Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.11.1965, Az.: BVerwG VIII C 16.65
Antrag einer auf Wiedergutmachung und Ausschluss von Leistungen nach dem Wiedergutmachungsrecht wegen Mitgliedschaft zur Nationalsozialistischen Partei (NSDAP); Formerfordernis für Wiedergutmachungsentscheidungen, insbesondere für Ermessensentscheidungen; Recht auf beamtenrechtliche Versorgung einer Witwe nach dem Recht der Wiedergutmachung; Abgrenzung der Wiedergutmachung von Ersatzwiedergutmachung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.11.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 16.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 14526
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 20.01.1964 - AZ: V A 1175/63
Rechtsgrundlagen
- § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BWGöD
- § 25 BWGöD
- § 26 BWGöD
- § 31 Abs. 1 Nr. 2 BWGöD
- § 31 a BWGöD
- § 88 VwGO
Fundstellen
- BVerwGE 23, 4 - 8
- AS 23, 4
- MDR 1966, 359-360 (Volltext mit amtl. LS)
- NDB 1967, 77
- RiA 1967, 77
- RzW 1966, 380
- ZBR 1966, 127
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur Versagung der Wiedergutmachung wegen einer Täuschungshandlung bedarf es einer förmlichen "Entscheidung über die Wiedergutmachung"; Erklärungen des Prozeßvertreters in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht reichen nicht aus.
- 2.
Zur Abgrenzung der Verwirkungstatbestände und zur Anwendung des "Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit" auf wiedergutmachungsrechtliche Ermessensentscheidungen.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 1965
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Schmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerinnen werden aufgehoben das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Januar 1964, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 17. November 1960 und der Bescheid des Beklagten vom 11. Mai 1959 insoweit, als dem inzwischen verstorbenen Kaufmann A. N. auch die durch § 31 a BWGöD geregelten Rechte nicht gewährt worden sind.
Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerinnen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu bescheiden.
Der Beklagte trägt die Kosten dieses Revisionsverfahrens; im übrigen werden die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben.
Gründe
I.
Die Klägerin zu 1. ist die Witwe, die Klägerin zu 2. ist die Tochter des nach Abschluß des Berufungsverfahrens verstorbenen Kaufmannes A. N. - im folgenden Antragsteller genannt -; sie sind Miterben zu einem Viertel und zu drei Vierteln.
Der im Jahre 1901 geborene Antragsteller verließ im Jahre 1920 das Realgymnasium in W. mit der Reife für Oberprima; er trat danach als Angestellter in den Dienst des Amtes E. ein und wurde, nachdem er im Jahre 1924 die erste Verwaltungsprüfung bestanden hatte, bei der. Bildung der Stadtgemeinde W.-E. in deren Dienst übernommen. Im Jahre 1928 bestand er die zweite Verwaltungsprüfung. Im Mai 1933 wurde ihm gemäß § 4 der Zweiten Durchführungsverordnung vom 4. Mai 1933 (RGBl. I S. 233) zum Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 (RGBl. I S. 175) fristlos gekündigt; seine Beschwerde wurde im Juni 1934 zurückgewiesen. Im Juli 1933 wurde er Mitglied der SA; im Oktober 1933 wurde er aus dieser Organisation ausgeschlossen. In der Zentralkartei der NSDAP war er als Parteimitglied mit dem Eintrittsdatum vom 1. November 1939 eingetragen. Nach seiner Entlassung war er nicht mehr im öffentlichen Dienst beschäftigt.
Im Jahre 1955 stellte er bei dem Beklagten, der die Stadt W.-E. vertritt, einen Wiedergutmachungsantrag. Er wiederholte diesen Antrag im Jahre 1956. Der Beklagte beschloß die. Ablehnung des Antrags. Der schriftliche Ablehnungsbescheid beruht im wesentlichen auf den folgenden. Gründen: Zwar sei der Antragsteller verfolgt und geschädigt worden. Er sei jedoch als Mitglied der SA und der NSDAP von der Wiedergutmachung ausgeschlossen. Wenn auch sein Eintritt in die SA möglicherweise bedingt gewesen sei durch vorausgegangene Verfolgungsmaßnahmen, so treffe dies doch nicht zu für seinen Eintritt in die NSDAP. Da er im übrigen behaupte, er sei nicht in die NSDAP eingetreten, komme, auch eine Zurückweisung des Antrags wegen seines Verschweigens dieses erheblichen Umstandes in Betracht.
Mit seiner Klage erstrebte er das Recht auf beamtenrechtliche Versorgung. Die Klage wurde abgewiesen, weil er als ein früheres Mitglied der NSDAP von der Wiedergutmachung ausgeschlossen sei, ohne daß die Voraussetzungen für die Gewährung von Wiedergutmachung im Wege des Ermessens vorlägen. Seine Berufung wurde zurückgewiesen. Auf seine Revision wurde die Sache durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 29. August 1963 - BVerwG VIII C 38.62 - an die Vorinstanz, zurückverwiesen, im wesentlichen aus den folgenden Gründen:
Im Sinne von § 8. Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD - in der Fassung vom 24. August 1961 (BGBl. I S. 1627), jetzt geltend in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1210), sei der Antragsteller als ein lediglich, nominelles Mitglied der SA anzusehen, dessen Mitgliedschaft verfolgungsbedingt gewesen sei. Es fehle bisher an Feststellungen zur Frage, ob er außerdem - ohne daß insoweit die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 2 BWGöD vorlägen - auch Mitglied der NSDAP gewesen sei. Sei die Wiedergutmachung im Rahmen von § 8 Abs. 1 BWGöD ermessensfehlerfrei abgelehnt worden, so bleibe noch zu entscheiden, ob gemäß § 31 a BWGöD Ersatzwiedergutmachung zu gewähren sei. Bei Ansprüchen nach § 31 a BWGöD sei eine Versagung im Wege des Ermessens allerdings auch noch möglich, wenn der zweite Verwirkungstatbestand des § 31 Abs. 1 Nr. 2 BWGöD erfüllt sei; eine solche Ermessensentscheidung - die auch im anhängigen Verfahren nachgeholt werden könne - liege aber noch nicht vor.
Im zweiten Berufungsverfahren blieb der Antragsteller wiederum erfolglos. Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf den folgenden Gründen: Aus den bei der Dokumentenzentrale der NSDAP liegenden Urkunden und aus Beweisanzeichen, die sich aus Aussagen der Klägerin zu 1. ergäben, sei zu entnehmen, daß der Antragsteller auch Mitglied der NSDAP gewesen sei. Er sei deshalb von der Wiedergutmachung ausgeschlossen, ohne daß eine ihm günstige Ermessensentscheidung möglich sei. Es sei ferner nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Beklagte ihm auch Rechte nach § 31 a BWGöD versagt habe wegen des zumindest grob fahrlässigen Verschweigens der Parteimitgliedschaft.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Nachdem er gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt hatte, verstarb der Antragsteller. Die Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Mit ihrer Revision verfolgen die Klägerinnen nur noch den hilfsweise gestellten Antrag ihres Rechtsvorgängers, der auf die Feststellung gerichtet war, ihm stehe Ersatzwiedergutmachung nach § 31 a BWGöD zu. Sie rügen die Verletzung des materiellen Rechts. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist zulässig.
Als Erben des verstorbenen Antragstellers können die Klägerinnen Zahlungsansprüche haben, wenn die erstrebte Entscheidung ergeht. Die Klägerin zu 1. kann außerdem, sofern ihrem verstorbenen Ehemann eine beamtenrechtliche Versorgung zustand, als dessen Witwe. Versorgungsansprüche haben und ist schon aus diesem Grunde befugt, den Rechtsstreit fortzusetzen, soweit er Versorgungsansprüche ihres verstorbenen Ehemannes betrifft.
Mit ihrer Revision verfolgen die Klägerinnen nur noch den Hilfsantrag des Klagebegehrens, über das im Berufungsverfahren zu entscheiden war. Diese Beschränkung des Klagebegehrens ließ sich schon aus dem Vorbringen der Revisionsbegründung entnehmen, wenn auch zunächst ein weiter gefaßter Revisionsantrag gestellt war. Bei der Bestimmung des Klagebegehrens kommt es auch im Revisionsverfahren nicht allein, auf die Fassung des Antrags, sondern auch auf die dazu gegebene Begründung an (§§ 88, 141, 125 Abs. 1 VwGO). In der späteren förmlichen Einschränkung der Fassung des Revisionsantrags war im vorliegenden Fall keine teilweise Zurücknahme der Revision, sondern die. Klarstellung zu erblicken, daß von Anfang an nur der in der Berufungsinstanz gestellte Hilfsantrag verfolgt werden sollte.
Die Revision ist begründet.
Das nunmehr eingeschränkte Klagebegehren ist zulässig. Über Ansprüche nach § 31 a BWGöD ist im Wiedergutmachungsverfahren zu entscheiden (BVerwGE 13, 315). Der in der Vorinstanz gestellte Feststellungsantrag ist gemäß § 88 VwGO dahin auszulegen, daß die Verpflichtung des Beklagten begehrt wird, dem Rechtsvorgänger der Klägerinnen Wiedergutmachung nach § 31 a BWGöD zu gewähren.
Die Klage ist insoweit begründet, als der Beklagte gemäß § 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO zu verpflichten ist, über die Anwendung von § 31 a Abs. 1 BWGöD zu entscheiden; der frühere und weitergehende Klaganspruch ist nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens.
Der Tatbestand der letztgenannten Vorschrift ist erfüllt: Eine Schädigung des Antragstellers durch Entlassung (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a BWGöD) wird gemäß § 6 BWGöD vermutet; seitens des Beklagten wird nicht geltend gemacht, diese Vermutung sei widerlegt. Das Berufungsurteil ist rechtskräftig geworden insoweit, als der Anspruch des Antragstellers auf Wiedergutmachung nach §§ 21, 9 ff., 19 BWGöD verneint wurde wegen seiner sich aus § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BWGöD ergebenden Ausschließung von der Wiedergutmachung. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz V Nr. 1 BWGöD ist ihm also Wiedergutmachung nicht gewährt worden. Der. Anwendung von § 31 a BWGöD steht die Bemerkung in den Gründen des Ablehnungsbescheides nicht entgegen, eine Versagung der Wiedergutmachung komme deshalb "in Betracht", weil der Antragsteller seine Parteimitgliedschaft verschwiegen habe. Damit wurde auf § 31 Abs. 1 Nr. 2 BWGöD hingewiesen. Unter den dort genannten Voraussetzungen kann die Wiedergutmachung ganz oder teilweise versagt werden. Eine auf diese Vorschrift gestützte Ablehnung fordert aber eine Ermessensentscheidung (BVerwGE 10, 173 [BVerwG 24.02.1960 - BVerwG VIII C 47.59]). Eine solche Ermessensentscheidung lag noch nicht darin, daß die genannte Vorschrift "in Betracht" gezogen, die Ablehnung aber auf andere Gründe gestützt wurde.
Die durch § 31 a BWGöD gewährte Ersatzwiedergutmachung besteht darin, daß auf den Geschädigten das Gesetz zur. Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 GG fallenden Personen - G 131 -, jetzt geltend in der Fassung vom 13. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1685), angewendet wird, sofern er ohne die Schädigung unter dieses Gesetz fallen würde. Welche Rechte sich bei Anwendbarkeit des § 31 a BWGöD im Rahmen von § 77 Abs. 2 G 131 im einzelnen ergeben, bedarf im Wiedergutmachungsverfahren keiner Entscheidung; das ist auf der Grundlage der Wiedergutmachungsentscheidung zu klären in dem bei Anwendung des Gesetzes zu Art. 131 GG vorgeschriebenen Verfahren.
Das Berufungsgericht meint, es sei nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Beklagte infolge der falschen Angaben, die der Antragsteller zumindest grob fahrlässig über seine Mitgliedschaft zur NSDAP gemacht habe, ihm die Wiedergutmachung nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 BWGöD versagt habe. Daran ist richtig, daß auch Ansprüche nach § 31 a BWGöD unter den Voraussetzungen von § 31 Abs. 1 Nr. 2 BWGöD versagt werden können(Urteil vom 5. April 1962 - BVerwG VIII C 32.61 -, Buchholz BVerwG 233, § 31 a Nr. 3 = DVBl. 1963 S. 27 = NJW/RzW 1963 S. 44); es fehlt jedoch nach den vorliegenden tatsächlichen Feststellungen an einem Verwirkungstatbestand:
§ 31 Abs. 1 Nr. 2 BWGöD nennt zwei Tatbestände(Urteil vom 7. Juni 1961 - BVerwG VIII C 439.59 -, Buchholz BVerwG 233, § 31 Nr. 3 = MDR 1961 S. 1043 = DÖV 1961 S. 906 = NJW/RzW 1962 S. 46): Objektiv, betrifft der erste Tatbestand "Angaben über die Schädigung", der zweite Tatbestand "sonstige für die Entscheidung erhebliche Tatsachen". Angaben über Parteimitgliedschaft sind, soweit sie bedeutsam sein können bei Anwendung von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BWGöD, keine Angaben über die Schädigung (§ 5 BWGöD); sie betreffen sonstige entscheidungserhebliche Umstände. Soll wegen Verschweigens der Parteimitgliedschaft Wiedergutmachung versagt werden, so bedarf es in subjektiver Hinsicht der Feststellung, sie sei "zum Zwecke der Täuschung" verschwiegen worden (BVerwG VIII C 32.61); die vorliegende Feststellung, der Antragsteller habe zumindest grob fahrlässig gehandelt, trägt das Berufungsurteil demnach nicht.
Es fehlt außerdem an einer die Anwendung von § 31 Abs. 1 Nr. 2 BWGöD betreffenden Ermessensentscheidung des Beklagten.
Der in den Gründen des Ablehnungsbescheides enthaltene Hinweis darauf, die Anwendung von § 31 BWGöD komme "in Betracht", läßt keine Ermessensentscheidung erkennen; das wurde bereits erwähnt. Überdies würde eine den seinerzeit abgelehnten Hauptanspruch betreffende Verwirkungsentscheidung noch nicht die Folge haben, daß auch der - seinerzeit nicht genannte - Ersatzanspruch nach § 31 a BWGöD als versagt anzusehen wäre(Beschluß vom 7. April 1965 - BVerwG VIII B 100.64 -, NJW/RzW 1965 S. 371).
Eine spätere den § 31 a BWGöD betreffende Ermessensentscheidung ist nicht schriftlich ergangen. In den Gründen des Urteils, das im ersten Revisionsverfahren erlassen wurde (BVerwG VIII C 38.62), wurde der Beklagte ausdrücklich auf die Rechtslage und auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen; er wurde auch darauf hingewiesen (vgl. BVerwGE 10, 173 [BVerwG 24.02.1960 - BVerwG VIII C 47.59];Urteile vom 29. Oktober 1959 - BVerwG VIII C 229.59 - undvom 7. Juni 1961 - BVerwG VIII C 439.59 -, Buchholz BVerwG 233, § 31 Nr. 3 = MDR 1961 S. 1043 = DÖV 1961 S. 906 = NJW/RzW 1962 S. 46), daß die noch nicht vorliegende Ermessensentscheidung im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens (vor der Tatsacheninstanz) nachgeholt werden könne. Daraus hat der Beklagte jedoch keine erkennbaren Folgerungen gezogen. Aus den Akten ergibt sich dazu folgendes:
In einem nach Zustellung des ersten Revisionsurteils eingereichten Schriftsatz des Beklagten vom 15. November, 1963 heißt es, eine weitere Stellungnahme, "insbesondere zur Frage der Ersatzwiedergutmachung nach § 31 a BWGöD", bleibe vorbehalten. Weitere schriftsätzliche Äußerungen zu dieser Frage liegen nicht vor. Weder in der Verhandlungsniederschrift vom "20. Januar 1963" (= 1964) noch im "Tatbestand" des Berufungsurteils wird eine Stellungnahme des Beklagten, zur Verwirkungsfrage wiedergegeben.
Freilich haben die Prozeßbevollmächtigten der Beteiligten in der Revisionsverhandlung übereinstimmend erklärt, der Antrag des Vertreters des Beklagten in der letzten Berufungsverhandlung, die Berufung zurückzuweisen, sei auch damit begründet worden, Ansprüche nach § 31 a BWGöD würden, im Hinblick, auf § 31 Abs. 1 Nr. 2 BWGöD nicht gewährt. Wird dies als zutreffend angesehen, so lag darin dennoch keine wirksame Entscheidung des Beklagten zur Verwirkungsfrage:
Für die Entscheidung über die Wiedergutmachung (§ 26 Abs. 1 BWGöD) bedarf es eines förmlichen Verwaltungsaktes. In der Regel, ist die Schriftform zu fordern. Auch bei Anwendung der Verwirkungsvorschrift des § 31 Abs. 1 Nr. 2 BWGöD bedarf es einer förmlichen Wiedergutmachungsentscheidung. Eine bereits vorliegende Ermessensentscheidung kann zwar in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durch zusätzliche Ausführungen hinsichtlich ihrer Begründung ergänzt werden. Im vorliegenden Fall war aber eine solche Entscheidung noch nicht getroffen worden. Die Wiedergutmachungsentscheidung wird von der Wiedergutmachungsbehörde getroffen (§ 25 BWGöD); Erklärungen ihres Prozeßvertreters in der mündlichen Verhandlung sind einer solchen Entscheidung nicht gleichzustellen. Bisher hat also der Beklagte - die organisationsrechtlich zuständige Wiedergutmachungsbehörde des zur Wiedergutmachung verpflichteten Dienstherrn (§§ 22, 25 BWGöD) - dem Antragsteller gegenüber noch keine formgerechte, auf § 31 Abs. 1 Nr. 2 BWGöD gestützte Ermessensentscheidung getroffen, die den nunmehr von den Klägerinnen geltend gemachten Ansprüchen entgegenstände.
Die Zulässigkeit einer auf § 31 Abs. 1 Nr. 2 BWGöD gestützten Verwirkungsentscheidung ist nach der jetzigen Sach- und Rechtslage nicht schlechthin auszuschließen. Daher ist die Sache nicht spruchreif im Sinne von § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO. Es ergeht jedoch - weil andere Ablehnungsgründe fehlen - ein Bescheidungsurteil nach § 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO. Dabei ist auf folgendes hinzuweisen:.
Ist ein Verwirkungstatbestand nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 BWGöD erfüllt, so kann die Wiedergutmachung "ganz oder teilweise" versagt werden. Gemäß den im Urteil BVerwGE 10, 173 aufgestellten Grundsätzen müssen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden (vgl. auch das eine andere Ermessensentscheidung betreffende Urteil BVerwGE 10, 176). Es sind Fälle denkbar, in denen eine Täuschungshandlung zwar die Versagung der vollen Wiedergutmachung rechtfertigt, nicht aber auch die Versagung der Ersatzwiedergutmachung nach § 31 a BWGöD, Nicht unberücksichtigt bleiben darf die Erweiterung des Personenkreises, der seit dem 6. Änderungsgesetz vom 18. August 1961 (BGBl. I S. 1349) durch diese Vorschrift begünstigt wird: Nach der ursprünglichen Fassung dieser Vorschrift vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 820) fielen nur die lediglich nominellen Mitglieder der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen, jetzt aber fallen alle diese Mitglieder und alle Förderer des Nationalsozialismus (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BWGöD) unter § 31 a BWGöD. Gerade im Hinblick auf diese Rechtsänderung mag im Einzelfall nach dem Ermessen des zur Wiedergutmachung verpflichteten Dienstherrn auch im Falle einer verschwiegenen lediglich nominellen Parteimitgliedschaft die Versagung der Rechte nach § 31 a BWGöD als unangemessen erscheinen. Das ist eine Frage der Schuld- und Güterabwägung im Einzelfall, keine allgemein zu beantwortende Rechtsfrage.
Da der Beklagte in diesem - zweiten - Revisionsverfahren unterlegen ist, waren ihm insoweit die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen; im übrigen waren die Kosten des Verfahrens gemäß § 155 Abs. 1 VwGO gegeneinander aufzuheben.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Schmidt