Im Ergebnis jedenfalls ist jener Auslegung zuzustimmen, und zwar auch für die Anwendung des § 2a VersAnpG; denn offensichtlich ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, daß bereits die von ihm gewählte Wortfassung dem "Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller (!) unter Kap. II des Gesetzes zu Art. 131 GG fallenden einheimischen Bediensteten" gerecht werde, also auch die Einbeziehung des Personenkreises des § 63 Abs. 2 G 131 gewährleiste. Dies ergibt sich aus der Amtlichen Begründung des Entwurfs zu § 2a VersAnpG, wonach eine in dem zitierten Sinne bisher lediglich auf Grund eines Ministerialerlasses im Bereich der Staatsverwaltung geübte Praxis rechtlich verfestigt und allgemeinverbindlich gemacht werden sollte (vgl. Nr. 914 der Drucksachen Abteilung I des Hessischen Landtags, II. Wahlperiode, S. 1977 [2012]).

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Die weiter in § 2a VersAnpG normierte Voraussetzung einer Anwendbarkeit dieser Vorschrift, daß nämlich der Kläger im Sinne des (hessischen) Gesetzes zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus vom 5. März 1946 für nicht betroffen erklärt worden war, ist unstreitig gegeben. Somit ist er nach Absatz 1 Satz 1 vom Zeitpunkt seiner Entfernung aus seinem Amt so zu behandeln, wie wenn er aus seinem Dienst nicht ausgeschieden wäre.

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Das Gericht erster Instanz hat allerdings bei seiner in diesem Sinne ergangenen Entscheidung nicht berücksichtigt, daß nach § 2a Abs. 1 Satz 2 VersAnpG Bezüge für die Zeit vor dem 1. April 1951 nicht nachgezahlt werden, soweit die Wiedereinstellung des Bediensteten aus einem von ihm zu vertretenden Grund unterblieben oder verzögert worden ist. Der Kläger hat nun zwar nicht zu vertreten, daß die Beklagte ihn nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis nicht wieder eingestellt hat, obwohl er ihr sofort am Tage nach seiner Entlassung und auch in der folgenden Zeit seine Dienste angeboten hatte. Dagegen fällt es in den von ihm zu verantwortenden Bereich, daß während seiner Gefängnishaft die Wiedereinstellung unterblieben ist. Dabei kann dahinstehen, ob er zu Recht oder zu Unrecht wegen Fragebogenfälschung verurteilt worden ist. Auch wenn man davon ausgeht, daß er nicht Mitglied der Waffen-SS war und deshalb die Frage nach einer solchen Mitgliedschaft in den Fragebogen verneinen durfte, so steht doch immerhin fest, daß er während des Krieges tatsächlich eine Zeitlang einen SS-Dienstgrad führte. Dieser dem tatsächlichen Anschein nach eindeutigen und doch unklaren Situation hätte er, um Mißverständnisse zu vermeiden, bei der Ausfüllung der Fragebogen in irgendeiner Weise Rechnung tragen müssen. Da er es nicht tat, gehen die Folgen solcher Mißverständnisse, d.h. also auch die Verurteilung und seine Inhaftierung, zu seinen Lasten.

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Hingegen ist es nicht gerechtfertigt, die Einrede der Verjährung zu berücksichtigen, die die Beklagte in der Berufungsinstanz erhoben hat.

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Soweit es sich um den zunächst nur für die Zeit bis zum 15. Juli 1953 geltend gemachten Nachzahlungsanspruch handelt, ist eine Verjährung nicht eingetreten. Die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB war am 23. Januar 1956, dem Tage des Eingangs der Klage, noch nicht abgelaufen; sie hatte nämlich gemäß § 201 BGB erst mit dem Schluß des Jahres 1954 zu laufen begonnen, da der § 2a erst in diesem Jahr in das Versorgungsanpassungsgesetz eingefügt worden war.

48

Soweit der Kläger seit dem 29. Januar 1962, dem Tage seiner Klageerweiterung, auch für die Zeit nach dem 15. Juli 1953 die Nachzahlung seiner Bezüge fordert, wäre an sich sein Anspruch für die Zeit vom 16. Juli 1953 bis zum 31. Dezember 1957 gemäß §§ 197, 201 BGB verjährt. Doch darf die Beklagte, wie bereits in der Revisionsverhandlung angedeutet worden ist, sich gemäß § 242 BGB hierauf nicht berufen. Ihr Verhalten war ursächlich dafür, daß der Kläger für die Zeit ab 16. Juli 1953 zunächst nur auf Ruhegehalt klagte. Sie hatte ihn anläßlich seines Wiedereinstellungsbegehrens auf Versorgungsansprüche verwiesen und ihm dann auch mit Bescheid vom 27. März 1952 ein Ruhegehalt zugesprochen. Als sie diesen Bescheid aufhob, begründete sie das nur damit, daß sie für seine Versorgung nicht zuständig sei. Als der Kläger Jahre später erfuhr, daß sie doch zuständig sei, nahm er verständlicherweise an, daß nunmehr alle Voraussetzungen für einen Ruhegehaltanspruch gegeben seien und machte deshalb (nur) einen solchen Anspruch geltend. Die Beklagte bestärkte ihn noch in seiner Vorstellung, indem sie sich in ihrer Klageerwiderung darauf berief, daß der Kläger (falls ihm überhaupt ein Anspruch gegen sie zustehe) auf Grund ihres Bescheides vom 27. März 1952 jedenfalls von diesem Zeitpunkt ab zur Ruhe gesetzt worden sei und nur Ruhegehalt verlangen könne. Unter diesen Umständen verstößt es - besonders auch im Hinblick auf die Fürsorgepflicht - gegen Treu und Glauben, wenn die Beklagte daraus Vorteile ziehen will, daß der Kläger insoweit auf die Richtigkeit ihres Bescheides vertraut hat. Dies gilt unbeschadet dessen, daß das seinerzeitige Verhalten der Beklagten ihr mit Rücksicht auf die undurchsichtige Rechtslage nicht vorwerfbar im Sinne einer moralischen Wertung sein dürfte.

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Soweit nach dem Urteil erster Instanz die Beklagte "verpflichtet" ist, dem als nicht ausgeschieden zu behandelnden Kläger das hiernach zustehende Gehalt "zu zahlen", handelt es sich nicht um ein Leistungsurteil. Entgegen dem Anschein, den der Wortlaut der Tenorierung erwecken könnte, liegt weder ein Verpflichtungsurteil vor (ein solches müßte auf Erlaß eines Verwaltungsaktes gerichtet sein, kann also nicht auf Zahlung lauten) noch ein Zahlungsurteil (weil die hierfür erforderliche bestimmte Angabe der zu entrichtenden Beträge fehlt). Der Sache nach handelt es sich also insoweit nur um eine Feststellung der Zahlungsverpflichtung nach § 2a VersAnpG dem Grunde nach.

50

Folglich ist damit einmal nicht die Berücksichtigung etwaiger Anrechnungspflichten (auch nicht speziell beamtenrechtlicher Art) abgeschnitten, wie sie von der Beklagten in der Berufungsinstanz zu erwägen gegeben, aber dann nicht weiter erörtert worden sind; zum anderen ist der laut Schriftsatz des Klägers vom 5. Dezember 1961 noch offenen Streitentscheidung nicht vorgegriffen, ob die Beklagte inzwischen durch vorsorglichen Widerruf das Beamtenverhältnis des Klägers zum Erlöschen gebracht hat. Es drängt sich auf, daß die Parteien die nunmehr noch offenen Streitpunkte durch Abschluß eines Vergleichs aus der Welt schaffen sollten, etwa durch Vereinbarung einer Abfindungszahlung, bei deren Höhe zu berücksichtigen wäre, daß der Kläger seit langem wieder in Arbeit und Brot ist und wieder im öffentlichen Dienst steh.

51

Da der Kläger nur zu einem geringen Teil unterlegen ist, konnten die Kosten der Beklagten ganz auferlegt werden (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO).

52

Für eine Billigkeitsentscheidung nach § 162 Abs. 3 VwG0 hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sah der Senat keinen Anlaß.

53

Nach alledem war, wie geschehen, zu erkennen.

54

[...]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 700 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Schmidt
Kellner
Dr. Becker
Dr. Nehlert