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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.04.1963, Az.: BVerwG VI C 37.63

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.04.1963
Aktenzeichen
BVerwG VI C 37.63
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1963, 14017
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
OVG Rheinland-Pfalz - 23.01.1964 - AZ: 2 A 69/62

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. April 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Becker und Dr. Nehlert
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung der Anfechtung des Widerrufs seines Beamtenverhältnisses wiederherzustellen, wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten dieses Verfahrens.

Gründe

1

Der Kläger ist mit Wirkung vom 18. Mai 1958 zum Studienassessor und Beamten auf Widerruf ernannt worden. Das Beamtenverhältnis ist durch Erlaß vom 20. Februar 1961 widerrufen worden. Hiergegen hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben, die vom Verwaltungsgericht Neustadt durch Urteil vom 5. Juni 1962 abgewiesen worden ist. Die Berufung des Klägers ist vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz durch Urteil vom 23. Januar 1963 zurückgewiesen worden. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand dieses Urteils Bezug genommen. Der Kläger hat gegen dieses ihm am 12. März 1963 zugestellte Urteil am 20. März 1963 Revision eingelegt und durch Schriftsatz vom 14. März 1963 beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Anfechtung des Widerrufs seines Beamtenverhältnisses wiederherzustellen.

2

Der Antrag ist gemäß §§ 141, 125 Abs. 1, § 80 Abs. 5 VwGO zulässig. Das Revisionsgericht ist als nunmehr mit der Hauptsache befaßtes Gericht für die Entscheidung zuständig (§ 80 Abs. 5 VwGO). Der Antrag kann jedoch keinen Erfolg haben.

3

Die aufschiebende Wirkung der Anfechtung wiederherzustellen wäre nur gerechtfertigt, wenn kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Vollziehung der Entlassungsverfügung einschließlich der Einstellung der Zahlung von Bezügen bestände (§ 80 Abs. 5 und Abs. 2 Nr. 4 VwGO; vgl. Beschluß vom 7. Februar 1963 - BVerwG VI C 179.62 -). Demnach ist eine Abwägung der öffentlichen Belange an der alsbaldigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes und der privaten Belange des Klägers an der Aussetzung der Vollziehung erforderlich. Dabei ist davon auszugehen, daß der Gesetzgeber für den Regelfall dem Widerspruch und der Klage aufschiebende Wirkung beimißt (§ 80 Abs. 1 VwGO), so daß im allgemeinen die Behörde, um die aufschiebende Wirkung durch Anordnung der Vollziehung zu beseitigen, ihrerseits Umstände darzutun hat, die ein überwiegendes öffentliches Interesse an der alsbaldigen Vollziehung des Verwaltungsaktes erkennen lassen. Wenn sich die Behörde aber auf bereits zu ihren Gunsten ergangene Gerichtsentscheidungen berufen kann, liegt es dem Kläger ob, Umstände darzutun, die sein Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als gleichwohl überwiegend erscheinen lassen (vgl. Beschlüsse vom 26. März 1962 - BVerwG II C 175.61 - und vom 17. Mai 1962 - BVerwG VI C 33.62 -). Solche Umstände liegen hier nicht vor. Der Kläger irrt, wenn er meint, bei der Abwägung der Interessen habe die Aussicht der Rechtsverfolgung und das fiskalische Interesse außer Betracht zu bleiben (vgl. Beschlüsse vom 12. Dezember 1961 - BVerwG VI C 124.61 - und vom 7. Februar 1963 - BVerwG VI C 179.62 -). Wenn - wie hier - der sofort für vollziehbar erklärte Verwaltungsakt die Entziehung von Gehaltsbezügen zur Folge hat, so würde es bei mangelnder Erfolgsaussicht dem öffentlichen Interesse widersprechen, aus öffentlichen Mitteln, d.h. auf Kosten der Gesamtheit der Steuerzahler, Beträge zu zahlen, die im Falle der endgültigen Klageabweisung nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten eingebracht werden könnten (vgl. auch Beschluß vom 25. November 1960 - BVerwG II B 42.59 -). Hier ist der Kläger in der Hauptsache in beiden Vorinstanzen unterlegen. Wenn bei einer solchen Lage dem Überwiegen des Interesses an der Aussetzung der Vollziehung schon hinreichend entgegensteht, daß nicht abzusehen ist, ob die Revision Erfolg haben wird (vgl. Beschluß vom 26. März 1962 - BVerwG II C 175.61 -), so besteht in dem hier zu entscheidenden Fall sogar darüber hinaus die Wahrscheinlichkeit, daß die Rechtsverfolgung des Klägers im Ergebnis erfolglos bleibt und deshalb ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung anzuerkennen ist (vgl. insbesondere Beschluß vom 12. Dezember 1961 - BVerwG VI C 124.61 - sowie Beschluß vom 7. Februar 1963 - BVerwG VI C 179.62 -). Nach § 61 LBG (Rheinland-Pfalz) in der hier in Betracht kommenden Fassung war der Widerruf jederzeit zulässig, stand also im Ermessen der Behörde. Die Ausübung des Ermessens ist nur in beschränktem Umfang gerichtlich nachprüfbar (vgl. Urteil vom 7. November 1962 - BVerwG VI C 144.61 - mit weiteren Nachweisen; § 114 VwGO). Die Beurteilung, ob ein Beamter ungeeignet für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist, ist beim Beamten auf Widerruf gerade dem Dienstherrn überlassen (BVerwGE 10, 75 [79]; BVerwGE 10, 213 [215]). Der unstreitige Sachverhalt dieses Falles und die für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) und Tatsachenwürdigungen des Berufungsgerichts reichen für die Beurteilung aus, daß die Behörde das ihr bei der Entlassung nach § 61 LBG eingeräumte Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt hat, soweit diese Ausübung verwaltungsgerichtlich nachprüfbar ist. Das gesamte, in seinen Einzelheiten teils nach dem Tatbestand unstreitige, teils bindend festgestellte Verhalten des Klägers ist geeignet gewesen, der Behörde einen sachlichen Grund zum Widerruf in Ausübung ihres Ermessens zu geben.

4

Demnach war der Antrag des Klägers mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.

Dr. Fürst
Dr. Becker
Dr. Nehlert