Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.10.1965, Az.: BVerwG VI C 35.65
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage; Widerruf des Beamtenverhältnisses eines Hochschullehrers wegen Teilnahme an Ernährungsversuchen in Konzentrationslagern; Gewährung rechtlichen Gehörs im Verwaltungsverfahren; Berücksichtigung nachträglicher Rechtsänderungen im Anfechtungsverfahren; Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit; Verstoß gegen das Berufsethos eines Hochschullehrers und Arztes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.10.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 35.65
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1965, 13295
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 11.12.1964 - AZ: VGH 221 III 63
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache hat
der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Oktober 1965
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner und Dr. Becker
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 22. August 1960 wiederherzustellen, wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten dieses Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für dieses Verfahren auf 3 000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger wurde mit Urkunde des Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung vom 18. September 1942 zum außerplanmäßigen Professor ernannt. Als Privatdozent und außerplanmäßiger Professor war er Beamter auf Widerruf. Aus diesem Beamtenverhältnis wurde er durch Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 22. August 1960 u. a. mit der Begründung entlassen, er besitze nicht die Eignung zum Hochschullehrer, weil er durch seine Großernährungsversuche im Konzentrationslager ... während des letzten Krieges gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und das Berufsethos eines Hochschullehrers und Arztes verstoßen habe. Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung dieses Bescheides angeordnet. Über den Widerspruch des Klägers entschied das Ministerium nicht. Die am 18. September 1961 eingegangene Anfechtungsklage wurde vom Verwaltungsgericht München durch Urteil vom 23. Oktober 1963 abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 11. Dezember 1964 zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand dieses Urteils Bezug genommen. Der Kläger hat gegen dieses Urteil die zugelassene Revision eingelegt und ferner beantragt,
die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheides vom 22. August 1960 aufzuheben.
Der Antrag des Klägers, der sinngemäß als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung aufzufassen ist, ist gemäß §§ 141, 125 Abs. 1, § 80 Abs. 5 VwGO zulässig. Das Revisionsgericht ist als nunmehr mit der Hauptsache befaßtes Gericht für die Entscheidung zuständig. Der Antrag kann jedoch keinen Erfolg haben.
Die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, wäre nur gerechtfertigt, wenn kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Vollziehung des Widerrufsbescheides vom 22. August 1960 bestände (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 5 VwGO). Bei der Beurteilung, ob ein solches öffentliches Interesse besteht, können die Aussichten des Verfahrens in der Hauptsache nicht außer Betracht bleiben. Wenn sich die Behörde - wie im vorliegenden Fall - auf bereits zu ihren Gunsten ergangene Gerichtsentscheidungen berufen kann, obliegt es dem Kläger, Umstände darzutun, die sein Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als gleichwohl überwiegend erscheinen lassen (vgl. Beschlüsse vom 17. Mai 1962 - BVerwG VI C 33.62-, vom 8. April 1963 - BVerwG VI C 37.63 - [Buchholz BVerwG 310, § 80 VwGO Nr. 4] und vom 14. September 1964 - BVerwG VI C 134.63 -). Solche Umstände liegen hier nicht vor. Es leuchtet ohne weiteres ein, daß ein überwiegendes öffentliches Interesse an der alsbaldigen Vollziehung des streitigen Verwaltungsaktes schon in Anbetracht des Gewichts der Tatsachen zu bejahen ist, die gegen die Eignung des Klägers als Hochschullehrer wegen seiner Beteiligung an Ernährungsversuchen in den Konzentrationslagern des NS-Unrechtssystems - u. a. an der sog. "Verfütterung" von ... an KZ-Häftlinge - von der Behörde vorgebracht und von beiden Vorinstanzen als sachlicher Grund zum Widerruf des Beamtenverhältnisses anerkannt worden sind. Demgegenüber müssen die privaten Belange des Klägers an einer Wiederaufnahme der Hochschullehrertätigkeit zurücktreten. Dies gilt um so mehr, als der Kläger, der zur Zeit beruflich in einem pharmazeutischen Konzern tätig ist (vgl. Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 5. April 1965), wirtschaftlich auf diese Tätigkeit offenbar nicht angewiesen ist.
Darüber hinaus besteht in dem hier zu entscheidenden Sachverhalt sogar die Wahrscheinlichkeit, daß die Rechtsverfolgung des Klägers auch in der Revisionsinstanz im Ergebnis erfolglos bleibt; schon deshalb ist ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Fortdauer der sofortigen Vollziehung gegeben (vgl. Beschluß vom 8. April 1963 - BVerwG VI C 37.63 -). Hieran vermögen auch die rechtlichen Ausführungen in der Revisionsbegründungsschrift nichts zu ändern. Der Kläger war im Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis außerplanmäßiger Professor und damit Beamter auf Widerruf im Sinne der Art. 21 und 25 des damals noch geltenden Hochschullehrergesetzes vom 15. November 1948 (BayBS II S. 609). Seine Entlassung durch Widerruf war infolgedessen nach pflichtgemäßem, verwaltungsgerichtlich nur in beschränktem Umfang nachprüfbaren (vgl. § 114 VwGO) Ermessen aus jedem nicht willkürlichen Grunde zulässig (vgl. BVerwGE 10, 75 [79]; 10, 213 [215]). Die für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindend festgestellte Tatsache, daß ein Hochschullehrer im Beamtenverhältnis auf Widerruf eine so exponierte Stellung in der SS (... ...) wie der Kläger innegehabt hat und aufgrund dieser Stellung in die von ... angeordneten Ernährungsversuche in den Konzentrationslagern miteinbezogen war, hat der Verwaltungsgerichtshof ohne Verletzung revisiblen Rechts schon für sich allein als sachgerechten Grund zum Widerruf des Beamtenverhältnisses erachtet. Die Angriffe der Revision richten sich insoweit im wesentlichen gegen die dem Verwaltungsgerichtshof vorbehaltend Tatsachenfeststellung und -würdigung; soweit sie eine mangelhafte Aufklärung des Sachverhalts durch Nichteinholung von Sachverständigengutachten rügen, entsprechen sie nicht den verfahrensrechtlichen Vorschriften des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Auch die Revisionsrüge, dem Kläger sei das rechtliche Gehör im Verwaltungsverfahren versagt worden, greift nicht durch. Es braucht hier nicht erörtert zu werden, ob der in Art. 103 Abs. 1 GG lediglich für das gerichtliche Verfahren verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör auch im Verwaltungsverfahren zu beachten ist und ob in diesem Falle die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Anhörung im nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren geheilt werden kann. Denn der Kläger hatte vor Erlaß des Bescheides vom 22. August 1960 in dem früheren durch rechtskräftiges Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Juni 1960 - Nr. 126 III 59 - abgeschlossenen Verfahren wegen seiner Wiedereingliederung in den Lehrkörper der Medizinischen Fakultät der Universität ... hinreichend Gelegenheit, seinen Standpunkt darzulegen und auch zu den Gründen, die später zum Widerruf seines Beamtenverhältnisses geführt haben, eingehend Stellung zu nehmen; er hat diese Gelegenheit auch genutzt (vgl. auch u. a. den Schriftsatz des Klägers vom 7. September 1957 an das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus mit Bericht über seine Tätigkeit im Rahmen des ... ... der NSDAP, der Reichsärztekammer, der Wehrmacht und der Waffen-SS von 1938 - 1945). Dem Beklagten war demnach vor der Entscheidung über den Widerruf des Beamtenverhältnisses des Klägers dessen Auffassung zu den dem Widerruf zugrunde liegenden Tatsachen und zu deren Würdigung bekannt. Unter diesen Umständen kann von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht die Rede sein. Durch den Grundsatz des rechtlichen Gehörs wird eine Behörde auch nicht verpflichtet, einen Widerspruchsbescheid zu erlassen; anderenfalls wären die Vorschriften der §§ 75, 76 VwGOüberflüssig. Abgesehen davon hat die Revision nicht dargetan, daß die Verletzung des rechtlichen Gehörs vom Kläger bereits früher gerügt worden ist; auch aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann aber ein Verfahrensmangel, dessen Rüge in den Vorinstanzen unterlassen worden ist, im Revisionsverfahren gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 558 und § 295 Abs. 1 ZPO nicht mehr geltend gemacht werden (vgl. BVerwGE 8, 149; 19, 231) [BVerwG 31.08.1964 - VIII C 237/63]. Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken, diese in bezug auf Fehler des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entwickelte Rechtsprechung über den Verlust des Rügerechts auch für Fehler des Verwaltungsverfahrens gelten zu lassen. Insoweit enthält § 295 ZPO einen allgemeinen Grundsatz des Verfahrensrechts, der auch für das Verwaltungsverfahrensrecht gilt (vgl. hierzu auch Groschupf in DVBl. 1962 S. 627 [633]).
Die Revision beruft sich schließlich zu Unrecht darauf, daß die durch das neue Hochschullehrergesetz vom 18. Juli 1962 (GVBl. S. 120) eingetretene Rechtsänderung zugunsten des Klägers hätte berücksichtigt werden müssen. Dieses Gesetz ist mit Wirkung vom 1. August 1962 in Kraft getreten (vgl. Art. 73); es bezieht mangels Rückwirkung den angefochtenen Bescheid vom 22. August 1960 nicht in seinen zeitlichen Geltungsbereich ein. Die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides, der nach dem Klageantrag allein Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, beurteilt sich daher ausschließlich nach dem im Zeitpunkt seines Erlasses geltenden Recht, somit nach den Vorschriften des früheren Hochschullehrergesetzes vom 15. November 1948. Eine andere rechtliche Beurteilung könnte sich auch nicht unter dem - umstrittenen - Gesichtspunkt eines "Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung" ergeben (vgl. dazu die Nachweise bei Schweiger in DVBl. 1964 S. 205); denn der Widerruf eines Beamtenverhältnisses ist kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, weil er seine Gestaltungswirkung sogleich voll entfaltet (vgl. BVerwGE 13, 1 [BVerwG 21.06.1961 - VIII C 398/59] [8]). Auch die Folgerungen, die die Revision aus dem Suspensiveffekt des § 80 VwGO herzuleiten versucht, sind rechtlich nicht haltbar. Die aufschiebende Wirkung der Klage betrifft nur die Vollziehbarkeit, nicht aber die Wirksamkeit und die rechtlichen Grundlagen des angefochtenen Verwaltungsaktes (vgl. BVerwGE 13, 1 [BVerwG 21.06.1961 - VIII C 398/59] [8] und Beschluß vom 7. September 1962 - BVerwG VI B 10.62 - [ZBR 1963 S. 30 = DÖV 1962 S. 795]); sie hat daher auch nicht - wie die Revision offenbar anzunehmen scheint - zur Folge, daß das Beamtenverhältnis des Klägers trotz des Widerrufs rechtlich noch als fortbestehend angesehen und von späteren Rechtsänderungen, hier den möglicherweise günstigeren Regelungen des neuen Hochschullehrergesetzes vom 18. Juli 1962, erfaßt werden könnte. Die Revision verkennt die rechtliche Bedeutung des Suspensiveffektes. Im übrigen würde ihrer Auffassung im vorliegenden Fall schon der Umstand entgegenstehen, daß die aufschiebende Wirkung der Klage wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufsbescheides (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) bisher überhaupt noch nicht eingetreten ist.
Da die Revision nach alledem voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, kann dem Antrag des Klägers auch aus diesem Grunde nicht stattgegeben werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für dieses Verfahren auf 3 000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Kellner
Dr. Becker